Hallo, ich habe folgenden Fall:
Die Erblasserin AK ist 1921 geboren und 2012 verstorben. Ihre leiblichen Eltern sind M und V. Im Jahr 1922 wurde AK von AM und AV adoptiert. Abkömmlinge hat AK nicht. Ihr Ehemann ist bereits vorverstorben.
Der Erbfall ist somit nach Inkrafttreten des AdoptG 1977 eingetreten. Zum Stichtag 1.1.1977 war AK volljährig, sodass § 1 AdoptG Anwendung findet. Somit gelten hier die Vorschriften für die Annahme Volljähriger. Das Erbrecht ist nicht gem. § 1 Abs. 5 AdoptG ausgeschlossen worden.
Das bedeutet doch: Die leiblichen Verwandten einschließlich der leiblichen Eltern M und V und die annehmenden Eltern AM und AV haben ein Erbrecht. Die Verwandten aus der Adoptivfamilie haben jedoch kein Erbrecht, richtig?
Da die Adoptiveltern nicht mehr leben, ist die Adoptivfamilie ganz raus.
Komme ich also zu den leiblichen Eltern:
AK ist als nichteheliches Kind geboren worden. Hat also der leibliche Vater V ein Erbrecht nach seiner nichtehelichen Tochter?
Zunächst ist zu sagen, dass AK die preußische Staatsangehörigkeit besaß... Heißt das automatisch DDR-Recht? Aber irgendwie spielte sich alles in Schleswig-Holstein ab... Muss ich erstmal herausfinden, wo AK geboren wurde um sagen zu können, ob es sich um DDR- oder BRD-Recht handelt? Oder kommt es darauf an, wo die Erblasserin am 03.10.1990 gelebt hat? :gruebel:
Im Jahre 1921 hat V die Vaterschaft anerkannt. Es bestand also ein Vater-Kind-Verhältnis. Da AK vor dem 01.07.1949 (Inkrafttreten des NEhelG) geboren wurde, bestand grundsätzlich keine Verwandtschaft zwischen den beiden (§
1589 Abs. 2 BGB a.F.).
Ich habe mir das Schaubild
Nichtehelichenerbrecht: Schaubild mal angeschaut.
Bei BRD-Recht:
Ich muss herausfinden, ob es eine Legitimation oder Ehelicherklärung gegeben hat. Wie finde ich das heraus?
Ab 1.7.1998 war eine Gleichstellungsvereinbarung nach Art.
12 § 10 a NEhelG möglich. Vermutlich hat der leibliche Vater zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt, sodass eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden konnte.
Was hat jetzt das 2. ErbGleichG für Auswirkungen? Und die Aufhebung des Art.
12 § 10a NEhelG? Das habe ich noch nicht so ganz verstanden... Gibt es nun doch ein gegenseitiges Erbrecht? In Art.
12 § 1 Abs. 1 S. 1 NEhelG heißt es: Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Nun ist sie ja aber nach dem Inkrafttreten gestorben, d. h. die neuen Vorschriften gelten, d.h. es gibt ein gegenseitiges Erbrecht?? Und auch zu den Abkömmlingen des Vaters?
Bei DDR-Recht:
gegenseitiges gesetzliches Erbrecht auch zu den Abkömmlingen des Vaters?
Der Halbbruder der Erblasserin (mütterlicherseits) hat einen Erbscheinsantrag gestellt (Erben sollen er mit seinen zwei Brüdern zu je 1/3 sein) und der Adoptivcousin ist der Meinung, er habe ein Erbrecht. Und es geht natürlich auch noch um ziemlich viel Nachlass...
Bitte helft mir! Ich bin für jede Hilfe dankbar! :)