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Kostenfestsetzung bei PKH und angezeigter Masseunzulänglichkeit

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Hallo zusammen, bin aus den Kostensachen ne Weile raus und brauche mal Hilfe:Kläger ist Insolvenzverwalter, dieser hat Masseunzulänglichkeit angezeigt und für den Rechtstreit PKH bewilligt bekommen!Streitwert:2000 Eur!Urteil ergeht und Kostentenor erlegt dem Kläger als InsV die Kosten zu 10 % auf und dem Beklagten zu 90!Der Klägervertreter rechnet nur die Prozesskostenhilfe mit der Staatskasse ab!ein Antrag auf Kostenausgleichung stellt dieser nicht, da er weder Gerichtskosten gezahlt hat und seine RA Kosten voll von der Staatskasse erhält! Nun stellt aber dummerweise der Beklagtenvertreter, der 90 % zu tragen hat Antrag auf Kostenausgleichung! Das Gericht stellt den Antrag des Beklagten an den Kläger zu mit Aufforderung seine Kosten zur Ausgleichung anzumelden!Der Kläger moniert das und verweist darauf, dass er Massenunzulänglichkeit angezeigt hat und kein Kostenfestsetzungsbeschluss gg. den Verwalter ergehen darf auch wg. 210 InsO! Stimmt das vorliegend noch?Das AG fordert aber nochmals zur Anmeldung der Klägerkosten! Meines Wissens darf doch bei angezeigter Unzulänglichkeit der Masse kein Festsetzungsbeschluss gg. den Verwalter ergehen, ist das noch so oder muss er seine Kosten anmelden?

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