Der Sachverhalt liegt wie folgt (Realität, kein Klausurfall!):
Der Widerspruch eines Schuldners gegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird zurückgewiesen.
Der Schulder legt sofortige Beschwerde gegen den rechtspflegerischen Beschluss ein.
Ab jetzt läuft alles falsch:
Die Akte wird dem Vollstreckungsrichter am Amtsgericht vorgelegt (warum auch immer).
(Nach 5 Monaten Bedenkzeit, hüstel hüstel) gibt der Amtsrichter (!) der Beschwerde statt und legt die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auf (!!).
Der RA des Schuldners beantragt die Festsetzung der Kosten gegen die Landeskasse.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Schuldnervertreters wird die Akte dem Rechtspfleger (seit Zurückweisung des Widerspruchs erstmals wieder) zur Bearbeitung vorgelegt.
Frage: Was ist zu tun?
Ich habe (nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin) die Akte dem Bezi vorgelegt, da durch die Kostenentscheidung des Richters und des Kostenantrags die Landeskasse jetzt (unfreiwillig) mit im Boot ist. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Bezirksrevisorin für Anregungen aus dem Forum dankbar wäre.
Meine Überlegungen:
Richtiger Aktenverlauf wäre gewesen:
Entweder hätte
a) der Rechtspfleger der Beschwerde gegen seinen Beschluss abgeholfen und die Kosten dem Gläubiger oder Schuldner auferlegt,
oder
b) er hätte nicht abgeholfen und nach Erlass und Bekanntgabe des Nichtabhilfebeschluss die Akte dem Beschwerdegericht (= LG) zur Entscheidung über die Beschwerde und die Kosten (mögliche Kostenschuldner s. o.) vorgelegt.
Ich habe (kurz) überlegt, ob die amtsrichterlich Entscheidung gem. § 8 Abs. 1 RPflG die (Nicht-)Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers wirksam ersetzen kann, aber die Idee wieder verworfen, da m. E. das (gleiche) Organ über die (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden hat, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat.
Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde tatsächlich begründet war, so dürfte (zumindest) die Kostenentscheidung des Amtsrichters wohl keinen Bestand haben, da es m. E. keine gesetztliche Grundlage gibt, der Landeskasse die Kosten des Schuldners aufzuerlegen (so auch Zöller, der z. B. sagt, dass die Kosten einer Erinnerung nach § 766 ZPO nicht der Landeskasse auferlegt werden können. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann m. E. nichts anderes gelten).
Die einfache Nachholung der bislang ausgebliebenen Entscheidung des Rechtspflegers über die (Nicht-)Abhilfe dürfte nicht möglich sein, da es einem Rechtspfleger verfahrenstechnisch nicht möglich ist, eine richterliche Entscheidung einfach aufzuheben, mag diese auch noch so falsch sein.
Bliebe demnach nur die Vorlage an das Landgericht damit das die Sache wieder gerade biegt, oder?
Wie sähe das "Geradebiegen" dann aus? Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses und "Zurückverweisung" an den Rechtspfleger am Amtsgericht damit der noch über die (Nicht-)Abhilfe der Beschwerde entscheidet? Oder kann / muss das Landgericht selbst in der Sache entscheiden?
Der Widerspruch eines Schuldners gegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird zurückgewiesen.
Der Schulder legt sofortige Beschwerde gegen den rechtspflegerischen Beschluss ein.
Ab jetzt läuft alles falsch:
Die Akte wird dem Vollstreckungsrichter am Amtsgericht vorgelegt (warum auch immer).
(Nach 5 Monaten Bedenkzeit, hüstel hüstel) gibt der Amtsrichter (!) der Beschwerde statt und legt die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auf (!!).
Der RA des Schuldners beantragt die Festsetzung der Kosten gegen die Landeskasse.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Schuldnervertreters wird die Akte dem Rechtspfleger (seit Zurückweisung des Widerspruchs erstmals wieder) zur Bearbeitung vorgelegt.
Frage: Was ist zu tun?
Ich habe (nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin) die Akte dem Bezi vorgelegt, da durch die Kostenentscheidung des Richters und des Kostenantrags die Landeskasse jetzt (unfreiwillig) mit im Boot ist. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Bezirksrevisorin für Anregungen aus dem Forum dankbar wäre.
Meine Überlegungen:
Richtiger Aktenverlauf wäre gewesen:
Entweder hätte
a) der Rechtspfleger der Beschwerde gegen seinen Beschluss abgeholfen und die Kosten dem Gläubiger oder Schuldner auferlegt,
oder
b) er hätte nicht abgeholfen und nach Erlass und Bekanntgabe des Nichtabhilfebeschluss die Akte dem Beschwerdegericht (= LG) zur Entscheidung über die Beschwerde und die Kosten (mögliche Kostenschuldner s. o.) vorgelegt.
Ich habe (kurz) überlegt, ob die amtsrichterlich Entscheidung gem. § 8 Abs. 1 RPflG die (Nicht-)Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers wirksam ersetzen kann, aber die Idee wieder verworfen, da m. E. das (gleiche) Organ über die (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden hat, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat.
Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde tatsächlich begründet war, so dürfte (zumindest) die Kostenentscheidung des Amtsrichters wohl keinen Bestand haben, da es m. E. keine gesetztliche Grundlage gibt, der Landeskasse die Kosten des Schuldners aufzuerlegen (so auch Zöller, der z. B. sagt, dass die Kosten einer Erinnerung nach § 766 ZPO nicht der Landeskasse auferlegt werden können. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann m. E. nichts anderes gelten).
Die einfache Nachholung der bislang ausgebliebenen Entscheidung des Rechtspflegers über die (Nicht-)Abhilfe dürfte nicht möglich sein, da es einem Rechtspfleger verfahrenstechnisch nicht möglich ist, eine richterliche Entscheidung einfach aufzuheben, mag diese auch noch so falsch sein.
Bliebe demnach nur die Vorlage an das Landgericht damit das die Sache wieder gerade biegt, oder?
Wie sähe das "Geradebiegen" dann aus? Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses und "Zurückverweisung" an den Rechtspfleger am Amtsgericht damit der noch über die (Nicht-)Abhilfe der Beschwerde entscheidet? Oder kann / muss das Landgericht selbst in der Sache entscheiden?