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Dienstliche Konsequenzen?

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Wenn man mit BTM von der Polizei erwischt wird und es kommt zu einer Anklage und Verurteilung (Geldstrafe): Wird das an die Dienstbehörde weitergeleitet?
Wenn ja was hat das schlimmstens für Konsequenzen?
Dienstliche Belange sind nicht betroffen (Reiner Partykonsum). Es geht um nach der Einteilung 'harte' BTM, wenn das von Bedeutung ist.
Würde mich freuen, wenn ihr schnell antworten könntet! Danke schon mal jetzt.

Adlex :(

Gesamterbbaurecht mit 2 verschiedenen Erbbauzinsen

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Guten Morgen! Ich hoffe ihr könnt mir vielleicht weiterhelfen, da ich irgendwie nicht weiter komme.

Ich habe folgenden Fall: Es soll ein Gesamterbbaurecht (3 Grundstücke) eingetragen werden.
Dabei sollen zwei Grundstücke mit einem Erbbauzins belastet werden und das Dritte mit einem anderen Erbbauzins.
Eigentümer der Grundstücke ist eine Person und auch der Erbbauberechtigte ist eine Person.

Nun frage ich mich ob das möglich ist.

Der Schöner/Stöber Rn. 1696 sieht es wie folgt: "Stehen, was die Regel sein wird, die mit dem Gesamterbbaurecht zu belastenden Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen, so kann für den jeweiligen Grundstückseigentümer ein besonderer Erbbauzins vereinbart werden."

Im Umkehrschluss bedeutet dies für mich, dass ich die 2 Erbbauzinsen nicht eintragen kann.

Wie seht ihr dass? Danke schon mal für eure Hilfe!

Bescheinigung Zustellung GS-Urkunde i.d.Schweiz

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Hallo Ihr alle!

Ich hab ein Verfahren zur Zustellungsvermittlung einer Grundschuldbestellungsurkunde (GSBU) für den Gläubiger an den in der Schweiz sitzenden Schuldner.

Die ZU ist im Rahmen der Rechtshilfe bewirkt.

Wie bringe ich das jetzt an der GSBU an?? Fertige ich einfach einen Zustellungsvermerk und verbinde diesen mit der Urkunde?? :gruebel: Sollte es wirklich so einfach sein? :cool:

LG

Freiwilliger Landtausch

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Hallo zusammen,

ich muss einen freiwilligen Landtausch vollziehen und habe noch einige Fragen zur Eintragung. Es sind mehrere Eigentümer beteiligt. Auf GB A ist ein Grundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken, eingetragen. Im Rahmen des freiwilligen Landtausches scheidet ein Flurstück aus dem Bestand aus. Dafür erhält A zwei neue Flurstücke (jeweils von B und C). Die Flurstücke buche ich im BV jeweils unter einer gesonderten Nummer und trage einen entsprechenden Vermerk in Spalte 5/6 ein ("Im Rahmen des freiwilligen Landtausches...").
Frage: Muss auch noch eine "Vereinigung" erfolgen? Schließlich gab es vor dem Landtausch nur ein Grundstück im GB A, jetzt sind dort drei Grundstücke gebucht. Es sollen nur die Flurstücke "ausgetauscht" werden. Das alte Flurstück geht unter und wird durch zwei neue Flurstücke ersetzt. Allerdings weiß ich gar nicht, ob die Anforderungen für eine Vereinigung gemäß § 5 Abs. 2 GBO vorliegen. Wie würde der Text in Spalte 5/6 lauten?

In Abt. III sind mehrere Grundschulden eingetragen. Das alte Flurstück haftet nicht mehr, dafür aber die zwei neuen Flurstücke. Normalerweise wird das ausscheidende Flurstück lastenfrei abgeschrieben und bzgl. der neuen Grundstücke ein Mithaftvermerk eingetragen.
Frage: Muss bei einem freiwilligen Landtausch die Mithaftentlassung des alten Flurstücks dennoch besonders vermerkt werden, so dass man erkennt, dass die neuen Flurstücke an die Stelle des alten getreten sind? Erstreckt sich die Unterwerfung (§ 800 ZPO) automatisch (wie bei Bestandteilszuschreibung) auch auf den neuen Bestand oder müsste für eine Zwangsversteigerung ein weiterer Vollstreckungstitel vorliegen? Da es sich um ältere Grundschulden handelt, müsste doch wie bei einer normalen Nachverpfändung ein entsprechender Vermerk wegen der gesetzlichen Kündigungsfrist eingetragen werden, oder?

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

Leiblicher Vater verstirbt, Zeitpunkt der Wirkung der Adoption

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Hallo Kollegen,
bin gerade am Grübeln und für meine endgültige Entscheidung benötige ich Eure Unterstützung.

Der leibliche Vater stirbt 1995. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und er hat drei leibliche Kinder (Kind 1, Kind 2 und Kind 3).
Die Kindesmutter von von Kind 1 und Kind 2 hat ebenfalls ein zweites Mal geheiratet.
Der zweite Ehemann der Kindesmutter hat Kind 1 und Kind 2 im Jahre 1999 als Volljährige mit den Wirkungen der Annahme über die Minderjährigenadoption adoptiert.(§§ 1772 I, 1754 I, 1755 BGB)
Kind 3 ist ein Kind des Erblassers und seiner zweiten Ehefrau.

2014 stellt die zweite Ehefrau des Erblassers einen Erbscheinsantrag wonach sie 1/2 und die 3 Kinder zu je 1/6 erbberechtigt sein sollen.

Für mich stellt sich die Frage ab wann die Wirkungen für die Adoption eingetreten sind. Wirkt die Adoption auf den Zeitpunkt der Geburt zurück oder wirkt sie ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts, nämlich ab 1999 ?

Nach § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisses von Kind 1 und Kind 2 im Jahre 1999 mit dem Beschluss des Amtsgerichts. Mit der Annahme erlöschen erst die Verwandtschaftsverhältnisses von Kind 1 und Kind 2. Das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse gilt nur für die Zukunft. Demzufolge wäre dem Erbscheinsantrag zu entsprechen. Oder ?

Das bedeutet aber auch, dass Kind 1 und Kind 2 nicht nur erbberechtigt nach ihrem leiblichen Vater sondern auch nach ihrem Adoptivvater bei gesetzlicher Erbfolge wären. (nur mal so)

29 Abs. 3 GBO

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Hallo,

meine Grundbuchzeiten liegen schon lange zurück.

Für das Bundesland XY ist eine (Rück-)Auflassung im Grundbuch eingetragen. Hintergrund ist ein auf 15 Jahre befristetes Wiederkaufsrecht sollte Schindluder ;) getrieben werden. Das ganze ist in den siebzigern eingetragen worden.

Nun möchte der Eigentümer gerne die Löschung der Auflassungsvormerkung. M.E. benötigt er hierfür die Bewilligung des berechtigten Landes.

Kann das Land XY die Bewilligung in Form des § 29 Absatz 3 abgeben? Also mit Unterschrift und Siegel der zuständigen Landesoberbehörde oder ist der Gang zum Notar erforderlich?

Vielen Dank

Nachlasspflegschaft trotz transmortaler Vollmacht

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Werte Kollegen,

ich habe hier einen Fall, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet und ich hoffe mir kann jmd. weiterhelfen:

Der Erblasser verstarb ledig ohne Kinder. Nachlasswert ca. 1,1 Mio EUR.
Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es ca. 30 Miterben, 3. Ordnung, es ist aber noch erheblicheErmittlungsarbeit notwendig.

Nun zum Problem:
Der Erblasser hat seinem Cousin eine transmortale General-undVorsorgevollmacht erteilt. Dieser Bevöllmächtigte hat mir alle Unterlagen bzg. des Nachlasses eingereicht, die sehr gut geführt sind. Alle Aktiva und Passiva sauber aufgeführt, schöne Stammbäume gezeichnet und schon teilweise Erben ermittelt inkl. deren Anschriften. Er selbst bezeichnet sich gegenüber dem Nachlassgericht als „Nachlassabwickler“ und begründet seine bisherige Tätigkeit mit der Vollmacht. Inhaltlich ist in der Vollmacht nicht explizit aufgeführt ,dass der Cousin denNachlass verwalten und abwickeln soll.

Der „Nachlassabwickler“ hat mir auch seine Vergütungsabrechnung mitgeschickt, welche er auch als Nachlassverbindlichkeit aufführte und da bin ich fast vom Stuhl gekippt. Er beansprucht, wie er schreibt in Anlehnung an einen TV eine Vergütung für seine Tätigkeit von 54.000,00 EUR (vierundfünfzigtausend- Nein, das ist jetzt kein Scherz).

I
ch tendiere dazu, einen Nachlasspfleger zu bestellen, der die teilweise noch unbekannten Erben ermittelt (wird wohl ein Riesen Aufwand) den Nachlass verwaltet und ggf. die Vollmacht widerruft. Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob ich hier das Sicherungsbedürfnis für eine Nachlasspflegschaft bejahen kann, da ja der Bevollmächtigte da ist und die Erben mittlerweile nur noch teilweise unbekannt.


Was meint Ihr ?

ZV in sicherungsübereigneten PKW

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Hallo Ihr!

Hab mal ne Frage; vielleicht hat einer von euch einen solchen Fall ja auch schon mal gehabt?

A gewährt dem B ein Darlehen zwecks Kauf eines PKW und lässt sich diesen durch Vertrag sicherungsübereignen (Brief des PKW geht an A, der PKW bleibt bei B). Hinsichtlich einer Verwertung wurde nichts geregelt.

Nun zahlt B das Darlehen nicht zurück, A klagt und erhält ein Urteil über die noch offene Restforderung.

Kann A jetzt in den sicherungsübereigneten PKW vollstrecken? Der PKW steht bei B, A hält nur den Brief in den Händen.

Wäre zuständig der GV?

Besten Dank und liebe Grüße

Julinda

familiengerichtliche Genehmigung_ Verkaufserlös

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Hallihallo,

folgender Fall ärgert mich an meinem 4 Tag auf dem Familiengericht.

Minderjähriger erbt zu 1/2 mit seiner Großmutter ein Grundstück (mit Einfamilienhaus),
wohl recht baufällig.

Dieses will die Mutter und Großmutter nun für knapp 150.000, 00 Euro veräußern.
Der Einheitswert liegt vor und eine Marklerin ist mit im Spiel.
Weiterhin soll der Verkaufserlös des Kindes in ein neu gekauftes Grundstück der Kindesmutter laufen, sprich zur Darlehnstilgung und der Rest auf den Sparbuch des Kindes.

Das eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist, ist klar. Es geht mir eher um die Genehmigungsfähigkeit.
Verlangt ihr ein Sachverständigengutachten? Die Beteiligten machen einen großen Aufriss, dass ein Gutachten das das Erbe schmälert usw.
Eine Maklerexpose liegt mir auch nicht vor..
Was würdet ihr als Nachweis noch gelten lassen?

Meine nächste Frage wäre, kann ich der Kindesmutter aufgeben, dass der Verkaufserlös Mündelsicher angelegt werden muss? So viel ich weiß nicht!
Bzw. kann ich ihr aufgeben, dass sie das Geld, welches sie für die Tilgung Ihres Grundstückes nimmt eine Grundschuld sich eintragen lassen muss?
bzw. das dass Minderjährige Kind als Eigentümer mit in das Grundstück genommen wird.

Wie ihr seht ich bin gerade etwas verwirrt. Danke für eure Hilfe!

Zahlungssperre § 480 FamFG

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Hallo,
ich habe erstmals eine Akte (Aufgebot eines Grundschuldbriefes), die einen Antrag enthält ,"eine Zahlungssperre gemäß § 1019 ZPO zu erlassen".
Die Vorschrift des § 1019 ZPO ist aufgehoben, jedoch entspricht der "neue" § 480 FamFG wohl dieser Vorschrift, soweit ich dies einsehen kann.
Jedoch weiß ich nicht genau, was von mir zu veranlassen ist, wie hat eine Zahlungssperre bzgl. des Aufgebots eines Grundschuldbriefes auszusehen?
Für jegliche Hilfe und/oder Anregungen bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße

Jotto

Urlaub Betreuter- Betreuerin will dies nicht erlauben

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Hallo,

ich bräuchte dringend Hilfe bei folgender Angelegenheit:
Betreuter will mit seiner Freundin allein in den Urlaub (5 Wochen Spanien mit Bus) fahren.
Die Reise hat er eigenständig gebucht (3000,-€). Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht.
Die Betreuerin (Schwester des Betroffenen) schreibt, dass der Betroffene alles heimlich gebucht hat
und sie nicht will, dass er fährt.
Sie hat das AufenthaltbetimmungsR für den Bruder.
Was nun? Kann er in den Urlaub? Kann sie das irgendwie verhindern? Ist für die Beantwortung des Schreibens überhaupt der
Rpfl. zuständig?
Fragen über Fragen...:gruebel:
Danke fürs Lesen und ich hoffe dringend auf Antworten.

Schlusstermin trotz EVENTUELLER Ansprüche der Masse aus § 60 InsO?

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Habe gerade ein etwas krummes Verfahren geerbt:

Im Laufe des Verfahrens wurde Masse aus dem eingestellten Geschäftsbetrieb verwertet. Dazu wurde der IV in einer Gl.Versammlung u.a. ermächtigt, Prozesse zu führen und wieder aufzunehmen usw. Zudem wurde bzgl. einer Grundstücksübertragung Anfechtung erklärt. Hierzu lief ein Prozess, in welchem der IV mit dem Anfechtungsgegner (auf Anraten des OLG) einen Vergleich auf Zahlung einer Geldsumme geschlossen hatte.

Danach meldet sich der Hauptgläubiger (rd. 90 % der Forderungen) und trägt vor, der IV habe Masse verschleudert und war außerdem nicht befugt, den Vergleich abzuschließen. Gläubigerin beantragte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters (SIV) zur Geltendmachung von Ansprüchen der Masse gegen den IV.

Der SIV wurde dann bestellt zur Prüfung und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzgläubiger gegen den IV aus dem Abschluss des Vergleichs.

In seinem Bericht trägt der SIV dann vor, dass seiner Ansicht nach tatsächlich eine Pflichtverletzung des IV vorliege und sieht die Masse dadurch geschädigt. Er trägt weiter vor, dass aus diesem Grund die Vergütung des IV (die zu dem Zeitpunkt nicht beantragt war) zu kürzen sei.

Bericht geht zur Stellungnahme an den IV, welcher erwidert, dass der Vortrag und die rechtliche Würdigung nicht zutreffen und er weiterhin der Ansicht ist, keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Die Erwiderung ging an den SIV mit dem Hinweis, dass eventuelle Ansprüche gegen den IV nach §§ 60, 92 InsO zivilrechtlich geltend zu machen wären.

Jetzt geht der Schlussbericht des IV (nebst Verg.Antrag usw.) ein. Und nun?

Kann ich jetzt ganz normal Schlusstermin anberaumen, Verg. festsetzen und dann später nach § 200 InsO einstellen, obwohl eventuell ja noch Ansprüche der Masse gegen den IV bestehen könnten?
Müsste man dann ggf. die Nachtragsverteilung vorbehalten?
Außerdem hat ja auch der SIV noch einen Vergütungsanspruch gegen die Masse, der derzeit auch noch nicht bezifferbar ist. Ich bin daher eigentlich der Ansicht, dass man die Schlussverteilung noch gar nicht vornehmen kann und ich auch die Schlussrechnung noch nicht prüfen kann. Oder? :gruebel:

Schicke ich den Schlussbericht (jetzt?) auch an den SIV?

Und höre ich den SIV zum Verg.Antrag an? M.E. nein, da die Verg. des IV nichts mit der Problematik der möglichen Pflichtverletzung zu tun hat.

Mittellos bei gemeinschaftlichen Grundbesitz

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Die Betreute ist zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin einer kleinen vermieteten - renovierungsbedürftigen - Eigentumswohnung. Die anteilige Miete beträgt 150.--€/Monat.
Die Schwester ist mit einem Verkauf der Eigentumswohnung nicht einverstanden.

Weiter ist die Betreute Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie selbst bewohnt. Die Betreute hat sonst nur Renteneinkünfte über 500.--€.

Darf jetzt die Vergütung des Berufsbetreuers wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bezahlt werden ?

Dienstbarkeit mit falscher Bezeichnung

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Hallo!
Ich stehe ein wenig auf dem Schlauch- vielleicht könnt Ihr mir helfen ;-)

Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Als Schlagwort ist dort "Wegerecht" angegeben. Ich wurde nun darauf hingewiesen, dass sich aus der damaligen Bewilligung ( 60er Jahre ) nicht ergibt, dass es sich um ein Wegerecht handelt. Vielmehr ergibt sich ein anderer Dienstbarkeitsinhalt ( Duldung von Grenzbebauung ). Ich soll nun von Amts wegen löschen.
Geht das so einfach ( natürlich nach Anhörung der Beteiligten )? Ist es ein Fall von § 53 GBO oder § 84 GBO? Kommt ggf. eine Berichtigung der damaligen Eintragung ( nach Anhörung ) in Betracht? Vielleicht hab ich auch nur ein Brett vorm Kopf....

Vielen Dank schon mal für die Hilfe :-)

Beratungshilfe für alleiniges Sorgerecht

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Hallo Zusammen,

ich bearbeite u.a. Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe in Familiensachen.

Es werden immer wieder Anträge auf Beratungshilfe gestellt bezgl der Übertragung des Sorgerechts auf eine Person (Mutter oder Vater).

Ich meine, dass das Sorgerecht (einmal gemeinsam eingerichtet) nur noch nach §1671 BGB auf eine Person allein übertragen werden kann; also nur gerichtlich.

Gegen eine Beratung hätte ich ja vielleicht noch nichts (obwohl mir das schon fraglich erscheint) aber für eine Vertretung sehe ich keinen Raum, da das alleinige Sorgerecht nur gerichtlich übertragen werden kann. Der RA meint auf meine Monierung, dass er ja wisse müsse, wie er den gerichtlichen Antrag zu formulieren habe §1671 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 oder 2 BGB. Ich würde jedoch davon ausgehen, dass das auch im Gerichtsverfahren geklärt wird. Der Antrag bezieht sich ja erstmal nur darauf, dass das alleinige Sorgerecht angestrebt wird oder wie seht ihr das? Im Gerichtsverfahren würde ja sowieso ein Termin statt finden.

MfG

Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung ohne Beschluss?

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Hallo, ich habe einen Antrag auf Löschung der Veräußerungsbeschränkung (Zustimmung durch den Verwalter) vorliegen, und zwar haben alle Eigentümer seperat diese Löschung bewilligt und beantragt (Beglaubigung der Unterschriften durch die jeweiligen Notare am Wohnort der Eigentümer). Nach § 12 Abs. 4 S. 1 WEG erfolgt die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung aber durch Beschluss.
Muss mir dieser (vermutlich nicht existierende) Beschluss vorgelegt werden oder reicht zur Eintragung im Grundbuch die Bewilligung aller Eigentümer?! :gruebel:

Erbscheinausstellung

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Vom Erbrecht habe ich nur Randwissen, wir schicken unsere Flurbereinigungsteilnehmer immer selber zum Nachlassgericht und irgendwann liegt uns dann eben der Erbschein vor. In einem Fall (siehe hierzu Bild unten) habe ich irgendwie einen Denkfehler, komme aber nicht dahinter. Vor über 10 Jahren stand A noch in einem Grundbuch (verstorben vor 60 Jahren) und hatte die erbberechtigten Kinder B, C, D, E und F die alle verstorben sind. Der Erbe B bzw. dessen Erbeserben konnten nicht ermittelt werden und ein Vertreter gem, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wurde bestellt. Die anderen Erben/Erbeserben wurden ermittelt. Es soll daraufhin (liegt mir nicht vor) ein notarieller Vertrag vorliegen, indem sehr viele Erben/Erbeserben auf ihr Erbe verzichtet haben. Daraufhin wurde für A ein Erbschein ausgestellt, indem B, M, J und K auftauchen (rot eingekreist). Diese Erben haben dann das Grundstück verkauft. Wie aus der Grafik ersichtlich sind J und K Erben des F. Für F liegt aber kein Erbschein vor. Jetzt haben wir im Flurbereinigungsgebiet ein Grundstück, das F "gehört" (steht in Abt. I) von dessen Existenz kein Erbe/Erbeserbe wusste. Ich habe J gesagt, er soll einen Erbschein von F besorgen. Das Nachlassgericht möchte von allen Erben und Erbeserben des F Geburtsurkunden/Sterbeurkunden usw.. Nach G, H und I hängen noch weitere ca. 20 Erben.
Wenn damals die Erben von G, H und I auf das Erbe verzichtet haben und im Erbschein von A die Erbeserben J und K auftauchen, habe ich gedacht, dass müsste ganz einfach sein einen Erbschein für F zu bekommen. Der Erbschein für A in Bezug auf die Erben von F hätte doch nicht ausgestellt werden können, wenn nicht alle Erben/Erbeserben von F ermittelt worden wären, oder? Wo liegt mein Denkfehler?


Erben.jpg
Angehängte Grafiken

Gericht verschuldet Fortsetzungstermin

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Guten Tag zusammen,

folgender Fall: Es wurde HV anberaumt, Angeklagter war da und ein Entlastungszeuge und ein ,,Zeuge", der von keiner Wahrnehmung berichten konnte. Es stellte sich heraus, dass letztgenannte Zeuge versehentlich geladen wurde, eigentlich hätte der Tatzeuge geladen werden sollen. Der Termin fand statt und wurde dann unterbrochen. Für den Fortsetzungstermin wurde dann der Tatzeuge geladen. Im Ergebnis wurde das Verfahren nach §153 Abs. 2 StPO eingestellt, die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, nicht aber die notwendigen Auslagen.

Streitfrage ist die 2. Terminsgebühr. Sicherlich gehört die Terminsgebühr grds. zu den notwendigen Auslagen des Auslagen des Angeklagten. Allerdings wäre diese Gebühr für meinen Mandanten ja nicht entstanden, wenn das Gericht den Termin ordnungsgemäß vorbereitet hätte. Besteht hier die Möglichkeit einer Festsetzung der Terminsgebühr? Auf den ersten Blick erscheint es richtig, dass die Terminsgebühr nicht festzusetzen ist, es widerspricht jedoch meinem Gerechtigkeitsempfinden. Es kann doch nicht sein, dass die Schlamperei des Gerichts zu Lasten meines Mandanten geht?!

Meinungen?

Beschlüsse nicht unterschrieben

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Ich bräuchte mal wieder Hilfe/Anregungen:

Ich habe einen KfB gemacht und da ist jetzt die vollstreckbare raus.
Nun wurde entdeckt, dass die Kostengrundentscheidung nicht unterschrieben war.
Die Richterin, die damals zuständig war, ist nicht mehr im Hause tätig.

Das Verkündungsprotokoll ist unterschrieben (Darin steht: Es wird der anliegende Beschluss verkündet).
Dann folgt der Beschluss, der -wie gesagt- nicht unterschrieben ist.

Das reicht doch nicht, dass das Verkündungsprotokoll unterschrieben ist !?
Wie gehe ich weiter vor?
KFB einziehen?
Heilen kann man das Ganze ja nicht mehr (durch Unterschrift nachholen etc.)


Was nun?
Kann man mir irgendwas ankreiden?

Verkündungstermin, § 87 ZVG?

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Guten Tag! Ich weiß, es ist ein bisschen kurzfristig, da ich morgen schon den Versteigerungstermin abhalte..:oops: Hab aber eben erst das Fax des Schuldnervertreters zur Kenntnis bekommen. Folgendes Problem: Das Verfahren wurde bereits im Januar 2013 angeordnet und der Schuldner hat sich gegen jede meiner getroffenen Entscheidungen beschwert, bisher ohne Erfolg. Nun findet morgen also der Versteigerungstermin endlich statt. Am 30.01.2015 hat der Rechtsanwalt des Schuldners bei dem Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und wollte im Wege der einstweiligen Anordnung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. Jenes Gesuch hat das Landgericht nunmehr zurückgewiesen (auch unter Hinweis auf die fehlende Eilbedürftigkeit, da jene selbst vom Schuldner herbeigeführt wurde). Der Rechtsanwalt beantragt nun, dass ich morgen nicht über den Zuschlag entscheide, sondern einen weiträumigen Verkündungstermin anberaume, da er beabsichtige, gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde beim Kammergericht einzulegen. Was haltet ihr davon? Einen Verkündungstermin bestimme ich nach pflichtgemäßem Ermessen, so viel ist mir klar, ein Antragsrecht für so etwas besteht gar nicht. Könnte ich vielleicht verpflichtet hierzu sein, da ich sonst dem Schuldner die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels nehme? Erteile ich den Zuschlag, dürfte wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehlen für die sofortige Beschwerde, da das Eigentum ja verloren ist für den Schuldner..oder?? Andererseits kann (und wird) der Schuldner ja Zuschlagsbeschwerde einlegen. (Und mal ganz ehrlich: das Verfahren zieht sich so lange schon hin, das dient letztlich doch nur der Verzögerung..:eek: auch wenn ich das so nicht schreiben kann ich weiß)..
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