Zur Erteilung des Zuschlags ist die Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers - §§ 5, 8 ErbbauRG - notwendig. dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Schöner-Stöber; Grundbuchrecht 14. Auflage Rn 1783). Empfänger der Willenerklärung ist der Erwerber. Ich frage mich nun, ob das Versteigerungsgericht diese Zustimmung einholt und sie mit Zugang beim Versteigerungsgericht wirksam wird oder ob ich (für mich richtig; im Übrigen auch bei der Veräußerungsbeschränkung im Fall von Wohnungseigentum) dem Meistbietenden aufgebe, sie einzuholen und mir die Erteilung und den Zugang zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit in dem Termin zur Verkündung der Zuschlagentscheidung nachweisen muss.
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