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Übertragung einer Grundschuld vom Erbbaurecht auf Stammgrundstück

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Hallo Forengemeinde,

ein Erbbaurecht soll geschlossen werden. Die hierauf an erster Rangstelle lastende Grundschuld soll auf das Stammgrundstück übertragen werden, da dieses durch den Erbbauberechtigten erworben wird. Auf dem Stammgrundstück wurde zu Finanzierungszwecken bereits eine Grundschuld an erster Rangstelle eingetragen. Hierbei handelt es sich um denselben Gläubiger wie bei der Grundschuld betreffend des Erbbaurechts. Bisher hat der Gläubiger nicht mitgewirkt. Dieses wurde beanstandet, eine Zustimmung in der Form des § 29 GbO angefordert. Nunmehr geht eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerin betreffend des Erbbaurechts ein. Diese steht unter der Bedingung, dass die Grundschuld stattdessen auf das Stammgrundstück übertragen wird. Hinsichtlich der schlechteren Rangposition wird sich nicht ausgelassen.

Kann man die Erklärung dahingehend auslegen, dass sich die Gläubigerin mit der schlechteren Rangposition zufrieden gibt?

Vielen Dank vorab

Hinterlgung nach ElektroG

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Eine Firma, welche Elektroartikel herstellt, hat einen Betrag gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für die Stiftung EAR hinterlegt.
Es ist eine Hinterlegung zur Sicherheitsleistung im Insolvenzfall, welche nach diesem Gesetz als Möglichkeit besteht..

Nun erkennt aber die EAR diese Hinterlegung nicht an, da im Antrag
1. auf das Recht der Rücknahme NICHT verzichtet wurde
2. als Empfangsberechtigtet neben der EAR auch der Hinterleger eingetragen ist.

Die hinterlegende Firma weiß nicht weiter.......und ich leider auch nicht. :gruebel:

Trotz Nachlesen weiß ich nicht, ob
1. es überhaupt richtig ist, dass bei diesem Hinterlegungsgrund auf die Rücknahme verzichtet werden muss
2. wenn ja, wie man das jetzt technisch lösen soll, den Antrag im Nachhinein zu ändern.

(bin erst seit 2 Wochen für die Hinterlegungen zuständig und daher vlt. auch noch nicht mit dem vollen Durchblick im Rennen)

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.

IPR- Erbteilsübertragung

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ich sitze vor einerNachlasssache und grüble und grüble.
Es geht um einen zu erteilenden Erbschein.
Der Erblasser besaß die bosnisch-herzegowinischeStaatsangehörigkeit und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt inBosnien-Herzegowina. In meinem Bezirk liegt ein Grundstück des Erblassers.

Der Erblasser hat keine Verfügungen von Todes wegenhinterlassen. Er hinterließ eine Ehefrau (gesetzlicher Güterstand) und vierKinder.
Demnach würde nach bosnisch-herzegowinische Erbrecht dieEhefrau und die Kinder zu jeweils 1/5 Erben des Erblassers werden.

Die Witwe hat nun bei einem deutschen Notar einenErbscheinsantrag auf Alleinerbfolge aufnehmen lassen.
Alle vier Kinder haben Erbschaftserklärungen dahingehendabgegeben, dass sie ihre Erbteile nach ihrem Vater auf ihre Mutter übertragen.(geht meines Wissens nach bosnisch-herzegowinischen Recht schon). Drei Kinderhaben diese Erklärung vor einer bosnisch-herzegowinischen Notarin aufnehmenlassen und in deutsche Sprache übersetzen lassen + Apostille . Eines der Kinderhat ihre handschriftliche Erklärung lediglich von einem deutschen Notarbeglaubigen lassen. (nur UB)
Folglich stellt sich mir die Frage:

1) Reichteine einseitige Erklärung des Übertragenden aus?
2) WelcheForm ist dafür erforderlich?

Vielen Dank bereits im Voraus.

Einzelaufstellung in Antrag nach § 788 ZPO nötig?

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Ich möchte mal eine kurze Meinungsumfrage zu folgendem Problem betreiben:

Am hiesigen VG eingehende Festsetzungsanträge nach § 788 ZPO enthalten regelmäßig eine Aufstellung der einzelnen Positionen im Antrag (mit Datum, Art der Kosten, Höhe). Das praktizieren nahezu alle RAe so.

Allerdings lassen sich auch einige Firmen ihre Vollstreckungskosten festsetzen. In deren Anträgen findet sich dann jeweils nur ein Gesamtbetrag und es liegt jeweils eine handschriftliche Aufstellung vor, die auf einer der Gerichtsvollzieherrechnungen angebracht ist. Der Schuldner erhält die handschriftliche Auflistung der Kosten natürlich nicht mit übersandt.

Muss aus eurer Sicht im Festsetzungsantrag eine Auflistung der einzelnen Kostenpositionen enthalten sein? Gibt es eventuell Rechtsprechung dazu?

Abspaltung - Bescheinigung eines niederländischen Notars

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Eingetragener Gläubiger einer Grundschuld ist die niederländische F-Bank N.V. Ein niederl. Notar bestätigt nun mit Apostille, dass der Notar xx in Amsterdam am 28.06. 2018 eine Abspaltungsurkunde zwischen der F-Bank N.V. (übertragende Gesellschaft) und der P N B.V. (übernehmende Gesellschaft) ausgestellt hat, die sich auf die partielle Abspaltung bezieht und die am … 2018 wirksam geworden ist.
Gemäß der Abspaltungsurkunde und den von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung beider Gesellschaften aufgestellten Abspaltungsplan ist der abgespaltene Teil des Vermögens der übertr. Gesellschaft (Ges) auf die übernehmende Ges. übergegangen.
Aufgrund der ihm von der übernehmenden Ges. zur Verfügung gestellten Informationen und deren Bestätigung dass diese Informationen richtig sind, wird dann bestätigt, dass die im Annex zu der Bestätigung aufgeführten Rechtsverhältnisse auf die übernehmende Ges. übergegangen sind, soweit sich aus dem niederl. Recht keine Beschränkungen ergeben.
Im Annex sind die betroffenen Grundschulden aufgeführt.
Ferner wird bescheinigt, dass am 29.06.18 das Grundkapital der der P N B.V. auf die RB B.V. gem. notarieller Urkunde übertragen worden ist.
Am 07.08.18 wurde eine not. Urkunde über die Verschmelzung abgefasst, die Verschmelzung ist 8.08.18 wirksam geworden ist.
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung sei die P N B.V. erloschen und ihr Vermögen auf die RB B.V. übergegangen (sofern die Übertragbarkeit der Rechtsverhältnisse keinen Beschränkungen unterliegt, die sich dem ndl. Recht z.B. aus beschränkenden Vertragsbedingungen oder als Folge der Natur eines Rechtsverhältnisses ergeben können).
Ferner wird gesondert auf Grund Einsicht in das Register der Kamer van Koophandel bescheinigt, dass der die Löschung bewilligende Direktor der RB B.V. berechtigt ist, diese zu vertreten. Die Löschungsbewilligung wird beglaubigt. Mit dieser Bescheinigung hätte ich kein Problem, wenn dort nicht auch noch aufgeführt wäre, dass das ndl. Recht eine Begrenzung der Vertretungsmacht vorsieht wie z. B. durch ultra vires.
Ich frage mich insbesondere, ob mir die erste notarielle Bestätigung reicht, bzw, was ich sonst noch verlangen müsste (Urkunden über Abspaltungen, Vertretungsnachweise, Übersetzungen etc.).
Dass wir das Thema schon einmal hatten, habe ich gesehen.

https://www.rechtspflegerforum.de/sh...%A4ndische+B.V.

Fiskuserbrecht oder Pflegschaft weiter führen ?

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Guten Morgen,
ich habe eine Nachlasspflegschaft, die schon seit drei Jahren läuft.
Die Erben der I und II Ordnung haben ausgeschlagen, die Großeltern sind verstorben. Den ehemaligen Erben sind keine weiteren Angehörigen bekannt.
Es wurde Nachlassinsolvenz angeordnet, dann aber Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Es sind mehrere hoch verschuldete Grundstücke vorhanden. Von den vier Häusern hat der Insolvenzverwalter jetzt drei aus dem Insolvenzverfahren freigegeben.
Diese unterliegen jetzt wieder der Verwaltung des Pflegers. Sie stehen teilweise leer und es gibt eine Hausverwaltung, aber die Einnahmen sind anscheinend nicht kostendeckend. Der Pfleger muss jetzt erst mal den Sachverhalt ermitteln, der Insolvenzverwalter scheint sich da um nichts gekümmert zu haben.
Es ist auch kein Geld vorhanden um Heizöl zu kaufen ( und der nächst Winter steht vor der Tür), ein Objekt hat aus dem Grund auch keine Gebäudeversicherung mehr.
Die Frage ist, ob ich nicht ein Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts durch führen sollte.
Muss ich erst weitere Erben ermitteln obwohl , selbst wenn ich oder der Pfleger Erfolg haben wird, alle wegen der Überschuldung ausschlagen werden ?
Mir ist in diesem Fall die Abgrenzung Fiskuserbrecht - Pflegschaft nicht ganz klar.

Schon mal im Voraus vielen Dank für Eure Meinungen.....

Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30 a ZVG

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Hallo :)

ich würde gerne kurz eure Meinung zum folgenden Sachverhalt hören:

Im Vollstreckungsversteigerungsverfahren stellt die Schuldnerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG und trägt vor, dass sie die Teilungsversteigerung bezüglich eines anderen in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück betreibt und mit dem daraus zu erwartenden Erlös den Gläubiger befriedigen will. Das Verfahren sei auf ihren Antrag hin zur Zeit eingestellt, sie würde jetzt aber die Fortsetzung beantragen. Des Weiteren habe sie Gegenforderungen gegen den Schuldner. Diese Gegenforderungen sind aber strittig und wurden auch im zugrunde liegenden Titel nicht berücksichtigt. Insoweit trägt die Anwältin der Schuldnerin auch vor, dass der zugrunde liegende Titel wegen der Gegenforderungen falsch sei.

Betreibender Gläubiger und Schuldnerin sind übrigens geschiedene Eheleute.

Ich hatte den Antrag zurückgewiesen, weil nicht sichergestellt ist, dass eine Versteigerung überhaupt erfolgreich verläuft und der Schuldnerin ausreichend Erlös zur Tilgung der Forderungen des Gläubigers zugeteilt wird. Bezüglich der Gegenforderungen hatte ich gesagt, es handle sich um materiell rechtliche Einwendungen, die vor dem Prozessgericht zu klären sind.

Jetzt kam die sofortige Beschwerde und die Anwältin trägt vor, dass es doch zwei Umstände gäbe, die zu einer Verhinderung der Versteigerung und Befriedigung des Gläubigers führen könnten:
1. wäre im Teilungsversteigerungsverfahren ein so hoher Vermögenszufluss zu erwarten, dass die Forderungen getilgt werden würden und
2. wäre in einer Familiensache jetzt ein Termin zur Verhandlung über die Gegenforderungen angesetzt worden, sodass mit der Durchsetzung der weiteren Ansprüche binnen sechs Monaten gerechnet werden könnte.

Was sagt ihr? Reicht es euch aus, um eine Aussicht auf die Vermeidung der Versteigerung zu bejahen?

Vielen Dank im Voraus :)

Wieviele Scheine?

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Vater stellt Antrag auf Beratungshilfe für die Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft für seine zwei Kinder.
Wie viele Scheine würdet Ihr erteilen? Einen Schein unter Nennung der Namen beider Kinder (für die Inanspruchnahme der
Erhöhungsgebühr) oder gar zwei Scheine? Der Erziehungsberechtigte ist der Antragsteller?

Änderung Nutzungsinhalt Sondernutzungsrecht eintragen?

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Der teilende Bauträger hat ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche begründet und sich die Zuweisung vorbehalten. "Die Fläche kann als Stellplatz genutzt werden" steht in der TE.

Dem Käufer der ersten Wohnung weist er nun dieses SNR zu, mit dem Zusatz: "......Änderung der Gemeinschaftsordnung. Das in der TE begründete SNR wird dahin geändert, dass die Fläche als Garten genutzt werden kann".

Es wird bewilligt und beantragt diese Rechtsänderungen einzutragen.

(Der BGH hat zu einem ähnlichen Sachverhalt mal was geschrieben: BGH, Urt. v. 2. 12. 2011 – V ZR 74/11)

Reicht es nicht, einfach die Sondernutzungsrechtszuweisung einzutragen? Und wenn nein, fallen dann für die Eintragung der "Inhaltsänderung" Gebühren nach KV GNotKG 14160 Nr. 5 an? Ich meine nein, weil keiner der in der Kommentierung hierzu genannten Fälle vorliegt (keine Betroffenheit im Sinn dieser Vorschrift).

Suche Thüringen, biete Hessen!

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Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich suche einen Tauschpartner aus Nord- bzw. Westthüringen, der in die Rhein-Main Metropole (OLG Frankfurt) wechseln möchte. Ich möchte so gerne wieder in die Nähe meiner Familie zurück.

Bei Interesse meldet euch bitte bei mir, gerne auch Ringtausch.

Viele liebe Grüße
Susanne

Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

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Hallo,

ich habe da einen Fall, den ich gerne einmal schildern und besprechen möchte:

Im Jahr 2017 wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erlassen. Tituliert ist der Unterhalt für das Kind XY, Antragsgegner ist der Vater Y.
Nunmehr (im Jahr2019) beantragt die Unterhaltsvorschusskasse den Erlass eines weiteren Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren gegen die Kindesmutter X, da das Kind XY nunmehr bei dem Kindesvater Y lebt
Ich halte das vereinfachte Verfahren im Hinblick auf § 249 Abs. 2 FamFG für unzulässig, da bereits über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden ist. Der Absatz 2 geht nicht auf die erforderliche Identität des Antragsgegners ein. Zudem bestünde die Gefahr der Doppelvollstreckung, für den Fall, dass sich das Kind in der Obhut eines Dritten befindet.

Wie sind die Meinungen zu dem geschilderten Fall? Ist das vereinfachte Verfahren statthaft oder nicht?

Weiterverwahrung eines besonders amtlich verwahrten notariellen Testaments im Ausland

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Hier ist ein notarielles Testament in besonderer amtlicher Verwahrung.

Der Testierer verzieht nach Tschechien und will, dass sein Testament künftig bei Gericht in Tschechien verwahrt wird.

Ist bekannt, ob in Tschechien Gerichte notarielle Testamente verwahren?

Besteht (im Zeitalter der EuErbVO) ggf. -wie zwischen deutschen Gerichten auch- die Möglichkeit, das Testament -wegen der Widerrufswirkung ohne vorherige Rückgabe an den Betroffenen- direkt an das tschechische Gericht zur Weiterverwahrung auf Antrag des Betroffenen zu übersenden?

Biete NRW suche Schleswig-Holstein

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Hallo,

ich arbeite im OLG/Gesta Bezirk Hamm und suche einen Tauschpartner, der in Schleswig-Holstein arbeitet.

Ich würde mich freuen, wenn sich ein/e Tauschpartner/in finden lässt. Eventuell klappt es ja auch durch einen Ringtausch.

Bei Interesse könnt Ihr mir auch gerne eine PN schicken.

Liebe Grüße :)

Europäisches Nachlasszeugnis - Frage zu Formblatt V

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Ich habe sinngemäß folgenden Fall, in welchem ich ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen würde.
Zum Nachlass gehört ein Anteil an einer Immobilie, die in Spanien belegen ist. Es ist deutsches Erbrecht nach der Erbrechtsverordnung insgesamt anwendbar. Es existiert ein notarielles Testament, welches die Erbenstellung ausweist, und ein Testamentsvollstreckerzeugnis (welches auf einem handschriftlichen Testament beruht, weil der Notar, der das notarielle Testament beurkundet hatte, hierzu ernannt worden ist). Die Erbin ist nachverstorben.

Der Antrag wird durch den TV gestellt.

Das ENZ soll jetzt möglichst schnell erteilt werden. Ich würde es beantragen mit dem Zweck Art. 63 Abs. 2 c (Nachweis Befugnisse TV).

Ich möchte dem Gericht das Formblatt V als Anregung selbst ausgefüllt unterbreiten und hätte folgende Fragen:

Wenn ich den Antrag durch den TV stellen lasse, genügt doch das Formblatt und Anlage VI, richtig? Anlage IV brauche ich bei dieser Zwecksetzung mE nicht. Die Hoffnung ist, dass ein beschränktes Zeugnis schneller erstellt wird als ein solches, wo das Nachlassgericht sich auch noch mit Anlage IV rumschlagen muss.

Letzte Seite Formblatt: Mir scheint, dass diejenigen Aspekte, die nicht mit Sternchen gekennzeichnet sind, nicht ausgefüllt werden müssen. Muss dann auf der letzten Seite hierauf noch einmal hingewiesen werden, damit klar ist, dass das Zeugnis vom Herkunftsmitgliedstaat nicht versehentlich unvollständig erstellt wurde? Ich beziehe mich auf das Feld: "Die nachstehenden Punkte wurden nicht ausgefüllt, weil...."

Anlage VI Abschnitt 4: Müsste man hier bei einer Regel-Testamentsvollstreckung alles ankreuzen? 4.22 ja wohl wegen § 2205 S. 3 BGB zumeist nicht. Müsste man in 4.23, falls vom Erblasser angeordnet, die Befreiung von § 181 BGB angeben und auch angeben, dass der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen handelt?

Und schließlich: Wenn ich nur die Rechte des TV nachweise, dann muss ich in Ziff 7.2 Formblatt und Ziff 5.1 Anlage VI in meinem Fall nur das handschriftliche Testament angeben, richtig? Denn das hierauf beschränkte Zeugnis stützt sich ja nur darauf.

Für Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo

Eigentumsumschreibung und Wirksamkeitsvermerk ggü Rück-AV

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Hallo ihr Lieben, folgendes Problem stellt sich bei uns aufgrund vermehrter Notaranträge: in Abt. II ist für die Stadt/Gemeinde eine Rück-AV eingetragen. In Abt. I sind 2 Eigentümer zu einem Miteigentumsanteil eingetragen. Jetzt tritt einer der Miteigentümer seinen Anteil an einen neuen Miteigentümer ab (z.B. Ehefrau bzw. -mann des weiteren Miteigentümers). Der Notar möchte jetzt, dass ich bei der Eigentumsumschreibung einen Wirksamkeitsvermerk bei der Rück-AV eintrage. Der Berechtigte Abt. II hat dies auch bewilligt. Ich bin der Ansicht, dass ein Wirksamkeitsvermerk nur eingetragen werden kann, wenn etwas einen Rang hat, da dies einer Rangänderung gleich kommt (§ 45 Rn. 19 GBO und § 18 Rn. 7 GBV Meel 10. Aufl; Rn. 15323 Schöner/Stöber 15. Aufl). Eine Eigentumsumschreibung hat keinen Rang. Mithin entfällt der Wirksamkeitsvermerk. Der Notar meint, dass der Wirksamkeitsvermerk zum Ausdruck bringen soll, dass eine Eintragung anderen ggü wirksam ist (vgl. Hügel-Zeiser, GO,§ 45 Rn. 9). Wie seht ihr das?

Vereinigung, Verschmelzung, Bestandsteilszuschreibung

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Notar beantragt beim Grundbuchamt die Vereinigung von Grundstück 1 und Grundstück 2.
Grundstück 1 ist mit einer Grundschuld belastet,
Grundstück 2 ist lastenfrei.
Gleichzeitig hat der Notar beim Katasteramt die Verschmelzung beantragt.

Unter Hinweis auf die unterschiedliche Belastung habe ich hingewiesen, dass die Vereinigung und anschließende Verschmelzung nicht möglich ist (Nachverpfändung fehlt).

Nun beantragt der Notar:
1. das lastenfreie Grundstück 2 dem belasteten Grundstück 1 als Bestandteil zuzuschreiben :daumenrau

2. dann die Vereinigung der beiden Grundstücke :confused:

Und zuletzt kommt in nächster Zeit die Verschmelzung.

Die Bestandteilszuschreibung ist möglich, aber warum dann noch Vereinigung?

Kann ich nur nach Bestandteilszuschreibung ohne weiteres die Verschmelzung eintragen?

Wie schon so oft bei diesem Thema hier gelesen, ist die Verwirrung (bei mir) perfekt.

Wohnungseigentum und Relation der Größen zueinander

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Hallo,
ich habe folgendes Problem. Gemäß des vorliegenden Teilungsplans sollen auf dem Grundstück drei Gebäude (A,B,C) mit je 5 Wohnungen entstehen. Da evtl. noch ein weiteres Gebäude D gebaut werden soll, was allerdings noch nicht feststeht, teilt der Notar die 10.000 Miteigentumsanteile zu je 2.500/10.000 auf die Gebäude A,B und C auf. Der verbleibende Anteil von 2.500/10.000 für das evtl. noch entstehende Gebäude D teilt er zunächt einem Lagerraum L zu. Grundsätzlich sehe ich darin kein Problem. Allerdings stimmen die optischen Größen natürlich überhaupt nicht überein. Der Lagerraum L hat nur eine Größe von 2m x 3 m, die Gebäude A,B und C sind natürlich erheblich größer. Müssen die Anteile auch optisch in Relation zueinander stehen? Kann dem Lagerraum L, der nur ein kleiner Schuppen ist, ein Anteil von 2.500/10.000 zugeordnet werden und somit anteilsmäßig so groß sein, wie die Gebäude A,B und C mit je 5 Wohnungen?
Danke für Eure Antworten!

vereinfachtes Unterhaltsverfahren

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Hallo, in einem Verfahren hat der AG das Datenblatt für Einwendungen zwar ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen sogar beigefügt, aber leider nicht unterschrieben. Wie soll ich jetzt damit umgehen? Ich habe vor, ihm die fehlende Unterschrift mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, diese bei Gericht binnen einer bestimmten Frist nachzuholen. Muss diese Mitteilung zugestellt werden?

Berechnungsgrundlage Treuhändervergütung bei zugeflossenem Erbteil?

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Hallo liebes Forum,

ich befinde mich am Ende der Restschuldbefreiungsphase. Der TH teilt mit, dass die Schuldnerin erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. Der Erlös übersteigt bei Weitem sämtliche Kosten des Verfahrens sowie die angemeldeten Forderungen insgesamt. Der Treuhänder hat nun nur den Teil zur Masse angeordert, der zur Tilgung sämtlicher Kosten/Forderungen notwendig ist. Dies entspricht etwa einem fünftel des geamten Anspruchs. Seine Vergütung berechnet er jedoch nach dem gesamten Wert des Pflichtteils (also das fünfache!). Begründet wird dies damit, dass der Betrag ja theoretisch der Masse zustünde.

Was haltet Ihr davon? Ist die Berechnungsgrundlage richtig?

Niederländische Namensführung

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Hallo Foristen,

in einer notariellen Urkunde erwerben Eheleute mit niederländischer Staatsangehörigkeit.
Der Ehemann heißt (geändert) Wilhelm Adler, die Ehefrau Wilma Falke e/v Adler.
Ich weiß, dass dies der Hinweis auf den Ehegatten ist. Nur: Wird das ins Grundbuch eingetragen? Und wenn ja: Wie? Oder anders gefragt: Trägt das jemand von Euch ein?

Danke!
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