Quantcast
Channel: rechtspflegerforum.de - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
Viewing all 29754 articles
Browse latest View live

Vom Saarland nach Berlin

$
0
0
Für einen Ringtausch suchen wir jemanden, der aus dem Saarland nach Berlin wechseln möchte.

Nettoeinkommen + AlG II = pfändbares Einkommen?

$
0
0
Meine Schuldnerin arbeitet - erfreulicherweise.

Nettoeinkommen 920,40 €.

Nach dem Berechnungsbogen zu Hartz IV erhält sie dazu 204,53 €. Keine Unterhaltspflichten. Das Gesamteinkommen beziffert sich also auf 1.124,93 €. Es ergibt sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 52,47 €.

Ähnliches hatte ich gerade bei einer anderen Schuldnerin - allerdings nur für einen Monat, das Nettoeinkommen bezifferte sich auf 1.060,00 € - ohne U-Pflicht bleibt auch Pfändbares.

Von den 920,40 € werden nur 620,40 € berücksichtigt, alles andere wird "runtergerechnet" mit anrechnungsfreiem Betrag von 200,00 €, Werbungskosten- und Fahrkostenpauschale.

Ich bin leicht irritiert. Rein theoretisch müsste ich einen Zusammenrechnungsantrag stellen und sowohl Arbeitgeber als auch JobCenter informieren. Die Schuldnerin ist 58 Jahre alt.

Was läuft da falsch? Finanzieren wir jetzt vom ALG II die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren? Ich hab der Schuldnerin grade gesagt, dass sie den pfändbaren Betrag abzuführen hat. Bleibt die Frage: Kann das wirklich sein? Sie hat das jetzt bereits prüfen lassen, das ist alles richtig berechnet.

Nun denn?

Steuererklärung und Verfahrensabschluss

$
0
0
Mal angenommen, in einem Kleinverfahren (IN) ist alles erledigt, der Schlussbericht wird eingereicht, alles geht seinen Gang. Nach dem Schlusstermin kommt jedoch das Finanzamt um die Ecke und beschwert sich, dass bzgl. des vorinsolvenzlichen Zeitraums eine Steuererklärung nicht abgegeben worden sei. Wäre sie abgegeben worden, wäre die daraus resuliterende Forderung noch zur Tabelle angemeldet worden, was nun - da Schlusstermin vorbei - nicht mehr geht.

FA will nun Schadenersatz in Höhe der entgangenen Quote. Ist das gerechtfertigt?

Anhebung Sockelfreibetrag bei Gehaltseingang eines Dritten

$
0
0
M und F sind miteinander verheiratet.
Die F ist in diversen Verfahren Schuldnerin und führt ein P-Konto.
Da der M noch über kein eigenes Konto verfügt, wurden sein Gehalt und Spesen auf das Konto der F überwiesen. Der Sockelfreibetrag wird überschritten. Die F möchte nunmehr den Sockelfreibetrag angehoben haben.

Wie handhabt ihr die Problematik? :gruebel:

Verfahrenskostenstundung + Masseunzulänglichkeit

$
0
0
Folgender Sachverhalt:

IN Verfahren (Verfahrenskosten gestundet)… Auf dem Anderkonto sind 2500 Euro, Prognose sagt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 2.000,00 voraus.

Stehe kurz vor Schlussrechnung. Falls jetzt noch Masseverbindlichkeiten entstehen,sagen wir mal in Höhe von EUR 800,00, muss ich das Masseunzulänglichkeit anzeigen, weil mir EUR 300,00 fehlen oder kann ich sagen, dass Verfahrenskostenstundung gegeben ist und somit die auf dem Anderkonto befindlichen EUR 2.500,00 frei für Begleichung von Masseverbindlichkeiten mir zur Verfügung stehen?

Trennungsfristen

$
0
0
Hallo,

meines Wissens nach ist eine Scheidung ja erst dann möglich, wenn beide Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei selbst dann noch unterschieden wird zwischen streitiger und einverständlicher Scheidung, Scheidung ohne Trennungsfrist, Trennungsfrist von drei Jahren und Härtefällen.

Was mich jetzt irritiert: Gibt es bei Online-Scheidungen irgendwelche Abweichungen? Hier steht nämlich ganz unten: "Eine Online-Scheidung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens knapp einem Jahr getrennt leben und sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Scheidung einig sind."

Mir geht es um die Formulierung "seit mindestens knapp einem Jahr". Wieso "knapp"? Das ist doch ein dehnbarer Terminus... ist der irgendwo genauer festgelegt? Existieren tatsächlich Unterschiede zu "Offline"-Scheidungen?


Danke schön

österreichischer Titel

$
0
0
Hallo,
ich habe erstmals einen Pfüb aufgrund eines österreichischen Titels zu erlassen und bin völlig unsicher, was ich mir da vorlegen lassen muss.

Die Gläubigerseite hat eine "elektronische Ausfertigung" eines Beschlusses und eines Urteils (vom Sep. 2013) nebst Bescheinigung nach Art. 54, 58 EugVVO vorgelegt.

Die Bescheinigungen sind mit den Titeln nicht verbunden, es existieren weder Klause noch Zustellvermerke.

Muss ich den Gläubiger auf § 722 verweisen?? Diese Bescheinigungen allein reichen doch nicht, oder?

Hoffentlich gibt es da Experten unter euch, die Rat wissen??

Grundsätzliches zum Zwangsgeldverfahren

$
0
0
Hallo zusammen,

ich bin ja erst seit kurzem dabei und zum Glück noch nicht in die Verlegenheit gekommen, gegen irgendwelche Erben Zwangsgelder anzudrohen oder gar festzusetzen, aber jetzt ändert sich das offenbar... :mad:

Daher habe ich mal eine grundsätzliche Frage:

§ 82 S. 1 GBO spricht davon, dass das GBA dem Eigentümer die Verpflichtung "auferlegen" soll, den Berichtigungsantrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Ähnlich sieht es auch § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG, der die Festsetzung eines Zwangsgeldes davon abhängig macht, dass der wahre Eigentümer "auf Grund einer gerichtlichen Anordnung" verpflichtet ist. Abs. 2 geht dabei offenbar davon aus, dass diese Anordnung eine "Entscheidung" ist.

Wie handhabt ihr das? Ordnet ihr die genannten Verpflichtungen erst durch förmlichen Beschluss an (unter Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 2 FamFG), bevor ihr dann später das Zwangsgeld festsetzt? Wenn ja: Wie sieht so ein Beschluss im Tenor genau aus? Oder genügt als "Anordnung" schon, dass "normale" formlose Aufforderungsschreiben aus SolumSTAR? Irgendwie bin ich mir da nicht so ganz drüber im Klaren...:confused:

Und wie sieht das mit Rechtsmitteln gegen den Verpflichtungsbeschluss bzw. das Verpflichtungsschreiben aus?

Wäre für ein paar kurze Hinweise dankbar! :)

Grüße,

Motzkeks

Reallast u.a. zulasten Minderj.

$
0
0
Mangels hiesigen Kollegen bräuchte ich mal eine Absicherung durch euch:
Im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens soll eine Minderj. als Grundstückseigentümerin Grunddienstbarkeit, bpD und Reallast (auf anderen Grundstücken) bewilligen.
Schuldrechtlich liegt eine Auftrags- und Vollmachterteilung sowie Kostenerstattungsvereinbarung mit der Erschließungsträgerin vor, in der außer der Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Erschließungsbeiträge u.a., die Verpflichtung zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit vereinbart ist. In diesem Vertrag wird Bezug genommen auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde, in der sich die Eigentümer außerdem verpflichten, eine bpD und eine Reallast einzuräumen.
Reicht es da aus, wenn ich -außer der dinglichen Bestellung nach § 1821 Nr. 1 BGB- a) die jeweilige Verpflichtung zur Bestellung der Grundstücksbelastungen nach § 1821 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 genehmige oder muss ich b) die gesamten Verträge, in denen dies vereinbart ist, genehmigen?
Im Fall a) könnte mir dann die Kostentragung durch d. Minderj. egal sein.
Hinsichtlich der Übernahme von Erschließungsbeiträgen und persönlicher Haftung der Minderj. für die Reallast hatte ich nämlich zunächst Bedenken angemeldet, so dass sich zur Übernahme bis zur Volljährigkeit der Kindesvater bereit erklärt hat. Mit ist nur die notwenige Form nicht klar. Hinsichtlich der Reallast kann ich die Minderj.-haftung wohl nur schuldrechtlich einschränken lassen, die Beteiligten haben dies jetzt jedoch in die Eintragungssbewilligung aufgenommen.
Es wurden mir bisher Vertragsentwürfe mit der not. begl. Unterschrift des Kindesvaters vorgelegt.

1,2 und 0,5 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil?

$
0
0
Mit liegt folgender Antrag vor:
Kläger-Vertr. beantragt 1,2 und 0,5 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil ohne Termin mit der Begründung, es hätten außergerichtliche Gespräche mit der Beklagten stattgefunden. Es wäre vereinbart worden, die Beklage würde keine Vertretungsanzeige zu Gericht reichen, sodass VU ergehen kann und gleichzeitig wurde Ratenzahlung vereinbart. Kläger-Vertr. verweist auf Beschluss des BGH vom 20.11.2006 (II ZB 9/06) und auf Gerold/Schmidt, 21. Auflage, VV Vorb. 3, Rdnr. 174,175.

Also nach meiner Meinung würde er nur eine 0,5 TG bekommen, wenn kein Termin stattfindet. Sehr ihr das auch so oder habe ich etwas übersehen?

Erinnerung gegen Kostenentscheidung im Vollstreckungsbescheid

$
0
0
Hallo.
Ich hab mal wieder ein Problem. Der Antragsteller hat am 02.12.2013 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in Höhe von 327,18 EUR nebst anteiliger Zinsen zurück genommen. Mit dem daraufhin erlassenen Vollstreckungsbescheid wurden dem Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung legt der Antragsteller nun Erinnerung ein und beruft sich hierbei auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Das zentrale Mahngericht hat die Sache jetzt an das streitige Gericht abgegeben und ich weiß nicht, wie ich da weiter vorgehen soll.
Hat der Rechtspfleger darüber zu entscheiden? Findet § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hier überhaupt Anwendung?
Ich bin über jede Antwort dankbar.

Erbschein für eine noch zu errichtende Stiftung

$
0
0
Hallo,
ich bin zwar schon seit 25 Jahren im Nachlass tätig, im Rechtspflegerforum "passiv" ebenfalls schon länger, "aktiv" aber erst seit gestern. Und jetzt schon meine erste Frage:

Durch Testament hat ein Erblasser eine noch zu gründende Stiftung zum Alleinerben bestimmt und einen Testamentsvollstrecker mit der weiteren Aufgabe der Gründung der Stiftung "beauftragt". Testamentsvollstreckerzeugnis ist erteilt. Nun beantragt der Testamentsvollstrecker einen Erbschein auf die Stiftung als Alleinerbin. Die Genehmigung der Stiftung ist noch nicht beantragt.

Liege ich richtig, dass vor Genehmigung der Stiftung ein Erbschein auf die Stiftung noch nicht erteilt werden kann?

Der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar hatte offensichtlich kein Problem, den Erbscheinsantrag des Testamentsvollstreckers nebst eidesstattlicher Versicherung zu beurkunden.

Testament nach Erbvertrag

$
0
0
Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

In einem notariellen Erbvertrag haben sich Tante und Nichte gegenseitig zur Voerbin eingesetzt. Der Erbvertrag enthält den Zusatz, dass die Verfügungen diesbezüglich vertragsmäßig getroffen wurden.

Zu Nacherben hat die Nichte im Erbvertrag zur einen Hälfte A, B und C zur anderen Hälfte D eingesetzt.

Hinsichtlich der Erbeinsetzung des A, B und C hat sich die Nichte "vorbehalten, die Anteile dieser zu ändern oder einen ganz auszuschließen."

Hinsichtlich der Erbeinsetzuing des D hat sie sich "vorbehalten, diese Bestimmung zu ändern."

Die Tante verstirbt. Danach setzt die Nichte in einem notariellen Testament E zu Ihrer "Alleinerbin" ein.

1) Ist E nun Vorerbin und sind Nacherben die vorgenannten A, B, C, und D?

2) Wie weit hinaus müssen die gesetzlichen Erben ermittelt und benachrichtigt werden?

3) Wie erfolgt die Benachrichtigung der Nacherben?

§ 788 II ZPO Festsetzung - Anrechnung von Teilzahlungen

$
0
0
Hallo Leute,

habe hier einen Festsetzungsantrag im Rahmen des § 788 II ZPO auf dem Tisch. Die dort geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind nicht zu beanstanden. Jedoch sind diese infolge Teilzahlungen unter Anwendung von § 367 BGB bereits getilgt, so dass lediglich noch einen Teil der Hauptforderung offen ist. Dies geht sogar aus einer Forderungsaufstellung eines begefügten PfÜbs hervor.

Nun habe ich bereits gegenüber der Antragstellerseite meine Bedenken hinisichtlich einer Festsetzung mitgeteilt und hier das fehlende Rechtsschutzbedürfnis angeführt.
Diese kontert jetzt und bestreitet eine Anrechnung des § 367 BGB und will mir klarmachen, dass der Schuldner letztendlich nur auf die Haupforderung gezahlt hat.

Dem ist meines Erachtens nicht zu folgen. Die Kosten sind durch die Teilzahlungen getilgt.

Nun sind mir jedoch grundsätzliche Bedenken dahingehend gekommen, dass es womöglich hierfür gar keine Überprüfungspflicht (Richtung materiell-rechtlicher Art) gibt.

Was meint ihr insgesamt hierzu?

Ablösung der Grundschuld nach Teilungsversteigerung

$
0
0
Guten Tag,


ich bin ziemlich ratlos und hoffe, dass mir hier geholfen werden kann, auch wenn ich eigentlich nicht zum Nutzerkreis des Forums gehöre.


Ich habe bei einer Teilungsversteigerung ein Objekt ersteigert. Alteigentümer ist eine Erbengemeinschaft.


Im Grundbuch sind zwei Grundschulden eingetragen, die ich bei der Versteigerung als bestehen bleibende Rechte natürlich berücksichtigt habe.


Das Bargebot habe ich mittlerweile hinterlegt. Jetzt möchte ich auch die Grundschuld bezahlen. Das Geld steht ja schließlich den Alteigentümern bzw. ihren Gläubigern zu (Die Valutierung kenne ich nicht). Die Gläubigerbank will das Geld aber nicht annehmen. Die Bank erklärt, dass die Alteigentümer zunächst der Löschung der Grundschuld zustimmen müssten.


An die Alteigentümer komme ich natürlich nicht so einfach heran. Und ob die sich einig genug sind, einer Löschung zuzustimmen, weiß ich auch nicht.


Vor diesem Hintergrund meine Fragen:
(1) Hat die Gläubigerbank recht? Muss sie nicht das Geld annehmen und mir als dem jetzigen Eigentümer die Löschung bewilligen?
(2) Falls die Bank recht hat: Wie gehe ich vor?
(3) Falls die Bank unrecht hat: Wie (mit welchem Paragrefen) überzeuge ich sie?


Bitte entschuldigt, dass ich mich in Euer Forum einklinke. Ich finde leider nirgends eine kompetente Antwort auf meine doch dringenden Fragen.

Todesvermutung - schon immer bei 110 Jahren?

$
0
0
Hallo,

ich habe eine kurze Frage:

Seit welchem Jahr gilt die Vermutung, dass jemand mit 110 Jahren als verstorben gilt? Aktuell habe ich einen Fall, wo ein Todeserklärungsverfahren droht. Relevanter Zeitpunkt ist das Jahr 1978. Weiß jemand, ob auch damals der Grundsatz von 110 Jahren gegolten hat oder ob auch 100 Jahre "ausgereicht" haben. Ich würde ja zu 105 Jahren tendieren...

Viele Grüße und ein schönes Wochenende und schon einmal Danke für die Antworten!

Werden Schulden für Frage "mittellos/vermögend" berücksichtigt?

$
0
0
Liebes Forum,

bei der Frage, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, werden hinsichtlich der Schongrenze von 2600 Euro - soweit ich das jetzt überblicken kann - Schulden wie z.B. zivilrechtlichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wohl nicht berücksichtigt, sondern es wird allein auf die Aktiva (insbesondere Girokonto, Sparbuch) abgestellt.

Das kann man doch aber in Frage stellen, oder?
Wie sind hier im Forum die Meinungen dazu?
Wird das in der Praxis von den Gerichten einheitlich gehandhabt?

Argument für obige Sichtweise soll sein, dass andernfalls der Staat (durch dessen Kostenübernahme für die Kosten einer Berufsbetreuung) die privaten Gläubiger unterstützen würde.
Andererseits muss man sich doch aber auch fragen: Wie soll ein "Anfänger"-Schuldner (also jemand, der sich zeitlich noch nicht im Stadium eines Insolvenzverfahrens, sondern noch in der Abklärungsphase davor) für die spätere Schuldentilgung ansparen können und hierzu motiviert werden, wenn er auch für seinen Berufsbetreuer bezahlen muss?

Die eingangs erwähnte Sichtweise kann ich für das Sozialrecht gut nachvollziehen. Im Betreuungsrecht könnte man das doch aber auch anders bewerten, oder?

´freue mich auf kontroverse Beiträge!

Danke!

Wobbler

Grundbuchlich gesicherte Verbindlichkeiten

$
0
0
Hab grade Denkblockade,,,sorry für die einfache Frage :)

Die Immobilie eines Schuldners soll freihändig veräußert werden vom TH. Eingetragene Grundschulden 50.000 Euro. Der Grundpfandgläubiger hat 2 grundbuchlich gesicherte Forderungen in Höhe von insgesamt 60.000 Euro.

Der Verkaufserlös beläuft sich auf 55.000. Euro. Bekommt der Grundpfandgläubiger 55.000 Euro oder oder nur 50.000?

Vollstreckung in Sicherheitsleistung

$
0
0
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand bei folgendem Sachverhalt helfen:

- vorl. vollstreckbares Urteil 1. Instanz (711 ZPO)
- Schuldner leistet zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit durch Geldhinterlegung
- Urteil wird rechtskräftig

Wie kommt der Gläubiger nun an das hinterlegte Geld? Klar, er muss wohl einen Antrag stellen bei der Hinterlegungsstelle, aber
- gibt's dafür einen Standard-Text?
- muss er die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorlegen?
- muss er ein Rechtskraftzeugnis bzw. das Urteil mit Rechtskraftvermerk vorlegen?

Ein Rechtskraftzeugnis/Vermerk wurde trotz Antrag bisher noch nicht erteilt. Das Urteil ist schon viele Wochen rechtskräftig.

Danke für Eure Hilfe,
Nulpe

Doppelausgebot und weitere Fragen

$
0
0
Hallo zusammen,

ich habe folgende Fragen:

In meinem Verfahren gibt es ein bestehenbleibendes Vorkaufsrecht.

Es ist wohl möglich, dass ein Beteiligter im oder vor dem Termin einen Antrag nach § 59 ZVG stellen kann.

Dann müsste aber der Beeiträchtigte Zustimmung in der Form des § 84 Abs.2 ZVG erklärt haben oder schriftlich im Termin zu Protokoll.

Dies ist wohl eher unwahrscheinlich.

Muss ich dann immer diesen Antrag zurückweisen oder kann ich trotzdem ein Doppelausgebot durchführen?

Angenommen es gibt nur Gebote auf die abweichende Bedingung (also mit erlöschen des Vorkaufsrechtes) , kann ich dann diesem Gebot den Zuschlag erteilen?


Hat jemand von Euch schon einmal ein Fischereirecht als bestehenbleibendes Recht bewertet?

Wenn eine Grundschuld bestehenbleibt, macht Ihr dann auch diesen Vermerk ins Protokoll:"Für den Fall, dass das Recht Abt. III Nr. 1 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags nicht mehr besteht, hat der Ersteher einen dem Wert des Rechts entsprechenden Betrag neben dem Bargebot zuzuzahlen. Bei Grundschulden ergibt sich dieser Zuzahlungsbetrag aus dem Kapitalbetrag des Rechts.
Auf § 50 I Satz 2 ZVG wurde hingewiesen."

Vielen Dank für Eure Mühe bereits jetzt.


Gruß, Europa
Viewing all 29754 articles
Browse latest View live


<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>