Ausfallgläubiger schätzen ja gerne mal ihren Ausfall, wenn sie z.B. Absonderungsrechte an einem Grundstück haben, das sie nicht loswerden. Wie wäre es denn, wenn der IV eine solche Schätzung akzeptiert, die Forderung entsprechend uneingeschränkt feststellt und es dem Gläubiger dann doch noch gelingt, das Grundstück für einen viel höheren als den geschätzten Preis zu verkaufen? Wenn dann schon die Schlussverteilung vorgenommen wurde, hat der Gl. ja zu viel Quote bekommen, kann das der IV zurückfordern?
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