Steh ich auf dem Schlauch ?
In einem Verfahren ,in dem die KM die Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge des KV beantragt hat (angebl. im Ausland und nicht erreichbar), soll nun ,nachdem feststeht,dass der Vater ,jedenfalls für seinen Sohn ( und das Jugendamt) ,erreichbar war und das Ruhen nicht festgestellt werden kann ,ein Vergleich geschlossen werden.
Der KV soll sich verpflichten ,die Mutter umfangreich zu bevollmächtigen.
Die Anwälte der KM beantragen nun,im schriftlichen Verfahren diesen Vergleich zu protokollieren. Die gegnerischen Anwälte stimmen zu.
Ist das denn in einem Verfahren über die Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge überhaupt möglich ?
Ich neige dazu,den ursprünglichen Antrag ,weil unbegründet zurückzuweisen und damit wäre für mich der Fall erledigt.
Seh ich das richtig oder...?
In einem Verfahren ,in dem die KM die Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge des KV beantragt hat (angebl. im Ausland und nicht erreichbar), soll nun ,nachdem feststeht,dass der Vater ,jedenfalls für seinen Sohn ( und das Jugendamt) ,erreichbar war und das Ruhen nicht festgestellt werden kann ,ein Vergleich geschlossen werden.
Der KV soll sich verpflichten ,die Mutter umfangreich zu bevollmächtigen.
Die Anwälte der KM beantragen nun,im schriftlichen Verfahren diesen Vergleich zu protokollieren. Die gegnerischen Anwälte stimmen zu.
Ist das denn in einem Verfahren über die Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge überhaupt möglich ?
Ich neige dazu,den ursprünglichen Antrag ,weil unbegründet zurückzuweisen und damit wäre für mich der Fall erledigt.
Seh ich das richtig oder...?