Hallo ins Land,
wir grübeln hier im Register über folgenden Sachverhalt: es häufen sich die HRA-Akten betr. Kommanditgesellschaften, in denen Zwischenverfügungen erfolgen müssen, weil nicht alle Gesellschafter angemeldet haben.
Beispiel:
"A" GmbH & Co. KG
phG: A Verwaltungs GmbH vertreten durch A
Kommanditisten: A und B
B ist verstorben und von A beerbt worden.
Der Notar meldet an: "Es wird angemeldet, der Kommanditist B ist verstorben und ausgeschieden und im Wege der ... von A beerbt worden."
Unterschrift A
fertig
Weder aus der Anmeldung, noch aus dem Beglaubigungsvermerk geht eindeutig und unzweifelhaft hervor , in welcher Position A anmeldet. Deshalb ergehen Zwischenverfügungen mit der Bitte um Nachreichung der fehlenden Anmeldungen bzw. um Klarstellung, als was der A überhaupt angemeldet hat. Wir lehnen die Zw.Vfg. an die Entscheidung des OLG Hamm von 04.05.1982, 15 SBd 7/82 an.
Die Notare wollen die Zwischenverfügungen in der Regel dadurch beheben (mit Unterschrift und Siegel), dass sie erklären, dass A in seiner Eigenschaft als GF der Komplementärin, als Kommanditist und als Erbe vorgenommen hat.
Das OLG Hamm besteht in der in der oben zitierten Entscheidung hingegeben darauf, dass sich aus der Anmeldung (und nicht aus dem beglaubigungsvermerk) eindeutig und unzweifelhaft ergeben muss, in welcher Eigenschaft A anmeldet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass A in dreifacher Eigenschaft unterschreibt, es geht nur darum, dass A genau angibt, in welcher Eigenschaft er anmeldet (Beispiel: melde ich als GF der phG, als Kommanditist und als Erbe an....). Ich hofffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Werden an anderen Gerichten nicht eindeutige Anmeldungen, wenn sie nur von dieser einen übrig gebliebenen Person vorgenommen wird akzeptiert?
wir grübeln hier im Register über folgenden Sachverhalt: es häufen sich die HRA-Akten betr. Kommanditgesellschaften, in denen Zwischenverfügungen erfolgen müssen, weil nicht alle Gesellschafter angemeldet haben.
Beispiel:
"A" GmbH & Co. KG
phG: A Verwaltungs GmbH vertreten durch A
Kommanditisten: A und B
B ist verstorben und von A beerbt worden.
Der Notar meldet an: "Es wird angemeldet, der Kommanditist B ist verstorben und ausgeschieden und im Wege der ... von A beerbt worden."
Unterschrift A
fertig
Weder aus der Anmeldung, noch aus dem Beglaubigungsvermerk geht eindeutig und unzweifelhaft hervor , in welcher Position A anmeldet. Deshalb ergehen Zwischenverfügungen mit der Bitte um Nachreichung der fehlenden Anmeldungen bzw. um Klarstellung, als was der A überhaupt angemeldet hat. Wir lehnen die Zw.Vfg. an die Entscheidung des OLG Hamm von 04.05.1982, 15 SBd 7/82 an.
Die Notare wollen die Zwischenverfügungen in der Regel dadurch beheben (mit Unterschrift und Siegel), dass sie erklären, dass A in seiner Eigenschaft als GF der Komplementärin, als Kommanditist und als Erbe vorgenommen hat.
Das OLG Hamm besteht in der in der oben zitierten Entscheidung hingegeben darauf, dass sich aus der Anmeldung (und nicht aus dem beglaubigungsvermerk) eindeutig und unzweifelhaft ergeben muss, in welcher Eigenschaft A anmeldet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass A in dreifacher Eigenschaft unterschreibt, es geht nur darum, dass A genau angibt, in welcher Eigenschaft er anmeldet (Beispiel: melde ich als GF der phG, als Kommanditist und als Erbe an....). Ich hofffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Werden an anderen Gerichten nicht eindeutige Anmeldungen, wenn sie nur von dieser einen übrig gebliebenen Person vorgenommen wird akzeptiert?