Hallo,
ich habe folgendes Problem. In den diversen Rechtsprechungen u. a. VIII ZB 92/07 erwähnt der BGH den sogenannten Hausanwalt. Mein Problem: Nirgendwo ist erwähnt wie sich dieser definiert. Reicht es aus wenn der Anwalt schreibt das er ständig Aufträge für den Mandanten bearbeitet?
Muss dieser am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig sein?
Dazu mal mein Fall: Der Mandant hat seinen Hauptsitz am Ort A und eine Zweigniederlassung am Ort B. Rechtsanwalt befindet sich am Ort C. Dieser ist in unmittelbarer Nähe zur Zweigniederlassung. Der Hauptsitz des Mandanten ist lediglich 40 km vom Gericht entfernt. Die Zweigniederlassung 280 km, der Anwalt 270 km vom Gericht entfernt. Verklagt wurde der Mandant aber unter der Anschrift der Hauptniederlassung.
Grundsätzlich würde ich die fiktiven Reisekosten von der Hauptniederlassung berücksichtigen. Der Anwalt gibt nunmehr an das er ständiger Vertreter des Mandanten ist und dieser ihn vom Ort der Zweigniederlassung aus beauftragt.
Die Frage die sich mir stellt, muss ich auf den Hausanwalt eingehen? Und spielt die Zweigniederlassung irgend eine Rolle? Hab diesbezüglich keine Rechtsprechung gefunden die meiner Meinung nach Anwendung finden würde.
Über ein wenig Hilfe würde ich mich freuen.
Liebe Grüße
Ulinski
ich habe folgendes Problem. In den diversen Rechtsprechungen u. a. VIII ZB 92/07 erwähnt der BGH den sogenannten Hausanwalt. Mein Problem: Nirgendwo ist erwähnt wie sich dieser definiert. Reicht es aus wenn der Anwalt schreibt das er ständig Aufträge für den Mandanten bearbeitet?
Muss dieser am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig sein?
Dazu mal mein Fall: Der Mandant hat seinen Hauptsitz am Ort A und eine Zweigniederlassung am Ort B. Rechtsanwalt befindet sich am Ort C. Dieser ist in unmittelbarer Nähe zur Zweigniederlassung. Der Hauptsitz des Mandanten ist lediglich 40 km vom Gericht entfernt. Die Zweigniederlassung 280 km, der Anwalt 270 km vom Gericht entfernt. Verklagt wurde der Mandant aber unter der Anschrift der Hauptniederlassung.
Grundsätzlich würde ich die fiktiven Reisekosten von der Hauptniederlassung berücksichtigen. Der Anwalt gibt nunmehr an das er ständiger Vertreter des Mandanten ist und dieser ihn vom Ort der Zweigniederlassung aus beauftragt.
Die Frage die sich mir stellt, muss ich auf den Hausanwalt eingehen? Und spielt die Zweigniederlassung irgend eine Rolle? Hab diesbezüglich keine Rechtsprechung gefunden die meiner Meinung nach Anwendung finden würde.
Über ein wenig Hilfe würde ich mich freuen.
Liebe Grüße
Ulinski