Hallo zusammen!
Mit liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Vollstreckt werden soll aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Diesem fehlt der Zustellungsnachweis.
Die Gläubigerin lebt in Australien, daher hat sie die Schuldnerin gebeten, den Antrag nebst Vollstreckungstitel beim hiesigen AG einzureichen. Das heißt, die Schuldnerin hat also Kenntnis vom Titel, da sie diesen ja selbst hier abgegeben hat. Kann man dies als Verzicht auf die Zustellung auslegen? (Zöller RdNr. 22 zu § 750 ZPO)
Liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor?
Mit liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Vollstreckt werden soll aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Diesem fehlt der Zustellungsnachweis.
Die Gläubigerin lebt in Australien, daher hat sie die Schuldnerin gebeten, den Antrag nebst Vollstreckungstitel beim hiesigen AG einzureichen. Das heißt, die Schuldnerin hat also Kenntnis vom Titel, da sie diesen ja selbst hier abgegeben hat. Kann man dies als Verzicht auf die Zustellung auslegen? (Zöller RdNr. 22 zu § 750 ZPO)
Liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor?