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Bestimmtheit des Bauwerks beim Erbbaurecht

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Ein Bauwerk wird im Erbbaurechtsvertrag wie folgt beschrieben:

Der Erbbauberechtigte ist berechtigt zu Errichtung und Nutzung einer Bioraffinerie zum Zwecke der Gaserzeugung. Hierbei ist der Erbbauberechtigte berechtigt alle dazu erforderlichen oder zweckmäßigen Bestandteile der Bioraffinerie wie sie sich aus dem Genehmigungsbescheid ergeben ( Bau- und Betriebsgenehmigung) zu errichten.

Die Genehmigung liegt nicht vor bzw. ist nicht Anlage der Urkunde.


Haltet Ihr das für bestimmt genug oder muss die Genehmigung vorgelegt werden oder sind die Bauwerke nach Anzahl und ind er Beschreibung noch zu konkretisieren?

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