Welche örtliche Zuständigkeit ist für das Verfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG gegeben, wenn das volljährige Kind weder im Haushalt der Mutter noch in dem des Vaters lebt und alle in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen.
Der Antrag ist auf die Bestimmung des Kindes als Berechtigten (vom Kind) gestellt; vermutlich soll aber nach einer Zwischenverfügung die Mutter zum Berechtigten bestimmt werden.
Der Antrag ist auf die Bestimmung des Kindes als Berechtigten (vom Kind) gestellt; vermutlich soll aber nach einer Zwischenverfügung die Mutter zum Berechtigten bestimmt werden.