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Erklärungsirrtum ?

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Der Vertrag zwischen zwei Gesellschaften hat folgenden Passus: Dem Käufer ist bekannt, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen alle Aktiva und Passiva des Betriebes sowie alle betrieblichen und Pflichten des Verkäufers übernimmt.

Nunmehr hat es sich nach entsprechender Prüfung herausgestellt, dass es kiene entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hierüber gibt. Der Käufer hatte nur gedacht, dass er gesetzlich zur Übernahme aller Passiva verpflichtet wäre. Nun möchte er die Verbindlichkeiten nicht bezahlen. Wie ist die Rechtslage?

Regress - wie?

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Der Nachlasspfleger begehrt am Ende der Nachlasspflegschaft seine Vergütung aus der Staatskasse.
Einziger Vermögensgegenstand ist ein (geringwertiges) Grundstück, bezüglich dessen öffentliche Lasten den Wert nahezu ausschöpfen. Käufer können nicht gefunden werden.
Alle auffindbaren potentiellen Erben haben ausgeschlagen, es wird gerade das Fiskuserbrecht festgestellt.

Mit Blick auf OLG Saarbrücken v. 13.05.2014 - 5 W 23/14 sehe ich kein Problem, die Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen. Mein Problem ist nun, ob und wie die Staatskasse in Regress gehen kann. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken heißt es: "Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit nach § 1836e BGB beim Nachlass Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 24.3.2014 – 3 Wx 84/13 – juris)."

Hier wäre es zwar aus meiner Sicht möglich, einen Regressbeschluss zu erlassen, der sich auf das Grundstück beschränkt. Aber wann und gegen wen ist der Regressbeschluss zu erlassen? Jetzt sofort gegen "den Nachlass"? Oder nach Feststellung des Fiskuserbrechts gegen "den Fiskus"? Oder lasse ich den Regress bleiben, weil es egal ist, ob der Freistaat Sachsen als Staatskasse oder als Fiskus für die Nachlasspflegervergütung aufkommt?

Anfechtung der Erbausschlagung, Erbunwürdigkeit

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Guten Morgen,
ich hätte gerne Eure Meinung zu folgendem Fall:
Bekomme eine Akte aus dem Jahre 2007 vorgelegt. Damals hatte sich die Polizei gemeldet und Nachlasssicherung angeregt. Eine Frau war erschossen worden, der Ehemann wurde unter dringendem Tatverdacht festgenommen.
Es waren zwei minderjährige Kinder vorhanden. Diese haben dann die Erbschaft durch das Jugendamt als Vormund ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet sei. Die Ausschlagung wurde genehmigt. Die Eltern waren vorverstorben, ein Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen, ein Bruder trotz Benachrichtigung nicht.
Jetzt wird mir die Anfechtung der Erbausschlagung (aufgenommen durch das Wohnsitzgericht) durch das Jugendamt für die beiden Kinder vorgelegt. Durch die Commerzbank AG wurde ein Betrag von 50.000 € zugunsten der unbekannten Erben der Verstorbenen hinterlegt. Der damalige Vormund habe sich daher über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt.
Ich vermute, dass demnächst ein Erbscheinsantrag folgen wird.
Die Anfechtung der Ausschlagung gilt gem. § 1957 BGB als Annahme, für die Annahme einer Erbschaft ist daher keine Genehmigung des Vormundschaftsgericht erforderlich.
Mir stellt sich die Frage, ob ich das Jugendamt auf die Möglichkeit hinweisen sollte, hinsichtlich des Ehemanns (der ja Miterbe geworden ist) Erbunwürdigkeit geltend zu machen. Man müsste natürlich erst nachfragen, ob der Ehemann tatsächlich verurteilt worden ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Frist gem. § 2340, 2082 BGB. Hier müsste man jedoch wohl sagen, dass die Erben erst jetzt (wieder) Erben geworden sind und daher die Frist erst mit der Anfechtung der Ausschlagung beginnt, oder ? Das wäre auch Sache des Prozessgerichts dies zu klären.
Vielen Dank für Eure Meinungen.

Formerfordernis Insolvenzfreigabe der zu vollstreckenden Forderung

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Ich habe hier einen Antrag auf PfÜb vorliegen. Der Gläubiger ist in Insolvenz.
Die Forderung wurde zwischenzeitlich an 2 andere Gesellschaften abgetreten. Zuletzt wurde die Forderung wieder an die "erste" Gläubigerin zurück abgetreten.
In dieser Abtretungsurkunde erklärt der Insolvenzverwalter, dass diese Forderung sich im freier Vermögen der Gläubiger befindet und diese ohne Mitwirkung des IV verfügen kann.

Ich frage mich, ob diese Freigabeerklärung nicht einer besonderen Form vorgelegt werden muss. Hier liegt lediglich eine Kopie der Abtretungsurkunde vor.:gruebel:

elektronischer Rechtsverkehr

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Hallo,

folgendes Problem taucht momentan gehäuft auf.
Elektronischer Antrag: Prüfergebnis der signierten Anhänge ( vermerkt auf dem Transfervermerk) hinsichtlich der Frage des qualifizierten Zertifikats = nein

Laut Prüfprotokoll der signierten Anhänge lieferten jedoch sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Alle Signaturprüfungen sind mit einem Haken versehen.

Unseres Erachtens ist kein zulässiger Antrag eingegangen, da kein qualifiziertes Zertifikat vorliegt.
Bei Notariaten wird sodann Antrag in Papierform angefordert.

Trotz umfangreicher Suche haben wir zu diesem Thema noch nichts gefunden und auch von höherer Stelle konnte nicht geholfen werden.

Kann jemand etwas Hilfreiches dazu beitragen.

Problem könnte entstehen wenn zwischen E- Antrag und nachgereichtem Antrag in Papierform ein weiterer vollzugsfähiger Antrag eingeht.

Grundbuchberichtigung aufgrund Teilerbscheine und Einantwortungsbeschluss

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Hallo, ich brauche eure Meinung. Ich habe zwei Teilerbscheine, wonach ich die Grundbuchberichtigung ausführen soll. Meiner Meinung nach ist damit das gesamte Erbrecht nachgewiesen. Meine Kollegin meint, ich brauche einen Erbschein, der die beiden Teilerbscheine zusammenfasst und das gesamte Erbfolge in einem Erbschein darstellt.:gruebel:
Weiterhin habe ich einen Einantwortungsbeschluss (Österreich) und soll danach die Grundbuchberichtigung machen. Hier bin ich der Meinung, dass nur deutsches Recht Anwendung finden kann und ein Eigenrechtserbschein vorzulegen ist.
Was meint ihr?

Vergütungsbeschluss gegen TV

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hallo,

die Erben stehen noch nicht fest. Allerdings ist Testamentsvollstreckung angeordnet.

Kann ich schon die Vergütung gegen die noch unbekannten Erben - vertreten durch den TV - festsetzen ?

Erhöhung Freibetrag Nachzahlung Arbeitgeber Rückforderung Jobcenter

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Folgender Sachverhalt liegt meinem Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrages zu Grunde:

Die Schuldnerin hat von Ihrem Arbeitgeber im Okt. ´16 eine Kündigung erhalten. Auf Grund der Kündigung erhielt die Schuldnerin nachfolgend Leistungen durch das Jobcenter. Da die Kündigung nach Ansicht der Schuldnerin nicht rechtens war, hat sie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt. Durch Urteil wurde bestätigt, dass die Kündigung nicht im Okt. ´16 sondern erst zum Jan. ´17 wirksam erfolgt ist. Die Arbeitgeberin muss nunmehr für die Monate Oktober ´16 bis Januar ´17 den Lohn nachzahlen.

Die Schuldnerin hat die Leistungen des Jobcenters für den o. g. Zeitraum zurückzugewähren. Ein konkreter Bescheid des Jobcenters liegt noch nicht vor - eine Rückforderung wurde jedoch bereits durch das Jobcenter angekündigt.

Nunmehr stellt die Schuldnerin einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages um den Betrag, da die Zahlung der Arbeitgeberin auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Girokonto eingegangen ist. Sie trägt vor, dass ohne die einmalige Erhöhung eine Rückzahlung an das Jobcenter nicht möglich wäre und so noch weitere Schuldnern auflaufen könnten.

Ich kann mich nicht ganz entscheiden. Zum einen finde ich keine Norm die die Erhöhung des Sockelfreibetrages rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite kann die Schuldnerin nun nicht bestraft werden. Immerhin ist es nicht ihr zuzuschreiben, dass der Sockelfreibetrag überschritten wurde und eine Rückforderung durch das Jobcenter droht.


Über Lösung(-sansätze) würde ich mich sehr freuen :daumenrau

Bosnischer Staatsangehöriger

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Der Erblasser, der jetzt hier in Deutschland gestorben ist , war Bosnier, seine Ehefrau ebenfalls. Die Eheleute haben in Bosnien geheiratet, leben aber lange in Deutschland. Es gibt Grundbesitz in Deutschland, der Erblasser ist alleiniger Eigentümer, kein Vermögen in Bosnien. Die beiden Kinder sind Deutsche. Da letzter gewöhnlicher Aufenthalt hier war, deutsches Erbrecht. Mein Problem ist der Güterstand, das dürfte die bosnische Errungenschaftsgemeinschaft sein. Ich meine, es erfolgt keine Erhöhung der Quote, es bleibt bei 1/4. Kommt ihr zu dem gleichen Ergebnis, oder habe ich mich irgendwo vertan?

Erbe im Ausland mit unbekannter Anschrift

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hallo,

mein Erbe des Betreuten befindet sich im Ausland und die Anschrift ist mir nicht bekannt.
Ich kann ihm nicht die Schlussrechnung übermitteln. Es ist erhebliches Vermögen und auch Grundbesitz da.
Die Betreuerin teilt mit, dass sie dem Erben auf der Beerdigung den Haustürschlüssel ausgehändigt habe , dann aber den Kontakt zu ihm verloren habe.

Ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB ?

Testamentsauslegung

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Ich habe folgendes Testament vorliegen:
Wir die Eheleute a und b legen folgendes fest: Nach unserem Ableben soll unser Nachlass wie folgt vererbt werden, unsere Tochter y den halben Anteil an der Wohnung, sowie unser Sohn x den zweiten Anteil an der Wohnung. Unsere Tochter wurde bereits mit einer Schenkung von 155.000€ bedacht. Desweiteren setzen wir unseren Sohn x als alleinigen Erben unseres gesamten Anwesens in der Gemarkung Z ein, wobei wir bis zu unserem Ableben, die/der länger Lebende von uns in diesem Hause ein Wohnrecht behält. Die dann noch verbliebenen Hinterlassenschaften schreiben wir unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.

Der Ehemann ist nun verstorben und hinterlässt die Ehefrau und die beiden Kinder x und y.
Der Erbschein wurde nun aufgrund gesetzl. Erbfolge beantragt, wegen der Formulierung "Nach unserem Ableben". Grundstücke, Barvermögen und Konten seinen immer beiderseitiges Vermögen gewesen.
Ich kann mich noch nicht so ganz damit anfreunden. Die Erben sind sich aber einig. Wie würdet ihr das sehen?

Vielen Dank für die Hilfe :confused:

Quotelung, Vergleich, Anrechnung

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Guten Morgen,

folgender Vergleich wurde geschlossen:

1) Die Beklagte verpflichtet sich, eine 1,3 Gebühr aus X nebst 20,00 EUR sowie eine 1,3 Gebühr aus Y nebst 25,00 EUR zuzüglich Mwst. abzüglich 200,00 EUR zu zahlen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 20 % zu zahlen, die Klägerin 80%.


Der Klägervertreter gibt an, die Beklagte habe eine Summe Z bereits gezahlt.
Inwiefern ist dies bei der Quotelung zu berücksichtigen?

Ich hätte nun ganz normal gequotelt und bei der festgestellten Zahlung Beklagte an Klägerin anschließend die bereits gezahlte Summe Z abgezogen.
Man könnte allerdings auch schon vor der Quotelung die Zahlung auf Klägerseite in Abzug bringen (Anrechnung) und anschließend quoteln.
M.E. ist aus dem Vergleich aber nicht einwandfrei erkennbar, dass es sich um eine Geschäftsgebühr handeln soll und auch sonst tendiere ich eher dazu, am Ende abzuziehen, sicher bin ich mir aber nicht.

Any suggestions? :)
Danke im Voraus!

Kosten Erbschein für inländisches Grundvermögen

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Hallo,

der kanadische Erblasser ist in Kanada verstorben (kanadischer Erbschein liegt vor), hat aber auch Grundbesitz in Deutschland hinterlassen und der Erbe benötigt zur Grundbuchberichtigung einen deutschen Erbschein.

Kann mir jemand sagen, ob sich die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins nur nach dem Wert des hiesigen Grundbesitzes bemisst oder ob auch das kanadische Vermögen mit einbezogen wird?

Vielen Dank!

PKH und Inso

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Hallo zusammen,

meiner Partei wurde PKH mit Raten bewilligt - nun kam die Mitteilung, dass keine Raten bezahlt wurden - Anschreiben mit Aufforderung, Androhung der Aufhebung etc. ist erfolgt.

Vor der Aufhebung teilt der PKH-Schuldner nun mit, dass am 04.01.2017 das InsoVerfahren eröffnet wurde.

Der Ratenanordnungsbeschluss wurde am 27.01.2017 erlassen mit einem Ratenbeginn ab 15.03.2017.

In der Zwischenzeit wurden jetzt die Gerichtskosten, die PKH-Vergütung, sowie die weitere Vergütung zum Insolvenzverfahren angemeldet.

Ich frage mich nun, ob hinsichtlich der Raten noch etwas zu veranlassen ist, da diese ja weiterlaufen...aufgrund der eingereichten Unterlagen können die Raten auch leider nicht auf 0,00€ herabgesetzt werden...ich bin nun etwas überfrgat, wie nun mit den angeordneten PKH-Raten zu verfahren ist.

Hat jmd. von euch eine Idee???

Ich danke euch für eure Mühe.

Vielen Dank!

Wertfeststellung Erbbaurecht

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Ich kann mich nicht erinnern, bislang je eine Wertfestsetzung gemacht zu haben, aber jetzt ist es wohl so weit. Es wurde ein mit einem Gewerbebetrieb bebautes Erbbaurecht unentgeltlich übertragen. Hinsichtlich der Werte waren die Beteiligten bislang leider wenig auskunftsfreudig. Wegen des Grundstückswerts ist man inzwischen über Boris zu einen tragbaren Ergebnis gekommen, als aber der Wert der Aufbauten mit dem Bilanzwert von 1,- € beziffert wurde, hatte meine KB die Faxen dicke und hat die Sache mir vorgelegt. :)
Anhaltspunkte für den Wert der Aufbauten habe ich nicht. Die einzige eingetragene Belastung ist ein Gesamtrecht aus den 80er Jahren, daraus lässt sich auch kein Honig saugen. Der Gutachterausschuss beim Kreis kann über die Kaufpreissammlung ohne nähere Angaben auch nicht weiter helfen, da es an Vergleichsobjekten fehlt.
Mein Plan ist jetzt, den Beteiligten eine letzte Frist zur Mitteilung eines reellen Wertes der Aufbauten zu setzen, da ich ansonsten eine Schätzung durch Sachverständigengutachten (§ 80 GNotKG) anordnen würde. Wenn nichts käme, würde ich einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen.
Gehe ich so richtig vor? Habe ich Möglichkeiten übersehen, die ich vorher/statt dessen ergreifen kann um an den Wert zu kommen?
Und zu guter Letzt: der Gutachterausschuss hat mir geraten, die Beteiligten zusätzlich noch zur Mitteilung des Baujahres der Aufbauten und der Größe der Nutzflächen aufzufordern, damit man einen Anhaltspunkt hat, ob die Wertangabe in die richtige Richtung geht. Halte ich spontan für eine gute Idee, dürfte aber sicher nicht erzwingbar sein, oder?

Liebe Grüße
oww

Begründung von WEG gemäß § 8 WEG bei eingetragenem Zwangsversteigerungsvermerk

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Hallo,

mir liegt zu einem Grundstück ein Antrag auf Teilung gemäß § 8 WEG vor. Es ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Lt RPfleger 1989, S. 116 ff gibt es dazu unterschiedliche Meinungen; je nachdem ob in der Teilung eine zulässige oder unzulässige Verfügung über das Grundstück gesehen wird.

Die Notarin hat angekündigt, die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zu diesem Antrag einzuholen.

Habt Ihr Erfahrungen mit entsprechenden Anträgen?

Wiederverheiratung

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in meinem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.
Die drei Kinder sollen Schlusserben des Längstlebenden sein.
Dann heißt es: Bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden ist der künftige Partner darauf hinzuweisen, dass bei einer Ehelichung kein Anspruch auf das vorhandene Vermögen besteht.

Kann man das noch anders sehen, als die Bestimmung einer Vor und Nacherbschaft?

Suche Sachsen oder Brandenburg - Biete Berlin

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Hallo,

ich möchte gern von Berlin nach Sachsen (Großraum Dresden oder Nord-Sachsen) oder in den Süden Brandenburgs wechseln.

Viele Grüße

Formerfordernis Insolvenzfreigabe der zu vollstreckenden Forderung

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Ich habe hier einen Antrag auf PfÜb vorliegen. Der Gläubiger ist in Insolvenz.
Die Forderung wurde zwischenzeitlich an 2 andere Gesellschaften abgetreten. Zuletzt wurde die Forderung wieder an die "erste" Gläubigerin zurück abgetreten.
In dieser Abtretungsurkunde erklärt der Insolvenzverwalter, dass diese Forderung sich im freier Vermögen der Gläubiger befindet und diese ohne Mitwirkung des IV verfügen kann.

Ich frage mich, ob diese Freigabeerklärung nicht einer besonderen Form vorgelegt werden muss. Hier liegt lediglich eine Kopie der Abtretungsurkunde vor.:gruebel:

elektronischer Rechtsverkehr

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Hallo,

folgendes Problem taucht momentan gehäuft auf.
Elektronischer Antrag: Prüfergebnis der signierten Anhänge ( vermerkt auf dem Transfervermerk) hinsichtlich der Frage des qualifizierten Zertifikats = nein

Laut Prüfprotokoll der signierten Anhänge lieferten jedoch sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Alle Signaturprüfungen sind mit einem Haken versehen.

Unseres Erachtens ist kein zulässiger Antrag eingegangen, da kein qualifiziertes Zertifikat vorliegt.
Bei Notariaten wird sodann Antrag in Papierform angefordert.

Trotz umfangreicher Suche haben wir zu diesem Thema noch nichts gefunden und auch von höherer Stelle konnte nicht geholfen werden.

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Problem könnte entstehen wenn zwischen E- Antrag und nachgereichtem Antrag in Papierform ein weiterer vollzugsfähiger Antrag eingeht.
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