Hallo, wer hatte das schon mal oder hat so einen Tipp? Ursprünglich hatte bei mir der Insolvenzverwalter die Versteigerung anordnen lassen. (§ 172 ZVG) später kam noch ein normales Gläubigerverfahren dazu. Ich habe also zwei uanabhängig voneinander laufende getrennte Verfahren. Gemäß dem Rat von Stöber - ZVG § 172 RdNr. 7.4 habe ich zuerst die Vollstreckungsversteigerung durchgeführt. Ergebnis über dem Verkehrswert - alles schön. Zuschlag ist inzwischen rechtskräftig. Ich wollte den Insolvenzverwalter anregen sein Verfahren zurückzunehmen, damit es aus der Welt ist, er ist ja mit dem Ergebnis wohl auch zufrieden. Aber er ist so ein Absicherungstyp ggü dem Insolvenzgericht. Er möchte, dass das Gericht das Verfahren von amts wegen aufhebt, von sich aus will er nicht aktiv werden. Die Sachlage ist an sich auch klar - nur frage ich mich auf welcher Grundlage ich die Aufhebung mache. Eigentlich kommt nur § 28 ZVG in Betracht und da brauche ich erst die Grundbucheintragung des Erstehers und um die zu bekommen vorher die Auszahlung des Versteigerungserlöses an die Gläubigerin (§ 130 ZVG) - alles schön nach Gesetzeswortlaut. Also die ganze Tippeltappeltour. Erst ganz zum Schluss kann ich das Insolvenzverwalterverfahren aufheben und diesen Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch löschen lassen, da steht der Ersteher schon als Eigentümer drin. Schön ist das nicht. Geht das auch anders? :gruebel:
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