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italienische Schuldner - Anforderungen an Übersetzer

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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

in letzter Zeit habe ich kaum "normale" Verfahren mehr. Überall sind irgendwelche Fallstricke (vielleicht habe ich die früher aber auch übersehen...)

Dieses Mal jedenfalls habe ich einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gegen mehrere Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften, wobei sechs der Miteigentümer Italiener sind.
Nun müsste ich den Anordnungsbeschluss nebst Belehrung über die Einstellmöglichkeiten und die Bitte um Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ja übersetzen lassen, wenn ich richtig recherchiert habe. Dolmetscher und Übersetzer kann ich über das Intranet suchen, auch das ist mir klar. Nun aber meine Frage: Welche Anforderungen muss denn der Übersetzer erfüllen? Genügt ein "ermächtigter" Übersetzer, oder muss er "allgemein vereidigt" und/oder "öffentlich bestellt" sein? Und hat von euch jemand Erfahrungswerte, was das so in etwa kostet? (vielleicht kann ich dem Gläubiger das noch ausreden, weil die Kosten im Verhältnis zum voraussichtlichen Verkehrswert zu hoch sind oder so).

Die Zustellung müsste dann über den Gerichtsvollzieher in Rom erfolgen, richtig? Zumindest ist das das, was ich dazu bislang gefunden habe.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen oder mir zumindest sagen, wie und wo ich weiter suchen kann. Die Suchfunktion hier hat mir leider bislang auch nicht helfen können, aber vielleicht hatte ich auch die falschen Suchbegriffe...

Danke schon mal!

Liebe Grüße
Lynn

Prozessführung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

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Hallo,

ich habe mal eine Frage:

unserer Mandant wurde in einem Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter verklagt. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt und dann Klage (Anfechtung) eingereicht. Dieser Prozess wurde vom dem Verwalter verloren. Wie verhält es sich nun mit unseren Kosten? Für die Begleichung ist nach wie vor nicht ausreichend Masse vorhanden. PKH wurde nicht beantragt. Haftet nun der Insolvenzverwalter?

Gruß und vielen Dank

Kerstin

Grundstücks-Generalvollmacht des Gesellschafters, Austritt aus der GbR

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Es liegt vor eine als "Grundstücks- Generalvollmacht" bezeichnete Vollmacht des Gesellschafters A, mit der dieser einen anderen Gesellschafter B derselben GbR bevollmächtigt, ihn hinsichtlich seiner Grundstücke (....) und sonstigen grundstücksgleichen Rechte sowie seiner Gesellschafterrechte hieran sowie bei Ankauf und Veräußerung von Immobilien (...) in jeder Hinsicht zu vertreten.

Aufgrund dieser Vollmacht erklärt B den Austritt des A aus der Gesellschaft.

Haltet Ihr diese Erklärung für von der Vollmacht gedeckt?
Hier besteht Uneinigkeit, da der Austritt aus der GbR über reguläre Grundstücksgeschäfte hinaus geht.

Erträge v. Investmentfonds - weiter/neu anlegen

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Nun also auch Betreuung - und dann gleich sowas:

2010 wurde nach § 1811 BGB Anlegung eines Teils des Vermögens in Investmentfonds genehmigt.

Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung fragte mein Vorgänger beim Betreuer an, "...ob die Erträge aus den Investmentfonds zwingend wieder angelegt werden müssen..." und weist noch darauf hin, dass jede Neuanlage grundsätzlich nach § 1811 BGB zu genehmigen sei.

Betreuer sagt erstmal nix und dann das: Die Erträge würden automatisch neu angelegt, da "...laut Kapitalanlagegesetzbuch bei Depots mit einer Kündigungsfrist von einem bzw. zwei Jahren dies so vorgeschrieben..." sei. Hm... das Kapitalanlagegesetzbuch hat mehrere §§... Weiß einer von euch, wo's steht und noch besser, ob es sich bei der "Weiteranlegung der Erträge" um eine im Sinne des § 1811 BGB genehmigungspflichtige Neuanlage handelt?

Kostenerstattung nach geleistetem Prozesskostenvorschuss

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Ich habe folgenden Fall:

Scheidungsverfahren, keiner Partei wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Gerichtskosten sind schon durch einen KFB ausgeglichen.

Nun beantragt ein neuer Anwalt des Antragsgegners die Kostenfestsetzung von 3000 € Anwaltskosten gegen die Antragstellerin, obwohl in der Kostenentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.

Ich wollte das mangels geeigneter Kostengrundentscheidung ablehnen, habe jedoch zwischenverfügt, worauf mir der Anspruch nun wie folgt begründet wird:

Der Antragsgegner habe keine VKH erhalten, weil die Antragstellerin wohlhabend sei und sie ihm seine Kosten als Prozesskostenvorschuss leisten kann. Irgendeinen VKH-Antrag kann ich allerdings aus der Akte nicht entnehmen. Der Anwalt des Antragsgegners habe daraufhin der Antragstellerin seine Kosten in Rechnung gestellt, und diese habe den Betrag auch bezahlt. Nach der Kostenentscheidung habe der Antragsgegner aber seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen - darum fordere man jetzt den gezahlten Betrag zurück und meint, das würde im Rahmen der Kostenfestsetzung funktionieren.

Ich habe da jedoch gewisse Zweifel, schließlich geht es ja letztlich um dir Rückzahlung geleisteten Unterhalts (Prozesskostenvorschusses) - ich denke da eher an eine materiell-rechtliche Geltendmachung bzw. im Falle der Nichtzahlung einer Titulierung im Mahnverfahren o.ä.

Was meint Ihr: Kann man das doch festsetzen, mal die Stellungnahme der gegnerischen Partei sowieso abgewartet?

Inventar eingereicht

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Der Notar hat das von ihm aufgenommene Inventarverzeichnis eingereicht (Original + 2 begl. Abschriften), zusammen mit seiner Kostenrechnung (KV 23500 + KV32001 für 152 Kopien + KV32005=20,- € zuzgl. Mwst.).
Und jetzt?
Bis hierhin bin ich mithilfe von Kommentaren, HRP und Vordrucken klargekommen. Aber mit § 2003 Abs. 3 BGB (= das Inventar ist von dem Notar beim NLG einzureichen) endet für mich alle Information:nixweiss:.
Zum Fall: Erben sind die 3 Töchter. Ein Gläubiger hat für jede Tochter gesondert die Fristsetzung zur Inventarerrichtung gemäß § 1994 BGB beantragt. Ich habe also 3 separate Fristsetzungsbeschlüsse gemacht und zugestellt. Die Tochter T1 hat daraufhin die Aufnahme des Inventars beim Amtsgericht beantragt (die Töchter T2 und T3 haben sich nicht weiter gemeldet). Insoweit habe ich einen Notar mit der Inventarerrichtung beauftragt, das unter Mitwirkung von T1 errichtete Inventar wurde jetzt eingereicht, s.o.
Dass ich das Inventar dem antragstellenden Gl. übersende, scheint mir sinnvoll/logisch, steht aber irgendwie nirgends. Bei den Kostentatbeständen bin ich mir auch unsicher, und die Rechnung des Notars muss ich anweisen? Hätte jetzt folgende Vfg. (nach Gefühl:mad:)gemacht und bitte um kritische Prüfung/Hilfe, wenn ich falsch liege:

Vfg.
1.) Begl. Abschrift des Inventars an Gl. mit Hinweis, dass T2 und T3 kein Inventar errichtet haben
2.) Kosten des Notars anweisen (Verfahrensauslagen)
3.) Kosten:
a) Gebühr KV Nr. 12411 (=25,-€) jeweils gegen T2 und T3 zum soll stellen
b) Gebühr KV Nr. 12411 (=25,-€), KV Nr. 12412 (=40,-€), KV Nr. 12410 Nr. 6(=15,-€) und NotarKR gegen T1 zum Soll stellen
4.) Weglegen

Wäre das so ok? Danke für jede Hilfe!

LSG Rheinland-Pfalz sucht Rechtspfleger/in

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Auf Wunsch und in Namen des LSG Rheinland-Pfalz stelle ich hier anliegende Stellenanzeige ein.



"Bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist eine Stelle mit
einer Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder einem Diplom-Rechtspfleger (FH)
bzw. einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter des dritten Einstiegsamtes (bisher Laufbahn des gehobenen Dienstes) zu besetzen. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird sowohl Aufgaben der Gerichtsverwaltung als auch Angelegenheiten der Rechtspflege (u.a. Kosten- und Vergütungsfestsetzung, Rechtsantragstelle) wahrnehmen. Hierzu gehört je nach Erfahrungs- und Kenntnisstand auch die Funktion des Bezirksrevisors für die Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz."

Familiengerichtliche Genehmigung? Kreditablösungsvertrag

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Hallo,

hab leider im Forum nichts vergleichbares gefunden, daher stelle ich hier den Sachverhalt hinein:

Kindesmutter ist verstorben, Kindesvater wurde mit beiden Kinder (Mädchen minderjährig, Sohn volljährig) Erbe. KV hat zu 1/2, Tochter und Sohn zu je 1/4 geerbt.
In dem Nachlass ist ein Grundstück, in dem die Kinder als Erbengemeinschaft mit dem Vater drinnen stehen.

Auf dem bebauten Grundstück ist eine Grundschuld eingetragen, die die Forderung der Bank X absichert. Nun hat der Kindesvater eine neue Bank gefunden, die wohl näher und bessere Konditionen hat und will nun die Forderung der Bank X i.H.v. 150.000,00 Euro ablösen und bei der Bank Y ein Darlehen in der Summe aufnehmen. Die Grundschuld mit 200.000,00 Euro wurde hierbei einfach abgetreten.

Frage, nun ist für den Kreditablösevertrag bzw. die Aufnahme des neuen Darlehen eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig?
Ich bin mir unsicher, nach § 1822 Nr.8,10 BGB könnte der Sachverhalt genehmigungsbedürftig sein.
Aber irgendwie passt der Sachverhalt nicht ganz. Zumal die Verbindlichkeit der minderjährigen ja eigentlich gleich bleiben, nur der Gläubiger ein anderer ist.

Was meint ihr? Hab ich was übersehen?

VU auf den Philippinen. Was mach ich jetzt?

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Hallo,

ich bin neu hier. Habe eine Akte vorgelegt bekommen welche 10 Jahre alt ist. VU ist im July 2005 auf die Philippinen gereist und hat sich somit der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzogen. Sicherungshaftbefehl wurde erlassen, da der VU Beschuldigter in mehreren neuen Strafsachen ist. Betrug (Feb.2005) Kreditbetrug April (2005), Ebaybetrug (Nov.2005)

Auf Grund des Eintreten der Verfolgungsverjährung sind alle Straftaten bis auf den Ebaybetrug verjährt. (10 Jahre)

Ich möchte nun verhindern das auch noch der Ebaybetrug verjährt, habe aber nur eine Möglichkeit. Die Verjährung ruht wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die Staatsanwaltschaft ein förmliches Auslieferungsersuchen an den ausländischen Staat stellt.

HILFE. :confused: Wie mache ich das? Laut BMJ findet kein Auslieferungsverkehr mit den Philippinen statt.

U.a. hätte doch die offene Bewährung schon längst widerrufen werden müssen oder eine Schlussentscheidung getroffen werden müssen. Allerdings passierte das alles nicht. Muss ich da ebenfalls etwas unternehmen? (Bewährungszeitende Nov.2009)

Hoffe ihr könnt mir helfen.

VU auf den Philippinen. Was mach ich jetzt?

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Hallo,

ich bin neu hier. Habe eine Akte vorgelegt bekommen welche 10 Jahre alt ist. VU ist im July 2005 auf die Philippinen gereist und hat sich somit der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzogen. Sicherungshaftbefehl wurde erlassen, da der VU Beschuldigter in mehreren neuen Strafsachen ist. Betrug (Feb.2005) Kreditbetrug April (2005), Ebaybetrug (Nov.2005)

Auf Grund des Eintreten der Verfolgungsverjährung sind alle Straftaten bis auf den Ebaybetrug verjährt. (10 Jahre)

Ich möchte nun verhindern das auch noch der Ebaybetrug verjährt, habe aber nur eine Möglichkeit. Die Verjährung ruht wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die Staatsanwaltschaft ein förmliches Auslieferungsersuchen an den ausländischen Staat stellt.

HILFE. :confused: Wie mache ich das? Laut BMJ findet kein Auslieferungsverkehr mit den Philippinen statt.

U.a. hätte doch die offene Bewährung schon längst widerrufen werden müssen oder eine Schlussentscheidung getroffen werden müssen. Allerdings passierte das alles nicht. Muss ich da ebenfalls etwas unternehmen? (Bewährungszeitende Nov.2009)

Hoffe ihr könnt mir helfen.

Notarberichtigung nach § 44 a BeurkG

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Ich brauche mal eure Hilfe bei der rechtlichen Bewertung eines Notarantrages nach § 44 a BeurkG.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde.

In einer Urkunde wurde der Notarangestellten im Jahre 2007 eine umfassende Vollmacht erteilt, Ergnzungen oder Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen. Diese Vollmacht sollte aber ausdrücklich mit der vertragsgemäßen Umschreibung des Eigentums erlöschen. Auf Grund dieser Vollmacht wurde in einer weiteren Urkunde aus dem Jahre 2007 u.a. die Eintragung eines Vorkaufsrechts bewilligt mit folgendem Wortlaut:

"Der jeweilige Eigentümer räumt dem (Verkäufer) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück nebst Zubehör in der Art ein, dass das Vorkaufsrecht solange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann; es wirkt insoweit auch gegen Rechtsnachfolge im Eigentum. Kann es ausgeübt werden, wird es aber nicht ausgeübt, so erlischt es."

Auf Grund dessen habe ich im Jahre 2009 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Im Jahre 2015 !!! wird mit dem Antrag des Notars auf Grundbuchberichtigung eine weitere Urkunde aus dem Jahre 2007 vorgelegt (welche bei der Eigentümereintragung nicht vorlag), wo wiederum diese Notarangestellte auf Grund der Vollmacht auftrat und es zu diesem Zeitpunkt auch noch durfte, in der der Notar feststellte, das in der Eintragungsgrundlageurkunde für das Vorkaufsrecht offensichtlich versehentlich ein unzutreffender Textbaustein verwendet wurde und es eigentlich heißen müsste, das das Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall eingeräumt wurde. Dieses ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung und deshalb als offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen sei.

In der Zwischenzeit wurde über das Vermögen der damaligen Käuferin und jetzigen Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vermerk ist eingetragen.

Ich tue mich nun schwer, dies in den Rahmen einer Berichtigung nach § 44 a BeurkG zu packen, zumal den Beteiligten (Notar?) erst nach 6 Jahren nach Vollzug der ursprünglichen Urkunde einfällt das das Grundbuch unrichtig sein soll. Müsste denn nicht jetzt auch der Insolvenzverwalter beteiligt werden?

Ich bin daran interessiert, wie ihr die Sache bewertet.

Antrag nach § 926 ZPO

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Habe erstmals einen Antrag nach § 926 ZPO zur Entscheidung vorliegen.
Wollte gerade meinen Beschluss fertig machen und jetzt stellt sich mir doch noch folgende Frage:
ich muss ja im Beschluss auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf hinweisen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach Terminierung ein Urteil ergangen.
Wäre jetzt die Rechtsfolge, dass auf Antrag bei fruchtlosem Fristablauf das Urteil vom Richter aufgehoben würde?
Wäre für eine alsbaldige Antwort dankbar!

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Rechten einer bpD

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Hallo zusammen,

im GB ist eine bpD (Tankstellenrecht) zugunsten A-Union GmbH eingetragen.
Der Eigentümer beantragt das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung dieses
Rechts und begründet es damit, dass die Dienstbarkeit nicht mehr ausge-
übt wird (sämtliche Einrichtungen sind abgebaut, die Treibstofftanks ordnungsgemäß
stillgelegt und verfüllt) und auch nicht mehr ausgeübt werden kann, weil die Berechtigte
nicht mehr existiert. Diese Gesellschaft ist am 17.12.1991 aufgrund
des § 2 des Löschungsgesetzes vom 09.10.1934 wegen Vermögenslosigkeit
von Amts wegen im HR gelöscht (HR-Auszug liegt vor).

Kann ich ein das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung dieses Rechts anordnen?
Und wenn ja, wie sieht der Inhalt dieses Aufgebots aus?

Vielen Dank für eure Hilfe

Höhe Gerichtskosten nach Erledigung der Hauptsache

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Hallo,

in welcher Höhe entstehen Gerichtskosten, wenn die Hauptsache für erledigt erklärt wird, aber das Gericht über die Kosten nach § 91 a ZPO entscheidet?

Danke vorab.

Liane

Rücknahme Versagungsantrag

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Im Schlusstermin lag ein Versagungsantrag vor.
Der Rpfl konnte also nicht über die Ankündigung der RSB entscheiden (altes Verfahren).
Nach einiger hin und her Schreiberei zwischen Richter und Gläubiger hat der Gläubiger den Versagungsantrag zurückgenommen.
Wer ist jetzt für die Ankündigung zuständig?

"Geteilter" Gesamtbrief und Haftentlassung

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Es ist ein Gesamtbriefrecht an diversen Grundstücken im Bundesgebiet eingetragen. Die Grundstücke werden derzeit nach und nach verkauft und das Recht wird nach und nach an den einzelnen Grundstücken gelöscht. Mir liegt auch so ein Vorgang vor.

Die Unterlagen an sich sind okay und ich habe nur noch auf den Brief gewartet.

Jetzt bekomme ich von einem anderen GBA, welches die dortige Haftentlassung schon vollzogen hat, den geteiliten Gesamtbrief für "mein" Grundstück. Der mir vorliegende Brief ist derjenige, den wir damals gedruckt hatten, und weist als Belastungsgegenstand "mein" Grundstück aus. Ferner sind diverse Mithaftstellen vermerkt. Ebenso schon einige Haftentlassungen.

Was mache ich jetzt mit diesem Brief? Mache ich den unbrauchbar? Oder vermerke ich nur die Haftentlassung drauf und sende den Brief an den Notar?

Antrag Nachlasspfleger: Festsetzung Kostenvorschuss gegen Erben ?

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Es ist Nl-Pflegschaft angeordnet, die noch ungewisse Zeit andauern dürfte.

Der Nl-Pfleger bittet jetzt einen Kostenvorschuss –ggf.unter Fristsetzung- gegen die Erben festzusetzen um die Verfahrenskosten und seine weitere Vergütung sicherzustellen.

Geht so etwas? Und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage?
Ich habe dazu leider nichts gefunden. Mir ist nur bekannt, dass im Rahmen einer Zwangsverwaltung dem Verfahrensgläubiger entsprechende Vorschüsse auferlegt werden können.

Drittschuldner führt falsch ab

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Hallo, mal eine Frage, bei der ich nicht recht weiterkomme: ich finde auch keine zufriedenstellende Antwort. Und zwar teilt der Schuldner mit, dass der Drittschuldner viel zu viel abführen würde und die §850c ZPO falsch angewendet werden würde, desweiteren gibt es streit hierüber, ob vorangegangene Abtretungen zu berücksichtigen sind usw. Kurz Stress mit Drittschuldner, jetzt wird beantragt, dass das Vollstreckungsgericht den Betrag festsetzen soll, der monatlich abzuführen ist, meine Frage nun, bin ich dafür überhaupt zuständig? Muss ich das als VG, wie soll ich prüfen, ob alles genau berücksichtigt wurde, ob Abtretungen wirksam sind? USW? oder müsste man sich nicht im Zweifel an den DS als Haftender halten? Danke für eine Antwort

Nacherbschaftsvermerk oder nicht?

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Ich benötige mal die Hilfe der Grundbuch- und Nachlass-Spezialisten.

Der Eigentümer ist verstorben und aufgrund notariellem Testament und Berichtigungsantrag der Witwe habe ich diese als Alleineigentümerin eingetragen.

Daraufhin meldete sich für eine Nichte ein Rechtsanwalt, der darum bat, die Eintragung eines Nacherbvermerks für seine Mandantin von Amts wegen nachzuholen. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass nicht die Witwe Alleinerbin sei, sondern lediglich Vorerbin und die Nichte Nacherbin.

Im notariellen Testament (ein Einzeltestament des Ehemannes) stehen wörtlich folgende Formulierungen:

II. Erbeinsetzung:
Ich bestimme zu meiner alleinigen und ausschliesslichen Erbin meine Ehefrau.

III. Schlusserbeneinsetzung:
Als Schlusserben nach dem Ableben meiner Ehefrau setze ich ein meine Nichte .

IV. Vorversterben
Sofern meine Ehefrau vor mir versterben, oder wir einer gemeinsamen Gefahr erliegen, bei der ein Vorversterben eines Ehegatten vor dem anderen nicht mehr festgestellt werden kann, soll Schlusserbschaft nach vorstehender Ziffer gelten.

In einem weiteren späteren notariellem Einzeltestament des Ehemannes steht ergänzend:

Ich nehme Bezug auf mein vorheriges Testament und erkläre, dass alleinige Erbin nach meinem Ableben meine Ehefrau bleiben soll. In Ergänzung setze ich folgendes Vermächnis aus (hier wird eine Schwester mit einem Grundstück bedacht, weitere Regelungen werden in dem zweiten Testament nicht getroffen. ).

Sonstige Testamente sind nict vorhanden.

Die Witwe habe ich zum Antrag der Nichte angehört.
Sie widersprach der nachträglichen Eintragung des Nacherbenvermerks und trug vor, dass der Erblasser nie die Absicht hatte, seine Nichte als Nacherbin einzusetzen. Vielmehr habe er seine Ehefrau als Alleinerbin und die Nichte lediglich als Ersatzerbin einsetzen wollen. Sie regte an, die Stellungnahme der beurkundenden Notarin einzuholen.

Die Notarin nahm wie folgt Stellung:
Der Erblasser wollte seine Ehefrau als Alleinerbin undseine Nichte als Ersatzerbin einsetzen. Es entsprach nicht dem Willen des Erblasssers, die Ehefrau als Vorerbin und die Nichte als Nacherbin einzusetzen. Der Begridd Schlusserbe ist in der Tat missverständlich. Gewollt war aber ganz eindeutig, dass die Nichte lediglich Ersatzerbin werden sollte. Die Unterzeichnerin kann sich noch genau an das Gespräch mit dem Erblasser erinnern, da ihr dieser auch persönlich bekannt war. Ein Nacherbenvermerk ist demgemäß nicht einzutragen.

Der Rechtsanwalt der Nichte erklärt nun, dass die Stellungnahme der Notarin gegen die Schweigepflicht verstoße und daher aus Rechtsgründen außer Betracht gelassen werden müsse. Für die Äußerung wäre eine Schweigepflichtentbindungserklärung des verstorbenen Erblassers erforderlich, die nicht durch die Erklärung von Erben ersetzt werden könne. Die Erklärung sei unzulässig, unbeachtlich und inhaltlich irrelevant.
Der Erblasser habe eindeutig Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Die Eintragung des Nacherbvermerkes müsse unverzüglich nachgeholt werden. Die Eigentümerin möge dann ggf. Rechtsmittel dagegen einlegen.


Ich bin jetzt etwas ratlos, wie ich weiter vorgehe.
Aufgrund der Stellungnahme der Notarin hätte ich den Antrag zurückgewiesen, da sowohl Witwe als auch Notarin den Willen des Erblassers, die Ehefrau als Alleinerbin einsetzen zu wollen, bekundet haben.
Darf ich diese Stellungnahme tatsächlich nicht verwerten?
Wie würdet ihr das lösen?

Landesgesetze zur Ausführung des ZVG

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Liebe Kollegen,

ich steh mangels Erfahrung auf dem Schlauch. Meine Frage geht vorwiegend an die Kollegen aus SL, RP und BY, da es dort die jeweiligen "Landesgesetze zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" (z.B. in BY mit Art. 29, 33 AGGVG) schon lange gibt. In meinem Land gibt es das bisher nicht.

Die Landesgesetze bestimmen, was öffentliche, auf dem Grundstück lastende (und nicht auf privatrechtlicher Verpflichtung beruhende) Lasten sind, das Bestehenbleiben dieser Rechte, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden und die Befreiung von der SHL, wenn es sich um eine Gemeinde, Sparkasse usw. handelt.

Meine Frage: Hat jemand Erfahrung mit diesen Landesgesetze in der ZVG-Praxis? Andersrum gefragt, an die Kollegen, so ein Gesetz auch nicht haben: hat euch sowas in der Praxis schon mal "gefehlt"? :confused:

Nein, mir ist nicht langweilig, es soll ein solches Gesetz auch bald bei uns geben...
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