In einem notariellen Testament wurde ein Vermächtnis in Form eines Wohnungsrechts für die Lebensgefährtin des Erblassers ausgesprochen. Zudem wurde diese zur Testamentsvollstreckerin ernannt, mit der einzigen Aufgabe, das Verächtnis zu erfüllen. Die Eröffnung erfolgte in Gegenwart der Tochter des Erblassers, die zur Alleinerbin eingesetzt wurde, mittlerweile allerdings ausgeschlagen hat.
Die Vermächtnisnehmerin/Testamentvollstreckerin ist von der Vermächtnis- und Testamentsvollstrechungsanordnung in Kenntnis zu setzen. Ist sie auch aufzufordern, dem Nachlassgericht mitzuteilen, ob sie das Vermächtnis und das Amt der Tetmantsvollstreckerin annimmt?
Die Vermächtnisnehmerin/Testamentvollstreckerin ist von der Vermächtnis- und Testamentsvollstrechungsanordnung in Kenntnis zu setzen. Ist sie auch aufzufordern, dem Nachlassgericht mitzuteilen, ob sie das Vermächtnis und das Amt der Tetmantsvollstreckerin annimmt?