RA A und RA B zeigen - jeweils unabhängig voneinander - Mandatierung für den Angeklagten an und beantragen Beiordnung als dessen Pflichtverteidiger.
RA A wird zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Nachweislich zwei Tage zuvor war ein Schreiben des RA B per Fax eingegangen, in welchem er anzeigt, dass das Mandat des RA A gekündigt wurde. Offenbar war das Schreiben erst nach Erlass des Beschlusses zur Akte gelangt.
RA B legte deshalb namens des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss über die Beiordnung des RA A ein und beantragte seine eigene Beiordnung. Nachdem der RiAG nicht abgeholfen hatte, hob das Landgericht den Beiordnungsbeschluss betreffend RA A auf und ordnete zugleich RA B als Pflichtverteidiger bei.
RA A macht nunmehr seine Pflichtverteidigergebühren gegen die Staatskasse geltend. Kann ich die jetzt trotz Aufhebung der Beiordnung gegen die Staatskasse festsetzen?
Entscheidend dürfte wohl sein, welche Wirkung die Aufhebung hat - ex nunc oder ex tunc. Ich würde im Hinblick auf das Rechtssicherheitsbedürfnis bauchgefühlsmäßig auf ex nunc tippen mit der Folge, dass die bis zur Aufhebung entstandenen und notwendigen Gebühren des RA A gegen die Staatskasse festzusetzen wären.
Wissen wäre mir aber lieber als Bauchgefühl. Kann vielleicht wer damit glänzen?
RA A wird zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Nachweislich zwei Tage zuvor war ein Schreiben des RA B per Fax eingegangen, in welchem er anzeigt, dass das Mandat des RA A gekündigt wurde. Offenbar war das Schreiben erst nach Erlass des Beschlusses zur Akte gelangt.
RA B legte deshalb namens des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss über die Beiordnung des RA A ein und beantragte seine eigene Beiordnung. Nachdem der RiAG nicht abgeholfen hatte, hob das Landgericht den Beiordnungsbeschluss betreffend RA A auf und ordnete zugleich RA B als Pflichtverteidiger bei.
RA A macht nunmehr seine Pflichtverteidigergebühren gegen die Staatskasse geltend. Kann ich die jetzt trotz Aufhebung der Beiordnung gegen die Staatskasse festsetzen?
Entscheidend dürfte wohl sein, welche Wirkung die Aufhebung hat - ex nunc oder ex tunc. Ich würde im Hinblick auf das Rechtssicherheitsbedürfnis bauchgefühlsmäßig auf ex nunc tippen mit der Folge, dass die bis zur Aufhebung entstandenen und notwendigen Gebühren des RA A gegen die Staatskasse festzusetzen wären.
Wissen wäre mir aber lieber als Bauchgefühl. Kann vielleicht wer damit glänzen?