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Aussetzung des pfändbaren Betrages?

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Ein Schuldner beantragt die "Aussetzung des pfändbaren Betrages", weil er eine Weiterbildung machen kann, die 600 EUR kostet und ferner braucht er für die Weiterbildung auch neue Brillengläser für 1200 EUR. Da er dies nicht von seiner Rente und dem Minijob aufbringen kann, möchte er die Kosten ansparen.
Geht sowas??

Vater steht nicht in der Geburtsurkunde

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Der Erblasser ist unverheiratet und Kinderlos gestorben.
Er ist nichtehelich geboren (1950) und in seiner Geburtsurkunde steht kein Vater. Die Angehörigen haben nun eine Abstammungsurkunde. Dort ist auch kein Vater eingetragen. Die Mutter lebt zwar noch, sträubt sich aber etwas dazu zu sagen.
Die Bank verlangt einen Erbschein.

Reisekosten Strafsachen

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Hallo,
habe da mal eine Frage:
Ich muss für den Angeklagtenvertreter Kosten festsetzten, da der Angeklagte freigesprochen wurde.
Der Angeklagte wohnt in A. Gericht ist Ort B. Der Anwalt des Angeklagten wohnt in C.
2 Termine haben statt gefunden. Beim ersten Termin waren weder der Angeklagte noch der Vertreter anwesend. Im zweiten Termin waren beide anwesend.
Der Anwalt beantragt jetzt:
7005 Abwesenheitsgeld in Höhe von 40,00 Euro
7003 Fahrkosten 40,50

Ich bin der Auffassung, das nur ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 Euro zusteht, weil am ersten Termin ja keiner da war und Fahrtkosten nur in Höhe von zwei fiktiven Inforeisen von Ort A zu Ort B. Also
Ist das so richtig?

familiengerichtliche Genehmigung für Abtretung GbR Anteil

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Hallo zusammen,

ich habe hier einen Vereinbarung auf Genehmigungstatbestände zu prüfen. U.a. soll das minderj. Kind seinen Anteil als Mitgesellschafter einer GbR an einen Mitgesellschafter abtreten. Der abgetretenen Gesellschaftsanteil wird mit 0 € beziffert. Der alleinsorgeberechtigte Elternteil lebt noch. Den einzigen mögl. Genehmigungstatbestand der in Frage kommen würde ist § 1822 Nr. 3 BGB. Hier geht es aber um den entgeltlichen Erwerb oder der Veräußerung bzw. zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb... Ich habe schon sämtliche Kommentierung studiert, ohne Ergebnis. Ich bin der Auffassung das es keiner fam. Genehmigung bedarf. Grund der Mühe ist ein verlangtes Negativattest vom Antragsteller.....

Vergütung bei noch zu erwartender Zahlung und Vollbefriedigung

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Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Vergütungssache.
Zum Fall:
Über das Vermögen einer KG wurde das InsO-Verfahren eröffnet.
Es konnte bislang eine Masse erwirtschaftet werden in Höhe von ca. 600.000 €.
Hiervon sind nach Ausgleich von Masseverbindlichkeiten noch ca. 250.000 € auf dem Konto vorhanden.
Festgestellte Forderungen (einschließlich § 39 InsO) bestehen in Höhe von ca. 290.000 €. Die Verfahrenskosten betragen ca. 100.000 €.

Gegen den Kommanditisten bestanden/bestehen Ansprüche in Höhe von 500.000 € aus § 132 InsO.
Die Ansprüche wurden von ihm anerkannt, es wurden bereits 300.000 € überwiesen (in dem Betrag von 600.000 € enthalten). Da für eine Vollbefriedigung der InsO-Gl. nicht der gesamte restliche Betrag in Höhe von 200.000 € erforderlich sein wird sondern nur ca. 140.000 € (290.000 € festgest. Ford. + 100.000 € Verfahrenskosten abzüglich 250.000 € freie Masse), wurde zwischen Verwalter und Kommanditist vereinbart, dass der restliche Betrag erst gezahlt werden muss, wenn der noch erforderliche Betrag genau feststeht.

Der Insolvenzverwalter macht nun eine Vergütung geltend unter Berücksichtigung einer Berechnungsmasse in Höhe von ca. 800.000 € (600.000 € sowie die voraussichtlichen 200.000 €).
Der BGH führt in seinem Beschluss vom 25.10.2007 Az IX ZB 147/06 aus, dass wenn ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, dieser bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Voraussetzung soll sein, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06.

Ich gedenke die Vergütungen vorab festsetzen, die restlichen notwendigen Gelder vom InsO-Verwalter einziehen lassen und erst dann einen Schlusstermin anzuberaumen.

Meine Fragen: Kann die Zahlung des Kommanditisten hier als sicher unterstellt werden und daher jetzt bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsmasse führen, obwohl auf der Gegenseite eine natürliche Person auftritt, die möglicherweise zahlungsunfähig werden könnte? Daneben wird voraussichtlich niemals der volle Betrag in Höhe von 200.000 € an den Verwalter überwiesen werden (da nicht notwendig, s.o.). Ist die Erhöhung der Berechnungsmasse dann auf den tatsächlich notwendigen Betrag (140.000 €) beschränkt?


LG

Änderung des Inhaltes einer bpD

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Eine bereits im Grundbuch (genau gesagt in 290 GBern) eingetragene bpD, der in Abt. III 2 Rechte nachgehen, die aber noch den Rangrücktritt hinsichtlich der Erweiterung der bpD erklären sollen, soll im Inhalt geändert werden, (neu: Recht zum Betrieb eines Ferienparks mit Urlaubsunterkünften, mit diversen auslösenden Bedingungen u. Änderung des Höchstbetr. d. Wertersetzes).
Bisher: BpD mit REcht zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Ferienparks und dergleichen, Höchsbetrag 5.000.000,--

alte Eigentümereintragung

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Hallo
Im grundbuch sind eingetragen A und die Eigentumserben der B nach nassauischem Leibzuchtsrecht als Miteigentümer kraft Errungenschaftsgemeinschaft
Einer der anverwandten möchte nun die Sache klären.
???

B ist die erste Ehefrau des A und hat nach seiner Versicherung zu Protokoll im jahre 1901 kein testament,keinen Ehevertrag hinterlassen
A und B hatten 5 Kinder.

A hat danach nochmal geheiratet. Diese Ehefrau ist vorverstorben und es gab ein Testament in dem die beiden sich einsetzten und danach die 3 noch lebenden Kinder aus der 1.Ehe sowie Ihre eigenen noch lebenden 3 Kinder sowie ein Enkelkind Ihres 4.Kindes, das vorverstorben war.Die namen sind bekannt, inzwischen alle tot.Nachkommen teilweise bekannt.

und jetzt?

Hat einer ne Ahnung , wie man nach der Eintragung erbt?

Vertretung einer Zweigniederlassung in der Schweiz

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Hallo, folgende Frage:
Im Grundbuch ist für eine schweizer Firma unter Ihrer Zweigniederlassung eine Grundschuld eingetragen. Diese soll nun abgetreten werden. Dabei wird die Zweigniederlassung durch die Hauptniederlassung vertreten. Weiß jemand, ob dies nach Schweizer Recht so möglich ist. Konnte leider bisher dazu nichts finden. :gruebel::gruebel:

Änderungsbedarf Strafvollstreckungsordnung

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Ich habe einen Berichtsauftrag bekommen, welche Änderungen der Strafvollstreckungsordnung aus unserer Sicht notwendig sind. Leider fällt uns hier nichts ein (von gewünschten aber nicht durchsetzbaren Regelungen wie z.B. Abschaffung des § 43 IV mal abgesehen).

habt Ihr vielleicht Ideen?

Änderungsbedarf Strafvollstreckungsordnung

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Ich möchte auf den gleichnamigen Thread hier hinweisen.

Löschung altes Briefrecht ohne Briefvorlage - und nun?

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Im Grundbuch wurde vor Jahren gemäß § 10 GBBerG eine Darlehensforderung in Abt. III nach Hinterlegung des Betrages gelöscht.
Dieses Recht stand zur Mithaft in einem weiteren Grundbuch. Dort wurde das Recht nicht gelöscht, da die Hinterlegung nur für das erste Grundbuch erfolgt ist.

Bei der damaligen Löschung wurde übersehen, dass es sich um ein Briefrecht handelt. Dieser lag nicht vor und ist höchstwahrscheinlich auch nicht auftreibbar. Es wurde somit auch kein Vermerk über das Erlöschen der Mithaft angebracht.

Was ist nun zu Veranlassen? Gemäß § 10 Abs. 4 GBBerG wurde m.E. der Brief hinsichtlich der Mithaftstelle 1 kraftlos. Reicht da jetzt ein Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle über die Löschung in Grundbuch 1, oder was wäre nun zu veranlassen? Bin ein wenig ratlos.

Einreichung Sparbuch durch ehemaligen Betreuer

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Hallo und allen Mitstreitern noch ein gesundes neues Jahr,

mir bereitet derzeit folgende Konstellation Kopfzerbrechen:

Ein Betreuter ist Mitte November 2015 verstorben, Betreuer war der Stiefsohn. Dieser reicht neben den üblichen Unterlagen auch das Sparbuch der Verstorbenen ein, auf dem sich ein hoher fünfstelliger Betrag befindet.

Gleichzeitig teilt er mit, dass es eine Schwester der Betreuten gebe. Aufgrund eines Testamentes sei diese Alleinerbin. Die Schwester reagierte jedoch bislang nicht auf seine Anschreiben, auch nicht auf die Einladung zur Beerdigung.

Ferner sandte uns der ehm. Betreuer die Rechnungen für die von ihm in Auftrag gegebene Bestattung mit der Vorstellung, dass das Betreuungsgericht möge diese bezahlen. Er habe dem Gericht ja alle Unterlagen inklusive Sparbuch zugesandt. Nach der Rücksendung der Rechnungen mit dem Hinweis, dass das Betreuungsgericht diese nicht begleichen kann, reicht er diese nun erneut ein. Der Ton ist jetzt rauher, er droht mit Dienstaufsichtsbeschwerde sollte eine Zahlung durch das Gericht sowie eine Übergabde der Unterlagen an die Schwester der Betreuten nicht erfolgen. Diese wohnt übrigens 300 km entfernt vom hiesigen AG und dürfte ca. 80 Jahre alt sein.

Ein Nachlassverfahren ist beim hiesigen Gericht nicht anhängig.

Vielen Dank an alle, die bis hierher durchgehalten haben. Was würdet ihr machen, insbesondere mit dem Sparbuch?

Vorerbschaft?

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Hallo,
ich habe folgendes Testament vorliegen:
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen ausschließlichen Erben ein. Unsere Kinder setzen wir zu Schlusserben ein. Der Überlebende kann frei über das bewegliche Vermögen verfügen. Der Überlebende hat ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht über das Grundvermögen. Eine Veräußerung ist nur mit den Schlusserben möglich.
Wie würdet ihr da:confused:s auslegen???

Reicht die Übersendung des Beratungshilfeantrages als Telefax?

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Hallo,
ich habe dazu nichts gefunden. Reicht Euch die Übersendung des Beratungshilfeantrages nur als Telefax aus? Oder verlangt Ihr das unterschriebene Originalformular?
Danke für eine Antwort!

Entscheidung gesucht - Thema Eigenbemühungen

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Kennt ihr das, wenn ihr euch sicher seid "iiiiirgendwo genaaaauuu dazu" mal was gelesen zu haben und findet es dann nicht wieder? So geht es mir gerade, vielleicht kann mir ja einer von euch helfen, bevor ich wahnsinnig(er) werde.
Ich glaube mich an eine Entscheidung zu erinnern, in der es um Versagung von Beratungshilfe ging. Es drehte sich darum, dass der Antragsteller sich ewig nicht um seinen Kram gekümmert hatte, dadurch die Sachverhalte (Behördenbescheide, ARGE?) nicht mehr vernünftig nachvollziehbar waren und der ASt sich einen RA genommen hat um wieder Grund in die Sache zu bekommen.
Der Antrag auf Beratungshilfe ist dann abgelehnt worden wegen fehlender Eigenbemühungen.

Das Argument die Sache sei zu kompliziert, als dass sie der ASt alleine hätte regeln können wurde verworfen, weil die Lage eben nur deshalb kompliziert war, weil der ASt sich jahrelang nicht gekümmert hatte (und genau um diesen Passus geht es mir).

Klar, ich bin schon groß und kann zur Not auch schon alleine Entscheidungen schreiben, aber inzwischen ist es auch eine Frage des Seelenheils geworden :D (wie ein Ohrwurm).
Vielleicht kann sich ja jemand nicht nur erinnern, dass er von dieser Entscheidung schon mal gehört hat, sondern auch wo ;)

Lieben Dank und schönes Wochenende!
oww

4104 RVG bei unklaren Eingangszeitpunkt der Klage

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Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall. Für den beigeordneten Rechtsanwalt wurde in 1. Instanz u.a. die Gebühr 4104 RVG festgesetzt. Hiergegen ist nun von der Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt worden.

Die Bezirksrevisorin trägt vor, dass der Anwalt nicht im Ermittlungsverfahren tätig geworden sei.

Eine Vertretungsanzeige ist erst deutlich nach Eingang der Akte bei Gericht erfolgt.

Der Eingangszeitpunkt der Anklageschrift bei Gericht ist leider unklar, ein Eingangsstempel fehlt vorliegend. Die Eingangsverfügung der zuständigen Richterin stammt vom 05.12.2014. In der EDV wurde das Verfahren am 04.12.2014 angelegt, die Uhrzeit ist nicht ersichtlich. Der Eingang der Anklageschrift erfolgte also vermutlich am 04.12.2014.

Gleichzeitigt trägt der Rechtsanwalt vor, eine erste telefonische Beratung erfolgte ebenfalls am 14.12.2014. Der Rechtsanwalt legt ebenfalls ein Fax des Mandanten vom Abend des 14.12.2014 vor zur Sache vor.

Es ist im Ergebnis nicht feststellbar, was zuerst erfolgte, die telefonische Beratung oder der Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Fest steht lediglich, dass beides am selben Tag erfolgte.

Die Bezirksrevisorin trägt vor, dass die Beauftragung vermutlich nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht stattfand, da der Posteingang in der Regel morgens ist.

Der Anwalt wiederum sagt,dass der genaue Zeitpunkt nicht feststellbar sei. Die Bezirksrevisorin müsse darlegen, dass die Anklageschrift nach dem Telefongespräch eingegangen sei.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich der Erinnerung abhelfen soll oder nicht, also somit ob die 4104 entstanden ist oder nicht. Wie ist zu Verfahren, wenn sich nicht sicher feststellen lässt, ob bzw. wann die Gebühr entstanden ist. Gibt es Zweifelsregelungen? Wen trifft die Darlegungspflicht? Beide Seiten können keine konkrete Uhrzeit darlegen, nur den Tag.

Beste Grüße

Aufhebung Zwangsverwaltung nach Zuschlag, Nebenkostenabrechnung

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... wir diskutieren gerade über folgende Konstellation

Die Zwangsverwaltung wurde im August 2015 angeordnet. Das Verfahren wurde nunmehr aufgehoben, da Zuschlag am 01.12.2015 erteilt wurde. ZwV ist fortzusetzen, soweit Nutzungen vor aus der Zeit vor Wirksamkeit (einschl. 30.11.15) einzuziehen sind "Bereits erfolgte und noch erfolgende Einnahmen und Ausgaben, die die Zeit nach Wirksamkeit des Zuschlags betreffen, gehen zu Gunsten und zu Lasten der Ersteherin.

Die Mietverwaltung hat für das Jahr 2014 am 01.12. eine Nebenkostenabrechnung erteilt, ausweislich der sich ein Guthaben ergibt. Wer muss denn jetzt das Guthaben zahlen. Wäre das Verfahren nicht aufgehoben worden, wäre der ZV - ohne Zweifel - dazu verpflichtet ..

Wer hat eine Idee? ;-)

Überprüfungsverfahren gem 120 IV nur bei konkreten Anhaltspunkten?

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Bin mitten im Überprüfungsverfahren nach 120 IV.
Es hat sich ergeben, dass Raten zu zahlen sind (Einkommen nunmehr 3x so hoch wie bei Bewilligung). Hab Partei also nochmal dazu angehört. Nun kommt der Einwand, dass ich keine rechtliche Grundlage habe, überhaupt ohne Ankündigung zu überprüfen - ich dürfte nur überprüfen, wenn ich konkrete Anhaltspunkte habe (verwiesen wird auf eine Entscheidung vom Sozialgericht Baden Württemberg).
M.E. entscheiden wir doch immer noch nach billigem Ermessen und im Einzelfall, wann und wie oft wir überprüfen???
Also feststzen?

Nach dem Studium

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Hallo! :)

Wie funktioniert das eigentlich, wenn man mit dem Studium fertig ist und (hoffentlich) übernommen wird?

Muss man dann noch mal zur Gesundheitsprüfung beim Amtsarzt? Oder erst bei der Verbeamtung auf Lebenszeit?
Und wie ist das mit der privaten Krankenversicherung? Muss ich da bloß anrufen/was unterschreiben, oder wollen die noch mal ne komplett neue Gesundheitsprüfung, wenn ich vorher schon im Ausbildungstarif war?

Dass ich sofort an meinen Wunschort komme, ist wohl eher unwahrscheinlich, oder? ;)

Vielen Dank schon mal im Voraus! :)

Wird ein Erbschein benötigt?

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Die Kinder A und B beantragen die Grundbuchberichtigung. Sie sollen als Erben des C im GB eingetragen werden. Als Erbnachweis wird ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift vorgelegt. Form ist OK.

Aber im Testament heißt es: Der Überlebende beruft die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu seinen Erben.


Meine Überlegung ist jetzt ob hier nicht ein Erbschein vorgelegt werden muss, da A und B nicht namentlich im Testament aufgeführt sind. Oder reicht die Beiziehung der Nachlassakte, in der sich ein beglaubigter Auszug aus dem Familienregister befindet als Nachweis darüber, dass gemeinschaftliche Abkömmlinge nur A und B sind? Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?
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