Hallo, ich habe da ein Problem und hoffe, dass mir geholfen werden kann ;)
Voran kurz zu den Parteien:
1. Antragstellerin (Kind) (im Folgenden genannt:
Ast.in zu 1.)
2. Antragstellerin (Kindesmutter) (im Folgenden genannt:
Ast.in zu 2.)
-
beide vertreten durch den gleichen Antragstellervertreter (im Folgenden genannt:
Ast.-V.) -
- beide haben
Verfahrenskostenhilfe (VKH, da Familiensache) -
Antragsgegner (Kindesvater) (im Folgenden genannt: Agg.)
- vertreten durch Antragsgegnervertreter (im Folgenden genannt: Agg.-V) -
Das OLG hat sich eine phänomenale
Kostenentscheidung überlegt, die wie folgt lautet:
"Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Agg.s für beide Instanzen
haben der Agg. zu 50%, die Ast.in zu 2. zu 40% und die Ast.in zu 1. zu 10% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 2. für beide Instanzen
tragen der Agg. und die Ast.in zu 2. jeweils zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Ast.in zu 1. für beide Instanzen
tragen der Agg. und die Ast.in zu 1. jeweils zur Hälfte."
Voran sei gesagt: Die Gerichtskosten sind laut Kostenrechnung nicht auszugleichen.
Nun zu dem Problem: im "Normalfall" würde ich davon ausgehen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner haften und dann wäre der Ausgleich kein Problem.
Da hier die gesamtschuldnerische Haftung aber nicht ausgesprochen wurde, haften ja alle nur in dem Umfang, in welchem die Quote tatsächlich ausgesprochen wurde.
Demnach müsste ich ja den Ausgleich quasi zwischen "drei" Parteien vornehmen, wobei ja zwei von denen von ein und dem selben Ast.-V. vertreten werden.
Ich mache das Beispiel nur für die erste Instanz:
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außergerichtliche Kosten Ast. / Ast.-V. = 2.770,92 € (
1.145,38 € wurden im Wege der
VKH bereits aus der Landeskasse ausgezahlt)
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außergerichtliche Kosten Agg./Agg.-V. = 2.492,57 €
Ich habe demensprechend die Quoten wie folgt berechnet:
-
Kosten der Antragsgegnerpartei = 2.492,57 €
--> davon 50% Agg. selbst = 1.246,28 €
--> davon 40 % Ast.in zu 1. = 997,03 €
--> davon 10 % Ast.in zu 2. = 249,26 €
-
Kosten der Antragstellerpartei = 2.770,92 € (Antragstellerinnen haften hierfür gegenüber dem Ast.-V. ja grds. gesamtschuldnerisch, rechnerisch im Folgenden aber mit der Hälfte berücksichtigt)
--> davon 50% Agg. = 1.385,46 €
--> 50% Ast.innen = 1.385,46 € (jede für sich gedanklich anteilig die Hälfte, somit 692,73 €)
Somit trägt der Agg. :
1.385,46 € + 1.246,28 € = 2.631,74 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 2.492,57 €, verbleibt eine negative/auszugleichende Differenz i. H. v. 139,17 €
Somit trägt die Ast.in zu 1. :
997,03 € + 692,73 € = 1.689,76 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine negative/ auszugleichende Differenz i. H. v. 304,30 €
Somit trägt die Ast.in zu 2. :
249,26€ + 692,73 € = 941,99 €
abzgl. eigener Kosten i. H. V. 1.385,46 €, verbleibt eine positive/auszugleichende Differenz i. H. v. 443,47 €
Zusammenfassend also:
- Agg. muss 139,17 € an Ast.in zu 2. zahlen
- Ast.in zu 1. muss 304,30 € an Ast.in zu 2. zahlen
(demnach bekommt Ast. zu 2. ihre Differenz in Höhe von 443,47 €)
Da Ast.-V. insgesamt als Wahlvergütung 2.770,92 € zustehen und aus der Landeskasse lediglich 1.625,54 € ausgezahlt wurden, geht dieser Betrag in Höhe von 443,47 € vollständig an Ast.-V. - es findet demnach
kein Übergang auf die Landeskasse statt
1. Frage:
Kann das so richtig sein?
Oder könnte ich die Ast.innen auch ohne Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung als solche betrachten?
Der Ausgleich wäre dann einfacher zu handhaben (halt zwischen zwei Parteien ganz normal), aber meiner Meinung nach wäre das irgendwie nicht ganz richtig.
Anders kann ich mir irgendwie nicht weiter behelfen, als mit der o. g. Lösung..
2. Frage:
Trotz bestehender VKH ist es doch (in Anlehnung an §
123 ZPO) evtl. richtig, dass die Ast.in zu 1. an die Ast.in zu 2. die 304,30 € zahlen müsste.. Aber mir kommt das irgendwie komisch vor. Ist hierder §
123 ZPO tatsächlich entsprechend/analog anzuwenden? Es wäre ja irgendwie konktraproduktiv.. Man gewährt VKH und dann soll sie quasi doch an ihren Ast.-V. zahlen.. Außerdem spricht der §
123 ZPO doch von "dem
Gegner entstandenen Kosten", was ja vorliegend nicht der Fall wäre..
Dann doch nur die 139,17 € festsetzen im Kfb?
3. Frage:
Ist es korrekt, dass kein Übergang auf die Landeskasse erfolgt?
Vielen vielen Dank bereits im Voraus...
Alleine für das Lesen des langen Beitrages ;)