Hallo zusammen!
Mich beschäftigen mal wieder die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Pfüb...
Pfüb wurde am 16.07.2013 erlassen.
Im März 2015 wendet sich der Schuldner, vertreten durch einen Anwalt, an das Insovenzgericht und bittet um Aufhebung des Pfüb, da am 05.07.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Das Insolvenzgericht leitet dieses Schreiben an das Vollstreckungsgericht (mich) weiter mit der Bitte um Mitteilung, ob abgeholfen bzw. der Pfüb aufgehoben wird.
Durch das Internet
www.insolvenzbekanntmachungen.de habe die Bekanntmachung, dass dem Schuldner mit Beschluss vom 12.06.2014 die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Treuhänder wurde bestellt. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.07.2013 begonnen und beträgt 6 Jahre.
Insolvenzgericht, 17.07.2014
Ich habe den Gläubigervertreter zum Antrag des Schuldnervertreters angehört. Dieser bemängelt u.a., dass das Rechtsmittel ins Leere geht, da die Vollstreckung infolge des Vollstreckungsverbots nach den §§
89,
294 InsO materiell-rechtlich unwirksam ist und damit keine Rechtswirkungen hat.
Schließlich befinde sich der Schuldner inzwischen in der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wrude am 17.07.2014 durch das Insolvenzgericht aufgehoben.
Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei die Heilung des Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot verbunden. Das Verfahren wurde beendet, ohne dass es zu einer Verwertung des gepfändeten Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner gekommen ist. Damit sei nach einhelliger Rechtsauffassung eine Heilung des Mangels eingetreten.
Dies setzt sich auch währen der Wohlverhaltensphase in der Restschuldbefreiung fort.
Das Vollstreckungsverbot aus §
294 Abs. 1 InsO sei vorliegend nicht tangiert, da es zu keiner Zwangsvollstreckung währen der Laufzeit der Abtretungserklärung gekommen ist. Der Pfüb sei unstreitig während des Insolvenzverfahrens ergangen.
Der Verstoß gegen das Vollstreckungsverobt sei mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens entflalen, da insoweit die Heilung des Mangels eingetreten ist.
Der Antrag sei insofern zurückzuweisen.
Kann mir hier jemand helfen?
Grds. hätte ich gedacht, dass ich im Rahmen der Abhilfe den Pfüb aufhebe, da er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde. Das mit der Heilung und dem Restschuldbefreiung verstehe ich leider nicht wirklich.
Danke vorab!