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Zustellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses

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Hallo zusammen!

Mit liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Vollstreckt werden soll aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Diesem fehlt der Zustellungsnachweis.

Die Gläubigerin lebt in Australien, daher hat sie die Schuldnerin gebeten, den Antrag nebst Vollstreckungstitel beim hiesigen AG einzureichen. Das heißt, die Schuldnerin hat also Kenntnis vom Titel, da sie diesen ja selbst hier abgegeben hat. Kann man dies als Verzicht auf die Zustellung auslegen? (Zöller RdNr. 22 zu § 750 ZPO)

Liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor?

Hinterlegung nach Ende der Nachlasspflegschaft

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Hallo, habe einen Hinterlegungsantrag auf dem Tisch, der mich grübeln lässt.
Die NLP wurde aufgehoben, da Erben ermittelt wurden.
Der ehemalige Nachlasspfleger will jetzt das Guthaben hinterlegen.
Als Berechtigte gibt er pauschal "die Erben von X" an, da er die Daten der ermittelten Erben nicht kennt.
Besteht denn da eine Gläubigerungewissheit? Das Nachlassgericht kennt die möglichen Erben. Es hat bisher nur niemand einen Erbschein beantragt.

PfÜB unwirksam? Aufhebung Zwangsvollstreckung?

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Hallo, ich bin hier an folgender Sache leider total am verzweifeln:

Es gab ein familiengerichtliches Urteil über Trennungsunterhalt. Die "sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet".
Daraufhin wurde ein PfÜB beantragt und auch erlassen.

Etwas später erlässt das zuständige OLG einen Beschluss, nach dem die Zwangsvollstreckung aus dem obigen Urteil "gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR bis zum Erlass der Endentscheidung in der Beschwerdeinstanz eingestellt wurde". Die Sicherheitsleistung wurde erbracht und nachgewiesen und infolgedessen wurde die Zwangsvollstreckung durch Beschluss nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO einstweilig eingestellt.

Nunmehr wird die Entscheidung der Beschwerdeinstanz vorgelegt, mit der ich leider so meine Schwierigkeiten habe.
In diesem Vergleich werden dann Zahlungen festgesetzt, die der Ehegatte an die Frau zu zahlen hat. Es heißt dann im Vergleich weiter ausdrücklich:
"Damit sind alle Ansprüche auf Trennungs- und Nachehelichenunterhalt erledigt".


Soviel zum Sachverhalt.
Jetzt weiß ich nicht genau, wie ich in dieser PfÜB-Angelegenheit weiter vorgehen muss. Es ist für mich offensichtlich, dass das ursprüngliche Urteil aus dem vollstreckt wurde durch den Vergleich unwirksam geworden sein soll. Seht ihr doch bestimmt genauso, oder?
Jetzt weiß ich jedoch nicht, ob ich meine einsweilige Einstellung nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO wieder aufheben muss und die Pfändung dann wie gehabt bestehen bleibt (weil ja zum damaligen Zeitpunkt der PfÜB wirksam erlassen wurde). Oder müsste ich den gesamten PfÜB aufheben weil die Grundlage bzw. der Titel nachträglich weggefallen ist?
Stehen die "sofort wirksamen" Urteile des Familiengerichts denen gleich, die für "vorläufig vollstreckbar" erklärt wurden? Weil ich in den Fällen, in denen mir vorläufig vollstreckbare Urteile im Rahmen der Pfändung vorliegen ja anschließend auch nicht überprüfe, ob es später tatsächlich rechtskräftig geworden ist oder in der II. Instanz eine abändernde Entscheidung ergangen ist.

Leider bin ich aus der Kommentierung nicht wirklich schlau geworden, wie ich bzgl. der bestehenden einstweiligen Einstellung jetzt weiter verfahre.
Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen! :)

Mehrere Ausschlagende - Obergrenze?

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Ich habe an meinem Nachlassgericht folgendes Problem:
Es gibt hier keine Obergrenze bei der Terminsvergabe für Ausschlagungen für die Anzahl der Ausschlagenden.
Die Termine werden hier durch die Geschäftsstellen vergeben und am Terminstag kann es wirklich zu Überraschungen kommen, wenn der ganze Gang voll steht und man feststellt, dass da 21 Mann zu deinem Ausschlagungstermin kommen. :eek:
In unseren Schreiben steht drin:

"Es wird auf die Gebührenpflichtigkeit hingewiesen. Daher ist zu empfehlen, mit mehreren auszuschlagen."

Die Empfehlung sollte m. E. nicht auf die Goldwaage gelegt werden... ich habe damit ein echtes Problem und wollte ein Kappungsgrenze für Termine vorschlagen.
Ich möchte wissen, ob es irgendwo eine Rechtsvorschrift gibt, dass man in einem Termin unbegrenzt viele Antragsteller zur Ausschlagung drannehmen muss (damit die Gebühr nur einmal entsteht - der Bezirksrevisor freut sich bestimmt ;)). M. E. muss nur die Möglichkeit bestehen, beim NaG einen Termin zu bekommen oder man geht zum Notar, aber sind wir denn tatsächlich verpflichtet alle in einem Termin zu packen? :gruebel: Eine Dienstanweisung habe ich nämlich nicht gefunden.

Parteireisekosten erstattungsfähig?

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Hallo
Auswärtige Partei beauftragt einen RA mit Sitz am PG, eine eV zu beantragen. Diese wird antragsgemäß erlassen. Nun beantragt der RA neben seinen Gebühren auch die Reisekosten der Partei zu ihm (Informationsreisekosten). Die Frage ist jetzt, ob diese erstattungsfähig sind. Meiner Meinung nach sind sie es, da bei einer Klage diese auch erstattungsfähig wären und es keinen Unterschied machen dürfte, ob jemand einen RA mit der Erstellung einer Klage oder einer eV. beauftragt. Wie seht ihr das?

Berücksichtigung Familieneinkommen

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hallo, ich hätte mal eine Frage, irgendwie finde ich nicht so das passende dazu:

wann kann man denn das Familieneinkommen zu Grunde legen? ZB. Mietvertrag auf beide Ehegatten, Ansprüche daraus:
Für die Frau wird Beratungshilfe für die Schreiben an den Vermieter beantragt, ihr Einkommen würde die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllen, aber das kann doch nicht so richtig sein, oder? Ich kann mir doch von den parteien nicht den raussuchen, der dann einen Schein bekommen könnte..Danke für Hilfe

Bezifferung nach § 245 FamFG

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Hallo,
auch wenn es schon viele Themas bezüglich der Bezifferung nach § 245 FamFG gibt, habe ich bisweilen noch keine Anworten auf meine noch offenen Fragen gefunden.

Ich habe einen Versäumnisbeschluss vom 29.04.2013, welcher aufgrund des Antrags der Antragstellerin nach § 245 FamFG beziffert werden soll. (Anschließend muss auch noch der Anhang I der EG-Verordnung Nr. 4/2009 ausgefüllt werden, damit danach in der Niederlande damit vollstreckt werden kann)

In dem Beschluss wurde jew. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemindert um das hälftige Kindergeld tituliert.

Jetzt habe ich schon mitbekommen, dass man für die Bezifferung einen Beschluss machen kann.
Nun meine Frage, hänge ich an diesen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung dran ( wenn ja, welche?) und stelle ich diesen Bezifferungsbeschluss an die Beteiligten zu (falls ja, an wen? Ast u. Agg? Jedoch befindet sich der Antragsgegner im Ausland, also ggfs. ausl.Zustellung?!), oder muss ich den Beschluss nur einmal im Original in der Akte lassen und eine Ausfertigung an die vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung hinzuverbinden.

Schon im Voraus vielen Dank für die Hilfe.
Hoffe einige Fragezeichen meinerseits können sich dadurch auflösen.

Beiordnung RA/Betreuer, Kostenerstattung?

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Hallo,

ich komme aus der Betreuung mal mit meiner Frage auf euch zu, da ich von Strafsachen überhaupt keine Ahnung habe :oops:

Mein Betreuer (ein RA) hat seinen Betreuten in einer Strafsache vertreten. Er war gem. § 140 II StPO als notwendiger Verteidiger bestellt und beigeordnet worden.
Der betreute Angeklagte hat das Verfahren verloren. Er hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Nun möchte der beigeordnete RA gern seine Gebühren nach RVG bei mir im Betreuungsverfahren aus der Staatskasse erstattet haben. Ich frage mich, ob er nicht einen Anspruch in der Strafsache hat und nun vielleicht doppelt abrechnen möchte.

Kann mir jemand sagen, ob er seine Kosten in der Strafsache auch im Strafverfahren geltend machen kann, da der Angeklagte mittellos ist und der Verteidiger beigeordnet war?

Für eure Hilfe bedanke ich mich.

LG
Praios

Versetzung -wohin?

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Hallo,

ich möchte mich in ein anderes Bundesland versetzen lassen. Mein Versetzungsantrag beinhaltet derzeit das LG, die StA, das Sozial- und das Arbeitsgericht meines Wunschbundeslandes.

Ist für ein Wechsel zur Stadt oder zum Finanzamt ebenfalls ein Versetzungsantrag notwendig oder wird das über eine direkte, normale Bewerbung gemacht?

Was sind noch außerhalb der Justiz Möglichkeiten für Rechtspfleger?

Verwalterzustimmung gültig? Verwalternachweis nur bis Ende 2013

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Ich habe folgendes kurioses Problem: Es ist ein Vertrag über Wohnungseigentum im Jahre 2012 beurkundet worden, der der Verwalterzustimmung bedarf.

Der Verwalter hat trotz ständiger Aufforderung die Verwalterzustimmung nicht abgegeben.

Nun hat er endlich die Verwalterzustimmung abgegeben und einen Verwalternachweis eingereicht, wonach er bis Ende 2013 zum Verwalter bestellt wurde. Die Verwalterzustimmung datiert vom Dezember 2013 ... so weit ... so gut, würde man denken: Nur: Die Unterschriftsbeglaubigung des Notars datiert aus dem März 2014.

Mein Bauchgefühl sagt, dass die Verwalterzustimmung in der gem. § 29 GBO nötigen Form vorliegen muss. Die gem. § 29 GBO nötige Form lag aber erst im März 2014 vor, so dass ich mit der Verwalterzustimmung nichts anfangen kann.


  1. Meine erste Frage lautet also: Reicht die Verwalterzustimmung aus (obwohl im Dezember 2013 nicht die nötige Form nach 29 GBO bestand)?
  2. Meine zweite Frage: Sollte die Verwalterzustimmung nicht ausreichen: Wer kann dann zustimmen? Ein Verwalter, der ab dem 01.01.2014 bestellt wurde?


Ich wäre für Antworten sehr dankbar!!

schlagwortartige Bezeichnung des Wesenskerns einer Grunddienstbarkeit

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Liebe Kollegen,

ich bitte um eure Unterstützung bzw. eure Meinung.
Es wurde beantragt und -willigt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten
des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks .......... etc. mit dem Recht mit seinen
Leitungen an den Regen- und Schmutzwasserkanal einschließlich der Revisionsschächte
anzuschließen und diese mitzubenutzen.
Als schlagwortartige Bezeichnung habe ich "Schmutzwasserleitungsanschlussrecht" ver-
wendet.
Der Notar beschwert sich hiergegen und vertritt die Auffassung, dass eine Ergänzung betreffs
Regen fehlt. Ich soll den Eintragungstext dahingehend ergänzen, dass es sich um ein
Regen- und Schmutzwasserleitungsanschlussrecht handelt. Aus der Eintragung ergibt sich
nach Auffassung des Notars nur ein Schmutzwasserleitungsanschlussrecht.

Da zur Bezeichnung des näheren Inhalts des Rechts (auch seines Umfangs) durch den Hinweis ...
gemäß Eintragungsbewilligung vom auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird,
stellt sich für mich die Frage, ob ich tatsächlich eine Ergänzung vornehmen muss.
Handelt es sich bei meiner schlagwortartigen Bezeichnung evtl. tatsächlich um eine ungenaue
Umschreibung des Rechts?


Danke!!!

Von Sachsen nach Brandenburg/Thüringen und von dort nach Sachsen Anhalt

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Wir benötigen für unseren Ringtausch noch jemanden der von Brandenburg oder Thüringen nach Sachsen-Anhalt möchte. In Sachsen sollen Tauschanträge für beide Bundesländer vorliegen. Bitte auch diese Tauschpartner sich bei uns zu melden!!!!!!!!!:)

Biete Wohnung in Schwetzingen ab August 2014

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Hallo ihr Lieben,

ich biete ab August 2014 eine 1-Zimmer-Wohnung direkt in Schwetzingen an.

Sie hat ca. 27 qm, ist ca. 6 min. zu Fuß von der Fachhochschule entfernt und liegt sehr Zentral. Nächste Einkaufsmöglichkeit befindet sich in ca. 200 m.

Ich bin jetzt im Studium I und würde die Wohnung für ein Jahr möbliert untervermieten.

Die Wohnung hat eine kleine Kochnische, einen Balkon, Münzwaschmaschinen im Keller, Fahrradabstellmöglichkeiten, einen Parkplatz (der im Mietpreis bereits enthalten ist) und die Wohnung hat ein Bad mit Badewanne.

Die Wohnung kostet 290 € Kalt + 70 € Nebenkosten (beeinhaltet Müll- und Hausmeisterservice).
Hinzu kommt Strom 20 € + Internet- Flat 24,99 €.

Sehr schöne helle Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.


Liebe Grüße aus Schwetzingen ;)

Manuela

Einmalzahlung - Stundung

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Klägerin hat durch Vergleich einen größeren Geldbetrag bekommen. Kosten sind gegeneinander aufgehoben. In der ersten und auch in der aktuellen Auskunft zu den pers./wirtsch. Verhältnissen wurden durch die Klägerin keine Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Abzahlunge etc.) angegeben.

Einmalzahlung wurde angeordnet. Beschwerde dagegen wurde vom OLG nicht abgeholfen.

Mit der Beschwerde wurde hilfsweise Stundung beantragt.

Habe zu einer möglich Stundung bzgl. Einmalzahlung nichts gefunden. Hat hierzu jemand eine Idee :gruebel:

Nachlasspfleger bedient sich willkürlich aus dem Nachlass - zurecht?!

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Folgender Sachverhalt liegt mir seit Anfang diesen Jahres vor:

Im August des Jahres 2011 wird Nachlasspflegschaft für die Aufgabenkreise Erbenermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet.
Zum Nachlasspfleger wird ein Rechtsanwalt bestellt.

Anfangsbestand: 7000 EUR und eine Forderung aus einem privten Darlehen in Höhe von 10.000 EUR.
Verbindlichkeiten: 800 EUR diverse Gerichtskosten, berufsspezifische Aufwendungen des als Nachlasspfleger tätigen Anwalt gemäß § 1835 BGB für das Klageverfahren über die einzutreibende Forderung in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger in Höhe von 3.200 für den Zeitraum August 2011 - Januar 2012. Dabei konnten wohl die berufsspezifischen Dienste nicht vollumfänglich gedeckt werden, sodass noch 200 EUR für den als Rechtsanwalt tätigen Nachlasspfleger offen sind. Die Klage war mittlerweile erfolgreich, 7.700 EUR wurden anerkannt. Vollstreckung verpuffte gegen den Schuldner mangels Vermögenslosigkeit. Der Nachlasspfleger gibt an, dass der Verkauf der Forderung an ein Inkassounternehmen wohl 150,- EUR einbringt.

Er beantragt nunmehr die Vergütung auf ca. 900 EUR gegen den Nachlass festzusetzen, zuvor aber eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 400 EUR gemäß VBVG festzusetzen, da ja der Nachlass nicht mittellos ist, aber keine Barmittel zur Verfügung stehen.

Meine Frage ist jetzt, ob nicht an dieser Stelle dem Nachlasspfleger Mutwilligkeit zur Schröpfung des Nachlasses auf Null, sogar in die Überschuldung des Nachlasses zu unterstellen ist und nicht strafrechtlich etwas zu veranlassen wäre. Mir stinkt die Sache jedenfalls jämmerlich zum Himmel, sodass ich über andere Meinungen sehr erfreut wäre.

Pfändung einer Sicherungshypothek trotz. Löschungsvormerkung nach 1178 BGB

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Hallöchen,

Ich brauch mal eure Hilfe.
In Abt. III ist eine Sicherungshypothek für einen Gläubiger (X) eingetragen. In Sp. 5 (Veränderungen) ist eine Löschungsvormerkung gem. 1179 BGB für eine Gemeinde eingetragen, für die auch in Abt. II eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Nun liegt mir ein Pfüb vor, wo der Anspruch aus der Sicherungshypothek für den Gläubiger (x) gepfändet werden soll. Ist die Pfändung trotz Löschungsvormerkung möglich ? Danke im Voraus

Kosten für Teilnachlasspflegschaft gesamter Nachlass?

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Ich lese gerade einen Beschluss des OLG Naumburg vom 22.11.2013 - 2 Wx 64/13. Danach fallen die Kosten für eine Teilnachlasspflegschaft im Außenverhältnis allen Erben zur Last. Das OLG Naumburg hat nur Vorschriften aus dem BGB zitiert, die die Frage nicht beantworten. In § 6 KostO finde ich auch keine Antwort (scheinbar war altes Recht anwendbar). Ich frage mich aber, wieso alle Erben die Kosten einer Teilnachlasspflegschaft tragen sollen, wenn der Anlass dafür z.B. nur darin liegt, dass ein Stamm verschwunden ist oder nicht angenommen hat. Die Frage stellt sich bei einem knappbemessenen Nachlass. Kann der Teilnachlasspfleger quasi einen Übergriff auf die Erbteile der von ihm nicht vertretenen Erben vornehmen und dieses Geld auch noch für seine Tätigkeit aufbrauchen?

Notwendige Teilung herrschendes Grundstück

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Eine Verständnisfrage zu f (bei mir) häufig vorkommenden Fall:

Es wird eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfäche bestellt. Es handelt sich immer um ein aus mehreren Flst. zusammengesetztes Grundstück.

Die Urkunden lauten dann: "...für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1...". Tatsächlich ist FlNr. 1 kein Grundstück, sondern Teil eines zusammengesetzten Grundstücks.

BeckOK zu § 7 GBO, RNr. 39 sagt: "Soll für den jeweiligen Eigentümer eines realen Grundstücksteils eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, erfordert dies ebenfalls eine Abschreibung gemäß § 7 Abs 1 GBO (OLG München BeckRS 2011, 24206)."

Kann man da also immer davon ausgehen, dass eine notwendige Teilung erfolgen muss? (und nicht einfach die weiteren FlNr. vergessen wurden)

Natürlich nur insoweit, als der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes die Eintragung der Dienstbarkeit mit beantragt und in diesem Antrag dann der konkludente Antrag auf Teilung des herrschendes Grundstücks enthalten ist)

Testamentsvollstreckung gegenüber Fiskus

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Hallo,

ich habe nach § 2200 BGB einen TV ersucht, der Erblasser hatte in seinem Testament angeordnet, dass der TV vom Nachlassgericht ernannt wird. Die testamentarischen Erben und die gesetzlichen Erben haben dann die Erbschaft ausgeschlagen, das Erbrecht des Fiskus wurde festgestellt. Muss ich die TV nun aufheben? Die testamentarischen Erben sollten laut Erblasser "vor der Raffgier der Leute" geschützt werden.
Kan eine TV gegenüber dem Fiskus bestehen?

Kürzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch das Gericht.

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Die Rechtspflegerin kürzt meine Vergütung mit folgender Begründung:

"Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Nachlasspflegerin dem Nachlassgericht die Überschuldung des Nachlasses angezeigt. Die Stellung eines Insolvenzantrags unterblieb trotzdem."

Mein Fall:
A verkauft sein Grundstück an B. A wurde dabei von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Genehmigung unterblieb, weil A starbt. Ewig später werde ich bestellt um die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und ev. die Genehmigung zur Veräußerung als Vertreter der unbekannten Erben zu erteilen. Dieses erfolgt schließlich. Meine Ermittlungen sind äußerst schwierig. Die Wohnung des Erblassers war bereits geräumt. Unterlagen, Post, Hinweise lagen keine vor. Zunächst wurde die Überschuldung vermutet. Dann war doch noch was da. Weitere Ermittlungen führten wieder zur Überschuldung. Der Nachlassrichterin 1 habe ich das berichtet. Alle bekannten Gläubiger waren mit einem außergerichtlichen Vergleich einverstanden. Dann kam Nachlassrichterin 2 an die Stelle. Diese war mit der Vorgehensweise auch einverstanden. Ein Grund die Eröffnung der Nachlassinsolvenz zu beantragen lag nicht vor. Alle Gläubiger warteten. Nachdem ich nicht sicher weitere Gläubiger ausschließen konnte (war ja nichts mehr da), habe ich das Aufgebotsverfahren beantragt um den Nachlass nicht unnötig mit meinen Ermittlungskosten zu belasten. Dann kam Nachlassrichter Nr. 3 an die Stelle und ist mega wütend geworden, hat mich angegriffen, mich sofort entlassen und das Fiskuserbrecht festgestellt. Über meine Vergütung wurde nun ewig nicht entschieden. Klar, ich habe das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und den Betrag in Höhe meiner beantragten Vergütung auf ein separates Treuhandkonto hinterlegt - weil der Erbe das Nachlasskonto auflösen wollte. Nachlassrichterin Nr. 4 (!!! Ja, schon wieder ein Wechsel innerhalb von nur 2 Jahren!) hat genau das wiederholt, was Nachlassrichter Nr. 3 auch schon sagte: "Ich hätte die Nachlassinsolvenz beantragen müssen und auch einen Antrag (?) zur Feststellung des Fiskuserbrechts stellen müssen".

Ich bin langsam fertig mit den Nerven. Nun haben mich zwei Nachlassrichter in der Vorgehensweise begleitet und dann kurz vor dem Abschluss die KEULE! Auch wird mir vorgeworfen, ich hätte rechtswidrig gehandelt und die Vergütung ohne Genehmigung "entnommen". Wie wird sonst ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt? Ich habe das Geld nicht in mein Privatvermögen einfließen lassen!

Darf die Vergütung "gekürzt" werden? Ich werde das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und suche nach Fundstellen zu genau diesem Fall.
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