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Auflagenempfänger

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Hallo :-)
Ich hab hier ein Vollstreckungsheft, wo ich unter anderem als Auflage habe an Beratungsgespräche bei der XY teilzunehmen.
Jetzt habe ich bei der XY angefragt, ob der Verurteilte an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat.
Hierauf teilt die XY mir mit, dass auf Grund des Datenschutzes es ihnen nicht erlaubt sei mir mitzuteilen, ob er teilgenommen hat.
Ich bin etwas erstaunt. Die haben von mir doch quasi den Auftrag bekommen als ich ihnen die Auflage mitgeteilt habe.
Gibt es eine Vorschrift, nach welcher der Auflagenempfänger zur Mitwirkung verpflichtet ist?

Schon mal vielen Dank.

Suche Landgerichtsbezirk Lübeck, biete AG im Landgerichtsbezirk Itzehoe

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Hallo,

ich suche eine Stelle im Landgerichtsbezirk Lübeck (auch StA, Sozialgericht, Arbeitsgericht) oder in Bad Segeberg. Eventuell bietet sich ja auch ein Ringtausch an.

Anrechnung von Zahlungen § 58 RVG

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Guten Morgen,

ich habe einen KFA gem. § 126 ZPO. Laut dem Urteil zahlt der Antragsteller die Kosten. Antragsgegner hat VKH ohne Raten. VKH-Vergütung wurde abgerechnet. Im Antrag wird angegeben, dass Zahlungen gem. § 58 RVG in Höhe von 300 EUR geleistet wurden. Diese sind ja grundsätzlich gem. § 58 II RVG auf die Regelvergütung anzurechnen.
Im KFA wurde nur die festgesetzte VKH Vergütung angerechnet. Die Zahlung von 300 EUR wurden nicht angegeben. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf weitere Vergütung zurückgenommen wird und der Vorschuss/Zahlung außergerichtlich angefallene Gebühren betrifft.

Sind dann die 300 EUR beim KFA gem. § 126 ZPO nicht zu berücksichtigen?

Vereinbarung Vorbehaltsgut - Grundstücksverkehrsgesetz

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Im Grundbuch sind als Eigentümer Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen. In einem Nachtrag zum Ehevertrag vereinbaren sie, dass bestimmte Grundstücke (eines davon größer als 2 ha) in das Vorbehaltsgut des Mannes überführt werden sollen. Auflassung liegt mir vor.

Bei den Grundstücken handelt sich um Landwirtschaftsflächen. Brauch ich dafür ganz normal die Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz? Laut Schöner/Stöber ist nur Begründung von Gesamthandseigentum genehmigungsfrei.

Verkauf Grundstück mit Nießbrauch für MJ

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Guten Morgen,

irgendwie hänge ich gerade.

Ich habe Verkehrsflächen die insgesamt alle verkauft werden sollen. Auf ein paar dieser Flächen hat eine MJ ein Nießbrauchsrecht (befristet bis 2021) und hierdurch im Jahr Pachteinnahmen in Höhe von ca. 2000 Euro. Die Eigentümerin dieser Flächen ist die Oma. Die Flächen werden nun alle ans Land verkauft. Der Nießbrauch soll entsprechend auch freigegeben werden.

Nun zunächst wird die MJ ja durch ihre Eltern vertreten bei der Freigabe des Nießbrauchsrechts, inwieweit muss ich denn die Oma berücksichtigen? Ich meine doch nicht (bzgl. 1795 Nr. 1) denn die Freigabe erfolgt ja nicht ggü. dieser sondern dem Land, also einem Dritten. Das würde heißen ich brauche keinen Ergänzungspfleger?

Dazu dann die Genehmigung nach 1821 Nr. 1, Alt. 2. Die MJ verliert natürlich ihre Pachteinnahmen.

Reisekosten erstattungsfähig

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Hallo.
folgender Fall:
Kläger verklagt zwei Beklagte. Beide Beklagte kommen aus A, der von beiden gemeinsam beauftragte BV kommt aus B. B liegt weiter vom Gerichtsort entfernt als A.
Der BV begründet die Erstattungsfähigkeit seiner RK damit, dass höherer Kosten entstanden wären, wenn die beiden Beklagten jeweils einzelnen einen RA an ihrem Sitz beauftragt hätten. Sie wären nicht verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen RA zu beauftragen.
Hatte jemand schon mal so eine Begründung? Ich sehe es ja auch so, dass jeder Beklagte einen eigenen RA beauftragen darf (ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da beide Beklagte unabhängig voneinander sind, nur halt am selben Ort wohnen).

S.A. Lichtenstein bzw. Großbritannien

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Hallo zusammen,beantragt ist, eine Abtretung einer Grundschuld zuvollziehen.

Eingetragen wurde die Grundschuld 2004 für die AU S.A.mit dem Sitz in Vaduz, Lichtenstein.

Unterschrieben hat die Abtretungsurkunde ein HerrF für die AU S.A. mit Sitz in GB, Postanschrift in Lichtenstein.

Beglaubigt wurde die Unterschrift in Lichtenstein,Apostille liegt vor.

Vorgelegt wird weiter die Gründungsurkunde(certificate of incorporation), dass die AU S.A. im Jahr 2000 in GB gegründetwurde.

Weiterhin liegt vor das Certificate of incumbency,in der eine Ltd. bescheinigt, dass sie die AU S.A. in GB vertritt und dass essich bei Herrn F um den Director der S.A. handelt. K und R haben das Certificate of incumbencyunterschrieben, ihre Unterschriften wurden von einem englischen Notarbeglaubigt, der bescheinigt, dass K und R die Ltd. vertreten dürfen, Apostilleliegt vor.



Welche Unterlagen benötige ich, zumIdentitätsnachweis, dass es sich bei der eingetragenen AU S.A. mit dem Sitz inLichtenstein um die in GB gegründete AU S.A. mit Postanschrift in Lichtensteinhandelt?

Welche Nachweise benötige ich, dass die Ltd. die S.A.vertritt?

Was ist sonst noch zu verlangen?

Tätigkeiten nach Aufhebung Pfelgschaft

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Hallo Kollegen,

wie handhabt ihr das, wenn Nachlasspfleger bei Einreichen des Schlussberichts im Vergütungsantrag auch pauschale noch nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Abschlusstätigkeiten (Rückgabe Bestallung, Benachrichtigung Gläubiger, Hinterlegung Restbetrag, Archivierung, etc.) abrechnen?

Genau genommen ist insoweit ein Vergütungsanspruch ja noch nicht entstanden. Hab ich trotzdem die Möglichkeit festzusetzen, oder muss ich auf einen weiteren Vergütungsantrag nach Anfall der Tätigkeiten bestehen?

Tätigkeiten nach Aufhebung Pflegschaft

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Hallo Kollegen,

wie handhabt ihr das, wenn Nachlasspfleger bei Einreichen des Schlussberichts im Vergütungsantrag auch pauschale noch nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Abschlusstätigkeiten (Rückgabe Bestallung, Benachrichtigung Gläubiger, Hinterlegung Restbetrag, Archivierung, etc.) abrechnen?

Genau genommen ist insoweit ein Vergütungsanspruch ja noch nicht entstanden. Hab ich trotzdem die Möglichkeit festzusetzen, oder muss ich auf einen weiteren Vergütungsantrag nach Anfall der Tätigkeiten bestehen?

Ausübung Vorkaufsrecht Reichssiedlungsgesetz

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Hallo,

Ein vollmachtloser Vertreter (Notariatsangestellter) des Eigentümers hat mit dem Käufer einen Kaufvertrag geschlossen, in dem auch die Auflassung erklärt wurde und in dem die Notariatsangestellten umfangreich bevollmächtigt wurden.

Der Eigentümer hat alles genehmigt. AV für Käufer wurde eingetragen.

Dann wird ein neuer Kaufvertrag vorgelegt, in dem (derselbe) Notariatsangestellte für den Eigentümer aufgrund der Vollmacht aus dem ersten Kaufvertrag gehandelt hat.

Der neue Kaufvertrag wurde wegen der rechtskräftigen Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG mit dem Vorkaufsberechtigten geschlossen. Nun soll eine AV für den Vorkaufsberechtigten eingetragen werden unter Löschung der AV für den ursprünglichen Käufer.

Ich habe die Genehmigung des neuen Kaufvertrages durch den Eigentümer vom Notar angefordert.

Dies hält der Notar für nicht nötig, da "gem. § 464 Abs 2 BGB aufgrund der rechtswirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Vertrag zwischen Verpflichteten (Eigentümer) und Vorkaufsberechtigten unter den Bestimmungen zustande, die der Verpflichtete mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat. Hierzu gehören alle Bestimmungen und somit auch die durch den Verpflichteten (Eigentümer) erteilte Vollmacht.".

Hat der Notar Recht?

Mitstreiter gesucht: Hildesheim ab 01.10.2019

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Hallo,

ich suche zukünftige Mitstudierende der HR Nord in Hildesheim.

Wer hat Lust sich vorab auszutauschen? :)

LG

Nachweis nach 727 ZPO

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Gläubiger beantragt Klausel nach 727 ZPO gegen Erben und reicht Erbscheins-Ausfertigung ein. Soweit keine Probleme, ich erteile die Klausel.

Behalte ich die Ausfertigung des Erbscheins jetzt in der Akte oder reiche ich sie dem Gläubiger zurück?

Löschungsbewilligung luxemburgische S.A.

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Hallo, vielleicht kann jemand helfen. Ich habe eine Löschungsbewilligung einer luxemburgischen S.A., die von einem Herrn X unterzeichnet ist. Der luxemburgische Notar bestätigt die Zeichnungsberechtigung dieses Herrn X und fügt einen Registerauszug bei. Dort ist diese Person auch aufgeführt: ...

Überschuldung Nachlass trotz Risiko-Lebensversicherung?

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Hallo liebe Forenmitglieder,

bräuchte mal eure Hilfe und Meinungen.

Ich soll über die Genehmigung einer Erbausschlagung entscheiden. In den Nachlass fällt eine Eigentumswohnung mit einem Wert von etwa 100.000 EUR.
Darauf lasten jedoch noch Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als dem Wert der Wohnung. Eine Überschuldung wäre mithin gegeben und ich könnte grundsätzlich die Ausschlagung genehmigen.

Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Verstorbene eine Risiko Lebensversicherung abgeschlossen hat mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR. Dort hat sie ihren Ehemann als Bezugsberechtigten eingetragen. Nun sagt die Rechtsprechung, dass diese Versicherung nicht in den Nachlass fällt, wenn einBezugsberechtigter angegeben wurde. Der Ehemann wäre Miterbe zu ¾.


Weiß jetzt nicht was ich tun kann…Genehmige ich dieAusschlagung, lässt sich der Ehemann die Summe ausbezahlen und löst dieVerbindlichkeiten ab. Die Wohnung wäre mithin abgezahlt. Eine Überschuldung nicht mehr vorliegen.

Genehmige ich nicht, stellt der Ehemann mit den 100.000 EURwas anderes an, kauft sich zum Beispiel privat ein Luxusauto, und das Kindbleibt auf den Schulden sitzen.


Hab ich irgendwelche Möglichkeiten? Kann ich dieLebensversicherung nicht doch iwie in den Nachlass bringen?
Wie würdet ihr weiter vorgehen? Würdet ihr genehmigen?

Vielen Dank für eure Hilfen.

Aufrechnung und Zusammenrechnung nach § 850e - Ermittlung Pfändungsbetrag

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Da ich weder über die lokale noch globale Suche etwas gefunden habe, baue ich wieder auf das Schwarmgedächtnis.
Bereits jetzt vielen Dank für alle nachfolgenden Überlegungen.

Auf Seiten des Drittschuldners ist uns im laufenden Verfahren ein Zusammenrechnungsbeschluss mit insgesamt 4 DS (alles regelmäßige Leistungen) zugegangen. Aufgrund bereits weit vor Verfahrenseröffnung eingetretener Aufrechnungslage betrachten wir diese Zusammenrechnung für uns als nicht maßgeblich, da wir eh komplett aufrechnen.

Nach meinem Verständnis (Aufrechnung führt zum Erlöschen, d.h. unserer Zahlung gilt so, als hätte es sie nie gegeben) kann doch jetzt bei einer Zusammenrechnung nach § 850e ZPO der pfändbare Betrag nur noch aus den verbliebenen 3 (leistungsfähigen) DS ermittelt werden.
So entscheidet auch das Gericht im Rahmen eines berichtigten Zusammenrechnungsbeschluss.
[Spannend: kein § als Begründung; dazu findet man wohl nix]

Problem: Schuldner legt dagegen Rechtsmittel ein und genau das leuchtet mir nicht ein.

An der Aufrechnungslage kann er doch nichts ändern. Seine Begründung: Wenn der DS zu 4. weggelassen wird, sei er betragsmäßig benachteiligt. :gruebel:

Da komm ich nicht mit, gerade, wenn ich das ganze mit fiktiven Beträgen unterfütter.
DS 1 mit 800, DS 2 mit 700, DS 3 und 4 mit je 100 EUR. Ist doch unbeachtlich, ob ich aus 1.600 EUR oder 1.700 EUR den pfändbaren Betrag ermittel, oder bin ich da auf dem Holzweg? Der Freibetrag für den Schuldner bleibt doch gleich.
Aufgrund Aufrechnung scheidet DS 4 doch von vornherein aus.

Vielen Dank fürs Licht ins Dunkel bringen.

Freigabe durch unzuständigen UdG

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Hallo Zusammen!
Es wurde versehentlich vom Urkundsbeamten ein Eigentumswechsel mit SolumSTAR freigegeben. Aktuell kann ich als Rechtspfleger noch nicht den Eigentumswechsel nachträglich freigeben, da noch eine Zustimmungseklärung fehlt. Hat jemand eine Idee was zutun ist?
Danke schon mal vor ab!

Ilxs

Aufhebung Pfüb Unterhaltspfändung

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Per Jugendamtsurkunde hat sich die Schuldnerin verpflichtet, für jede ihrer beiden Töchter monatlich im Voraus z.Hd. des zur Annahme berechtigten gesetzlichen Vertreters, hier der Vater, monatlich 370,00 EUR zu zahlen. Die Kinder, vertreten durch den Vater, pfänden nunmehr rückständigen Unterhalt sowie laufenden Unterhalt.

Die Schuldnerin legt nun Erinnerung ein und beantragt die Aufhebung des Pfüb. Sie gibt an, dass in der Gesamtbetrachtung kein Rückstand besteht. Ein Rückstand erklärt sich daraus, dass sie eine Rate an das Kind direkt überwiesen hat. Bei einer anderen Unterhaltsrate hat sie einen Teil einbehalten, weil der Vater ihren Angaben zufolge beim von ihm laut Scheidungsfolgenvereinbarung zu tragenden Anteil am Mehrbedarf der Kinder nicht gezahlt hat. Den einbehaltenen Teil hat die Schuldnerin nun nachbezahlt, so dass wohl faktisch kein Rückstand mehr besteht. Zudem würde sie ansonsten ihre Zahlungen pünktlich leisten, es bestünde damit kein Anlass zur Pfändung.

Ist der Pfüb hier aufzuheben?

Formwechsel AG -> GmbH: Werthaltigkeit

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Hallo zusammen,

ich sitze gerade vor einem Formwechsel einer AG (50.000€ Grundkapital) in eine GmbH (50.000€ Stammkapital).
Das Grundkapital ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt.
Die beiden Aktionäre bekommen jeweils genau so viele Geschäftsanteile (à 1 €) wie sie aktuell Aktien haben.

Weiter heißt es "Die bisherigen Aktien der Aktionäre der AG werden zum Stammkapital der GmbH".
Und hier stehe ich jetzt voll auf dem Schlauch.
Ich muss ja die Vorschriften zur Gründung einer GmbH prüfen. Hier wäre das doch eine Sachkapital-"Gründung", und ich bräuchte einen Werthaltigkeitsnachweis und einen Sachgründungsbericht, oder?

Oder ist es etwa echt so simpel, dass jede Aktie einfach einen Euro wert ist das einfach so ausreicht? Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen XP

Hatte das jemand schon mal oder hat vielleicht jemand einen guten Tip?

LG
Amira

bp Dienstbarkeit und "Unterlassungsverpflichtung" - Amtslöschung?

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Es gibt zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für Stadt X:
Einmal: "Nutzungsrecht" und einmal "Unterlassungsverpflichtung", jeweils unter Bezugnahme auf die Bewilligung.
Problem: inhaltliche Unzulässigkeit, vgl. Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 292/16 des OLG München (Benutzungsrecht genügt nicht).

Nutzungsrecht ist problematisch, weil kaum zu unterscheiden von "Benutzungsrecht" und dürfte der Löschung unterliegen. Aber dasselbe gilt doch auch für Unterlassungsverpflichtung, oder? Oder gibt es Anhaltspunkte, wonach für Städte die Rechtsprechung großzügiger ist? Die Rechtsprechung hat ja einmal "Grunddienstbarkeit für jeweiligen Inhaber einer Bahnberechtigung" genügen lassen, weil sich ja aus dem Berechtigten hinreichend klar Art und Ausmaß der Dienstbarkeit ergebe; vgl. BeckOGK/Enders, 15.12.2018 BGB § 874 Rn. 19. Aber das scheint sehr ergebnisgeleitet zu sein.

Ich würde die beiden Punkte daher kritisch sehen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo

PRAXISZEITSCHRIFT FÜR NACHLASSWESEN / NLPrax

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Ab März 2019 erscheint die NLPrax dreimal jährlich als Mitteilungsblatt des Berufsverbandes Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.

Die NLPrax ist eine praxisbezogene Zeitschrift für das Nachlasswesen und liefert Spezialwissen in den Bereichen Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassmanagement.


Die Zeitschrift richtet sich an Nachlasspfleger/innen, Nachlassverwalter/innen, Testamentsvollstrecker/innen, Nachlassrichter/innen, Nachlassrechtspfleger/innen, Rechtsanwälte/innen und Notare/innen.


Sie wird an alle Mitglieder des BDN e.V. sowie bundesweit an alle Nachlassgerichte, Oberlandesgerichte, das BayObLG, den BGH, an alle juristischen Universitätsfakultäten sowie Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung mit dem Studiengang "Rechtspflege" verteilt. Die Fachzeitschrift erscheint mit einer Auflage von 2.500 (Frühjahr- und Herbstausgabe) bis 2.000 Exemplaren (Sommerausgabe).


Herausgeber:
Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.


Sie gehören einem Amtsgericht/Nachlassgericht an und wollen weitere Informationen oder die Zeitschrift kostenfrei für Ihr Gericht anfordern?
Hier: https://www.b-d-n.de/de/nprax/
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