Hallo :-)
Ich hab hier ein Vollstreckungsheft, wo ich unter anderem als Auflage habe an Beratungsgespräche bei der XY teilzunehmen.
Jetzt habe ich bei der XY angefragt, ob der Verurteilte an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat.
Hierauf teilt die XY mir mit, dass auf Grund des Datenschutzes es ihnen nicht erlaubt sei mir mitzuteilen, ob er teilgenommen hat.
Ich bin etwas erstaunt. Die haben von mir doch quasi den Auftrag bekommen als ich ihnen die Auflage mitgeteilt habe.
Gibt es eine Vorschrift, nach welcher der Auflagenempfänger zur Mitwirkung verpflichtet ist?
Schon mal vielen Dank.
Ich hab hier ein Vollstreckungsheft, wo ich unter anderem als Auflage habe an Beratungsgespräche bei der XY teilzunehmen.
Jetzt habe ich bei der XY angefragt, ob der Verurteilte an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat.
Hierauf teilt die XY mir mit, dass auf Grund des Datenschutzes es ihnen nicht erlaubt sei mir mitzuteilen, ob er teilgenommen hat.
Ich bin etwas erstaunt. Die haben von mir doch quasi den Auftrag bekommen als ich ihnen die Auflage mitgeteilt habe.
Gibt es eine Vorschrift, nach welcher der Auflagenempfänger zur Mitwirkung verpflichtet ist?
Schon mal vielen Dank.