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Erbbaurecht: Bedingte Verlängerung oder Verlängerungsoption nach § 27 III ErbbauRG?

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Ich habe ein Erbbaurechtsvertrag vorliegen und bin bei einer Formulierung unsicher, was genau damit gemeint ist. Ich zitiere mal aus der Urkunde:

"Entschädigung durch Zeitablauf
Der Erbbauberechtigte erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs eine Entschädigung ...
Einigen sich Eigentümer und Berechtigter nicht über die Höhe des Verkehrswertes, so verlängert sich das Erbbaurecht um weitere 50 Jahre."


Das ähnelt ja der Regelung des § 27 Abs. 3 ErbbauRG. Dennoch verstehe ich die Passage dahingehend, dass es sich um eine aufschiebend bedingte Verlängerung des Erbbaurechts handelt, die ich auch ausdrücklich im GB eintragen müsste. Kollege sieht das allerdings anders.

Wie ist Eure Meinung dazu?

Und wie würdet Ihr das ggf. "elegant" im GB formulieren?

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