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Nießbrauch vor Eintragung ins Grundbuch

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Hallo,

folgende Frage zu

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Wenn die notarielle Beurkungung und damit Eintragung (hier: eines Nießbrauchrechtes) erst später erfolgen kann, wie muss dann nach 873 (2) eine "den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung" aussehen, damit der Nießbrauch schon bei Aushändigung dieser Eintragungsbewilligung - also vor Eintragung ins Grundbuch - bindend ist?

Vielen Dank für alle Antworten!

Limoncino

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