Hallo, der Schuldnervertreter hat beim Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel (aus dem Jahr 2006) beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 04.09.2013 beantragt. Bei der Schuldnerin handelt es sich laut RA um eine Seniorin, die 2006 an einer "Kaffeefahrt" teilgenommen hat und bei einer Verkaufsverantstaltung zum Einkauf genötigt wurde. Er beruft sich auf das Weiterbestehen des Widerrufsrecht, da die Schuldnerin keine Belehrung darüber erhalten hatte. Laut Auskunft der Zivilabteilung ist dort die Klage eingegangen. Gleichzeitig mit der Klage wurde dort die einsteilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Zivilrichter hat gestern den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die ursprüngliche Forderung abgetreten wurde und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Titelgläubigerin die Forderung mißbräuchlich in Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei Abschluss des Kaufvertrages betrieben hat.
Für mich als Vollstreckungsgericht ergibt sich nun die Frage, ob ich hier einfach sagen kann, dass das Zivilgericht über den Antrag auf einstweilige Einstellung bereits entschieden hat und daher eine vorläufige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 769 II ZPO nicht mehr notwendig ist oder, ob eine Entscheidung dennoch nötig ist, weil das Zivilgericht noch nicht abschließend über die Klage entschieden hat? Kann man in diesem Fall zur Aussage kommen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt und der Termin vom 04.09.2013 nicht aufzuheben ist?
Für mich als Vollstreckungsgericht ergibt sich nun die Frage, ob ich hier einfach sagen kann, dass das Zivilgericht über den Antrag auf einstweilige Einstellung bereits entschieden hat und daher eine vorläufige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 769 II ZPO nicht mehr notwendig ist oder, ob eine Entscheidung dennoch nötig ist, weil das Zivilgericht noch nicht abschließend über die Klage entschieden hat? Kann man in diesem Fall zur Aussage kommen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt und der Termin vom 04.09.2013 nicht aufzuheben ist?