Seit 19.07. ist ja der neue § 67c Genossenscahftsgesetz in Kraft. Ich versteh leider nicht so ganz, ob der auch auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die zuvor eröffnet wurden? Kann (oder muss) man in älteren Verfahren weiterhin eine Kündigung der Anteile aussprechen oder ist das ab dem 19.07. generell nur noch unter den Einschränkungen des neuen § 67c möglich?
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