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Der Hausanwalt und die Zweigniederlassung

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Hallo,

ich habe folgendes Problem. In den diversen Rechtsprechungen u. a. VIII ZB 92/07 erwähnt der BGH den sogenannten Hausanwalt. Mein Problem: Nirgendwo ist erwähnt wie sich dieser definiert. Reicht es aus wenn der Anwalt schreibt das er ständig Aufträge für den Mandanten bearbeitet?

Muss dieser am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig sein?

Dazu mal mein Fall: Der Mandant hat seinen Hauptsitz am Ort A und eine Zweigniederlassung am Ort B. Rechtsanwalt befindet sich am Ort C. Dieser ist in unmittelbarer Nähe zur Zweigniederlassung. Der Hauptsitz des Mandanten ist lediglich 40 km vom Gericht entfernt. Die Zweigniederlassung 280 km, der Anwalt 270 km vom Gericht entfernt. Verklagt wurde der Mandant aber unter der Anschrift der Hauptniederlassung.

Grundsätzlich würde ich die fiktiven Reisekosten von der Hauptniederlassung berücksichtigen. Der Anwalt gibt nunmehr an das er ständiger Vertreter des Mandanten ist und dieser ihn vom Ort der Zweigniederlassung aus beauftragt.

Die Frage die sich mir stellt, muss ich auf den Hausanwalt eingehen? Und spielt die Zweigniederlassung irgend eine Rolle? Hab diesbezüglich keine Rechtsprechung gefunden die meiner Meinung nach Anwendung finden würde.

Über ein wenig Hilfe würde ich mich freuen.

Liebe Grüße

Ulinski

Haftbefehl wegen Ordnungsgeld - wer muss vorführen ?

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Ich habe einen Auftrag des Familiengerichts mit Haftbefehl wegen eines Ordnungsgeldes erhalten und soll die "Betroffene" der 75 km entfernt gelegene Frauenhaftanstalt zum Strafantritt zuführen.
Die Betroffene hat bereits eine Ladung zum Strafantritt erhalten und ist nicht in der JVA erschienen.
Außer dem Haftbefehl ist nichts beigefügt, Auch keine Ausfertigung des Beschlusses über das Ordnungsgeld. Es ist lediglich verfügt, dass die Verhaftung unterbleibt, wenn die Betroffene die Zahlung des Ordnungsgeldes nachweist. Einen Auftrag zu Einzug des Ordnungsgeldes habe ich nicht erhalten. Leider ist im ganzen Schreibwerk kein einziger Paragraf oder eine Rechtsgrundlage enthalten, nach der ich für diesen Auftrag zuständig bin. Ich meine, das ist die Aufgabe der Polizei . Wer kann da weiterhelfen ?

GmbH - Notgeschäftsführer

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Ich habe mal eine Frage bezüglich der Eintragung eines Notgeschäftsführers.

Von Amts wegen wurde ein Notgeschäftsführer in das HR eingetragen.

Wie lange gilt denn die Eintragung nun? Muss der Notgeschäftsführer dann irgendwann "richtig" von der Gesellschafterversammlung bestellt und mit den entsprechenden Versicherungen angemeldet werden?

Sorry für die dumme Frage ... ich weiß es nur leider nicht besser. :oops:

Ich lese gerade noch im Internet:

"Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit Erledigung oder Wegfall des ursprünglichen Mangels, d.h. mit der Ersetzung durch einen ordentlichen Geschäftsführer und dessen Eintragung."

==> d. h. es wird eine Gesellschafterversammlung einberufen und ein ordentlicher Geschäftsführer bestellt.

Muss dann in der Gesellschafterversammlung auch beschlossen werden, dass der Status "Notgeschäftsführer" erledigt ist?

Hinweis Stempel mit Zustellungsvermerk

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Ich wollte nur mal drauf hinweisen, weils mir heute aufgefallen ist:

Auf unseren Stempel für vollstreckbare Ausferitungen steht noch drauf:

bla... erteilt.

Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde dem am zugestellt.

Der Stempel dürfte, da wir beglaubigte Abschriften zustellen, falsch sein.

Kostenentscheidung im Klauselverfahren

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Hallo,

Ich habe folgendes Problem:

Das Jobcenter hat in einer Familiensache die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung beantragt, daraufhin wurde der Antragsgegner angehört.
Es meldet sich ein Rechtsanwalt für den Gegner und macht geltend, dass bereits Zahlungen geleistet worden seien, daraufhin nimmt das Jobcenter den Antrag zurück.
Der Rechtsanwalt stellt nun den Antrag dem Jobcenter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.:confused:

Und nun frage ich mich, ob überhaupt eine Kostenentscheidung im Klauselverfahren zu treffen ist, eigentlich ist dies doch kein eigenständiges Verfahren !?
Und nach welcher Vorschrift die Entscheidung zu treffen wäre?

Ich bin für jede Hilfe dankbar :eek:

Zustellungskosten bei Stundung

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Hallo zusammen,

ich habe hier gerade einen Vergütungsfestsetzungsantrag (mit den Schlussunterlagen zusammen) eines Treuhänders im vereinfachten Verfahren nach altem Recht (§13 InsVV), der die Auszahlung aus der Staatskasse für das laufende Verfahren, Auslagen und Kosten der beauftragten Zustellung gem. § 8 Abs. 3 Inso beantragt.

Hier hätte er gerne 2,80 € plus Umsatzsteuer - und das nicht nur für den Eröffnungsbeschluss, nachträglichen Prüfungstermin, sondern auch für die Bestimmung des Schlusstermin und die Ankündigung RSB und den Aufhebungsbeschluss - und das immer jeweils an die Anzahl der Anmeldegläubiger - da kommt ganz schön was zusammen.

Wie sehen ihr denn das? Die 2,80 € sind ja die BGH-Rechtssprechung allerdings werden die bisher immer nur bei Vergütung, die aus der Masse entnommen wird beantragt. Blöd gefragt: gehen die auch über die Staatskasse? Ich habe ja kein Problem mit Zustellauslagen generell, aber irgendwie finde ich das gerade nicht sehr gelungen :teufel:
Und wenn ja, würde ich dazu tendieren max. die Gläubiger x die Anzahl der Beschlüsse festzusetzen, die es bis dato auch wirklich gibt.

Viele Grüße
Nina

Edit:
Ich glaube ich habe nun etwas gefunden, was mir hilft:

1. AG Chemnitz, Beschluss vom 20.08.2008 - 1219 IN 2245/08
diese halten nur die isolierten Sachkosten für erstattungsfähig (LG Chemnitz vo, 21.10.03, AZ 3 T 2177/03) und gerade nicht die Personalkosten.
Die Sachkosten werden mit zwischen 1,00 € (Münchner) und 1,20 € beziffert.

2. LG Fulda, Beschluss vom 18.03.2005 - 5 T 104/05
im Prinzip wie Ziffer 1

kostenfreier Erbschein?

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Schönen guten Nachmittag!

Mir liegen 3 notarielle Einzel-Testamente mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen vor. Das letzte notarielle Testament stammt aus 2014 und weißt den Neffen als Alleinerben aus.

Der Neffe beantragt nun handschriftlich OT: "die Ausstellung eines Erbscheins für Zwecke der Sozialversicherung."

Er fügt ein Schreiben der Knapps**aft bei, darin steht wortwörtlich:
"Nach unseren Unterlagen kommen Sie als erbberechtigte Person in Frage. Zur abschließenden Bearbeitung bitten wir sie daher, unter Vorlage dieses Schreibens einen Erbschein beim Amtsgericht zu beantragen <...> Bitte achten Sie gegebenenfalls darauf, dass sie den Erbschein ausdrücklich für Zwecke der Sozialversicherung beantragen, wenn sie ihn für andere Zwecke nicht benötigen. Dieser Erbschein ist nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 SGB X grundsätzlich kostenfrei."

Frage 1: (Von der Form des Erbscheinsantrages mal abgesehen) Hatte das schon mal jemand und ist das tatsächlich so?

Im Übrigen bin ich nicht bereit für umsonst einen Erbschein zu erteilen, wo keiner benötigt wird. Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll dürfte doch auch für die Knapps**aft ausreichend sein?

Schöne Grüße
Döner

Darlehen nach PKH-Antragstellung

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Hallo,

ich prüfe in einem Verfahren das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH. Dabei bin ich auf folgendes Problem gestoßen:

Der PKH-Antrag wurde im August 2014 gestellt. Im Oktober forderte die (damals noch zuständige) Richterin aktuelle Kontoauszüge an. Aus diesen Kontoauszügen (eines Girokontos) ergab sich auch ein ausgeschöpfter Dispositionskredit von 1.600,00 EUR.

Im November 2014 nahm der Kläger bei einer Bank eine Darlehn in Höhe von 1.500,00 EUR auf. Ein Verwendungszweck wurde nicht vereinbart. Auf meine Nachfrage teilte der PB des Klägers mit, mit dem Betrag sei der Dispokredit ausgeglichen worden.

Jetzt geht es um die Frage, ob die aus dem Darlehnsvertrag resultierenden monatlichen Belastungen (73,41 EUR monatlich) mit Blick auf eventuelle PKH-Raten berücksichtigt werden können.

Nach meinem ersten Gedanken können Sie es nicht. Ich weiß ja nicht, wofür der Dispo seinerzeit in Anspruch genommen wurde. Aber ohne Nachweis muss ich doch erst mal davon ausgehen, dass es dem Kläger zur freien Verfügung stand. Und sich dann jetzt über einen nachträglich aufgenommenen Kredit "armzurechnen" erscheint mir falsch.

Auf der anderen Seite fallen bei einem Dispo ja immer hohe Zinsen an...

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?

Danke und Gruß,
Garfield

Teilung einer Briefgrundschuld (zwei Grundbuchämter)

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Eingetragen ist eine Gesamtgrundschuld zu 20.000.000 EUR bei zwei Grundbuchämtern.
Im GBA A-Stadt wurde die Teilung der Grundschuld in Abt. III/2 zu 15.000.000 EUR und Abt. III/2a zu 5.000.000 EUR eingetragen. Es wurde ein Teilgrundschuldbrief gebildet + beide Briefe mit Teilungsantrag der Gläubigerin an mein GBA (B-Stadt) übersandt.
Bei mir liegt bereits ein Antrag auf Pfandfreigabe bzgl. der Grundschuld zu 5.000.000 EUR vor, freigegeben wird der gesamte Grundbesitz vom GBA B-Stadt. (außerdem vorliegend: Antrag auf Rangrücktritt bzgl. der Grundschuld zu 15.000.000 EUR)

Muss ich jetzt - anlässlich der Eintragung der Teilung der Grundschuld - auch einen Teilgrundschuldbrief bzgl. der 5.000.000 EUR herstellen und diesen anschließend - wegen Eintragung der Pfandfreigbabe - unbrauchbar machen....?

Was wäre die Alternative?

Grundbucheintragung: Verweigerung der Einwilligung gem. § 1365 BGB

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Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Ist es möglich, dass man im Grundbuch vermerkt, dass die Eherfrau eines Eigentümers (er ist allein Eigentümer), ihre Einwilligung nach § 1365 BGB verweigert.

Ein Kaufvertrag ist noch nicht geschlossen, soll aber demnächst erfolgen.

Vielleicht kann mir ja jemand helfen?

Vielen Dank schon mal und schöne Grüsse.:)

Antrag § 100 im IK-Verfahren

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Hallo Ihr Lieben,

vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen:

Ich habe in einem IK-Verfahren am 16.02. Prüfungstermin. Kein besonderes Verfahren, keine Masse, Schuldner verdient ca. 1.200,00 EUR. Nun flattert heute ein Antrag der Exfrau, natürlich anwaltlich vertreten, rein. Die beiden haben zwei Kinder zusammen. Der Mann (Schuldner) zahlt wohl den Unterhaltsvorschussbetrag für beide Kinder von insgesamt 313,00 EUR seit Anfang diesen Jahres an die Frau direkt. Der Anwalt möchte nun einen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass die Differenz zwischen Mindestkindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss, ca. 190,00 EUR, aus der Masse gezahlt wird. Dass dieser Antrag Quatsch ist, weil § 100 InsO in der Praxis quasi keine Bedeutung hat und die Gläubigerversammlung nicht das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie zu gewähren hat ist mir klar. Ich habe bereits versucht mit dem Anwalt zu sprechen, der stellt aber auf stur, weil ihm angeblich vom Insolvenzverwalter gesagt wurde, dass er so vorgehen muss. Angeblich hätte ihm der IV gesagt, dass er dafür nicht zuständig sei, sondern die Gläubigerversammlung. Er sei jetzt gespannt, "wer Recht hat". :mad:

Wie würdet ihr jetzt mit dem Antrag umgehen? Ich habe in diesem Verfahren lediglich einen Gläubiger. Den habe ich jetzt kurzfristig angehört und es so formuliert, dass ich davon ausgehe, dass er dem Antrag nicht zustimmt, wenn ich nichts von ihm höre.

Muss ich denn im (schriftlichen) Termin eine Entscheidung zu treffen, also nach meinem Ermessen oder ist für mich einzig und allein die Mitteilung des einzigen Gläubigers bindend? Habt ihr vielleicht Rechtsprechungshinweise?

Außerdem müssen doch einfach Insolvenzverwalter und Arbeitgeber die Kinder bei der Berechnung berücksichtigen oder? allerdings sind nur 122 EUR pfändbar und er zahlt jetzt schon freiwillig 313,00 EUR!!

Habt Ihr Ideen?
Danke schon einmal für die Antworten

PKH für das Fristsetzungsverfahren nach § 926 ZPO?

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Guten Abend!

Ich habe hier eine Arrestsache, in der nun der Antragsgegner gemäß § 926 ZPO beantragt hat, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zur Hauptsache zu erheben und dem Antragsgegner für das Fristsetzungsverfahren PKH zu bewilligen.

Ich bin der Meinung, dass PKH nur für ein selbständiges Gerichtsverfahren bewilligt werden kann. Das Fristsetzungsverfahren soll die Arrestaufhebung wegen unterlassener Klageerhebung doch nur vorbereiten, oder? Ich bin hier vollkommen überfragt :gruebel: Ich würde mich über eure Meinungen sehr freuen!

Schönen Abend!

Erneute Aufstellung eines Teilungsplans in der Teilungsversteigerung

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Hallo,
ich habe folgendes Problem. Nach erfolgter Teilungsversteigerung wurde gegen den von mir erstellten Teilungsplan Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dann nach 2 1/2 Jahren den Teilungsplan aufgehoben und die Sache zur erneuten Aufstellung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Jetzt habe ich damit einige Probleme.
a.) Die Zinsen auf das Bargebot rechnen sich ja von Zuschlag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin. Ist das hier jetzt auch so? Dadurch, dass das LG so lange gebraucht hat, macht das natürlich einen gewaltigen Unterschied, d.h. es waren erst 59 Tage und wären jetzt fast 2000 Tage. Der Ersteher hat bisher nichts gezahlt.
b.) Einer der Miteigentümer hat sich auf seinem Anteil Eigentümerrechte bestellt, die gemäß Liegenbelassungsvereinbarung bestehen bleiben. Die Zinsen für diese Rechte bleiben ja unberücksichtigt. Gilt das auch für Nebenleistungen? Habe im Kommentar dazu nichts gefunden.
c.) Bzgl. der Kostenrechnung bin ich schon zu dem Schluss gekommen, dass ich hier nur noch die ZUs dazurechne und die Rechnung nicht neu erstelle, da sich mitterlweile die Gebühren erhöht haben und dies m.E. hier nicht zu Lasten des Erstehers gehen kann.

Lieben Dank schon jetzt für Eure Antworten....

keine Kostenentscheidung zur Prüfung des Übergangsanspruchs

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Hallo alle zusammen,

Mir ist des Öfteren in den Akten nun schon folgendes Problem aufgefallen:

Beide Parteien haben VKH, eine Partei nimmt den Verfahrensantrag zurück, beide Rechtsanwälte melden die VKH-Vergütung an und kein Anwalt stellt einen Antrag auf Kostenentscheidung, da sie ja bereits die VKH-Vergütung erhalten haben.

Den Übergangsanspruch nach § 59 RVG kann ich ja nun ohne Kostenentscheidung überhaupt nicht prüfen.:oops:
Auch wenn man diesen vielleicht erst gar nicht einzieht, weil auch die unterlegenen Partei volle VKH hat, könnte es doch sein, dass bei der Überprüfung nach § 120 a ZPO eine Verbesserung der Verhältnisse eintritt und dann auch der Übergangsanspruch mit einzuziehen wäre.

Nun meine Frage:
Gibt es irgendeine Möglichkeit eine Kostenentscheidung "von Amts wegen" zu beantragen oder vielleicht durch den Bezirksrevisor? Oder sind die Richter gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG vielleicht sogar verpflichtet eine Kostenentscheidung auch ohne entsprechenden Antrag zu treffen?

Vielleicht kennt ja jemand das Problem und hat eine Lösung parat.
Danke im Voraus :)

Löschungsbewilligung durch Urteil § 894 ZPO

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Hallo zusammen, soll eine Löschung vornehmen aufgrund eines Versäumnisurteils mit folgendem Tenor:
"Der Beklagte wird verurteilt, eine Löschungsbewilligung bzgl. der zu seinem Gunsten im Grundbuch von... eingetragenen Auflassungsvormerkung abzugegen."

Vollstreckbare Ausfertigung samt Rechtskraftvermerk liegt vor. Aufgrund der Formulierung bin ich mir jetzt nicht sicher, ob die WE mit der RK tatsächl. als abgegeben gilt, zumal es richtig lauten müsste: Der Beklagte wird verurteilt die Löschung der AV zu bewilligen. Kann/muss ich hier auslegen? Vielleicht hat jemand Erfahrung mit § 894 ZPO und kann mir helfen...

Austausch hinterlegte Sicherheit?

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Hallo Ihr Lieben,

wir haben für die Mandantschaft als Kläger einen Rechtsstreit (Baurecht) vor dem LG I. Instanz gewonnen. Beklagte wird z. Zahlung von 31800 € verurteilt. Das urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Unser Mdt. hat einen Betrag i. H. v. 46.250 € beim Amtsgericht hinerlegt. Eine Kopie der Hinterlegungsbescheinigung wurde per EB an die Gegenseite übermittelt.

Wir haben durch Pfüb bei der Bank der Beklagten als Drittschuldnerin vollstreckt. Alles bekommen. Beklagte hat Berufung eingelegt. Jetzt läuft Insolvenzverf. über das Vermögen der Beklagten. Berfufungsverf. ruht; Insoverw. ist Verfahren nicht beigetreten.

Jetzt will der Mandant wissen, kann die durch Geld hinterlegt Sicherheit jetzt noch in eine Sicherheit durch Bürgschaft der Bank getauscht werden?

Ist ein Sicherungstausch nach bereits erfolgter Pfändung ohne Zustimmung der Gegenseite möglich?

Teilerbschein

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Hallo zusammen,

ich hab hier ein Problem. Es liegt gesetzliche Erbfolge vor mit 2 Erben. Die erforderlichen Personenstandsurkunden von 1 Person, die auch den
Erbscheinsantrag gestellt hat, liegen vor. Von der anderen Personen liegen keine Urkunden vor. Der meldet sich auch nicht. Es wurde die Erbschaft
durch Fristablauf angenommen.

Die eine Erbin, die den Erbscheinsantrag (beide zu je 1/2 Erbe) will nun einen Teilerbschein haben...

Meine Fragen:

- kann man ihr den Teilerbschein einfach so erteilen? wenn ja, ist hier etwas besonderes zu beachten (im Erbschein wird ja dann nur ihr Erbanteil aufgenommen mit der Überschrift "Teilerbschein")?

- wie geht man dann bzgl. des weiteren Erben vor?-> Abwesenheitspfleger?

Zieht man, wenn der andere Erbe nachgewiesen ist, den Teilerbschein wieder ein? Ich hab es so in Erinnerung, dass die Banken etc. mit dem Teilerbschein sowieso nicht auszahlen..

Einsicht in Grundbuch; berechtigtes Interesse

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Mein Betreuter möchte ein Haus kaufen. Ein Notartermin ist für nächste Woche anberaumt. Reicht dies in der Praxis als berechtigtes Interesse für eine Einsicht ins Grundbuch aus? Zwei Entscheidungen... angefügt. Wie wird das hier gesehen?

OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 01.06.2012
Aktenzeichen: I-3 Wx 21/12, 3 Wx 21/12
Dokumenttyp:

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat
14.03.1991
BReg 2 Z 162/90
Beschluss
Beschluss

Er wurde bereits wegeschickt mit der Begründung, ein Kaufinteresse sei kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO. M. E. liegt hier ohnehin mehr vor, da bereit der Termin beim Notar steht. Es könnte allerdings etwas mit dem Auftreten meines Betreuten zu tun haben. Der zust. Urkundsbeamte könnte möglicherweise irritiert gewesen sein....

"Gesetzlicher Zinssatz"?

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Tituliert ist ein Betrag nebst "gesetzlichem Zinssatz"...

Ist damit jetzt § 246 BGB gemeint - 4 %?
Oder 5 % über Basiszins (so wurde es berechnet)?
Oder ganz was anderes?

Titel ist vom Arbeitsgericht, Gegenstand war eine Mankohaftung...
:gruebel:

Mehrere Angelegenheiten?

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Hallo,

RA vertritt 2 Kläger die jeweils Klage gegen Ihre Widerspruchsbescheide erheben. Eine Klageschrift und ein gemeinsames Verfahren.

Kläger obsiegen, RA stellt KFA, rechnet beide Kläger getrennt voneinander ab mit ihren jeweiligen Gegenstandswerten. Richterin setzt jetzt den Gegenstandswert fest = Summe der Einzelwerte.

Daraufhin ändert RA seinen KFA, nimmt den Gesamtwert und beantragt 1,6 VG und kommt so auf einen höheren Betrag als beim ersten Antrag.

Ich hätte dem ersten Antrag so stattgegeben, da es meiner Ansicht nach 2 Angelegenheiten sind, jeder Bescheid für sich. Habe aber keine Begründung dafür, den 2. abzulehnen, da es ja an sich ein Verfahren ist. § 7 Abs. 1 RVG besagt ja nicht, dass er bei mehreren Angelegenheiten nicht jede Gebühr nur einmal beantragen darf.

Zudem bin ich ja an die Festsetzung nach § 33 RVG gebunden ...
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