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Möglichkeiten nach dem Studium

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Hallo :)

ich habe mich für das Duale Studium zum Rechtspfleger beworben und nun eine Zusage bekommen.
Jetzt muss ich mich allerdings sehr schnell entscheiden, ob ich die Zusage annehme oder mich doch für etwas Anderes entscheide.

Mir wurde bei meinem Bewerbungsgespräch sehr deutlich gemacht, dass man nach dem Studium bereit sein muss, im ganzen Bezirk des OLG eingesetzt zu werden. Muss man das dann auf jeden Fall machen, oder kann ich mich auch z.B. bei einer Firma bewerben, wenn ich nicht unbedingt umziehen will? Oder ist das aufgrund des Beamtenstatus nicht möglich?

Und wird man später (also nach einigen Jahren im Beruf) noch häufig an einen anderen Standort geschickt, wenn dort gerade Not am Mann ist? Wenn ja, ist es dann von großem Nachteil, dann noch als Jurist in ein Unternehmen zu wechseln?

Vielen Dank schonmal im Voraus und sorry dass ich gleich so viele Fragen auf einmal habe ;)

§§ 341, 272 FamFG: Pflegschaft für unbekannte Nacherben

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Sachverhalt:

Erblasser hat Ehefrau zur Vorerbin bestimmt.
Nacherben sind seine Kinder A und B. Ersatznacherben sind deren jeweilige Abkömmlinge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.

Nunmehr soll ein Grundstück durch die Vorerbin veräußert werden.

Der Erblasser wohnte in A.
Die Vorerbin wohnt in B.
Das Grundstück liegt in C.

Die Vorerbin regt beim Betreuungsgericht in B eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte an.
Betreuungsgericht B verweist an Betreuungsgericht C. Grund: Das Fürsorgedefizit liegt in C, weil dort das Grundstück liegt.

Liegt das Fürsorgebedürfnis im Sinne §§ 341, 272 FamFG wirklich in C.
Oder nicht doch eher in A, weil sich dort das Nachlassverfahren nach dem Erblasser abgespielt hat?

Wie schnell muss ein KFA bearbeitet werden?

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Guten Morgen,

kurz vor dem Wochenende habe ich eine sicherlich etwas naive Frage.

Gibt es eigentlich eine Frist, in welcher die zuständige Stelle einen KFA bearbeiten muss?
(angenommen Kostengrundentscheidung usw. alles rechtskräftig).

LG Martina

notwendiger Selbstbehalt 850d ZPO

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Hallo!
Kurze Frage: Konto des Schuldners ist wegen rückst. u. lfd. Unterhalt gepfändet, notw. Selbstbehalt wg. 850d wurde festgelegt. Es wird Erhöhung n. 850f, 850k beantragt, Schuldner ist im Baugewerbe selbständig u. auf Baustellen tätig. Nachweise werden vorgelegt (Benzinkosten, Übernachtungskosten, Beiträge Handwerkskammer, Kosten Finanzamt, Leasingkosten, Gewerbesteuer, AOK-Beitrag...). Aufrechterhaltung d. selbständigen Gewerbebetriebes u. Existenz wäre gefährdet...Wie würdet ihr den notw. SB festlegen, Kind als Gläubiger geht dann evtl. leer aus.
Danke schon mal.

Kontrollbetreuer und Strafantrag

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Hallo,

kann ein Kontrollbetreuer gegen den Vorsorgebevollmächtigten einen Strafantrag stellen oder muss zuvor der Aufgabenkreis durch den Richter erweitert werden ?

Berücksichtigung einer streitigen Zahlungsverpflichtung

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Hallo, brauche kurz Unterstützung.

Der Antragsteller beantragt wegen einer streitigen monatlichen Zahlungsverpflichtung Beratungshilfe.
Der Zahlungsverpflichtung kommt er zur Zeit (da streitig) nicht nach.
Kann ich diese Zahlungsverpflichtung trotzdem von seinem Einkommen abziehen, obwohl er zur Zeit nicht zahlt?
Ich meine nicht.

Vielen Dank

Ron

Zug um Zug Handwerkerleistungen

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Ich stelle euch mal den Fall meiner Kollegin ein, wo wir gerade etwas verwundert sind

Es erging ein Urteil
Zahlung von 8000 € Zug um Zug durch Beseitigung diverser Mietmängel.
Die Vollstreckungsklausel des Titels erteilte der UdG.

Es wurde ein Pfüb beantragt und auch erlassen, da ja die Klausel auf dem Titel war.

Nun wendet der Schuldner ein, dass die Mietmängel noch gar nicht alle erledigt seien und legte Erinnerung gegen den PfüB ein. Meine Kollegin half nicht ab und wurde nun aber vom Richter gerügt und der Erinnerung wurde abgeholfen und das Verfahren wieder an meine Kollegin abgegeben.

Sie soll nun Sachverständige beauftragen, die prüfen, ob die Zug um Zug Leistungen erfüllt sind.

Hattet ihr einen solchen Fall schon mal?
Im Baumbach steht zu § 726 dass das Vollstreckungsorgan die Wirksamkeit der ZuZ Leistungen zu prüfen hat und nicht das Klauselorgan. Das war mir so gar nicht bewusst. :oops:
Bin ich als Rechtspflegerin denn dann tatsächlich dazu verpflichtet vor Erlass des Pfübs Sachverständige zu beauftragen?

Eigentümer-Zustimmung gemäß § 5 ErbbauRG nach Abschichtungsvereinbarung

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Hallo zusammen,

im Erbbau-Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Erbe scheidet infolge Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbanteil wächst den übrigen Miterben an. M. E. dürfte dafür keine Zustimmung des Eigentümers gemäß § 5 ErbbauRG gefordert werden, oder?

Bindungswirkung Berliner Testament

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Folgendes Problem:
Ehegatten setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden sollen die vier gemeinsamen Kinder sein. Nach dem Tod des Ehemannes testiert die Witwe erneut und setzt als Ihren alleinigen Erben nur eines der Kinder ein.
Beide Testamente sind formell wirksam errichtet.
Ist das zweite Testament materiell wirksam? Auf welche Verfügungen muss bei der Prüfung der Wechselbezüglichkeit abgestellt werden?
Für meine Begriffe ist die Kommentierung, die mir zur Verfügung steht, äußerst widersprüchlich (JurisPK, Erman BGB) und mit den Kollegen besteht ebenfalls keine Einigkeit.

Vielen Dank schonmal im Voraus :P

Auslegung und Umfang einer Verkaufsvollmacht

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Hallo, eine Verkaufsvollmacht enthält die Formulierung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, Grundbesitz zu "verkaufen". Weitere Ausführungen werden nicht getätigt, insbesondere nicht, ob er auch die dingl. Einigung / Auflassung aufgrund dieser Vollmacht erklären darf. Kann mann eine solche Vollmacht dahingehend auslegen, dass diese auch zur Abgabe der Einigung- / Auflassungserklärung berechtigt? Meines Erachtens ja. Was meint Ihr?

Aufrechnung Duldungsbescheid

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In unserer Gemeinde wurde ein Grundstück am 27.04.17 von Herrn F an Herrn S zugeschlagen.
Es wurden keine Forderungen angemeldet. Die offenen Grundsteuer Forderungen des Herrn F. aus 2016 wurden mit seinem Gewerbesteuerguthaben verrechnet.
Da das Gewerbesteuerguthaben bisher immer noch nicht ausgezahlt werden konnte und die Grundsteuer für 2017 noch immer komplett offen ist, stellt sich jetzt die Frage aufrechnen bis 26.04.17 gegenüber F und ab 27.04.17 mit Duldungsbescheid an S herantreten oder die offenen Forderungen für 2017 komplett aufrechnen gegenüber F?
Wie seht ihr das?

Nichtanmeldung von Forderungen in Zwangsvollstreckung (Grundsteuer)

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Guten Tag,
wir haben hier einen Fall vorliegen, in dem die Gemeinde 3 Jahre nach der Zwangsversteigerung eines EFH (September 2014) jetzt
im Dezember 2017 noch schnell einen Duldungsbescheid beim Erwerber einleiten und durchführen lassen will, weil der Vorbesitzer in 2012, 2013 und 2014 keine Grundsteuer gezahlt hat (548,71€). Laut §12 GStG ist der Fall klar, aber die Gemeinde hat offensichtlich ihre Vollstreckung bis 2014 nicht ernsthaft voran getrieben und ihre Forderung 2014 auch beim Amtsgericht nicht angemeldet. Das gibt sie auch offen zu. Somit ist aus den Zwangsversteigerungserlösen, die ja als erstes bedient hätten werden müssen, auch nichts an die Kommune geflossen. Das die neuen Eigentümer nun verärgert sind und maximal gewillt sind für 2014 zu zahlen, ist verständlich, was meint ihr?

Eintritt Nacherbfall

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Guten Morgen liebe Kollegen,
im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die A. Zu 28/50 ist sie befreite Vorerbin. In Abt. II sind eine Straßenlandauflassungsvormerkung für die Gemeinde und danach der Nacherbenvermerk eingetragen. Der Nacherbfall tritt ein bei Verkauf des Grundstücks. Verkauft wird nun eine Straßenlandfläche an die Gemeinde. Alle Nacherben wirken mit. Für die Gemeinde soll eine Vormerkung eingetragen werden.

Aus dem beigezogenen Testament der Erblasserin ergibt sich, dass diese unbedingt wollte, dass das Grundstück in der Familie bleibt. Verkauft wird jetzt nur ein kleiner Teil des Grundstücks von 100 qm. Es verbleiben 1200 qm.

Ich frage mich, wann genau tritt hier der Nacherbfall ein (mit Berichtigung des GB usw.). Bereits bei dem schuldrechtlichen Verkauf, bei der Eigentumsumschreibung? Die Gemeinde hat ja aus der bereits eingetragenen Straßenlandauflassungs-vormerkung bereits einen Anspruch auf Übertragung gesichert. Ist der jetzige Verkauf evtl. Erfüllung einer Verbindlichkeit? Für Hinweise wär ich sehr dankbar.

Anrechnung GE wenn kein Gebührensprung zwischen außergerichtlich + Klageforderung

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Hallo,

habe eine VU-Angelegenheit, in der außergerichtlich Unfallschäden, SV-Kosten und anteilige Abschlepp- und Mietwagenkosten i.H.v. € 2.100,00 gezahlt wurden. Aus dem Regulierungsbetrag wurde außergerichtlich ggü. Versicherung abgerechnet und bezahlt.
Nun wurden die restlichen Abschlepp- und Mietwagenkosten eingeklagt, SW Klage: € 800,00.

nun zur Frage:
muss die Geschäftsgebühr im KfA angerechnet werden, oder nicht? :gruebel:
Grundsätzlich entsteht bei GW € 2.100,00 und GesamtGW: € 2.100 + € 800,00 = € 2.900,00 die gleiche 1,3 GE i.H.v. 261,30.
ich meine, dass § 15 a (2) RVG nicht erfüllt ist, da aus der Klageforderung (€ 800,00) ja keine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, sondern nur aus den anerkannten Schadenspositionen, auch wenn das an der Geschäftsgebühr nix ändert...

Zwangssicherungshypothek bei Fiskalerbschaft

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Denkanstoß erbeten…
Fallgestaltung ähnlich diesem Thread http://www.rechtspflegerforum.de/sho...streckung+Land . Bin allerdings in der nächsten Phase…

Eingetragen ist ein Bundesland als Fiskalerbe (Erbfall 2012, Erbschein aus 2014). Nunmehr beantragt ein Abwasserzweckverband die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück für Kanalanschlusskosten aus dem Jahr 2016.

Der Zweckverband (siegelführend) bescheinigt die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Damit dürfte ja auch die Vollstreckungsankündigung und die Wartefrist des § 882a ZPO „abgedeckt“ sein.

Weitere Kommentierung zu dieser speziellen Fallgestaltung hab ich nicht gefunden.

Ich hadere aber trotzdem mit der Eintragung und wäre für Meinungen dankbar.

Notliquidator, Löschung Dienstbarkeit

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Hallo,

in Abt. II ist eine Vormerkung für eine aufgelöste GmbH eingetragen. Im Register sind zwei Liquidatoren eingetragen. Einer von diesen ist verstorben und der andere ist unbekannten Aufenthalts. Das Notar legt mir nun eine Löschungsbewilligung eines Notliquidators vor. Als Nachweis der Vertretungsbefugnis wird eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses des Registergerichts vorgelegt. Reicht dieser als Nachweis der Vertretungsbefugnis aus? Wird der Notliquidator nicht im Handelsregister eingetragen? Ich kenne mich mit Registerrecht leider nicht sehr gut aus.

Qualifizierte Klausel notwendig für Eintragung Zwangssicherungshypothek?

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Liebe Kollegen,

mir liegt vor, ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Als Titel liegen mir vor:
1) ein Vergleich: a) Zahlung des Beklagten an den Kläger und b) der Beklagtenvertreter tritt dem Vergleich bei und verpflichtet sich den Betrag zu zahlen, soweit der Beklagte den Betrag nicht bis 31.03.2017 bezahlt c) der Beklagte und der Beklagtenvertreter tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits;
2) ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten und den Beklagtenvertreter gesamtschuldnerisch

Auf dem Vergleich und dem Kostenfestsetzungsbeschluss befindet sich jeweils eine einfache Klausel. Zustellung an den Beklagtenvertreter ist nachgewiesen.

Eingetragen werden soll die Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Beklagtenvertreters.

Ist die einfache Klausel auf dem Vergleich ausreichend? Zumal nunmehr gegen den, dem Vergleich beitretenden Beklagtenvertreter vollstreckt werden soll und unklar ist, ob der Beklagten bis 31.03.2017 bezahlt hat.

Hinsichtlich Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich keine Bedenken, da beide gesamtschuldnerisch haften.

Ich danke für zahlreiche Antworten!

§ 106 ZPO Kostenfestsetzung nach Quoten

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Hallo, ich habe da ein Problem und hoffe, dass mir geholfen werden kann ;)

Voran kurz zu den Parteien:
1. Antragstellerin (Kind) (im Folgenden genannt: Ast.in zu 1.)
2. Antragstellerin (Kindesmutter) (im Folgenden genannt: Ast.in zu 2.)

- beide vertreten durch den gleichen Antragstellervertreter (im Folgenden genannt: Ast.-V.) -
- beide haben Verfahrenskostenhilfe (VKH, da Familiensache) -

Antragsgegner (Kindesvater) (im Folgenden genannt: Agg.)
- vertreten durch Antragsgegnervertreter (im Folgenden genannt: Agg.-V) -

Das OLG hat sich eine phänomenale Kostenentscheidung überlegt, die wie folgt lautet:

"Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Agg.s für beide Instanzen
haben der Agg. zu 50%, die Ast.in zu 2. zu 40% und die Ast.in zu 1. zu 10% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 2. für beide Instanzen
tragen der Agg. und die Ast.in zu 2. jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 1. für beide Instanzen
tragen der Agg. und die Ast.in zu 1. jeweils zur Hälfte."


Voran sei gesagt: Die Gerichtskosten sind laut Kostenrechnung nicht auszugleichen.

Nun zu dem Problem: im "Normalfall" würde ich davon ausgehen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner haften und dann wäre der Ausgleich kein Problem.
Da hier die gesamtschuldnerische Haftung aber nicht ausgesprochen wurde, haften ja alle nur in dem Umfang, in welchem die Quote tatsächlich ausgesprochen wurde.

Demnach müsste ich ja den Ausgleich quasi zwischen "drei" Parteien vornehmen, wobei ja zwei von denen von ein und dem selben Ast.-V. vertreten werden.

Ich mache das Beispiel nur für die erste Instanz:

- außergerichtliche Kosten Ast. / Ast.-V. = 2.770,92 € (1.145,38 € wurden im Wege der VKH bereits aus der Landeskasse ausgezahlt)
- außergerichtliche Kosten Agg./Agg.-V. = 2.492,57 €

Ich habe demensprechend die Quoten wie folgt berechnet:

- Kosten der Antragsgegnerpartei = 2.492,57 €
--> davon 50% Agg. selbst = 1.246,28 €
--> davon 40 % Ast.in zu 1. = 997,03 €
--> davon 10 % Ast.in zu 2. = 249,26 €

- Kosten der Antragstellerpartei = 2.770,92 € (Antragstellerinnen haften hierfür gegenüber dem Ast.-V. ja grds. gesamtschuldnerisch, rechnerisch im Folgenden aber mit der Hälfte berücksichtigt)
--> davon 50% Agg. = 1.385,46 €
--> 50% Ast.innen = 1.385,46 € (jede für sich gedanklich anteilig die Hälfte, somit 692,73 €)

Somit trägt der Agg. :
1.385,46 € + 1.246,28 € = 2.631,74 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 2.492,57 €, verbleibt eine negative/auszugleichende Differenz i. H. v. 139,17 €

Somit trägt die Ast.in zu 1. :
997,03 € + 692,73 € = 1.689,76 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine negative/ auszugleichende Differenz i. H. v. 304,30 €


Somit trägt die Ast.in zu 2. :
249,26€ + 692,73 € = 941,99 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine positive/auszugleichende Differenz i. H. v. 443,47 €

Zusammenfassend also:
- Agg. muss 139,17 € an Ast.in zu 2. zahlen
- Ast.in zu 1. muss 304,30 € an Ast.in zu 2. zahlen
(demnach bekommt Ast. zu 2. ihre Differenz in Höhe von 443,47 €)

Da Ast.-V. insgesamt als Wahlvergütung 2.770,92 € zustehen und aus der Landeskasse lediglich 1.625,54 € ausgezahlt wurden, geht dieser Betrag in Höhe von 443,47 € vollständig an Ast.-V. - es findet demnach kein Übergang auf die Landeskasse statt

1. Frage:
Kann das so richtig sein?
Oder könnte ich die Ast.innen auch ohne Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung als solche betrachten?
Der Ausgleich wäre dann einfacher zu handhaben (halt zwischen zwei Parteien ganz normal), aber meiner Meinung nach wäre das irgendwie nicht ganz richtig.
Anders kann ich mir irgendwie nicht weiter behelfen, als mit der o. g. Lösung..

2. Frage:
Trotz bestehender VKH ist es doch (in Anlehnung an § 123 ZPO) evtl. richtig, dass die Ast.in zu 1. an die Ast.in zu 2. die 304,30 € zahlen müsste.. Aber mir kommt das irgendwie komisch vor. Ist hierder § 123 ZPO tatsächlich entsprechend/analog anzuwenden? Es wäre ja irgendwie konktraproduktiv.. Man gewährt VKH und dann soll sie quasi doch an ihren Ast.-V. zahlen.. Außerdem spricht der § 123 ZPO doch von "dem Gegner entstandenen Kosten", was ja vorliegend nicht der Fall wäre..

Dann doch nur die 139,17 € festsetzen im Kfb?

3. Frage:

Ist es korrekt, dass kein Übergang auf die Landeskasse erfolgt?


Vielen vielen Dank bereits im Voraus...
Alleine für das Lesen des langen Beitrages ;)

Welche Info muss Schuldner in WVP erteilen?

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Hallo zusammen,

hier mal ein Fall einer Kollegin, bei dem ich etwas ratlos bin.

In dem Insolvenzverfahren des Schuldners (Eröffnung Nov. 2015) fand im August 2017 der Schlusstermin statt. Das Verfahren wurde nach Verteilung aufgehoben und der Schuldner befindet sich in der WVP. Antrag auf RSB nach 3 Jahren wurde bereits gestellt, da Quote über 35 %.

Die nicht insolvente Lebensgefährtin des Schuldners (sie hat eine "Vollmacht" und arbeitet selbst in einer Insolvenzkanzlei) teilte mit, dass der Schuldner und sie zum Ende Dez. 2017 umziehen werden und gab in diesem Zusammenhang die neue Anschrift bekannt. Meine Kollegin forderte sie sodann auf, eine Kopie des Mietvertrags vorzulegen, weil sie wissen möchte, wie hoch die Miete und die hinterlegte Mietkaution ist.

Die Lebensgefährtin des Schuldners steht mit ihm zusammen im Mietvertrag. Sie möchte nicht, dass der Treuhänder den Mietvertrag erhält, weil 1. hier auch ihre Daten vermerkt sind, 2. der neue Vermieter soll nichts von der Insolvenz wissen, 3. der Mietvertrag sei nach Aufhebung des Verfahrens geschlossen worden und betreffe das Verfahren nicht. 4. Ferner so argumentieren sie, hat der Treuhänder keinen Anspruch auf die Kaution (BGH, 16.03.2017 - AZ. IX ZUB 45/15). Sie und der Schuldner werden die Mietkaution zu gleichen Teilen hinterlegen, die Miete wird anteilig aus dem "unpfändbaren Einkommen" des Schuldners beglichen, somit bestehe keine Notwendigkeit den Mietvertrag vorzulegen.

Meine Kollegin beruft sich auf § 295 InsO und sagt, dass der Schuldner zur Auskunft verpflichtet ist.

Wer ist jetzt im Recht?

Wie man vielleicht zwischen den Zeilen lesen kann, sind beide recht "unnachgibig".

Mieten = laufendes Einkommen ?

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Folgender Fall:

Sch. hat einen Nießbrauch an einer Wohnung, die vermietet ist.
Das Verfahren ist an sich abschlussreif. Nun stellt sich die Frage, ob die Mieteinnahmen aufgrund des Nießsbrauchs
laufende Einkünfte i.S.d. § 196 InsO sind. Die 2001'er Änderung der InsO gibt dazu nix her, da der Gesetzgeber "klärstellend" tägig sein wollte, dass laufendes pfändbares Einkommen die Beendigung nicht hindern soll.

Vieles spricht dafür, dass es sich bei Mieteinkünften nicht um ein Einkommen i.S.d. § 196 InsO handelt.
Auf den Fall gewendet:
einmal unterstellt, Miete sei kein laufendes Einkommen, müsste das Verfahren endlos - bzw. bis zur Erteilung der RSB - asymmetrisch durchgeführt werden.
Eine nicht mit den Vorschriften über die NTV vom Wortlaut übereinstimmende Lösung wäre eine "NTV-um's Eck". Prämisse dafür wäre aber, die Mieteinkünfte nicht unter das laufende Einkommen zu subsumieren.
Nicht einzusehen ist jedoch, dass diese Einkünfte über den Nießbrauch nicht der Gläubigerbefriedigung zuzuführen sind.

Ideen dazu ?

greez Def
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