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Höhe der Sicherheitsleistung ins Protokoll?

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Wie handhabt ihr das mit der Angabe der Höhe Sicherheitsleistung im Protokoll?

Bei normalen Versteigerungen von Grundstücken etc. steht ein Verkehrswert fest und die 10 % Sicherheitsleistung sagen dem Gläubiger nichts darüber, wie hoch der Bieter bereit ist zu gehen. Also auch kein Problem die Höhe der Sicherheitsleistung im Termin zu nennen.

Ich habe hier aber gerade die Besonderheit der Versteigerung eines Seeschiffes. Da gibt es keinen Verkehrswert. Die Sicherheitsleistung wird also altmodisch, wie früher, nach der Höhe des Gebotes berechnet.

Da die Bieter keine Bareinzahlung mehr machen können, müssen sie also bereits die Sicherheitsleistung für die Überweisung oder den Scheck nach dem maximalen Betrag berechnen, den sie bereit sind zu bieten.

Die Bieter haben natürlich kein Interesse daran, dass der Gläubiger Rückschlüsse auf das Maximalgebot ziehen kann und ich will ihnen dabei auch gerne entgegen kommen.

Ich finde nun im ZVG und in der Kommentierung bei Stöber nichts, was mich zwingt die Höhe der Sicherheitsleistung zu nennen. Die Kommentierung Stöber von § 78 Rn 2.8 ZVG spricht nur von den wesentlichen Dingen die für einen Zuschlag oder eine Beschwerde relevant sein könnten und ins Protokoll sollen und genannt werden sollen.

Rein muss nach meinem dafürhalten daher nur, dass die Sicherheit geleistet wurde oder kennt jemand andere Literatur oder Entscheidungen, die das anders sehen?

Danke schon mal für die Hilfe und schönen 1. Mai

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