Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Vergütungssache.
Zum Fall:
Über das Vermögen einer KG wurde das InsO-Verfahren eröffnet.
Es konnte bislang eine
Masse erwirtschaftet werden in Höhe von ca.
600.000 €.
Hiervon sind nach Ausgleich von Masseverbindlichkeiten
noch ca. 250.000 € auf dem Konto vorhanden.
Festgestellte Forderungen (einschließlich §
39 InsO) bestehen in Höhe von ca.
290.000 €. Die
Verfahrenskosten betragen
ca. 100.000 €.
Gegen den Kommanditisten bestanden/bestehen Ansprüche in Höhe von
500.000 € aus § 132 InsO.
Die Ansprüche wurden von ihm anerkannt, es wurden
bereits 300.000 € überwiesen (in dem Betrag von 600.000 € enthalten). Da für eine Vollbefriedigung der InsO-Gl. nicht der gesamte restliche Betrag in Höhe von 200.000 € erforderlich sein wird sondern nur ca. 140.000 € (290.000 € festgest. Ford. + 100.000 € Verfahrenskosten abzüglich 250.000 € freie Masse), wurde zwischen Verwalter und Kommanditist vereinbart, dass der restliche Betrag erst gezahlt werden muss, wenn der noch erforderliche Betrag genau feststeht.
Der Insolvenzverwalter macht nun eine Vergütung geltend unter Berücksichtigung einer
Berechnungsmasse in Höhe von ca.
800.000 € (600.000 € sowie die voraussichtlichen 200.000 €).
Der BGH führt in seinem Beschluss vom 25.10.2007 Az
IX ZB 147/06 aus, dass wenn ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, dieser bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Voraussetzung soll sein, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
IX ZB 147/06.
Ich gedenke die Vergütungen vorab festsetzen, die restlichen notwendigen Gelder vom InsO-Verwalter einziehen lassen und erst dann einen Schlusstermin anzuberaumen.
Meine Fragen: Kann die Zahlung des Kommanditisten hier als sicher unterstellt werden und daher jetzt bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsmasse führen, obwohl auf der Gegenseite eine natürliche Person auftritt, die möglicherweise zahlungsunfähig werden könnte? Daneben wird voraussichtlich niemals der volle Betrag in Höhe von 200.000 € an den Verwalter überwiesen werden (da nicht notwendig, s.o.). Ist die Erhöhung der Berechnungsmasse dann auf den tatsächlich notwendigen Betrag (140.000 €) beschränkt?
LG