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falschen Gläubiger eingetragen

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Bewilligt und beantragt wurde die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der A- Bank.
Eingetragen wurde diese aber für die B- Sparkasse, ohne dass es bisher aufgefallen wäre.
Beide Unternehmen existieren tatsächlich.

Kann nun die Gläubigerbezeichnung von Amts wegen berichtigt werden?
Es lagen nie Antrag und Bewilligung zu Gunsten der B-Sparkasse vor, es scheint sich um einen ganz offensichtlichen Eintragungs-"Schreib-"fehler zu handeln(vermutlich falsches Kürzel verwendet).

Oder muss eine Löschungsbewilligung des falschen Gläubigers- der auch nie benachrichtigt wurde- eingeholt werden?

Aufgebot Löschungsbewilligung

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Problemfall: Kann man eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld aufbieten lassen?
Hintergrund ist der, dass der Gläubiger dem Eigentümer eine solche zwecks Löschung überlassen hat, nun aber ein neues Darlehen aufgenommen werden soll und die Grundschuld bestehen bleiben soll..
Eigentümer kann die Löschungsbewilligung nicht mehr auffinden.
Meiner Meinung nach ist dies nicht möglich, habe aber leider keine passende Vorschrift oder Rechtssprechung gefunden.

Bin für jede Idee/Anregung hierzu dankbar.

Viele Grüße

Jotto

Erbenberichtigung auch bei Eigentümergrundschuld?

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Hallo lieber GB-Rechtler,

folgendes Problem stellt sich mir:

Frau X (Alleineigentümerin) ist verstorben und beerbt worden aufgrund Testament von ihrem Ehegatten Y allein. In Abt. III stehen allerdings auch noch drei Eigentümergrundschulden für Frau X. Muss ich da die Abt. III hinsichtlich des berechtigten Eigentümers auch berichtigen?

Hinweis: Durch den Ehegatte Y wurde (unter Bezugnahme auf die übersandten Nachlassakten und die daraus ersichtliche Erbfolge) beantragt die "Grundbuchberichtigung für Grundbuch von ... Blatt 123"

Bin etwas ratlos :gruebel::oops:

Hinterlegung einer Kfz-Zulassung

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Ich habe von einer Bank den Antrag auf Annahme der Hinterlegung einer "Kfz-Zulassungsbescheinigung". (ich nehme mal an, dass es sich doch wohl um den Kfz-Brief handelt :confused:)
Diese "Bescheinigung" liegt dort also bei der Bank wegen der Finanzierung des Fahrzeuges und der Finanzierende ist verstorben...alle Erben haben ausgeschlagen.

Ist das eine Werthinterlegung?

Danke schon mal.

Betreuung und Kontovollmacht der Betreuten

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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
In diesem Fall hat die gerichtlich bestellte Betreuerin die Betreuung sämtlicher Vermögensangelegenheiten der Betreuten übertragen bekommen. Die Betreute ihrerseits besitzt eine Kontovollmacht über das Konto einer anderen Person.
Hat rein rechtlich gesehen die Betreuerin nun via der Kontovollmacht der Betreuten Zugriff auf dieses Konto?
Danke für eure Tipps.
Solinka

Genehmigung Grundstücksverkauf/Erbbaurecht?

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Hallo,

ich habe folgenden Fall:

Der Betreute ist Erbbauberechtigter. Die Stadt ist Grundstückseigentümerin.

Der Betreuer und gleichzeitig Sohn des Betreuten möchte nun von der Stadt das Grundstück kaufen.

Der Stadt wäre es zwar am liebsten, wenn der Betreuer Grundstück und Erbbaurecht kaufen würde, aber wäre wohl auch damit einverstanden, wenn der Betreuer nur das Grundstück kauft und das Erbbaurecht bestehen bliebe. Der Betreuer hätte dann einen Vertrag mit dem Betreuten. Der Betreuer geht im Übrigen davon aus, dass er Alleinerbe sein wird :-)


Ich bin von dieser Variante, dass das Erbbaurecht bestehen bleibt äußerst angetan... da ich einen Verkauf wohl nicht genehmigen würde.
Meiner Ansicht nach besteht dann auch keinerlei Genehmigungserfordernis. Lediglich müsste ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, zur Wahrung der Rechte des Betroffene aus dem Erbbaupachtvertrag.

Mir erscheint das aber irgendwie zu einfach, was mich verunsichert...

Hat jemand Tipps für mich, worauf ich noch achten muss? Gibt's da irgendwelche Fallen wo ich hineintappen kann?

Könnte ich einen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen, der die Rechte des Betroffenen im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks von der Stadt an den Betreuer wahrt (ich brauch ohnehin einen ErgBetr. wg. einem Darlehensvertrag, insofern wäre das nur ein weiterer Aufgabenkreis)?

Oder einen Verfahrenspfleger?

3101

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Klageauftrag am 20.02
Klageeinreichung am 25.2.
Mitteilung in der Klageerwiderung im März das HF schon im Januar gezahlt wurde (Mdt. bestätigt dies)
Erledigungserklärung und Antrag der Kostenauferlegung

Beschluss, Beklagte trägt Kosten


Hatten Kostenfestsetzung beantragt: HF 3101 und Kostenwert 3100 mit Beachtung 15 III RVG
Gericht meint beide Gebühren können nicht geltend gem. werden

Kann ich hier nur aus dem Kostenwert die 3100 geltend machen, da Versehen des Mdt vorliegt und die Mitteilung der Zahlung an uns nicht erfolgte?

Vollstreckbare Ausfertigung bei geendeter Prozessstandschaft der KM

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Guten Morgen,
ich habe einen Antrag eines RA´s vorliegen. Es besteht ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gegen den KV bzgl. 3 Kinder. Die Kindesmutter ist zwischenzeitlich rechtskräftig vom KV geschieden und damit endete ja die Prozesstandschaft der KM. Der RA hat nun die vollstr. Ausfertigung des Unterhaltstitels eingereicht und will eine Umschreibung des Titels jeweils auf die 3 Kinder.

Meine Frage: Mache ich jetzt 3 vollstr. Teilausfertigungen??? Und wenn ja, wo geht die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung hin? Ich kenne Teilausfertigungen bisher nur für das Jugendamt.

Hoffe, ich habe alle wichtigen Infos reingepackt :) danke für eure Hilfe schon mal!

Praxisjahr 2015 - 2016 (OLG Karlsruhe-Bezirk)

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Hallo liebe Rechtspfleger-Kollegen,

ich habe vor ein paar Tagen erfahren, dass ich ab September 2015 mein Praxisjahr am AG Freiburg verbringen werde.
Jetzt stellt sich natürlich die Aufgabe eine befristete Wohngelegenheit in FR zu finden.
An die Erfahrenen unter euch: Wie habt ihr das gemacht, also habt ihr beim OLG oder AG angerufen und nachgefragt, ob die irgendwelche speziellen Wohnungslisten oder die Kontaktdaten von den anderen Praxisrechtspflegeranwärter haben, die im letzten Jahr am AG Fr waren?
Oder bleibt doch nur die Suche nach einer passenden WG übers Internet, etc.?

Beste Grüße!

Alt-GbR inkl. gerichtlichem Genehmigungsverfahren

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Werte Mitstreiter,

als Betreuungsrechtpfleger im Grundbuchabschnitt des Forums posten ist immer heikel, die Falllage scheint hier aber besser aufgehoben.
(Anderenfalls kann es ein Moderator ja vielleicht verschieben?!)

Zum Ausgangsfall.

1992 Eintragung einer GbR mit 3 (G, B und R) Gesellschaftern aufgrund Restitution/Rückübertragung.
1997 Tod eines (originären) Gesellschafters (G) - die grundbuchrechtliche Aufarbeitung unterblieb.
2013 Tod eines weiteren (originären) Gesellschafters (B)

Problem heute: Erbin (A) des 2013 verstorbenen Erblassers (B) steht unter Betreuung und ihr volljähriger Bruder will nach Vermessung ein Flst. aus Erbmasse erwerben.

Und jetzt ist der Betreuer (Mitglied der EG nach B) da und mag gern wissen, wie das Verfahren zwischen Betreuungsgericht und Grundbuchamt möglichst reibungslos verlaufen kann. Es kommt auch hier vor, dass das Betreuungsgericht sagt :dafuer: und dann das Grundbuchamt verlautbart :dagegen: .

Meine bisherigen Überlegungen zu dem Fall:
Ein Gesellschaftsvertrag kann nicht gefunden werden, somit gehe ich von dem Wortlaut des § 727 Absatz 1 BGB aus.
Auflösung unter Beteiligung der Untererbengemeinschaften (=aller Erben).
Der Betreuer ist von der Vertretung ausgeschlossen, es braucht sowieso einen weiteren Betreuer. Reicht einer, oder sollte, da B auch Erbe von G war, für jeden Nachlassvorgang ein separater Betreuer bestellt werden?

Was sagt Ihr als Grundbuchfüchse dazu, wo liegen die Stolpersteine bei der GbR?
Ist es sinnvoll anzustreben, als Ergebnis alle in Abteilung I als Bruchteilsberechtigte auszuweisen oder sollte gleich die komplette Auseinandersetzung stattfinden.

Versteigerung Erbbaurecht Bestehenbleiben Reallast Anmeldung Forderung

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Es soll ein Erbbaurecht versteigert werden. Betreibende Gläubiger sind die Stadt, der Grundstückseigentümer und ein Gläubiger einer Zwangshypothek, die nachrangig zu den Erbbauzinsreallasten eingetragen sind. Es soll gemäß § 59 ZVG das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallasten beantragt werden, Zustimmung der Stadt hierzu wird voraussichtlich erteilt. Wenn die Forderungen der Grundstückseigentümerin angemeldet werden, kann ich die rückständigen Erbbauzinsen mit dem Rang der Reallasten anmelden, auch wenn diese bestehen bleiben sollen?

Verrechnung Gerichtskosten PKH)

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Ich hätte da ein kleines Problem. Wir haben eine Vorschusszahlung für die Vernehmung eines Zeugen (der von beiden Seiten genannt wurde) geleistet. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
In der GK-Rechnung wurde sodann unser Vorschuss bzgl. des Zeugen mit der gegnerischen Schuld (welche PKH ohne Ratenzahlung) verrechnet. Insoweit beruft sich der Bezirksrevisor auf die Vorschusspflicht und ist der Ansicht, dass § 31 keine Anwendung findet, da es sich vorliegend nicht um einen Entscheidungsschuldner handelt. Nach dem Kommentar Peter Hartmann, GKG, 44 Aufl. 2014 wurde jedoch ein Abs. 4 eingefügt (den es vorher nicht gab), wonach § 31 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1. der Kostenschuldner, die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommen Vergleich übernommen hat.
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3. das Gericht in seinem Vergleich ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Der Bezirksrevisor stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass § 31 Abs. 4 GKG keine Anwendung findet, da die dort unter Ziff. 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. M.E. ist jedoch die Ziff. 1 erfüllt, so dass § 31 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden ist und die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf.

Ich bin jetzt total durcheinander. Kann mir jemand helfen. ich weiß zwar, dass es früher darauf ankam, ob es sich um einen Entscheidungs- oder einen Übernahmeschuldner handelt, dies dürfte jedoch aufgrund § 31 Abs. 4 obsolet sein oder?

Insolvenz und Pfüb

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Hallo zusammen!
Mich beschäftigen mal wieder die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Pfüb...

Pfüb wurde am 16.07.2013 erlassen.
Im März 2015 wendet sich der Schuldner, vertreten durch einen Anwalt, an das Insovenzgericht und bittet um Aufhebung des Pfüb, da am 05.07.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Das Insolvenzgericht leitet dieses Schreiben an das Vollstreckungsgericht (mich) weiter mit der Bitte um Mitteilung, ob abgeholfen bzw. der Pfüb aufgehoben wird.

Durch das Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de habe die Bekanntmachung, dass dem Schuldner mit Beschluss vom 12.06.2014 die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Treuhänder wurde bestellt. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.07.2013 begonnen und beträgt 6 Jahre.
Insolvenzgericht, 17.07.2014

Ich habe den Gläubigervertreter zum Antrag des Schuldnervertreters angehört. Dieser bemängelt u.a., dass das Rechtsmittel ins Leere geht, da die Vollstreckung infolge des Vollstreckungsverbots nach den §§ 89, 294 InsO materiell-rechtlich unwirksam ist und damit keine Rechtswirkungen hat.
Schließlich befinde sich der Schuldner inzwischen in der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wrude am 17.07.2014 durch das Insolvenzgericht aufgehoben.
Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei die Heilung des Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot verbunden. Das Verfahren wurde beendet, ohne dass es zu einer Verwertung des gepfändeten Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner gekommen ist. Damit sei nach einhelliger Rechtsauffassung eine Heilung des Mangels eingetreten.
Dies setzt sich auch währen der Wohlverhaltensphase in der Restschuldbefreiung fort.
Das Vollstreckungsverbot aus § 294 Abs. 1 InsO sei vorliegend nicht tangiert, da es zu keiner Zwangsvollstreckung währen der Laufzeit der Abtretungserklärung gekommen ist. Der Pfüb sei unstreitig während des Insolvenzverfahrens ergangen.
Der Verstoß gegen das Vollstreckungsverobt sei mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens entflalen, da insoweit die Heilung des Mangels eingetreten ist.
Der Antrag sei insofern zurückzuweisen.

Kann mir hier jemand helfen?
Grds. hätte ich gedacht, dass ich im Rahmen der Abhilfe den Pfüb aufhebe, da er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde. Das mit der Heilung und dem Restschuldbefreiung verstehe ich leider nicht wirklich.

Danke vorab!

Vollmacht für Zugang an Notar

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Ich habe hier folgende Konstellation:

Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages, beurkundet vom Notar A (sog. Vollzugsnotar). Der Vertrag soll zustandekommen, wenn das Angebot binnen vier Wochen zu Urkunde des Notars A angenommen wird. Ausdrücklich ist jedoch auch die Annahme zu Urkunde eines beliebigen anderen Notars möglich, dann aber muß die Annahme dem Anbietenden innerhalb der Frist zugegangen sein.

Die Annahme erfolgte zu Urkunde des Notars B.

Nunmehr liegt der Vertrag zur Eintragung der Auflassung vor.

Mittels Zwischenverfügung habe ich einen Nachweis verlangt, wann die Annahme dem Anbietenden zugegangen ist. Nun erhielt ich ein unterschriebenbes und gesiegeltes Schreiben des Notars A, daß die Annahmeerklärung "ihm als Vertreter des Anbietenden" fristgemäß zugegangen sei. Der Vertrag enthält eine umfassende Vollzugsvollmacht für Notar A sowie folgende Vollmacht:

... und auch sonst alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche zur Durchführung des nach Annahme vorstehenden Angebots zustandekommenden Kaufvertrages ... erforderlich sind.

Ich stoße mich hier an "nach Annahme". Welche Meinungen habt ihr?

Rück-AV an Gesellschafter der GbR

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Im Grundbuch enigetragen ist eine GbR mit den einzigsten Gesellschaftern A + B.

GbR verkauft nun Grundtsück an C. Wegen verschiedener vereinbarter Rückübertragungsansprüche soll eine Rückübertragungsvormerkung zugunsten von A + B (als Gesamtberechtigte) als natürliche Personen eingetragen werden. Da der Rückübertragungsanspruch aber dem Verkäufer, sprich hier eigentlich der GbR, zusteht, habe ich da so meine Bauchschmerzen.
Da ich aber nicht so ganz fit im GbR-Recht bin, brauche ich hier eure Hilfe. Kann ich die Rück-AV zugunsten von A und B eintragen?

Wer ist "Rechtsnachfolger" eines wüttembergischen Notariate?

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Liebes Forum,

gerade war ein Termin, bei dem jemand aufgrund Vorsorgevollmacht des Notariats Dingskirchen II (wütt. Bezirksnotariat) auftrat. Das war auch alles soweit in Ordnung, aber mir ist in der Urkunde folgender Passus aufgefallen:

"Den Bevollmächtigten (sic) können auf deren Antrag weitere Ausfertigungen erteilt werden, solange nicht beim Notariat Dingskirchen II ein Widerruf beurkundet oder ein Widerruf dem Notariat Dingskirchen II sonst mitgeteilt ist."

Wer ist denn da in Zukunft zuständig (sowohl für die Erteilung der Ausfertigungen, als auch für die Entgegennahme des Widerrufs)? Das Amtsgericht? Ein/e freiberufliche/r Notar/in (und wenn ja wer genau)?

Tom

Eingetragener Herrschvermerk ohne Antrag

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In Blatt 100 wurde zugunsten dem FlstNr. 1 eine Grunddienstbarkeit im Jahre 1913 eingetragen.
Als das FlstNr. 1 im Jahr 1979 in ein anderes Grundbuch umgeschrieben wurde, wurde - ohne einen Antrag - ein Herrschvermerk miteingetragen bzgl. der Grunddienstbarkeit in Blatt 100.
In Blatt 100 wurde der Vermerk aber nicht nachgetragen (lag ja auch kein Antrag vor).


Jetzt habe ich die Löschung der Grunddienstbarkeit in Blatt 100 auf dem Tisch. Bei der Recherche, wo das begünstigte Flst gebucht ist und es sich verändert hat, ist mir natürlich auch der Herrschvermerk aufgefallen.
S/S 1150 besagt, dass ja nur die Eintragungen am dienenden Grundstück zählen. D.h. wenn am dienenden kein Vermerk besteht, dass das Recht am berechtigten Grdst vermerkt ist, muss ich keine Zustimmung der dingl. Berechtigten verlangen. Oder bin ich aber - trotz unbegründeter Eintragung des Herrschvermerks - bösgläubig, da ich den Herrschvermerk nunmal - unabhängig ob er rechtens eingetragen wurde oder nicht - gefunden hab und brauch somit die Zustimmung der dingl. Berechtigten am herrschenden Grdst, § 876 BGB ?

Zumindest sollte ich, wenn ich nur auf die Eintragung beim dienenden Grdst achte, den Herrschvermerk nunmehr bei der Löschung des Rechts auch mit röten, oder?

Zwei Unterschriften, ein Wille Testamentsauslegung

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Ich würde gern ein Testament einstellen, wo ich überhaupt nicht sicher bin wie ich das zu werten habe und ich würde erst mal gern meine Gedanken dazu zurückhalten.

Überschrift Testament und Datum.

Mein letzter Wille, Herr X geb. am lege fest.

Das Haus mit Grundstück bekommt Tochter A.
Das Inventar bleibt im Haus. (Unterschrift Tochter A am Rand)
Tochter B bekommt 10.000EUR (Unterschrift Tochter B)
Sohn C bekommt 10.000 EUR (Unterschrift C)
Name 1 10.000 EUR (Unterschrift Name1)
Name2 10.0000EUR (Unterschrift2)



Unterzeichnet haben beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen.




Nachlass ca. 70T EUR und das Hausgrundstück mit Einheitswert 2130 DM angegeben. Im Grundbuch stehen beide.


(Entschuldigung, dass der Text so ungeordnet aussieht, der PC macht heut komische Sachen :oops:

Klärung der Erbfolge aussichtslos! Grundbuchberichtigung?

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Der eingetragenen Eigentümer eines Grundstücks (Gebäude- und Freifläche) ist bereits seit mehreren Jahrzehnten verstorben. Es haben bereits über Jahre verschiedenen Personen versucht, die Erbfolge zu klären; jedoch erfolglos. Auch ich habe Zweifel, ob die Erbfolge hier jemals zu klären ist. Es gibt keine Urkunden, viele (Erbeserbeserbes-) Erben sind schon verstorben.

Gibt es irgendeine andere Möglichkeit, das Grundbuch zu berichtigen? Ersitzung...? Aufgebotsverfahren oder irgendwas?

Zusammenlegung von zwei Stiftungen - UB erforderlich?

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Hallo zusammen.
Ich habe hier eine Frage...
Im Grundbuch eingetragen ist die Y-Stiftung.
Jetzt handelt jemand im Namen der Z-Stiftung (Vollmacht ist okay) und veräußert das Grundstück. Ich soll AV und Grundschuld eintragen.
Nachfrage beim Notar ergab, dass die Stiftung ihren Namen geändert hat. Ich verlangte den Nachweis und bekam die Bescheinigung vom Regierungspräsidium in Tübingen, worin stand, dass die Z-Stiftung daraus entstand, dass die Y-Stiftung mit der X-Stiftung zusammengelegt wurde.
Jetzt musste ja zuerst das Grundbuch korrigiert werden, da es sich nicht mehr um die identische Stiftung handelt. Der Notar hat diesen Antrag gestellt.
Brauche ich jetzt aber eine UB um das Grundbuch so zu berichtigen, dass die Z-Stiftung Eigentümer ist?
Vielen Dank schon mal und liebe Grüße
Curiouser
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