Eröffnet werden mehere letzwillige Verfügungen, u.a. ein Ebvertrag mit einem Vermächtnis. Nur für das Vermächtnis wurden zwei Testamenstvollstrecker eingesetzt. Zum Eröffnungestermin wurde niemand geladen. Ist in der Eröffnungsniederschrift ein Hinweis auf die vorgenannte Testamenstvollstreckung aufzunehmen?
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