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Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Zustellung Antragsmitteilung

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Hallo zusammen,

ich hatte einen Antrag auf Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Die Antragsmitteilung wurde an den Antragsgegner mittels förmlicher ZU übersandt. Die ZU-Urkunde kam auch zurück, dass die ZU erfolgt ist.
Dann habe ich den Beschluss erlassen, dieser konnte nicht zugestellt wurden und wurde daher nun an die neue Anschrift des Antraggegners übersandt. Jetzt kam ein Brief von der dt. Post, dass man den Briefumschlag mit der Zustellung hinsichtlich der Antragsmitteilung aufgefunden habe, aber, dass keine näheren Angaben gemacht werden können.
Die Zustellung an den Antragsgegner bzgl. der Antragsmitteilung erfolgte am 04.04.2019. Von der Stadt wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegner dort seit dem 21.02.2019 nicht mehr gemeldet ist.

Muss ich den Beschluss nun aufheben? Die Zustellung konnte ja eigentlich nicht wirksam erfolgen, sodass gegen " 241 FamFG verstoßen wurde oder sehe ich das falsch?

2 Vorerben - einer nun gestorben

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Fall:
A setzt B und C in einem not. Testament als Vorerben ein. Nacherben sollen die leibl. Kinder von B und C sein.
Nur C hat 2 leibliche Kinder. Wurde alles auch so im GB verlautbart.
Nun ist B verstorben. GBA sagt GB ist unrichtig geworden, da ja B und C als Eigentümer eingetragen waren.
Ist nun der Nacherbfall bereits eingetreten- oder erst mit dem Tod von C?
Egal welche Konstellation- wie wird das GB wieder richtig??
Das GBA hat C zum NLG geschickt- weiß nur nicht was für einen Antrag ich aufnehmen soll!?

Suche Sachsen-Anhalt, biete OLG Braunschweig

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Hallöchen,

ich bin über das OLG Braunschweig eingestellt und studiere momentan noch. Liebend gern würde ich aber nach dem Studium (Oktober 2020) nach Sachsen-Anhalt zurückkehren. Vorzugsweise in den LG-Bezirk Magdeburg, aber da wäre ich flexibel :)

Ein Ringtausch wäre auch denkbar.

Lg,

Laga

Wertersatz Jugendstrafrecht

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Liebe Mitglieder,

ich bin neu in der Jugendstrafvollstreckung und vollkommen ahnungslos. Kenne hier in Bayern auch niemanden den ich fragen könnte, deswegen wende ich mich an euch.

Ich habe zwei Heranwachsende die gesamtschuldnerisch zum Wertersatz in Höhe von 403,50 € verurteilt wurden. A hat brav seine Hälfte bezahlt. B nicht. GV hat auch mitgeteilt, dass B nichts hat. Wir haben A nun aufgefordert die andere Hälfte nun auch zu bezahlen. Tut er aber nicht.

Der Geschädigte hat auch seine Ansprüche nicht angemeldet (6 Monate sind schon seit Mitte April abgelaufen!)

Wie soll ich jetzt weiter verfahren?

Erbausschlagung bei Notar

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Guten Morgen,
ich bitte euch um Meinungen:

Der neue ortsansässige Notar beglaubigt die Erbausschlagungserklärung des Bürgers. (Die er als Notar vorher selbstgeschrieben hat, das sieht man am Papierausdruck)

Er gibt diese Erbausschlagungserklärung dann den Leuten mit, sie mögen diese selbst beim hiesigen Amtsgericht vorlegen.

Soweit so gut, wenn wir das örtlich zuständige Nachlassgericht des Erblassers sind!

Nun liegt mir jedoch eine dieser abgegebenen beglaubigten Erbausschlagungserklärungen vor, die nicht für unser Gericht bestimmt ist. In der Erbausschlagung steht, dass zur Entgegennahme der Erklärung auch das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren Aufenthalt hat. Das heißt jetzt für uns, wir vergeben ein neues Aktenzeichen,legen eine neue Akte an und senden die Erbausschlagungserklärung auf Kosten der Justiz ans Amtsgericht XY. Gebühren dafür können ja weder wir, noch das empfangende Amtsgericht verlangen, weil ja der Notar bereits dafür kassiert hat.

Also ich finde das gelinde gesagt unverschämt, dass das Gericht für diese unnütze Handlung Personal, Material und Übersendungskosten gratis zur Verfügung stellen muss. Und nein,die Erbausschlagungserklärung erfolgte auch nicht am letzten Tag des Fristablaufs, das Notariat hätte genügend Zeit, die Erbausschlagung selbst an das entsprechende Nachlassgericht abzusenden. Es ist auch leider kein Einzelfall sondern gängige Praxis von diesem Notar. Von den anderen ortsansässigen Notariaten kennen wir diese Vorgehensweise nicht!

Wie seht ihr das?

UR-Nr. mit Buchstabenzusatz oder nicht

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Ein Notar hat moniert, dass bei der Eintragung derUrkundenrollen-Nr. der Zusatz „AB“ (= Anfangsbuchstaben seines Vor- undNachnamens) vergessen wurde.
Ich bin der Meinung, dass dies nicht erforderlich ist. Wennim Grundbuch eingetragen wird UR-Nr. 100/2019, Notar A… B…. in Berlin, ist dieUrkundenrollen-Nr. doch ausreichend bestimmt. Denn daraus ergibt sich, dass esdie 100. Urkunde des Jahres 2019 des Notars A… B… in Berlin ist. Bei uns wirdbisher nie der Buchstaben-Zusatz eingetragen. Würdet ihr berichtigen?

mehrere Betreuer VS

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Ein ehrenamtl. Betreuer hat die VS. Dazu gibt es einen weiteren Berufsbetreuer der den Aufgabenkreis Prüfung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Betreuer hat.
Kann ich nun zusätzlich einen Gegenbetreuer für die VS bestellen?

Unterhaltsvollstreckung Vorauspfändung Vorratspfändung

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Weil es bei uns als kleines Gericht immer häufiger aufkommt:

Wie genau unterscheiden sich Vorratspfändung und Vorauspfändung und was genau ist dabei zu beachten. Was genau sind die Voraussetzungen für diese Pfändungen hinsichtlich der Vollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen.

Gerade in Vertretungszeiten habe ich immer mal wieder damit zu tun, ich fühle mich da aber wissenstechnisch sehr unsicher. Leider scheint diese Thematik sehr erinnerungsanfällig zu sein, deshalb würde ich mich freuen, wenn mir jemand das kurz erklären könnte (für dummies) bzw. gute Quellen zum Nachlesen nennen könnte.

Danke schon mal im Voraus.

Widerruf gemeinschaftliches Testament; Erbschein erforderlich?

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Hallo,

ich bitte euch um Hilfe bei folgendem Problem:

Es gibt ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erben des zuletzt Versterbenden sollten die beiden Kinder sein. Dann kommt Pflichtteilsstrafklausel und im weiteren die folgende Formulierung: "Der überlebende Ehegatte ist frei, seinen Nachlass unseren Kindern zu anderen Anteilen zu vererben oder gegebenenfalls auch ein Kind zu enterben, wenn er nach freiem nicht überprüfbaren Ermessen hierfür eine Veranlassung sieht. Diese Verfügung ist wechselbezüglich".

Nach dem Tod des einen Ehegatten errichtete der überlebende Ehegatte ein notarielles Testament und erklärt darin, nicht an frühere gemeinschaftliche Testamente gebunden zu sein, widerruft vorsorglich alle bisherigen Testamente und setzt nunmehr die Enkelin zu seiner alleinigen Erbin ein. Zu Gunsten der beiden Kinder werden Vermächtnisse ausgebracht.

Ich war der Ansicht, dass es sich bei der Erbeinsetzung der Kinder um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, die nach § 2271 BGB nicht einseitig widerrufen werden kann und habe die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Antragsteller meinen, dass ein Erbschein nicht notwendig ist. Unser Nachlassgericht hat den Antragstellern wohl bestätigt, dass ein Erbschein hier nicht nötig sei, sonder sich die Erbfolge nach dem notariellen Testament richte. Auch der das Testament beurkundende Notar scheint nicht von einer Wechselbezüglichkeit ausgegangen zu sei (oder kannte er das privatschriftiche Testament gar nicht?!).

Ich bin jetzt verunsichert, ob die Wechselbezüglichkeit (obwohl ausdrücklich erwähnt) vorliegend dadurch entfällt, dass der überlebende Ehegatte ermächtigt wurde, ein Kind (damit wohl auch beide) zu enterben? Wie seht ihr das?

Akteneinsicht für getrennt lebende Ehefrau des Erben

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Guten Morgen,
ich habe einen Antrag auf Akteneinsicht in zwei Erbscheinsakten.
Ein Anwalt der getrennt lebende Ehefrau des Erben (Verstorben sind die Eltern des Ehemannes) trägt vor, dass er im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beim Zugewinn das privilegierte Anfangsvermögen berechnen will.

Ich habe Bedenken. Muss nicht der Erbe selbst seiner Ehefrau Auskunft geben ?
Außerdem dient doch der Wertfragebogen nebst Anlagen ausschließlich der Wertberechnung.

Danke für Eure Meinungen im Voraus.:)

Keine Übernahme für RechtspflegerstudentInnen im Jahr 2022

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Hey ihr Lieben :-)
Ich habe heute meine Unterlagen für die Einstellung im Freistaat Thüringen zur Rechtspflegeranwärterin bekommen. Darin wurde deutlich darauf hingewiesen, dass es für die Absolventen im Jahr 2022 keine Übernahmegarantie gibt...was mir bis dahin entweder nicht bewusst war, oder auch nicht so kommuniziert wurde.
Meine Frage ist daher, ob dies schon bei vorherigen Studiengängen so galt, also, dass es keine Übernahmegarantie gibt oder, ob es erst ab diesem Jahr so ist. Und zudem interessiert mich, wie die Übernahmeanforderungen sind- vielleicht ließt ja ein Absolvent aus diesem oder vergangenem Jahr mit :-)


Liebe Grüße an alle!

Bescheinigung § 850 k Abs. 5 ZPO - ist der IV geeignete Person hierfür?

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Kann der IV selbst - sofern er Rechtsanwalt ist - die Bescheinigung für die Erhöhung des P-Konto-Freibetrages im eröffneten Verfahren für den Schuldner ausstellen?

Antrag gemäß § 13 GbO?

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Hallo,

der Eigentümer selbst legt ein Anschreiben vor. In diesem beschreibt er die Eintragungsgrundlagen, welche er eingereicht hat. Vollzogen werden soll eine Rangänderung und eine Löschung in Abt. II. Ausdrücklich beantragt wird nur der Vollzug der Rangänderung. Der Antrag auf Löschung ergibt sich lediglich aus der eingereichten Löschungsunterlage durch den Berechtigten.

Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer davon ausgeht, dass damit wirksam der Antrag gemäß § 13 GbO gestellt worden ist (durch den Berechtigten).

Bei beckonline habe ich gelesen, dass wenn der Begünstigte die Bewilligung und den Antrag des Betroffenen beim Amtsgericht eingereicht hat, kein Antrag des Begünstigten vorliegt. Kann mir da wer fix auf die Sprünge helfen?

Zuzahlungsbetrag schuldrechtliches Ankaufsrecht

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Im Grundbuch ist eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen für ein schuldrechtliches, unbefristetes Ankaufsrecht. Das Recht wird nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben und ich muss den Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG bestimmen.
Welchen Wert setzt man in diesem Fall an? Orientiere ich mich am Vorkaufsrecht und setze 2 %des Grundstückswertes an?

Versetzungsantrag formulieren

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Hallo zusammen ,




ich möchte gern eine Versetzung beantragen, weiß aber nicht, wie man das konkret formulieren muss.
Kann mir da jemand weiterhelfen? Gibt es da vielleicht ein Formular?




Ich arbeite z.Z. für die Justiz NRW (GeStA) und würde gern in die ordentliche Gerichtsbarkeit oder auch in die außerordentliche Gerichtsbarkeit wechseln.




Vielen Dank.




Lieben Gruß

Aussetzung nach § 570 Abs. 2 ZPO durch Rücknahme der Beschwerde erledigt?

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Ich habe eine Entscheidung nach § 570 Abs. 2 ZPO getroffen, nachdem Rechtsmittel gegen meinen KFB eingelegt worden ist. Nun wurde die Beschwerde zurückgenommen. Hat sich damit die Aussetzung der Vollziehung erledigt oder muss ich den Beschluss explizit aufheben? In der Kommentierung habe ich nur gefunden, dass der Beschluss automatisch außer Kraft tritt, wenn das Beschwerdegericht entschieden hat. Es liegt ja aber keine Entscheidung vor. Muss ich deshalb den Aussetzungsbeschluss aufheben?

Aufgabenkreis ausreichend ?

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Hallo !

Folgender Fall :

Es wurde ein Berufsbetreuer bestellt nur mit dem Aufgabenkreis Vertretung in Erbangelegenheiten.Für die anderen Aufgabenkreise ( Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge etc. ) ist die Tochter des Betreuten als Betreuerin bestellt worden.

Der Betreute hat geerbt. Er ist zusammen mit seinen beiden Kindern Erbe seiner verstorbenen Frau.

Die Erbschaft wurde nun von dem Berufsbetreuer angenommen.

Nun soll noch die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Reicht hier für der Aufgabenkreis Vertretung in Erbangelegenheiten aus oder müsste dieser noch bezüglich der Erbauseinandersetzung ergänzt werden ?

Grunddienstbarkeiten an Grundstücken von WEG

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Guten Morgen!

Leider habe ich keinen ähnlich verworrenen Fall gefunden... Mir liegt ein Vertrag vor, in welchem ein Vater diverse Grundstücke (es handelt sich offensichtlich um einen Hof) auf je eines seiner beiden Kinder überträgt. Auf einem der Grundstücke befindet sich eine Pumpstation für die Kanalisation des kompletten Hofes, so dass nun auch Grunddienstbarkeiten (Ver- und Entsorgungsleitungsrechte) auf den einzelnen Flurstücken eingetragen werden sollen. Hieraus ergibt sich jetzt auch mein Problem:

An einem Grundstück (bestehend aus Flurstück A und B) ist Wohnungseigentum (2 Einheiten) begründet. 1 Eigentümer ist (und bleibt) der Vater, Eigentümer der 2. Einheit ist der Sohn (der nun weitere Grundstücke übertragen erhält) mit seiner Frau zu je 1/2. Diesbezüglich fehlt schon mal die Mitwirkung der Frau des Sohnes.

Mein Problem ist jetzt, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten von Flurstück A und zu Lasten von Flurstück B (beide bilden ein einheitliches Grundstück, auf welchem das WEG steht) bewilligt und beantragt wird. Ist eine solche Eintragung überhaupt möglich??? :confused::gruebel:

Vielen Dank für eure Hilfe!

§351 FamFG Testator im Ausland geboren und lebt im Ausland

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Guten Morgen,

bei mir ist eine Akte wegen der Testamentsüberprüfungsfrist nach § 351 FamFG aufgetaucht. Der Testator ist in New York geboren, lebte eine lange Zeit in Deutschland und hat hier ein Testament hinterlegt. 2015 ist der Gute wieder in die USA gezogen. Eine aktuelle Anschrift konnte ich bislang nicht ermitteln. Hier liegt lediglich der Vermerk vor, dass er in die USA verzogen sei.
Hat jemand vielleicht eine Idee wie ich herausfinden kann ob mein Testator noch lebt?

Vielen Dank schon einmal für eure Tipps :)

Bedarfsgemeinschaft/Angelegenheit betrifft Ehepaar

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Hallo zusammen,

wie ist das denn bei Bedarfsgemeinschaften, SGB II, mit Beratungshilfe und der Berechnung. Der konkrete Fall sieht so aus:

Es gab ein Mietverhältnis auf das Ehepaar lautend und nun auch die Forderung gegen beide. Nun stellt die Ehefrau den Antrag auf Beratungshilfe, aber nicht bewusst nur für sich sondern ist schon im Grunde für sie und ihren Mann gedacht. Eine Bedarfsgemeinschaft, ein gemeinsames Konto, hierauf geht alles ein wie Leistungen SBG II, der kleine Nebenverdienst der Frau, Kindergeld, Miete geht hier ab usw.

Wie würdet ihr das denn angehen? Ich hätte hier zur Berechnung gedacht, dass ich ganz von der Gemeinschaft ausgehe und was alle bekommen, verdienen, an Ausgaben haben usw.

Oder geh ich nur vom Anteil der Ehefrau innerhalb der Bedarfgemeinschaft aus? Die beiden haben ein Kind, dann würde ich hier hälftige Anrechnungen vornehmen.

Es gäbe halt unterschiedliche Ergebnisse, mache ich das ganze nur für sie, würde sie wirtschaftlich nen Schein bekommen...als Gemeinschaft reichts nicht (wegen dem Verdiens des Mannes).

Danke!
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