Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Im Grundbuch ist eine Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen. Nun legt mir der Beklagtenvertreter ein Urteil vor, der Tenor lautet wie folgt:
" Die einstweilige Verfügung vom ... bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sie aufgehoben wird, wenn die Beklagte Sicherheit für die streitgegenständliche Forderungen durch Vorlage einer unwiderruflichen, unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe von ... EUR leistet"
soweit so schlecht. Außerdem ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Jetzt ist meine Frage:
Kann ich aufgrund dieses Urteils die Vormerkung löschen (§ 25 GBO) oder muss die besagte Sicherheit (Bankbürgschaft) den Prozessgericht vorgelegt werden, damit dieses eine neue Entscheidung fasst in der die einstweilige Verfügung (entgültig) aufgehoben wird?
Oder
Reicht es mir aus und muss die geleistete Bankbürgschaft in Form des § 29 GBO vorgelegt werden? Momentan hab ich nur eine beglaubigte Kopie vorliegen. Keine Unterschriftsbeglaubigung... Sofern letzters zutrifft brauch ich ja auf jeden Fall noch zusätzlich den Nachweis der Sicherheitsleistung...
Ich weiß, dass ich jetzt auf jeden Fall (noch) nicht löschen kann. Nur meine Frage ist, ob ich quasi ne neue Entscheidung brauch oder nur noch die fehlenden Unterlagen fordere. In der Kommentierung finde ich leider nichts bzw. hab ich so ne Entscheidung auch noch nicht gesehen...
Vielen Dank schonmal im Voraus
Lg Scrub
ich habe folgenden Fall:
Im Grundbuch ist eine Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen. Nun legt mir der Beklagtenvertreter ein Urteil vor, der Tenor lautet wie folgt:
" Die einstweilige Verfügung vom ... bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sie aufgehoben wird, wenn die Beklagte Sicherheit für die streitgegenständliche Forderungen durch Vorlage einer unwiderruflichen, unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe von ... EUR leistet"
soweit so schlecht. Außerdem ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Jetzt ist meine Frage:
Kann ich aufgrund dieses Urteils die Vormerkung löschen (§ 25 GBO) oder muss die besagte Sicherheit (Bankbürgschaft) den Prozessgericht vorgelegt werden, damit dieses eine neue Entscheidung fasst in der die einstweilige Verfügung (entgültig) aufgehoben wird?
Oder
Reicht es mir aus und muss die geleistete Bankbürgschaft in Form des § 29 GBO vorgelegt werden? Momentan hab ich nur eine beglaubigte Kopie vorliegen. Keine Unterschriftsbeglaubigung... Sofern letzters zutrifft brauch ich ja auf jeden Fall noch zusätzlich den Nachweis der Sicherheitsleistung...
Ich weiß, dass ich jetzt auf jeden Fall (noch) nicht löschen kann. Nur meine Frage ist, ob ich quasi ne neue Entscheidung brauch oder nur noch die fehlenden Unterlagen fordere. In der Kommentierung finde ich leider nichts bzw. hab ich so ne Entscheidung auch noch nicht gesehen...
Vielen Dank schonmal im Voraus
Lg Scrub