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Nicht gebuchtes Grundstück & Ausschließungsbeschluss nach § 927 BGB

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Guten Morgen,

trotz Nachforschen bin ich bei meinem Problem leider nicht weiter gekommen.

Ich habe von der Stadt einen Antrag auf Eintragung von zwei bisher nicht im Grundbuch gebuchten Flurstücken. Laut Katasteramt sind die Flurstücke von der Buchung gem. § 3 Abs.2 GBO befreit und es ist vermerkt, dass der Eigentümer nicht ermittelt ist.

Neben dem Antrag habe ich einen Ausschließungsbeschluss aus der Urkundsabteilung vorgelegt bekommen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Flurstücke einfach so auf einem von der Stadt bereits angegebenen Blatt buchen kann und in Abt. I mit Hinweis auf den Ausschließungsbeschluss oder ob ich nun noch dieses Grundbuchanlegungsverfahren nach §§ 116 GBO durchführen muss. Ich hatte bisher noch gar nichts mit einem Grundbuchanlegungsverfahren am Hut und bin deshalb etwas überfragt.

Kann mir bitte jemand weiterhelfen? :(

§ 98 ZPO KFB im miterledigten Verfahren

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Hi zusammen :)

Ich grübel bei einem Fall so vor mich hin und komme leider nicht weiter

SV: In den Verfahren A und B wird gegen ein ergangenes Urteil jeweils Berufung eingelegt. Die Kläger und die Beklagten sind die gleichen. In dem Verfahren A wird in der Berufungsinstanz ein Vergleich geschlossen, welcher den Rechtsstreit B miterledigt. Die Kostengrundenschteidung des Vergleiches in dem Verfahren A lautet wie folgt: "Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz und der 2. Instanz und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." Im Verfahren B erfolgte keine gesonderte Kostenentscheidung. Nun kommt der Bekl.vertr. an und möchte die Gerichtskosten in dem Verfahren B ausgeglichen haben. Ich habe daraufhin zwischenverfügt und ihm geschrieben, dass in dem Verfahren B keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Dieser schreibt nun zurück, dass da über die Kosten nichts vereinbart wurde für das Verfahren B § 98 ZPO greifen dürfte und die Gerichtskosten daher zu teilen sind.

Ich bin jedoch der MEinung, dass ich auch in dem Verfahren eine Kostengrundentscheidung benötige oder täüsche ich mich da ? Und wie sollte ich dann den KFB machen? "Aufgrund des Vergleichs des KFB´s des PArallelverfahrens A sind von dem ..."???

Danke euch für eure Hilfe!

nicht eingetragener Kommanditist und unbekannte Erben

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Hallo Ihr Lieben,

ich habe einen Fall, zu dem ich nicht fündig werde in den Kommentaren.

In einer KG liegt mir nun die Anmeldung einer Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des verstorbenen A vor. A ist mit seiner Einlage als Kommanditist bislang nicht eingetragen worden - dies wurde versäumt.

Nun wird der Eintritt des Verstorbenen A angemeldet, sein gleichzeitiges Ausscheiden, da die unbekannten Erben des A in das HR eingetragen werden sollen.

Die Nachlasspflegerin kann für A handeln, ich verneine die Eintragung der unbekannten Erben, würde aber den verstorbenen A eintragen wollen. Ich finde nichts in meiner Literatur hierzu. Kann mir jemand helfen?

Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung

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Hallo alle beisammen,

mein Titel lässt vermuten, ich hätte sie nicht mehr alle ;) das stimmt zum Teil auch, ich habe nämlich nicht alle Informationen :P

Ich habe folgendes Problem. Ich habe vor ner ganzen Zeit ganz gewöhnlich einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Wir haben bis heute keinen Beschluss darüber erhalten (nach § 104 ZPO). Mein Chef kam gerade auf die glorreiche Idee, man könne doch auch die Geschäftsgebühr in den Antrag einbauen. Und damit meint er nicht die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr, sondern auch die Gebühr als solche.

Das Internet lässt mich diesbezüglich aber etwas alt aussehen. Ich finde nichts darüber, ob es tatsächlich rechtens ist, dieses zu machen.

Kennt da zufällig wer aussagekräftige Literatur und kann mir weiterhelfen?

Wäre euch sehr verbunden. Vielen Dank im Voraus für eure Mühen :)

P-Konto-Bescheinigung

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Hallo,

ich möchte eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen und habe folgende Einkünfte:

1. Rente
2. Leistungen nach SGB XII für Schuldnerin und Ehemann zusammen 132,77 €
3. Leistungen nach § 17 a StrRehaG von 250,00 €/Monat (es steht im Bescheid, dass dieser Betrag nicht pfändbar ist)
4. Pflegegeld Pflegestufe II

Meine Fragen:

Wie fülle ich die Bescheinigung richtig aus. Meine Idee: 1. Grundfreibetrag 2. Weiterer Freibetrag für Ehemann 3. weiterer Freibetrag von 132,77 € für SGB XII-Leistung

Wie trage ich die StrRehaG-Zahlung ein?

Das Pflegegeld steht doch eigentlich der pflegenden Person zu. Die Schuldnerin bekommt es aber auf ihr Konto überwiesen. Wie kann ich das machen?

Danke vorab.

Liane

Gutachten Grundstücksveräußerung

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Hallo zusammen!

Ich bin neu in der Betreuung und habe gleich eine ganz dringende Frage:
Der Betreuer (Ehemann) möchte das Hausgrundstück der Betreuten veräußern. Ich habe ein Wertgutachten von ihm gefordert. Das sieht er aber nicht ein und sagt, er möchte eine rechtsmittelfähige Entscheidung, um sich gegen die Notwendigkeit des geforderten Wertgutachtens zu beschweren.
Was würdet Ihr tun? Kann ich eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlassen?
Vielen Dank im Voraus!

Steuer auf Vergütung

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Ist es möglich, dass bei einem inländischen Mandanten der Anwalt bezüglich der Vergütung vorsteuerabzugsberchtigt ist?

GbR Sachen gibt´s!

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Hallo,

für die xy-GbR als Erwerber sind aufgetreten a und b als alleinige Gesellschafter.

Xy-GbR wird als Eigentümer, bestehend aus den Gesellschaftern a und b, eingetragen.

Kurze Zeit später bestellt die GbR, für die wieder a und b als alleinige Gesellschafter auftreten, eine Grundschuld. Diese wird eingetragen.

Monate später kommt ein Antrag auf Berichtigung der Eintragung der Gesellschafter der GbR. Dazu wird vorgelegt eine eidessattliche Versicherung von a und b, dass nicht sie die Gesellschafter der xy-GbR waren und sind, sondern die p-GmbH und die q-GmbH, deren alleinige Geschäftsführer a bzw. b sind.

Weiter wird vorgelegt der GbR-Gründungsvertrag vom Tage des damaligen Kaufvertrages sowie Handelsregisterauszüge der p-GmbH und der q-GmbH.

Die beantragte Berichtigung der Gesellschafter wollte ich jetzt eigentlich vornehmen, da alle damals Beteiligten sowie alle jetzt Beteiligten mitgewirkt haben.

Was aber ist mit der Grundschuld? Diese wurde ja (im Nachhinein) nicht von den eigentlichen Gesellschftern (der p-GmbH und der q-GmbH) der xy-GbR bestellt.

erneute Hinterlegung durch ZVG?

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habe hier das Problem, dass die ZVG-Abteilung gem. § 124, 120 ZVG hinterlegt hat unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme.
In der Zwischenzeit sind diverse Pfändungen eingegangen.

Jetzt bekomme ich einen Antrag von ZVG, dass der Widerspruch nicht weiter verfolgt wurde und damit die Bank die den Widerspruch ursprünglich erhoben hatte nunmehr nicht mehr als Empfangsberechtigte in Betracht kommt.

So weit, so gut. Jetzt beantragt ZVG eine "neue" Hinterlegung des Geldes gem. § 117 ZVG, da sich die restlichen Gläubiger nicht einigen konnten. Ich soll das bereits hinterlegte Geld also auf eine neue Hinterlegung umbuchen.
Ich sehe den Sinn noch nicht so wirklich (mal von den ganzen Pfändungen abgesehen die dann sicher alle nochmal erfolgen würden). Die nächste Vorpfändung steht schon wieder aus.
Ich habe im aktuellen Verfahren drei BErechtigte. Einer fällt nach MItteilung weg. Bleiben also noch die anderen beiden die sich einigen müssen.

Muss ich hier wirklich nochmal hinterlegen? Darf ZVG das überhaupt beantragen (Verzicht der Rücknahme, damit sind sie ja eigentlich aus dem Verfahren raus....)? Eigentlich müsste es doch ausreichen wenn sich die beiden verbliebenen Berechtigten jetzt einigen wer wieviel Geld bekommt (was anderes machen sie im neuen Verfahren ja auch nicht)? :(

Wer kann Rechtsmittel einlegen?

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Vater, Mutter, Kind. Mutter stirbt und hinterlässt Testament: Kind = Erbe. A und B sollen TV sein. Ferner wird dem Vater die Sorge nach § 1638 BGB entzogen. Ergänzungspfleger sollen A und B sein. Fällt einer der Ergänzungspfleger weg, so tritt an seine Stelle C.

A und B können - unbestritten - nicht Ergänzungspfleger werden, weil sie bereits TV sind und sich dann selbst kontrollieren würden. Damit fallen beide als Pfleger weg. A und B und ich streiten nun darum, ob nach deren Wegfall als Pfleger nur C zum Zuge kommt oder ob zusätzlich ein weiterer Ergänzungspfleger zu bestellen ist, weil ja auch vorneherein zwei benannt worden sind.

Wenn ich nun zwei Ergänzungspfleger bestelle, wer ist dann überhaupt beschwerdeberechtigt? Meines Erachtens doch nur der Vater?

Nachzahlungsverpflichtung bei Dienstbarkeit

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Hallo!

Habe folgendes Problem, bei dessen Lösung ich für Eure Mithilfe dankbar wäre:

Käufer K kauft ein Grundstück von der Gemeinde G. Im Rahmen des Kaufvertrages, wird vereinbart, dass K das Grundstück nur als Gartenland nutzen darf. Eine Versiegelung oder Bebauung ist unzulässig. Sollte K innerhalb der nächsten 15 Jahre hiergegen verstoßen, so muss er eine Nachzahlung leisten (= Differenz zwischen Kaufpreis und dann gültigem Bodenrichtwert). Diese ganze Vereinbarung soll durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten G abgesichert werden.

Meine Frage daher: Kann die Nachzahlungsverpflichtung Inhalt der Dienstbarkeit sein? :gruebel:

Anwachsung

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Wenn ein Erblasser in 1 Testament zu gleichen Teilen zugunsten von 4 Personen testiert, von denen 1 sein gesetzlicher Erbe ist, 3 jedoch nicht, ist das dann KOMPLETT ein Fall des § 2094 BGB?

Bsp,: Verwitweter Erblasser mit 1 Sohn und 1 Enkelin ist Mitglied in der SPD, in der IG-Metall und bei attac. Er setzt den Sohn und die Genannten am 1. 1. zu Erben ein. Am 1. 2. stirbt der Sohn bei einem Unfall, am 1. 3. der Erblasser. Die Enkelin hält sich für eine Miterbin, ich meine dagegen, hier gelte ausschließlich § 2094 BGB, so dass die 3 Organisationen zu je 1 Drittel erben.

Abtretung - Erlöszuteilung

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Hallo zusammen,

ich bin noch etwas neu auf ZVG und grübel hier gerade über einer Akte, die ich von meinem Vorgänger übernommen habe.

Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft mit A und B; keine Teilungsversteigerung. Zuschlag ist erteilt und Erlös hinterlegt.

Kurz nach dem Versteigerungstermin (VT) mit Zuschlag meldete sich ein bisher nicht Beteiligter X und legt eine formlose Abtretungserklärung zwischen Schuldner B und X vor m.d.B. diese bei Erlösverteilung zu beachten.
Abgetreten wurden darin kurz vorm VT "Ansprüche aus der Erlöszuteilung bzgl. der Eigentümer- / Erbengemeinschaft aus dem ZV-Verfahren an X. X ist berechtigt, den Anspruch aus der Eigentümerauseinandersetzung/Erbengemeinschaft bzw. Erlöszuteilung an B im eigenen Namen und eigenem Recht gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend zu machen. [...].".

Ein Beteiligter R wendete hiergegen ein, dass diese Abtretung nicht möglich sei. Nach § 2033 Abs. 2 BGB könne ein Miterbe nur über seinen Anteil insgesamt verfügen, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände wie hier das Versteigerungsobjekt. Demzufolge stünde der Erlösanteil auch noch B zu. X hätte sich wenn dann den gesamten Erbteil des B abtreten lassen müssen und dies wg. § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB not. beurkundet.

Wie seht ihr das? :gruebel:

Danke!

Altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteil - Aufteilung WEG

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Hallo liebe Forengemeinschaft,
immer wenn man wenig Zeit hat kommen die dicken Klopper :(.
Ich habe eine Aufteilung in WEG vorliegen, sagen wir von Flurstück 1.
Zu Flurstück 1 gibt es folgende Zubuchung: 2/zu 1 Altrechtliches Miteigentum ohne Angabe von Bruchteilen an Flst. 10.
Das altrechtliche Miteigentum ist ja bereits nach § 3 Abs. 4 GBO gebucht.
Hindert dieses altrechtliche Miteigentum die Aufteilung in WEG oder kann ich das bruchteilslose Miteigentum einfach auf alle WEG-Einheiten übertragen ? Es wurde beantragt, das Miteigentum mit auf die neuen WEG-Grundbücher zu übertragen.
Ich bin jetzt irgendwie total verunsichert. :oops:
Kann mir jemand weiterhelfen ?
Das bruchteillose Miteigentum befindet sich im badischen Landesteil von Baden-Württemberg.
Danke schon mal für die Mithilfe und allen einen schönen Feierabend !
Gruß
hamburg

Recherche MDR: Überlastung Betreuungsgerichte?

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Sehr geehrte RechtspflegerInnen,

Ich bin Journalist und produziere eine halbstündige Fernsehreportage für das Format „Exakt – Die Story“ im Auftrag des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) zum Thema Betreuungsrecht. Wir wollen für die halbstündige Reportage einen kritischen Blick auf das aktuelle System werfen und fragen uns hierbei unter anderem:

Sind die Betreuungsgerichte wirklich überlastet? Ich habe mit Experten wie Claus Fussek, Prof. Gisela Zenz sowie Prof. Rolf Dieter Hirsch gesprochen. Deren allgemeiner Tenor lautet, dass die Zahl der Betreuungen in den letzten Jahren steil nach oben gegangen ist, das Personal an den Betreuungsgerichten aber nicht erhöht, sondern stellenweise gekürzt worden sei, womit eine Überlastung der Betreuungsgerichte einher ginge.
Wenn zum Beispiel ein Bestand von rund 1550 Betreuungen, davon 150 neue Fälle, von 1,85 Rechtspflegerstellen und 1,22 Richterstellen bearbeitet werden - deutet das bereits eine Überlastung an? Wenn ja, warum?

Ab wann fühlt Ihr euch als Rechtspfleger überlastet? Sind teilweise 35 Akten pro Tag noch zu schaffen?
Wie sieht das Arbeitspensum der Betreuungsrichter aus?

Einige Experten wie Claus Fussek und Prof. Gisela Zenz haben mir gegenüber erwähnt, dass viele Betreuungen auch durch Verfahrenshelfer abgedeckt werden könnten? Stimmt Ihr dem zu? Wenn ja, warum werden dann keine Verfahrenshelfer eingesetzt?

Und noch eine Frage zu den Berufsbetreuern: Wenn ein Berufsbetreuer, wie bei einem Betreuungsgericht aus meiner Region, alleine an diesem Gericht 88 Betreuungen verantwortet - ist das schon zu viel, um eine gute Betreuung zu gewährleisten?

Ich würde mich über euer ehrliches Feedback freuen, gerne auch per PM. Anonym ist man vielleicht eher bereit, etwas zum Sachverhalt zu schreiben. Besten Gruß Oliver Matthes Mitteldeutscher Rundfunk

Beschluss von Amtswegen aufheben?

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Moin, moin.

Folgendes Problem:
Eine Umgangspflegschaft war auf ein Jahr befristet.
Nach Ablauf der Frist wurde die Pflegschaft mit Beschluss aufgrund Zeitablaufs aufgehoben.

Soweit so gut.

Aber: Da die Pflegschaftsakte und die Hauptakte zum Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses nicht zusammen liefen, war unbekannt, dass die Hauptakte gerade beim OLG war, wo fast zeitgleich (einige Tage später) der Beschluss gefasst wurde, die Pflegschaft zu verlängern.

Nun gibt es also den Aufhebungsbeschluss und wenige Tage später den Verlängerungsbeschluss.

Der Aufhebungsbeschluss wäre nun ja falsch. Der Umgangspfleger möchte nun Klarheit, wie das nun mit der Pflegschaft ist. Ich tue mich ein wenig schwer damit, ihm zu sagen, dass er den Aufhebungsbeschluss einfach ignorieren soll.

Gibt es Möglichkeiten, den Aufhebungsbeschluss förmlich aus der Welt zu schaffen? Rechtsmittel hat binnen der Frist niemand eingelegt und die RM-Frist ist nun abgelaufen. Vielleicht pro forma soetwas wie einen klarstellenden Beschluss, der deutlich macht, dass der Aufhebungsbeschluss keine Gültigkeit haben soll? Oder eine Aufhebung von Amtswegen?

Danke schonmal!

Nachweis des Erbrechts

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Angemeldet wurde ein Kommanditistenwechsel im Wege der Erbfolge.
Als Erbnachweis liegt nur ein eröffnetes handschriftliches Testament vor. Ich habe um Vorlage eines Erbscheins gebeten.
Nun verweist der Notar darauf, dass laut § 12 Abs. 1, Satz 4 HGB nur "soweit tunlich" ein Erbnachweis in öffentlicher Urkunde vorzulegen ist. Er führt insofern die Entscheidung des OLG Köln vom 9.9.2004, Wx 22/04 auf.
Aus dieser lässt sich am Rande entnehmen, dass bei eindeutigen handschriftlichen Testamenten (keine Auslegung, keine weiteren Testamente etc.) die Vorlage eines Erbscheins untunlich sein kann. Ein handschriftliches Testament mit dem einzigen und eindeutigen Inhalt "Ich setze mein Kind A als Erben ein" reicht demnach aus.

Wie handhabt ihr solche Fälle?

nur Überweisungsbeschluss

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Hallo,

ich habe einen Antrag auf dem Tisch, wonach ich einen Überweisungsbeschluss zu einem bereits ergangenen Pfändungsbeschluss erlassen soll.

Ich bin mir jedoch ziemlich unsicher, wie dieser Beschluss auszusehen hat und was genau mit dem Beschluss dann geschehen muss.

Hat vielleicht jemand einen Vordruck von dem Beschluss und der Verfügung oder könnte mir Formulierungshilfen dafür geben?
Das wäre total klasse!
Vielen Dank schonmal und lieben Gruß

§ 850 k ZPO

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Hallo,

ich stehe leider gerade wirklich auf dem Schlauch...

Folgender Sachverhalt:
Am 20.02.2014 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; das Kontoguthaben wurde gepfändet.

Am 20.08.2014 sprach die Schuldnerin bei Gericht vor und hat die Freigabe von Lohnnachzahlungsbeträgen beantragt. Die Schuldnerin wurde wohl jahrelang in der falschen Steuerklasse eingestuft und hat daher nun eine Nachzahlung bekommen. Wäre das Einkommen immer richtig berechnet gewesen, hätte sie immer im unpfändbaren Bereich gelegen. So als Nachzahlung sind die Beträge natürlich als Bonus auf dem Konto gutgeschrieben...

Allerdings wurde dieser Nachzahlungsbetrag bereits am 16.06.2014 auf ihrem Konto gutgeschrieben.
Es liegt eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO vor, woraufhin der Drittschuldner der Schuldnerin mit Schreiben vom 30.07.2014 mitgeteilt hat, dass ein Freigabebeschluss des Amtsgerichts erforderlich ist.

Ich steh allerdings grad wirklich total auf der Leitung... kann ich der Schuldnerin nun überhaupt noch helfen oder sind alle ihre Fristen ohnehin schon verstrichen, als sie ihren Antrag erst am 20.08.2014 gestellt hatte. Dummerweise wurde ja auch bis heute nichts weiter unternommen aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit...

Wie sollte das weitere Verfahren aussehen und was kann ich da tun?
Kommt eine Freigabe noch in Betracht? Wenn ja, wie sieht das genau aus? Hat da vielleicht jemand Beschlussbeispiele nebst Verfügung?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Dolmetscherkosten im laufenden Verfahren

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In einem Verfahren haben beide Parteien VKH. Beide sind gehörlos und bedienen sich zur Kommunikation nach außen der Hilfe von Gebärdendolmetschern. *

Nun hat das Gericht eine Stellungnahme zu einem umfangreichen Gutachten angefordert, worin es u. a. auch um Vorschläge zur Umgangsregelung, Inanspruchnahme ambulanter Erziehungshilfen, Installierung einer Umgangspflegschaft u.a.m. geht. Daher war eine Besprechung der Anwältin mit ihrer Mandantin erforderlich, und zwar, wie Ihr ahnt, mit der Gebärdendolmetscherin. Wir sollen diese Kosten nun auszahlen.

Fällt das unter die VKH?

* So etwas scheint nicht uninteressant zu sein. Der Richter kam aus dem Termin zurück mit den Worten: "Ich wusste gar nicht, dass sich auch Taubstumme gegenseitig ins Wort fallen können."
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