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Grundbuch und Betreuung

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Guten Morgen,

ich bearbeite Betreuungssachen und habe kaum noch Ahnung von Grundbuch. Vielleicht kann mir jemand helfen?

Der Betreute, vertreten durch seinen Betreuer, schließt einen Kaufvertrag über sein Grundstück ab.
Meiner Meinung nach ein klassischer Kaufvertrag mit den entsprechenden Grundbucherklärungen und Bevollmächtigung des Notars.
Ich habe diesen Vertrag betreuungsgerichtlich genehmigt.

Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses ist eingetreten.

Am Tag nach Eintritt der Rechtskraft wird der Betreuerwechsel wirksam.

Die Eigentumsvormerkung wird dann im Grundbuch eingetragen.
Nun reicht der Notar eine neue Urkunde ein ("Nachtrag zum Kaufvertrag").
Als Verkäufer tritt die neue Betreuerin als Vertreter des Betroffenen auf sowie der bisherige Käufer.

Darin wird die Löschung der Eigentumsvormerkung Zug um Zug gegen Eintragung einer neuen Eigentumsvormerkung beantragt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.

Nun meine Fragen:

- Ist dies aus grundbuchrechtlicher Sicht erforderlich?

- Hätte die erste Eigentumsvormerkung nicht eingetragen werden dürfen?

- Sind die Vertragsbeteiligten (Betreuter und Käufer) nicht an den rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag gebunden?

- Kann der Notar nicht auf Grund der im ursprünglichen Kaufvertrag erteilten Vollmachten alle Anträge stellen, auch wenn danach ein Betreuerwechsel stattgefunden hat?

Vielen Dank!

Stempelchen

Aufhebung BT/PT wg. Corona

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Hallo,

wenn ich meinen Berichts- und Prüftermin wg. der momentanen Situation aufheben will, muss ich da im Beschluss irgendwas besonderes beachten, bei der Begründung.

Danke an alle da draußen und bleibt schön gesund.

Corona - Shut down - aktuelle Lage

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Hallo Zusammen,

ich fände es im Rahmen der aktuellen Situation sinnvoll, wenn auch dieses Forum genutzt wird, um schnell und unbürokratisch
Informationen auszutauschen über den derzeitigen Stand von Maßnahmen.

Bei uns arbeiten die Mitarbeiter, welche sich um die Themen Zwangsvollstreckung/Pfändungen/P-Konto kümmern , überwiegend von
zuhause. Wir sind auf alles vorbereitet.

Gestern war der Presse zu entnehmen, dass die Finanzämter bis Jahresende keine Kontopfändungen mehr aussprechen. Ist hier jemand vom Finanzamt, der
mir sagen kann, ab wann das gilt? Bezieht sich diese Stundung der Steuerschuld auch auf bereits bestehende Pfändungen? Ist sichergestellt, dass für
bestehende Pfändungen auch bei einem totalen Shut down eine Notbesetzung nötige Beschlüsse trifft?

Wie sieht es bei den Gerichten aus, insbesondere in NRW? Werden Pfändungen weiter bearbeitet?

Bleibt alle gesund - flatten the Curve

Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

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Hallo zusammen,

in meinem OLG- Bezirk (Niedersachsen) wurde wegen der Corona- Lage die Notwendigkeit der Durchführung von Gerichtsterminen (richtiger Weise) den Richter/innen und Rechtspfleger/innen überlassen, jedoch darum "gebeten", nicht zwingend erforderliche Termine nicht unbedingt jetzt stattfinden zu lassen.
Wie handhabt ihr das mit euren Zwangsversteigerungsterminen? Hebt ihr die demnächst (innerhalb welcher Zeit?) stattfindenden Termine auf? Dann wären ggf. entstandene Auslagen des Gerichts diesen Termin betreffend (Veröffentlichungen) sicherlich der Landeskasse aufzuerlegen.
Falls tatsächlich bald eine allgemeine Ausgangssperre verfügt wird, rechtfertigt diese mögliche Bietinteressenten sicherlich nicht zu einer Ausnahme zur Teilnahme am Termin, oder? Spätestens dann sind die Termine meiner Meinung nach ohnehin zwingend aufzuheben.

Ich persönlich tendiere dazu, erstmal meine Termine bis Ende April (zwei) aufzuheben und die weitere Entwicklung abzuwarten. Alleine schon aus dem Grund, weil bei uns derzeit weniger als 50 % aller Bediensteten anwesend sind (der Rest muss Kinder betreuen, ist mit grippalen Infekten krank, macht Homeoffice oder ist nach Urlaub in Risikogebieten in Quarantäne).

Habt ihr Erfahrungen oder Ideen? Wie "läufts" bei euch?

Überlassungsvertrag mit Vereinbarung nach § 1010 BGB- Ergänzungspfleger etc?

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Hallo,
ich habe eine Fall, über den ich schon länger grübel und geforscht habe, aber mittlerweile gar nicht mehr durchblicke. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

Opa war Eigentümer, ist verstorben und von Oma beerbt worden, Berichtigung ist erfolgt.
Nun wird ein Vertrag geschlossen, bei dem Oma, ihre Tochter T und ihr Schwiegersohn S erscheinen. T und S handeln (auch) für ihre Minderjährigen Kinder A, B und C.
Oma überträgt das Grundvermögen auf A, B und C zu je 1/3. Grundlage dafür soll das Testament von Opa sein (liegt mir nicht vor).
Es wird weiter ein Nießbrauch für Oma, ein aufschiebend bedingter Nießbrauch für T und der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB vereinbart.
Es wurden entsprechende Eintragungen beantragt.
Nach erster Prüfung habe ich zwischenverfügt und sowohl die Bestellung von drei Ergänzungspflegern als auch eine familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich angesehen, da meine Recherche ergeben hat, dass ein Vertretungsausschluss besteht und insbesondere die Vereinbarung nach § 1010 BGB kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstellt ( z.B. NJOZ 2012, 1490).
Der Notar bittet nun noch einmal um Prüfung, da der Vertrag dem Erblasserwillen entspricht und die Vereinbarung die Enkelkinder ja davor schützt, dass einer gegen den Willen der anderen die Auseinandersetzung betreiben will. Dies sei lediglich rechtlich vorteilhaft.
Und jetzt bin ich wieder unsicher..
Wie seht ihr das? Diese Konstellation habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden...
Ich bin dankbar für jede Idee und Anregung - natürlich auch, falls ich noch etwa anderes nicht bedacht habe..
Danke schon einmal!!
Muschel

Grundschuld, Zwangssicherungshypothek, Betreuung

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A. und B. sind Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks. Am01.3. bewilligt B. eine GS zugunsten von C. lastend auf dem gesamten Grundbesitz. Es erging eine Zwischenverfügung, die Bewilligung des weiteren Eigentümers A und dessen Unterwerfungserklärung vorzulegen oder die Bewilligung abzuändern, dass nur der 1/2 Anteil belastet werden soll.

Jetzt wird eine Zwasi auf dem Grundbesitz von B. beantragt. Meine Überlegung war, den 1/2-Anteil von B mit der einer Vormerkung zu belasten, den 1/2-Anteil von A nicht, da ich hier kein nachrangiges Recht habe.


Nun wird ein GB-Auszug der Betreuerin von B. beantragt. Aus dem Betreuerausweis ergibt sich, dass B. schon vor dem 01.03. unter Betreuung stand.

Ist nun noch Raum für eine Vormerkung oder besteht kein rückwirkend heilbarer Eintragungsmangel mehr, so dass ich die GS zurückweisen und die Zwasi eintragen kann?

Rechtskraft Genehmigung bei Berichtigung

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Hallo !

Folgendes Problem beschäftigt mich gerade :

Ich habe zu einer Genehmigung einen Berichtigungsbeschluss gemacht, da der Name des Notars falsch in der Datenbank war. Laut § 42 FamFG kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden. Frist : 2 Wochen.

Dieser Beschluss wird ja nun mit dem Genehmigungsbeschluss verbunden. Rechtskraft der Genehmigung wäre am Freitag. Ändert sich hier nun etwas durch den Berichtigungsbeschluss ?

Wer ist Nacherbe?

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Halli Hallo …..

Ich habe ein notarielles Testament von Eheleuten vorliegen:

Wir setzten und gegenseitig als bef. Vorerben ein,
Erben des Längstlebenden von uns sind unsere Kinder x und y.
Ende

Eine Nacherbeneinsetzung erfolgt nicht.

Nun ist der zweite der Eheleute gestorben/der Vorerbe also.

Ist nun gem § 2104 BGB ein Erbschein zu fordern, wg gesetzlicher Erbfolge?

Vielen Dank für Eure Meinung …

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

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Hallo zusammen,

mich beschäftigt folgender Fall:

Im Grundbuch sind noch als Eigentümer eingetragen Vater V und Mutter M jeweils zur Hälfte. Sowohl nach M als auch nach V ersucht mich das Grundbuchamt nun um Ermittlung der Erben.

M und V haben drei Kinder hinterlassen, A, B und C.

Zuerst verstorben ist V im Jahr 1994. Hier hat keiner der gesetzlichen Erben irgendeine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben.

M ist nachverstorben im Jahr 2012. Hier haben die Kinder A und B ausgeschlagen.

Ich habe nun die Kinder A und B (C lassen wir mal außen vor) angeschrieben, einen Erbschein nach ihrem 1994 verstorbenen Vater zu beantragen. Daraufhin kam eine Anfechtung von beiden. Ich bin mir jetzt allerdings nicht sicher, ob die Begründung für die Anfechtung ausreichend ist. A und B haben nun folgende -gleichlautende- Erklärung abgegeben:

"Ich bin mir nach dem Ableben meines Vaters nicht darüber bewusst gewesen, Erbe zu sein. Für mich und meinen Bruder war es selbstverständlich, dass unsere Mutter allein erbt. Dieser Erblasserwille ist mir und meinem Bruder bekannt gewesen. Ich habe daher nach dem Tod meines Vaters auch keine Ansprüche aus dem Erbe gestellt, insbesondere habe ich keine Grundbuchberichtigung beantragt. Der gesamte Nachlass ist in den Besitz meiner Mutter übergegangen. Hätte ich damals gewusst Miterbe zu sein, hättte ich die Erbschaft ausgeschlagen."

Haltet ihr diese Begründung für ausreichend?

Vielen Dank für Eure Hilfe und bleibt alle gesund!

Bestimmung des Kindergeldberechtigten, Antragsrecht und Zuständigkeit

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Die Kindesmutter hat ihren Gewöhnlichen Aufenthalt in A, 2 Kinder in B, das dritte Kind in C (jeweils eigener Gerichtsbezirk). Der KM sind Teile Sorgerechts (nicht die Vermögenssorge) entzogen. KV ist nicht sorgeberechtigt.

Das JA in A hat bei der Familienkasse die Überleitung des Kindergeldes auf sich beantragt. Dafür muss allerdings ein Kindergeldberechtigter bestimmt sein. Die Eltern wirken nicht mit, deshalb hat es bei mir (AG B) beantragt, die KM als Berechtigte zu bestimmen.

1. Ist das JA A antragsberechtigt? Gem. § 64 EStG kann den Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Da das JA infolge Überleitung das Kindergeld erhalten würde, dürfte das gegeben sein, oder?

2. Wer ist örtlich zuständig? Nach Keidel besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Elternteils, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist. Ich vermute, dass das die Kurzform ist für "Bei Minderjährigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Elternteil, bei Volljährigen nach den Kind". Sehe ich das richtig? Andere Kommentare scheinen sich zu dieser Frage nicht zu äußern.

Räumung trotz anhängigem Rechtsmittel - § 766 ZPO?

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Folgender Sachverhalt:

Räumungsvergleich 2017. GV ordnet Räumung an. Räumungsschutzantrag 2018. Verfahren zieht sich, mehrere Rechtsmittel werden eingelegt.

Aktueller Stand (Beschluss 9/19):

Räumungsschutzantrag wurde zurückgewiesen. Vollstreckung bleibt bis zur Rechtskraft des Beschlusses einstweilen ausgesetzt.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde vom Schuldner eingelegt. Über diese Beschluss wurde noch NICHT entschieden.

Der GVZ hat - trotz der Nichtrechtskraft der Entscheidung - einen neuen Räumungstermin anberaumt (wohl um Druck auf das Beschwerdegericht aufzubauen).

Der Schuldner beantragt natürlich wieder Räumungsschutz nach § 765a ZPO

Ich frage mich jetzt:

Wäre hier nicht eher § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf? Die Maßnahme des GVZ ist doch offensichtlich nicht korrekt. Und auch über 766 könnte ich die Vollstreckung/Räumung einstweilen einstellen, bevor ich sie dem GVZ zur Abhilfe übersende. § 765a ZPO soll als Subsidiärvorschrift ja immer nur die letzte Möglichkeit sein. Müsste/könnte ich den Antrag entsprechend auslegen?

Benennung mehrerer Vormünder durch Testament

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Ich habe ein Testament, welches wie folgt lautet:

“Es entspricht meinem ausdrücklichen Wunsch, dass meine Eltern Hans Huber und Erna Huber nach deren Möglichkeiten meinen Kindern mit Rat und Tat bis zu deren Volljährigkeit und darüber hinaus auch bis zum Abschluss der Berufsausbildung zur Seite stehen.

Weitere Personen, die dafür zur Verfügung stehen würden sind:

Mein Bruder Rene

Meine Freundin Charlotte

Meine Schwiegermutter Claudia


Es entspricht weiter meinem ausdrücklichen Willen, dass meine Schwiegermutter Claudia meinen Kindern in allen finanziellen Belangen mit Rat und Tat zur Seite steht“


Ich lege das Testament so aus, dass die Eltern Hans und Erna gemeinschaftliche Vormünder sein sollen und die übrigen Personen lediglich ersatzweise benannt sind.

In Übrigen wäre die Schwiegermutter als Ergänzungspflegerin für Vermögenssorge benannt.


Vorliegend begehren sowohl die Schwiegermutter Claudia als auch die Eltern Hans und Erna die Vormundschaft.

Nunmehr habe ich vom Anwalt der Schwiegermutter Claudia einen Befangenheitsantrag wegen falscher Auslegung des Testaments bekommen.


Wie legt Ihr das Testament aus?

Belastung eines Miteigentumsanteils mit unbestimmter Größe

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X und Y sind im Grundbuch jeweils mit einem "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" eingetragen (§ 181 Abs. 2 EGBGB).

Jetzt soll der "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" des X mit einer Grundschuld belastet werden.

Geht das?

Rechtspflege Hessen 2020

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Hey, gibt es hier vielleicht jemanden, der sich in Hessen für das duale Studium beworben hat und sich gerne austauschen möchte? :)

Ich hatte mich als „Nachzüglerin“ zur Fristverlängerung beworben und bisher nur das Bestätigungsschreiben bekommen. Geht es wem ähnlich?

Separate Anhörung der Beteiligten (kein großer Termin)

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In einem Vormundschaftsverfahren streiten sich 5 Leute um die Vormundschaft und jeder möchte Vormund werden. Teilweise sind diese anwaltlich vertreten.

Wenn ich einen großen Termin mache müsste ich das Jugendamt, den vorläufigen Vormund, die 5 potenziellen Vormünder mit Anwalt und die Verfahrensbeiständin laden.

Die Kinder höre ich sowieso mit ihrer Verfahrensbeiständin separat.

Ich bin eher ein Freund von kleinen Terminen, allein schon deshalb, weil ich mich in kleinem Rahmen besser austauschen kann...

Das FamFG schreibt keinen gemeinsamen Termin vor, da es sich nicht um eine Verhandlung sondern nur um eine Erörterung handelt.

Lediglich Paragraph 155 ll könnte mir einen Strich durch die Rechnung machen.

Was meint ihr? Kann ich jeden Beteiligten separat anhören oder muss ich bei den 5 potenziellen Vormündern zumindest jeweils immer das Jugendamt dabei haben (155 klar Satz 3). Oder kann ich jeden (also auch JA und VB komplett separat anhören und protokollieren (letzteres wäre mir das allerliebste).

Eine Vereinbarung ist sowieso aussichtslos in dem Fall...

Unterbrechung der Strafvollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe)

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Hallo zusammen,

im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona-Virus versuchen einige JVAs den Gefangenenbestand zu reduzieren. Unter anderem soll die Entlassung der VUs erwirkt werden, die lediglich zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert wurden.
Entsprechende Anträge auf Übersendung einer Entlassungsanordnung bzw. Unterbrechung des Strafvollzugs gehen daher bei uns ein.

Derzeit gibt es keine Arbeitsanweisung oder Handreichung, wie mit diesen Fällen umzugehen ist.
Ich bin mir vor allem unsicher, wie ich diese Anträge auslegen soll: Ein Fall des § 455a StPO? Oder § 459f StPO? Oder eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO? :confused:

Wie geht ihr damit um?

Schon mal vielen Dank für eure Meinungen/Ratschläge.

Zustellung Zivilsache in Bulgarien

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Ich muss in einer Zivilsache per Ersuchen in Bulgarien zustellen (Einschreiben hat nicht geklappt). Jetzt versuche ich verzweifelt, die Anschrift des zuständigen Gerichts zu finden (für Yambol oder Jambol). Über https://e-justice.europa.eu/content_...de.do?member=1 werde ich zwar auf eine bulgarische Seite weitergeleitet, aber sie ist nur in bulgarischer Sprache. Hat von Euch noch jemand eine Idee, wie ich das zuständige Gericht finden kann?

Wertermittlungsgutachten / notwenige Kosten im Sinne des § 788 ZPO?

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Wegen einer Forderung von ursprünglich etwa 10.000,00 EUR betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner leistet unregelmäßig Teilzahlungen. In der Forderungsaufstellung zum PfÜB werden Kosten einer Immobilienbewertung als Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO aufgeführt, Höhe ca. 600,00 EUR. Diese sollen nun im Rahmen einer Forderungspfändung mit beigetrieben werden. Begründung: Die Kosten für die Wertermittlung des Grundbesitzes des Schuldners seien notwendig im Sinne des § 788 ZPO gewesen, weil der Immobilienwert maßgeblich für die Entscheidung war, welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden sollen.

Sind diese Kosten als "Vorbereitungskosten" notwendig im Sinne des § 788 ZPO?

Berichtigung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

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Guten Morgen,

hoffe, dass es euch gut geht und ihr Zeit habt mir zu helfen.

Habe einen Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung ab 01.03.2019.
Habe die Antragsmitteilung an den Antragsgegner gemacht allerdings ist mir dabei ein Tippfehler unterlaufen.
Ich habe keine Rückstände mitgeteilt, sondern lediglich eine Festsetzung ab 01.03.2020.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erging dann auch dahingehend.
Der Antragsteller bittet nun um Berichtigung.
Was meint ihr zu einer Berichtigung ?

Ich habe den AGG ja garnicht zu Rückständen angehört. Klar wurde im der Antrag mit 01.02.2019 mit zugestellt aber in meiner Mitteilung fehlte dies leider. Die Gedanken mache ich mir aufgrund der Möglichkeit der Mitteilung der Einwendungen gemäß 252 FamFG.
Daher kann ich mich mit einer Berichtigung nicht so ganz anfreunden ?

Muss der Ast Beschwerde einlegen ?
Hier fällt mir nur ein, dass ich den Beschluss an den Ast garnicht zugestellt habe, da ich davon ausging, dass ich antragsgemäß festsetze und hab den Beschluss nur formlos übermittelt. Wie wäre es hier dann mit der RM-Frist ?

Oder soll der Ast für die Rückstände einfach eine erneute Festsetzung beantragen ? Was ja aber wieder erneut Kosten verursachen würde ...

Ich bin irgendwie total ratlos...

Beurkundung von Ausschlagungserklärungen - Corona

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Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, ob Ihr an Euren Gerichten aktuell noch Ausschlagungserklärungen protokollieren müsst.

Wir hier (Amtsgericht in Bayern) müssen aktuell noch Ausschlagungserklärungen aufnehmen.

Könnte man die Protokollierung nicht auch ablehnen und von einer Fristhemmung aufgrund höherer Gewalt ausgehen?
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