Hallo,
wir haben folgenden Fall: Unterhalts-PfüB für volljähriges Kind, Schuldner beantragt Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung, ob er weiter Unterhalt zahlen muss oder nicht. ZV wird gegen Sicherheitsleistung eingestellt, Bürgschaftsurkunde in unserer Akte. Nun ist das Verfahren durch Beschluss beendet wurden. Der alte Titel wird umgeändert, er muss teilweise weiter Unterhalt zahlen, Restbetrag ca. 2.000,00 + laufenden Unterhalt.
Kann ich mit dem neuen Titel den alten PfüB, der ja bisher nicht aufgehoben wurde, sondern nur die ZV eingestellt wurde, wieder aufleben lassen oder muss ich hier einen neuen PfÜB machen? Kann ich die Bürgschaften "einlösen"?
Gruß
stoner36
wir haben folgenden Fall: Unterhalts-PfüB für volljähriges Kind, Schuldner beantragt Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung, ob er weiter Unterhalt zahlen muss oder nicht. ZV wird gegen Sicherheitsleistung eingestellt, Bürgschaftsurkunde in unserer Akte. Nun ist das Verfahren durch Beschluss beendet wurden. Der alte Titel wird umgeändert, er muss teilweise weiter Unterhalt zahlen, Restbetrag ca. 2.000,00 + laufenden Unterhalt.
Kann ich mit dem neuen Titel den alten PfüB, der ja bisher nicht aufgehoben wurde, sondern nur die ZV eingestellt wurde, wieder aufleben lassen oder muss ich hier einen neuen PfÜB machen? Kann ich die Bürgschaften "einlösen"?
Gruß
stoner36