Ich möchte mir eine Website für meine Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen anfertigen lassen, weiß aber überhaupt nicht im Geringsten, wie ich sie aufbauen lassen sollte. Beispiele wären deswegen ganz praktisch oder vielleicht sogar Vorlagen, mit denen man arbeiten kann. Ich will einfach, dass derjenige, der meine Seiten machen wird, eine Vorstellung davon bekommen kann, wie ich es mir vorstelle. Habt ihr Ideen dazu?
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Vorlagen für eigene Website?
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Praxiszeitschrift für Nachlasswesen / NLPrax
Ab März 2019 erscheint die NLPrax dreimal jährlich als Mitteilungsblatt des Berufsverbandes Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.
Die NLPrax ist eine praxisbezogene Zeitschrift für das Nachlasswesen und liefert Spezialwissen in den Bereichen Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassmanagement.
Die Zeitschrift richtet sich an Nachlasspfleger/innen, Nachlassverwalter/innen, Testamentsvollstrecker/innen, Nachlassrichter/innen, Nachlassrechtspfleger/innen, Rechtsanwälte/innen und Notare/innen.
Sie wird an alle Mitglieder des BDN e.V. sowie bundesweit an alle Nachlassgerichte, Oberlandesgerichte, das BayObLG, den BGH, an alle juristischen Universitätsfakultäten sowie Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung mit dem Studiengang "Rechtspflege" verteilt. Die Fachzeitschrift erscheint mit einer Auflage von 2.500 (Frühjahr- und Herbstausgabe) bis 2.000 Exemplaren (Sommerausgabe).
Herausgeber:
Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.
Sie gehören einem Amtsgericht/Nachlassgericht an und wollen weitere Informationen oder die Zeitschrift kostenfrei für Ihr Gericht anfordern?
Hier: https://www.b-d-n.de/de/nprax/
Die NLPrax ist eine praxisbezogene Zeitschrift für das Nachlasswesen und liefert Spezialwissen in den Bereichen Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassmanagement.
Die Zeitschrift richtet sich an Nachlasspfleger/innen, Nachlassverwalter/innen, Testamentsvollstrecker/innen, Nachlassrichter/innen, Nachlassrechtspfleger/innen, Rechtsanwälte/innen und Notare/innen.
Sie wird an alle Mitglieder des BDN e.V. sowie bundesweit an alle Nachlassgerichte, Oberlandesgerichte, das BayObLG, den BGH, an alle juristischen Universitätsfakultäten sowie Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung mit dem Studiengang "Rechtspflege" verteilt. Die Fachzeitschrift erscheint mit einer Auflage von 2.500 (Frühjahr- und Herbstausgabe) bis 2.000 Exemplaren (Sommerausgabe).
Herausgeber:
Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V.
Sie gehören einem Amtsgericht/Nachlassgericht an und wollen weitere Informationen oder die Zeitschrift kostenfrei für Ihr Gericht anfordern?
Hier: https://www.b-d-n.de/de/nprax/
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Digitaler Servicepoint Hessen
Hallo,
die Frage richtet sich vornehmlich an die hessischen Kollegen.
Es wurde flächendeckend der sog. "Digitale Servicepoint" eingerichtet und auf allen hessischen Gerichtsschreiben ist in der Fußzeile der Verweis auf die Internetseite und der zentralen Rufnummer zu sehen.
Die Aufgaben sind laut Internetseite https://justizministerium.hessen.de/...-service-point :
1.
allgemeine fachliche Auskünfte zu justizspezifischen Themen von A bis Z, wie beispielsweise Betreuungsrecht, Nachbar- oder Vereinsrecht
2.
Benennung des für Ihr Anliegen sachlich und örtlich zuständigen Gerichts und der dortigen Fachabteilung samt der jeweiligen Öffnungszeiten
3.
Informationen zu den für Ihr Anliegen möglichen gerichtlichen Verfahren einschließlich der Aufklärung, welche Angaben zur konkreten Antragstellung im Einzelnen erforderlich sind und welche Unterlagen dazu bei dem zuständigen Gericht vorzulegen sind
4.
Auskünfte zu grundsätzlichen Verfahrensabläufen Bereitstellung und Übermittlung von Formularen auf elektronischem oder postalischem Weg sowie
5.
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare;
6.
Hinweise auf Organisationen, die außerhalb von gerichtlichen Verfahren bei unterschiedlichen Anliegen weiterhelfen, wie beispielsweise Opfer- und Zeugenberatungsstellen oder Schiedsämter
7.
Auskünfte aus den jedermann frei verfügbaren Registern Informationen zu Berufszweigen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in Justiz und Justizvollzug Bestellservice für Informationsmaterialien rund um die Justiz
Bisher ist das Thema an mir vorbei gegangen.
Aber jetzt finde ich den Anspruch an diese Telefonauskunft schon recht sportlich.
Die Punkte 2, 4, 6, 7 gehen ja noch in Ordnung, da es sich um eine allgemeine Orientierungshilfe und Weitergabe von Infoblättern handelt.
Aber manche Sachen in Punkt 1, 3, 5 gehen stramm in Richtung Rechtsberatung.
Außerdem können die doch nicht am Telefon so tief in Materie einsteigen, dass sie wissen, welche Unterlagen für jegliches mögliches Verfahren allein aller 41 hessischen Amtsgerichte erforderlich sind. Wir alle wissen, dass jedes Amtsgericht einen eigene Handhabe bei Verfahren pflegt. Da ist doch in einigen Fällen Irreführung vorprogrammiert.
Dahingehend ist dieser Anspruch an die Leistungsfähigkeit der Telefonauskunft genauso fragwürdig, wie dieser neuen "Online Erbscheinantrag", mit dem sich die Landesregierung für ihre Bürgerfreundlichkeit rühmt. Dieser Antrag erstreckt ich über 12 Seiten. Und wenn man dann den Leuten sagen muss, dass sie trotzdem wegen der eV ans Gericht kommen müssen, werden sie stinkig. Wir sind unzufrieden, weil dieser Antrag zu 90% falsch ausgefüllt ist und/oder die Informationen aus der Sterbefallanzeige wiederholt, die Akte unnötig dick macht und insgesamt das ES Verfahren in keiner Weise vereinfacht.
Zurück zum Thema:
Wie ist denn dieser Service Point personell besetzt? Sind das Rechtspfleger oder Richter oder Anwälte?
die Frage richtet sich vornehmlich an die hessischen Kollegen.
Es wurde flächendeckend der sog. "Digitale Servicepoint" eingerichtet und auf allen hessischen Gerichtsschreiben ist in der Fußzeile der Verweis auf die Internetseite und der zentralen Rufnummer zu sehen.
Die Aufgaben sind laut Internetseite https://justizministerium.hessen.de/...-service-point :
1.
allgemeine fachliche Auskünfte zu justizspezifischen Themen von A bis Z, wie beispielsweise Betreuungsrecht, Nachbar- oder Vereinsrecht
2.
Benennung des für Ihr Anliegen sachlich und örtlich zuständigen Gerichts und der dortigen Fachabteilung samt der jeweiligen Öffnungszeiten
3.
Informationen zu den für Ihr Anliegen möglichen gerichtlichen Verfahren einschließlich der Aufklärung, welche Angaben zur konkreten Antragstellung im Einzelnen erforderlich sind und welche Unterlagen dazu bei dem zuständigen Gericht vorzulegen sind
4.
Auskünfte zu grundsätzlichen Verfahrensabläufen Bereitstellung und Übermittlung von Formularen auf elektronischem oder postalischem Weg sowie
5.
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare;
6.
Hinweise auf Organisationen, die außerhalb von gerichtlichen Verfahren bei unterschiedlichen Anliegen weiterhelfen, wie beispielsweise Opfer- und Zeugenberatungsstellen oder Schiedsämter
7.
Auskünfte aus den jedermann frei verfügbaren Registern Informationen zu Berufszweigen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in Justiz und Justizvollzug Bestellservice für Informationsmaterialien rund um die Justiz
Bisher ist das Thema an mir vorbei gegangen.
Aber jetzt finde ich den Anspruch an diese Telefonauskunft schon recht sportlich.
Die Punkte 2, 4, 6, 7 gehen ja noch in Ordnung, da es sich um eine allgemeine Orientierungshilfe und Weitergabe von Infoblättern handelt.
Aber manche Sachen in Punkt 1, 3, 5 gehen stramm in Richtung Rechtsberatung.
Außerdem können die doch nicht am Telefon so tief in Materie einsteigen, dass sie wissen, welche Unterlagen für jegliches mögliches Verfahren allein aller 41 hessischen Amtsgerichte erforderlich sind. Wir alle wissen, dass jedes Amtsgericht einen eigene Handhabe bei Verfahren pflegt. Da ist doch in einigen Fällen Irreführung vorprogrammiert.
Dahingehend ist dieser Anspruch an die Leistungsfähigkeit der Telefonauskunft genauso fragwürdig, wie dieser neuen "Online Erbscheinantrag", mit dem sich die Landesregierung für ihre Bürgerfreundlichkeit rühmt. Dieser Antrag erstreckt ich über 12 Seiten. Und wenn man dann den Leuten sagen muss, dass sie trotzdem wegen der eV ans Gericht kommen müssen, werden sie stinkig. Wir sind unzufrieden, weil dieser Antrag zu 90% falsch ausgefüllt ist und/oder die Informationen aus der Sterbefallanzeige wiederholt, die Akte unnötig dick macht und insgesamt das ES Verfahren in keiner Weise vereinfacht.
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Wie ist denn dieser Service Point personell besetzt? Sind das Rechtspfleger oder Richter oder Anwälte?
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Nachlasspflegschaft § 1961 BGB - Erbe im Ausland?
Die Erblasserin ( verstorben vor 5 Monaten ) stand unter Betreuung und es sind noch ca. 4000 Euro auf ihrem Konto vorhanden, über das Konto kann die Betreuerin nicht mehr verfügen, alleinige Erbin ist die einzige Tochter in der Ukraine, Name und Anschrift sind bekannt, sie hat sich aber noch nie gemeldet. Das Pflegeheim hat noch einen Anspruch von 500 Euro gegen den Nachlass und beantragt zur Geltendmachung eine Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB, ich habe unter Hinweis auf die Tochter abgelehnt. Der Antrag wurde aufrechterhalten, die Voraussetzungen des §1960 BGB lägen vor, da die Tochter das Erbe bislang nicht angetreten habe und ihren ständigen Wohnsitz im Ausland habe. Die Tochter habe auf das Schreiben des Pflegeheims nicht regiert, dies spreche gegen eine Erbschaftsannahme, der Nachlass sei zu sichern und zu verwalten.
Wie seht ihr das?
Wie seht ihr das?
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Kosten des Verfahrensbevollmächtigten (kein Anwalt)
In einem Verfahren ist die Beklagte durch einen Architekten als Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger trägt die Kosten.
Die Beklagte möchte nun die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten erstattet bekommen. Es liegt eine Berechnung vor, wofür welche Stunden angesetzt wurden und der Stundenlohn. Begründet wird der Antrag damit, dass es hier um sehr spezielle Probleme beim Hausbau ging, die fachlicher Kenntnisse bedurften, über die ein Anwalt nicht verfügt.
Würdet Ihr diese Kosten erstatten? Oder sie zumindest in der Höhe fiktiver Anwaltskosten erstatten? Die Argumentation mit den Fachkenntnissen ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Allerdings konnte ich auch keine Entscheidung dazu finden. Evtl. könnte man die Kosten rechtlich mit den manchmal erstattungsfähigen Privatgutachtenkosten vergleichen.
Die Beklagte möchte nun die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten erstattet bekommen. Es liegt eine Berechnung vor, wofür welche Stunden angesetzt wurden und der Stundenlohn. Begründet wird der Antrag damit, dass es hier um sehr spezielle Probleme beim Hausbau ging, die fachlicher Kenntnisse bedurften, über die ein Anwalt nicht verfügt.
Würdet Ihr diese Kosten erstatten? Oder sie zumindest in der Höhe fiktiver Anwaltskosten erstatten? Die Argumentation mit den Fachkenntnissen ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Allerdings konnte ich auch keine Entscheidung dazu finden. Evtl. könnte man die Kosten rechtlich mit den manchmal erstattungsfähigen Privatgutachtenkosten vergleichen.
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Berechnung Pfändungsfreibetrag
Hallo zusammen,
wir haben hier ein Problem, bei dem wir leider nicht weiterkommen und was Passendes zu der Frage habe ich leider auch nicht gefunden. Werden bei der Berechnung des Freibetrages nach § 850d ZPO auch unterhaltsberechtigte Kinder zugunsten des Schuldners berücksichtigt, denen er keinen Unterhalt zahlt, sondern diesen in Form von Naturalunterhalt (Kind lebt im Haushalt des Schuldners) gewährt? Der Schuldner hat drei Kinder, von denen zwei bereits pfänden und das dritte in seinem Haushalt lebt. Setze ich den Pfändungsfreibetrag nun nur für den Schuldner (ohne Mehrbetrag) fest oder zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages? Wäre toll, wenn hier schnell jemand helfen könnte. Vielen Dank schon mal.
wir haben hier ein Problem, bei dem wir leider nicht weiterkommen und was Passendes zu der Frage habe ich leider auch nicht gefunden. Werden bei der Berechnung des Freibetrages nach § 850d ZPO auch unterhaltsberechtigte Kinder zugunsten des Schuldners berücksichtigt, denen er keinen Unterhalt zahlt, sondern diesen in Form von Naturalunterhalt (Kind lebt im Haushalt des Schuldners) gewährt? Der Schuldner hat drei Kinder, von denen zwei bereits pfänden und das dritte in seinem Haushalt lebt. Setze ich den Pfändungsfreibetrag nun nur für den Schuldner (ohne Mehrbetrag) fest oder zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages? Wäre toll, wenn hier schnell jemand helfen könnte. Vielen Dank schon mal.
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Zuständigkeit?
Ich habe mal eine ganz blöde Frage:
Ich habe in einer F-Sache eine Zustellung nach Russland veranlasst, die Unterlagen sind jetzt zurückgekommen und wurden dem Richter vorgelegt.
Dieser verfügt Vorlage dem Rechtspfleger zur Prüfung, ob die Zustellung erfolgt ist.
M. E. obliegt diese Prüfung dem Richter oder hat sich da etwas geändert?
Ich habe in einer F-Sache eine Zustellung nach Russland veranlasst, die Unterlagen sind jetzt zurückgekommen und wurden dem Richter vorgelegt.
Dieser verfügt Vorlage dem Rechtspfleger zur Prüfung, ob die Zustellung erfolgt ist.
M. E. obliegt diese Prüfung dem Richter oder hat sich da etwas geändert?
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Dienstaufsichtsbeschwerden nicht in der Personalakte aufzubewahren...
Hallo,
wo steht, dass Dienstaufsichtsbeschwerden nicht in der Personalakte aufzubewahren sind?
Mich interessiert das für das Bundesland Niedersachsen. Kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke!
wo steht, dass Dienstaufsichtsbeschwerden nicht in der Personalakte aufzubewahren sind?
Mich interessiert das für das Bundesland Niedersachsen. Kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke!
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Kosten - Einziehung des Erbscheins nach Bekanntwerden einer nichtehlichen Tochter
Hallo alle zusammen,
ich habe vor ca. einem Monat einenErbschein erteilt, welche die Ehefrau und die eheliche Tochter des Erblassersals gesetzliche Erben ausweist.
Im Erbscheinsantrag wurde versichert, dass keine weiterenKinder vorhanden sind.
Nunmehr meldet sich eine nichteheliche Tochter unter Nachweisihrer Geburtsurkunde unter anwaltlicher Vertretung. Der Anwalt teilt mit, dasser davon ausgeht, dass der Erbschein von Amts wegen einzogen wird.
Dies habe ich nun auch vor. Wie würdet ihr über die Kostenentscheiden? Sollte ich der Ehefrau und der ehelichen Tochter die Kosten auferlegen.Im Zweifel haben Sie doch gar nichts von der nichtehelichen Tochter gewusst, zudem kann ich doch gar nicht beurteilen, ob die Falschaussage aus Unwissenheit oder wissentlich erfolgte.
Oder soll ich von der Erhebung absehen.
Vielen Dank für eure Mithilfe.
ich habe vor ca. einem Monat einenErbschein erteilt, welche die Ehefrau und die eheliche Tochter des Erblassersals gesetzliche Erben ausweist.
Im Erbscheinsantrag wurde versichert, dass keine weiterenKinder vorhanden sind.
Nunmehr meldet sich eine nichteheliche Tochter unter Nachweisihrer Geburtsurkunde unter anwaltlicher Vertretung. Der Anwalt teilt mit, dasser davon ausgeht, dass der Erbschein von Amts wegen einzogen wird.
Dies habe ich nun auch vor. Wie würdet ihr über die Kostenentscheiden? Sollte ich der Ehefrau und der ehelichen Tochter die Kosten auferlegen.Im Zweifel haben Sie doch gar nichts von der nichtehelichen Tochter gewusst, zudem kann ich doch gar nicht beurteilen, ob die Falschaussage aus Unwissenheit oder wissentlich erfolgte.
Oder soll ich von der Erhebung absehen.
Vielen Dank für eure Mithilfe.
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Asylfolgeverfahren
Mich würde interessieren, ob es bereits Erfahrungen zum Thema Asylfolgeantrag gibt.
Ich habe hier eine Kanzlei, die folgende Verfahrensweise an den Tag legt:
1) Ablehnung Asylantrag, Nichtzuerkennung Flüchtlingseigenschaft, Nichtzuerkennung subs. Schutz, Ausreiseaufforderung etc.
2) Widerspruch/Klage - erfolglos
3) Rechtsmittel - erfolglos.
Dann werden Beratungshilfeanträge gestellt mit der pauschalen Bezeichnung "Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrages".
Ich habe hier eine Kanzlei, die folgende Verfahrensweise an den Tag legt:
1) Ablehnung Asylantrag, Nichtzuerkennung Flüchtlingseigenschaft, Nichtzuerkennung subs. Schutz, Ausreiseaufforderung etc.
2) Widerspruch/Klage - erfolglos
3) Rechtsmittel - erfolglos.
Dann werden Beratungshilfeanträge gestellt mit der pauschalen Bezeichnung "Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrages".
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§ 2102 Nacherbe oder Ersatzerbe?
Hallo :)
Ich hab hier ein Testament liegen, dass mir etwas Bauchschmerzen bereitet.
A hat ein handschriftliches Testament erstellt:
Im Falle meines Todes soll mein Mann B Haus und Grund erben. Wenn wir beide zu Tode kämen, würde das Erbe an unsere Töchter K1 und K2 fallen.
B beantragt nun einen Alleinerbschein.
Ich hätte das Testament jetzt als Alleinerbeneinsetzung des B ausgelegt, da das Haus nahezu den ganzen Nachlass darstellt. Bei der Erbeinsetzung der Kinder bin ich nun unschlüssig. Ich hätte dazu tendiert, dies nur als Ersatzerbeneinsetzung für den Fall des Vorversterbens des B zu verstehen. Im Übrigen sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des B durch eine Vor- und Nacherbschaft. Im Übrigen spricht ja auch § 2102 BGB hierfür. Oder bin ich hier auf dem Holzweg?
Vielen Dank schon mal vorab!
Ich hab hier ein Testament liegen, dass mir etwas Bauchschmerzen bereitet.
A hat ein handschriftliches Testament erstellt:
Im Falle meines Todes soll mein Mann B Haus und Grund erben. Wenn wir beide zu Tode kämen, würde das Erbe an unsere Töchter K1 und K2 fallen.
B beantragt nun einen Alleinerbschein.
Ich hätte das Testament jetzt als Alleinerbeneinsetzung des B ausgelegt, da das Haus nahezu den ganzen Nachlass darstellt. Bei der Erbeinsetzung der Kinder bin ich nun unschlüssig. Ich hätte dazu tendiert, dies nur als Ersatzerbeneinsetzung für den Fall des Vorversterbens des B zu verstehen. Im Übrigen sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des B durch eine Vor- und Nacherbschaft. Im Übrigen spricht ja auch § 2102 BGB hierfür. Oder bin ich hier auf dem Holzweg?
Vielen Dank schon mal vorab!
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keine Herausgabe?
Hallo,
ich habe folgende Konstellation: A und B sind nach Mitteilung des Zwangsversteigerungsgericht die Empfangsberechtigten des hinterlegten Geldbetrages (170.000€)
A stellt im September 2018 einen Herausabeantrag für sich mit einer Quotelung von 40%
B stellt im März 2019 einn gleichlautenden Herausgabeantrag für sich mit einer Quotelung von 60% und stimmt der Erklärung von A zu.
Zwischenzeitlich wurde durch A Ende Februar Klage eingereicht, auf Zustimmung der Herrausgabe. Allerdings nun nur unter einer Quotelung von 50/50.
Die Erklärung aus September 2018 soll als widrufen gelten.
Gerichtskosten für das Klageverfahren sind erst 4 Tage nach der Erklärung von B eingegangen.
Was gilt nun? und wie habe ich weiter zu verfahren?
ich habe folgende Konstellation: A und B sind nach Mitteilung des Zwangsversteigerungsgericht die Empfangsberechtigten des hinterlegten Geldbetrages (170.000€)
A stellt im September 2018 einen Herausabeantrag für sich mit einer Quotelung von 40%
B stellt im März 2019 einn gleichlautenden Herausgabeantrag für sich mit einer Quotelung von 60% und stimmt der Erklärung von A zu.
Zwischenzeitlich wurde durch A Ende Februar Klage eingereicht, auf Zustimmung der Herrausgabe. Allerdings nun nur unter einer Quotelung von 50/50.
Die Erklärung aus September 2018 soll als widrufen gelten.
Gerichtskosten für das Klageverfahren sind erst 4 Tage nach der Erklärung von B eingegangen.
Was gilt nun? und wie habe ich weiter zu verfahren?
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PKH in Höhe der Selbstbeteiligung - wie vorgehen?
Guten Tag,
habe eine interessante - für mich neue - Konstellation und bin mir nicht sicher, wie ich weiter verfahren soll. Je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr habe ich den Eindruck, mich zu verrennen...
Ausgangslage:
Klägerin wird im Dezember 2018 PKH bis zur Höhe von 200,00 bewilligt, was der Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung entspricht. Klägerin obsiegt im Februar 2019, es ergeht ein VU. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 213,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte reicht einen PKH-Erstattungsantrag über 200,00 EUR sowie einen KFA über 181,18 EUR (sic!) ein.
Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Hätte von der Klägerin nicht bereits bei Erlass der PKH-Entscheidung ein Vorschuss in Höhe von 13,00 EUR (Differenz zwischen 213,00 EUR abzüglich 200,00 EUR PKH-Bewilligung) aufgrund von §§ 6, 22 Abs. 1 GKG angefordert werden müssen?
Das ist nicht passiert. Nunmehr frage ich, wie man vorgehen kann:
2.1 Sollstellung über 213,00 EUR gegen Beklagten... aus der Sollstellung muss sich ergeben, dass 200,00 EUR auf die bewilligte (und vom Beklagten zu erstattende) PKH entfallen und 13,00 EUR "normal" wg. § 29 GKG geltend gemacht werden. Man könnte das auch über 2 getrennte Sollstellungen abwickeln. Es könnte hier jedoch evtl. § 31 Abs. 2 GKG im Weg stehen. In dieser Konstellation hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Erstattungsanspruch (mehr) gegen die Staatskasse, da die PKH "verbraucht" ist. Sie müsste sich vom Gegner oder der RSV freihalten lassen.
2.2 Sollstellung über 213,00 EUR gegen den Beklagten, ganz normal, wie bei Vollbewilligung PKH. Somit blieben 200,00 EUR PKH für die Anwaltsvergütung. Diese wird natürlich nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren gemäß KFA, also 181,18 EUR, erstattet werden. Was wäre dann aber mit der "verbleibenden" PKH von 18,82 EUR? Würde die einfach verfallen?
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen... :)
habe eine interessante - für mich neue - Konstellation und bin mir nicht sicher, wie ich weiter verfahren soll. Je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr habe ich den Eindruck, mich zu verrennen...
Ausgangslage:
Klägerin wird im Dezember 2018 PKH bis zur Höhe von 200,00 bewilligt, was der Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung entspricht. Klägerin obsiegt im Februar 2019, es ergeht ein VU. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 213,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte reicht einen PKH-Erstattungsantrag über 200,00 EUR sowie einen KFA über 181,18 EUR (sic!) ein.
Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Hätte von der Klägerin nicht bereits bei Erlass der PKH-Entscheidung ein Vorschuss in Höhe von 13,00 EUR (Differenz zwischen 213,00 EUR abzüglich 200,00 EUR PKH-Bewilligung) aufgrund von §§ 6, 22 Abs. 1 GKG angefordert werden müssen?
Das ist nicht passiert. Nunmehr frage ich, wie man vorgehen kann:
2.1 Sollstellung über 213,00 EUR gegen Beklagten... aus der Sollstellung muss sich ergeben, dass 200,00 EUR auf die bewilligte (und vom Beklagten zu erstattende) PKH entfallen und 13,00 EUR "normal" wg. § 29 GKG geltend gemacht werden. Man könnte das auch über 2 getrennte Sollstellungen abwickeln. Es könnte hier jedoch evtl. § 31 Abs. 2 GKG im Weg stehen. In dieser Konstellation hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Erstattungsanspruch (mehr) gegen die Staatskasse, da die PKH "verbraucht" ist. Sie müsste sich vom Gegner oder der RSV freihalten lassen.
2.2 Sollstellung über 213,00 EUR gegen den Beklagten, ganz normal, wie bei Vollbewilligung PKH. Somit blieben 200,00 EUR PKH für die Anwaltsvergütung. Diese wird natürlich nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren gemäß KFA, also 181,18 EUR, erstattet werden. Was wäre dann aber mit der "verbleibenden" PKH von 18,82 EUR? Würde die einfach verfallen?
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen... :)
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§ 32 InsO Eintragung Eigenverwaltung
Guten Morgen! Verstehe ich es richtig, dass bei Eigenverwaltung (ohne Zustimmungsvorbehalt) kein Vermerk in das Grundbuch eingetragen wird? Hab ein mulmiges Gefühl dabei. Nicht, dass ich es falsch interpretiere und ein InsoVermerk zwar einzutragen ist, aber nicht, dass es sich bei dieser Inso um eine Eigenverwaltung handelt....
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Nacherbenanwartschaftsrecht auf Vorerbin durch eine Nacherbin übertragen
Hallo an Alle :)
Ich hab unter den bestehenden Themen bisher leider nichts gefunden, was zu meinem Problem 100 % passt.
1985 wurde hier ein Erbschein erteilt, der die 2. Ehefrau des Erblassers als befreite Vorerbin und die beiden erstehelichen Kinder als Nacherben zu ½ Anteil ausweist.
Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein.
1988 hat die ersteheliche Tochter, als eine der beiden Nacherben, ihr Nacherbenanwartschaftsrecht notariell auf die Vorerbin übertragen.
Im Grundbuch war auch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Bezüglich der Nacherbin wurde diese nach Eingang der notariellen Urkunde dann einfach gelöscht.
Jetzt ist die Vorerbin verstorben und der Nacherbfall eingetreten.
So bisher bin ich rechtlich soweit, dass es grundsätzlich so ist, dass, wenn das Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen wird, dieses durch Konsolidation erlischt. Die Rechte etwaiger Ersatznacherben erlöschen nicht. Im Erbschein wurde keine Ersatznacherbfolge aufgenommen. Nach der Kommentierung wäre eine Ersatznacherbfolge hier auch nicht maßgeblich, da die Nacherbin, die ihr Recht übertragen hat, zum jetzigen Zeitpunkt noch lebt und eventuelle Ersatznacherben ohnehin nicht zum Zuge gekommen und damit auch nicht benachteiligt wären. Eine Beeinträchtigung liegt daher laut Kommentierung nicht vor.
So wie löse ich dieses Konstrukt jedoch jetzt rechtlich.
Es heißt quasi durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Vorerben, erlischt die Nacherbfolge und der Vorerbe wird Vollerbe.
Dies könnte hier ja aber dann nur bzgl. des ½ Anteils der erstehelichen Tochter gelten. Ist dies rechtlich jedoch so überhaupt möglich?
Bezüglich des weiteren ½ Anteils würde noch die Nacherbfolge greifen und der ersteheliche Sohn ist Nacherbe.
Wurde der Sohn alleiniger Nacherbe bzgl. des gesamten Nachlasses, also kann ich sagen die Nacherfolge erstreckt sich insgesamt auf diesen alleine nun?
Soweit eine Splittung möglich ist, habe ich bzgl. des ½ Anteils, bei dem die Vorerbin durch die Übertragung dann wohl Vollerbin wurde, die Erben von ihr hier mit drin? Und falls ja, wie stelle ich das dar?
Ich habe das Gefühl, ich sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr und verstricke mich von einem Konstrukt ins Nächste, je mehr ich darüber nachdenke.
Der Nacherbe will das Haus verkaufen und will den Erbschein bei mir beantragen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen ;-)
Und ich hoffe, ich habe hier jetzt nicht all zu viel Unsinn zusammengetragen :D
Ich hab unter den bestehenden Themen bisher leider nichts gefunden, was zu meinem Problem 100 % passt.
1985 wurde hier ein Erbschein erteilt, der die 2. Ehefrau des Erblassers als befreite Vorerbin und die beiden erstehelichen Kinder als Nacherben zu ½ Anteil ausweist.
Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein.
1988 hat die ersteheliche Tochter, als eine der beiden Nacherben, ihr Nacherbenanwartschaftsrecht notariell auf die Vorerbin übertragen.
Im Grundbuch war auch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Bezüglich der Nacherbin wurde diese nach Eingang der notariellen Urkunde dann einfach gelöscht.
Jetzt ist die Vorerbin verstorben und der Nacherbfall eingetreten.
So bisher bin ich rechtlich soweit, dass es grundsätzlich so ist, dass, wenn das Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen wird, dieses durch Konsolidation erlischt. Die Rechte etwaiger Ersatznacherben erlöschen nicht. Im Erbschein wurde keine Ersatznacherbfolge aufgenommen. Nach der Kommentierung wäre eine Ersatznacherbfolge hier auch nicht maßgeblich, da die Nacherbin, die ihr Recht übertragen hat, zum jetzigen Zeitpunkt noch lebt und eventuelle Ersatznacherben ohnehin nicht zum Zuge gekommen und damit auch nicht benachteiligt wären. Eine Beeinträchtigung liegt daher laut Kommentierung nicht vor.
So wie löse ich dieses Konstrukt jedoch jetzt rechtlich.
Es heißt quasi durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Vorerben, erlischt die Nacherbfolge und der Vorerbe wird Vollerbe.
Dies könnte hier ja aber dann nur bzgl. des ½ Anteils der erstehelichen Tochter gelten. Ist dies rechtlich jedoch so überhaupt möglich?
Bezüglich des weiteren ½ Anteils würde noch die Nacherbfolge greifen und der ersteheliche Sohn ist Nacherbe.
Wurde der Sohn alleiniger Nacherbe bzgl. des gesamten Nachlasses, also kann ich sagen die Nacherfolge erstreckt sich insgesamt auf diesen alleine nun?
Soweit eine Splittung möglich ist, habe ich bzgl. des ½ Anteils, bei dem die Vorerbin durch die Übertragung dann wohl Vollerbin wurde, die Erben von ihr hier mit drin? Und falls ja, wie stelle ich das dar?
Ich habe das Gefühl, ich sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr und verstricke mich von einem Konstrukt ins Nächste, je mehr ich darüber nachdenke.
Der Nacherbe will das Haus verkaufen und will den Erbschein bei mir beantragen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen ;-)
Und ich hoffe, ich habe hier jetzt nicht all zu viel Unsinn zusammengetragen :D
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Gehaltserhöhung auf A8
Der mittlere Dienst der Polizei in Ba-Wü fängt jetzt mit A8 an. Berücksichtigt man noch die freie Heilfürsorge (also keine Zahlungen für eine Krankenversicherung), so dürfte dies A10 entsprechen.
Wann fangen die Rechtspfleger endlich in A12 an, was ihrer Ausbildung und Verantwortung voll entsprechen würde.
https://www.n-tv.de/regionales/baden...e20928983.html
Wann fangen die Rechtspfleger endlich in A12 an, was ihrer Ausbildung und Verantwortung voll entsprechen würde.
https://www.n-tv.de/regionales/baden...e20928983.html
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Zwei Sparkassen § 47 GBO
Ich soll eine Grundschuld für die Sparkasse X mit Sitz in A und B eintragen. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass die Sparkasse X, sowohl im HR des Amtsgerichts C als auch im HR des Amtsgerichts D eingetragen ist. Der Notar behauptet nun, dass es sich um eine Sparkasse handelt. Ich bin der Meinung, da die Sparkasse X sowohl unter HR 123 als auch unter HR 456 eingetragen ist, dass es sich um zwei Sparkasse handelt und deswegen auch das Verhältnis nach § 47 GBO angegeben werden muss.
Im jeweiligen HR steht jeweils der andere Sitz als "weiterer Sitz" drin. Trotzdem würde ich sagen, dass es sich trotz des gleichen Namens um zwei rechtlich selbständige Gläubiger handelt. Ansonsten würde ja nur ein HR Eintrag existieren und die andere Sparkasse als Zweigniederlassung angegeben werden oder?
Kann natürlich sein, dass es bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, gerade auch bei Sparkassen, rechtliche Besonderheiten ergeben, die ich nicht kenne.
Wie seht ihr das?
Im jeweiligen HR steht jeweils der andere Sitz als "weiterer Sitz" drin. Trotzdem würde ich sagen, dass es sich trotz des gleichen Namens um zwei rechtlich selbständige Gläubiger handelt. Ansonsten würde ja nur ein HR Eintrag existieren und die andere Sparkasse als Zweigniederlassung angegeben werden oder?
Kann natürlich sein, dass es bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, gerade auch bei Sparkassen, rechtliche Besonderheiten ergeben, die ich nicht kenne.
Wie seht ihr das?
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2 Zimmer Wohnung Schwetzingen ab 01.08.2019
Hallo Liebe Anwärter/innen,
in Schwetzingen (Nord) wird ab dem 01.08.2019 eine 2-Zimmerwohnung frei, 65 qm. Wer Interesse hat, kann sich gerne bei mir melden.
in Schwetzingen (Nord) wird ab dem 01.08.2019 eine 2-Zimmerwohnung frei, 65 qm. Wer Interesse hat, kann sich gerne bei mir melden.
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Genehmigung bei Schenkung WEG
Ich habe folgende Entscheidung zu meinem Sachverhalt gefunden, einziger Unterschied ist, dass bei mir die Kinder zu je 1/2 Anteil die Wohnung unentgeltlich übertragen bekommen. Wärt ihr bei einem anderen Verhältnis (hier: je Kind 1/2) auch der Meinung, dass bei einer Schenkung einer Eigentumswohnung an die Enkel (mit Mietvertrag, Grundschuld nur dinglich) eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist?
Zumal jedes Kind ja grundsätzlich nur im Verhältnis seines Anteils haftet. Zudem liegt eine Erklärung der Übergeberin (Großmutter) vor, in der sie sich verpflichtet, alle Verbindlichkeiten der Wohnung, die die Einnahmen übersteigen, zu übernehmen.
Ich zweifle daran, dass tatsächlich eine Genehmigung erforderlich ist.
KG, Beschluss vom 15. 7. 2010 - 1 W 312/10
Zum Sachverhalt:
Im Streitfall war zu klären, ob das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § GBO § 18 GBO § 18 Absatz I 1 Alt. 2 GBO im Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt hat. Das hat der Senat angenommen.
Gründe:
Die beantragte Eigentumsumschreibung darf gem. § GBO § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ BGB § 873, BGB § 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 20 Rdnr. 41). Das gilt auch dann, wenn das FamG – wie hier – mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 1174 ; Demharter, § 19 Rdnr. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen Verhandlung vom 27. 2. 2010 (UR-Nr. …/2010 des Notars …) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.
Zwar ist die für die Bet. zu 2 handelnde Mutter gem. §§ BGB § 1626a BGB § 1626A Absatz II, BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz I 1 BGB berechtigt, das Kind (allein) zu vertreten. Ausschlussgründe nach §§ BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 1, BGB § 1795, BGB § 181 BGB, die ohnehin nicht durch eine gerichtliche Genehmigung geheilt werden könnten, liegen nicht vor. Für die Auflassung besteht auch kein Genehmigungsvorbehalt nach § 1643 I i.V. mit § BGB § 1821 BGB § 1821 Absatz I Nr. 5 BGB. Die Vorschrift betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, dessen Gültigkeit durch das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen ist (BayObLG, NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 328 [NJW-RR Jahr 1992 Seite 329]; NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 87; Demharter, § 19 Rdnr. 65).
Die Auflassung unterfällt hier jedoch § 1643 I i.V. mit § BGB § 1822 Nr. 10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt vor, wenn das Kind gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist (BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1780 [NJW Jahr 1983 Seite 1781]; BGHZ 60, BGHZ Band 60 Seite 385 [BGHZ Band 60 Seite 387ff.] = NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 1276; RGZ 133, RGZ Band 133 Seite 7 [RGZ Band 133 Seite 12f.]; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1822 Rdnr. 21). § BGB § 1822 Nr. 10 BGB soll verhindern, dass eine Schuld nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos übernommen wird. So liegt der Fall hier, weil die Bet. zu 2 nur einen Bruchteil – 2/15 – des Wohnungseigentums erhalten soll. Mit dem dinglichen Rechtserwerb tritt sie in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein (BGHZ 78, BGHZ Band 78 Seite 29 = NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 109 [NJW Jahr 1981 Seite 110]) und haftet für die Lasten und Kosten, die gem. § WEG § 16 WEG § 16 Absatz II WEG auf das Wohnungseigentum entfallen, gegenüber der Gemeinschaft persönlich als Gesamtschuldner mit dem Bet. zu 1 (vgl. Palandt/Bassenge, § 16 WEG Rdnr. 37 m.w. Nachw.). Dabei handelt es sich zu jeweils 13/15 um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit i.S. von § BGB § 1822 Nr. 10 BGB. Denn 13/15 der Lasten und Kosten entfallen auf den Miteigentumsanteil des Bet. zu 1, so dass er der Bet. zu 2 in dieser Höhe gem. §§ BGB § 426, BGB § 748 BGB zur Erstattung verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 60, BGHZ Band 60 Seite 385 [BGHZ Band 60 Seite 388]; zur gesamtschuldnerischen Haftung für Teile eines Kaufpreises, die auf Miteigentumsanteile Dritter entfallen) der Ersatzanspruch gegenüber dem Bet. zu 1 ergibt sich zudem aus den Regelungen unter § 3 Nr. 2 der Urkunde Nr. 37/2010. § BGB § 1822 Nr. 10 BGB gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft – hier die Übertragung eines Miteigentumsanteils – kraft Gesetzes den Eintritt in eine fremde Schuld bewirkt (BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1780; RGZ 133, RGZ Band 133 Seite 7 [RGZ Band 133 Seite 13f.]; Palandt/Diederichsen, § 1822 Rdnr. 21).
Zumal jedes Kind ja grundsätzlich nur im Verhältnis seines Anteils haftet. Zudem liegt eine Erklärung der Übergeberin (Großmutter) vor, in der sie sich verpflichtet, alle Verbindlichkeiten der Wohnung, die die Einnahmen übersteigen, zu übernehmen.
Ich zweifle daran, dass tatsächlich eine Genehmigung erforderlich ist.
KG, Beschluss vom 15. 7. 2010 - 1 W 312/10
Zum Sachverhalt:
Im Streitfall war zu klären, ob das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § GBO § 18 GBO § 18 Absatz I 1 Alt. 2 GBO im Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt hat. Das hat der Senat angenommen.
Gründe:
Die beantragte Eigentumsumschreibung darf gem. § GBO § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ BGB § 873, BGB § 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 20 Rdnr. 41). Das gilt auch dann, wenn das FamG – wie hier – mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 1174 ; Demharter, § 19 Rdnr. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen Verhandlung vom 27. 2. 2010 (UR-Nr. …/2010 des Notars …) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.
Zwar ist die für die Bet. zu 2 handelnde Mutter gem. §§ BGB § 1626a BGB § 1626A Absatz II, BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz I 1 BGB berechtigt, das Kind (allein) zu vertreten. Ausschlussgründe nach §§ BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 1, BGB § 1795, BGB § 181 BGB, die ohnehin nicht durch eine gerichtliche Genehmigung geheilt werden könnten, liegen nicht vor. Für die Auflassung besteht auch kein Genehmigungsvorbehalt nach § 1643 I i.V. mit § BGB § 1821 BGB § 1821 Absatz I Nr. 5 BGB. Die Vorschrift betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, dessen Gültigkeit durch das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen ist (BayObLG, NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 328 [NJW-RR Jahr 1992 Seite 329]; NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 87; Demharter, § 19 Rdnr. 65).
Die Auflassung unterfällt hier jedoch § 1643 I i.V. mit § BGB § 1822 Nr. 10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt vor, wenn das Kind gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist (BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1780 [NJW Jahr 1983 Seite 1781]; BGHZ 60, BGHZ Band 60 Seite 385 [BGHZ Band 60 Seite 387ff.] = NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 1276; RGZ 133, RGZ Band 133 Seite 7 [RGZ Band 133 Seite 12f.]; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1822 Rdnr. 21). § BGB § 1822 Nr. 10 BGB soll verhindern, dass eine Schuld nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos übernommen wird. So liegt der Fall hier, weil die Bet. zu 2 nur einen Bruchteil – 2/15 – des Wohnungseigentums erhalten soll. Mit dem dinglichen Rechtserwerb tritt sie in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein (BGHZ 78, BGHZ Band 78 Seite 29 = NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 109 [NJW Jahr 1981 Seite 110]) und haftet für die Lasten und Kosten, die gem. § WEG § 16 WEG § 16 Absatz II WEG auf das Wohnungseigentum entfallen, gegenüber der Gemeinschaft persönlich als Gesamtschuldner mit dem Bet. zu 1 (vgl. Palandt/Bassenge, § 16 WEG Rdnr. 37 m.w. Nachw.). Dabei handelt es sich zu jeweils 13/15 um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit i.S. von § BGB § 1822 Nr. 10 BGB. Denn 13/15 der Lasten und Kosten entfallen auf den Miteigentumsanteil des Bet. zu 1, so dass er der Bet. zu 2 in dieser Höhe gem. §§ BGB § 426, BGB § 748 BGB zur Erstattung verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 60, BGHZ Band 60 Seite 385 [BGHZ Band 60 Seite 388]; zur gesamtschuldnerischen Haftung für Teile eines Kaufpreises, die auf Miteigentumsanteile Dritter entfallen) der Ersatzanspruch gegenüber dem Bet. zu 1 ergibt sich zudem aus den Regelungen unter § 3 Nr. 2 der Urkunde Nr. 37/2010. § BGB § 1822 Nr. 10 BGB gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft – hier die Übertragung eines Miteigentumsanteils – kraft Gesetzes den Eintritt in eine fremde Schuld bewirkt (BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1780; RGZ 133, RGZ Band 133 Seite 7 [RGZ Band 133 Seite 13f.]; Palandt/Diederichsen, § 1822 Rdnr. 21).
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Wirksamkeitsvermerk bei Nacherbenvermerk
Wirksamkeitsvermerk bei Nacherbenvermerk
1985 verstarb der eingetragene Grundstückseigentümer A. Er war in 2. Ehe verheiratet mit B mit der er ein Kind C hatte. Aus erster Ehe hatte der Erblasser 3 Kinder: D, E und F.
In einem notariellen Testament setzte er zu seinen Erben ein und zwar je zu 1/5 Erbanteil:
Die Ehefrau B, Kind C, Kind D, Kind E und Kind F.
Diese eingesetzten Erben sollen befreite Vorerben sein. Nacherbe für die Ehefrau B soll das Kind C bzw. seine Abkömmlinge sein.
Nacherben für die Kinder C, D, E und F hinsichtlich ihrer 1/5 Erbteils sollen sein die jeweiligen Kinder untereinander zu gleichen Teilen. Sind Kinder nicht vorhanden, so sollen Ersatznacherben sein die vorhandenen Geschwister bzw. Halbgeschwister bzw. deren Abkömmlinge.
Testamentsvollstreckung war für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.
Die Grundbuchberichtigung nach A, der Nacherben- und der Testamentsvollstreckervermerk wurden in das Grundbuch eingetragen.
2011 verstarb auch die Ehefrau und Nacherbe wurde das Kind C. Das Grundbuch wurde berichtigt.
2016 setzten sich die Kinder C, D, E, F unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers auseinander. Kind zu 2/5 und die anderen zu je 1/5 Anteil. Es wurde wegen Zeitablaufs beantragt, den TV-Vermerk zu löschen. Der Nacherbenvermerk blieb eingetragen.
Nun liegt ein Kaufvertrag vor. Kind D verkauft den gesamten 1/5 Anteil an Kind C. Und Kind E verkauft die Hälfte von dem 1/5 Anteil an Kind F.
Es ist der Antrag gestellt, Auflassungsvormerkungen mit einem einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk einzutragen.
Im Rahmen einer Zwischenverfügung wurde um einen Nachweis der Entgeltlichkeit oder der Zustimmung der Nach-/Ersatznacherben gebeten, die im Übrigen vorher angehört werden müssten.
Der Notar widerspricht dem nunmehr mit folgender Argumentation:
Die Kinder wären befreite Vorerben. Damit sind sie nach der Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit und insoweit würde sich die Frauge der Zustimmung durch die Nacherben nicht stellen. Nach der Entscheidung des RG vom 08.11.1934 (RGZ 145, 316) sei in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass ein Grundstück endgültig aus dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft ausscheiden kann, wenn der Erbe es mit Zustimmung der Nacherben veräußert, denn dann werden seine Rechte als Nacherbe nicht beeinträchtigt.
Zudem sei die Erbeinsetzung der Nacherben nicht mehr zulässig und der Nacherbenvermerk zu löschen, weil die 30-jährige Frist des § 2109 BGB nicht mehr greife.
Zudem hätten nur die Kinder C und F Abkömmlinge, die als Nacherben in Betracht kommen könnten. Da hier ja aber nicht mehr über einen Nachlassgegenstand, sondern über Miteigentumsanteile verfügt würden, wäre eine Zustimmung dieser Nacherben entbehrlich.
Mich überzeugt die Argumentation nicht. Die Frist des § 2109 Abs. 1 , 2. Hs. BGB ist durch den Eintritt des Nacherbfalls von der Ehefrau noch nicht abgelaufen.
Es fließt kein Gegenwert in den Nachlass, so dass es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelt. Was meint Ihr dazu?
1985 verstarb der eingetragene Grundstückseigentümer A. Er war in 2. Ehe verheiratet mit B mit der er ein Kind C hatte. Aus erster Ehe hatte der Erblasser 3 Kinder: D, E und F.
In einem notariellen Testament setzte er zu seinen Erben ein und zwar je zu 1/5 Erbanteil:
Die Ehefrau B, Kind C, Kind D, Kind E und Kind F.
Diese eingesetzten Erben sollen befreite Vorerben sein. Nacherbe für die Ehefrau B soll das Kind C bzw. seine Abkömmlinge sein.
Nacherben für die Kinder C, D, E und F hinsichtlich ihrer 1/5 Erbteils sollen sein die jeweiligen Kinder untereinander zu gleichen Teilen. Sind Kinder nicht vorhanden, so sollen Ersatznacherben sein die vorhandenen Geschwister bzw. Halbgeschwister bzw. deren Abkömmlinge.
Testamentsvollstreckung war für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.
Die Grundbuchberichtigung nach A, der Nacherben- und der Testamentsvollstreckervermerk wurden in das Grundbuch eingetragen.
2011 verstarb auch die Ehefrau und Nacherbe wurde das Kind C. Das Grundbuch wurde berichtigt.
2016 setzten sich die Kinder C, D, E, F unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers auseinander. Kind zu 2/5 und die anderen zu je 1/5 Anteil. Es wurde wegen Zeitablaufs beantragt, den TV-Vermerk zu löschen. Der Nacherbenvermerk blieb eingetragen.
Nun liegt ein Kaufvertrag vor. Kind D verkauft den gesamten 1/5 Anteil an Kind C. Und Kind E verkauft die Hälfte von dem 1/5 Anteil an Kind F.
Es ist der Antrag gestellt, Auflassungsvormerkungen mit einem einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk einzutragen.
Im Rahmen einer Zwischenverfügung wurde um einen Nachweis der Entgeltlichkeit oder der Zustimmung der Nach-/Ersatznacherben gebeten, die im Übrigen vorher angehört werden müssten.
Der Notar widerspricht dem nunmehr mit folgender Argumentation:
Die Kinder wären befreite Vorerben. Damit sind sie nach der Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit und insoweit würde sich die Frauge der Zustimmung durch die Nacherben nicht stellen. Nach der Entscheidung des RG vom 08.11.1934 (RGZ 145, 316) sei in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass ein Grundstück endgültig aus dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft ausscheiden kann, wenn der Erbe es mit Zustimmung der Nacherben veräußert, denn dann werden seine Rechte als Nacherbe nicht beeinträchtigt.
Zudem sei die Erbeinsetzung der Nacherben nicht mehr zulässig und der Nacherbenvermerk zu löschen, weil die 30-jährige Frist des § 2109 BGB nicht mehr greife.
Zudem hätten nur die Kinder C und F Abkömmlinge, die als Nacherben in Betracht kommen könnten. Da hier ja aber nicht mehr über einen Nachlassgegenstand, sondern über Miteigentumsanteile verfügt würden, wäre eine Zustimmung dieser Nacherben entbehrlich.
Mich überzeugt die Argumentation nicht. Die Frist des § 2109 Abs. 1 , 2. Hs. BGB ist durch den Eintritt des Nacherbfalls von der Ehefrau noch nicht abgelaufen.
Es fließt kein Gegenwert in den Nachlass, so dass es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelt. Was meint Ihr dazu?
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