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Betreuter verstirbt vor Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

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Hallo alle zusammen,

folgender Fall:

Der Bruder des Betreuten stand unter Betreuung. Seine Tochter hat als Betreuerin das Erbe für ihn ausgeschlagen. Der Betreute ist nun verstorben bevor die Genehmigung des Betreuungsgerichts erteilt wurde.

Nunmehr müssten zur Wirksamkeit der Ausschlagung die Erben des Betreuten die Ausschlagung nachgenehmigen.

Ich habe bereits im Forum zwei Beiträge zu ähnlichen Fällen gefunden. Leider stellt sich mir nach wie vor die Frage, welche Fristen/ Formerfordernisse für die Nachgenehmigung durch die Erben bestehen.

Nach § 182 Abs. 2 BGB müsste die Genehmigung formfrei möglich sein.

Hattet ihr einen sollen Fall schon? Falls ja, wie habt ihr es gelöst?

Vielen Dank vorab :)

Akteneinsicht erledigte Verfahren

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Hallo!

Ich habe eine Anfrage der Polizei (, die derzeit für die STA ermittelt), die Akteneinsicht in diverse Genehmigungsverfahren betreffend eines Kindes möchte. Die Akten sind alle weggelegt. Darf ich als Bearbeiterin hierüber entscheiden, oder müsste das die Verwaltung tun, weil die Akten abgeschlossen sind?

Erbbauzinserhöhung im Verhältnis zum Verbraucherindex

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Hier steht ein Versteigerungstermin an. Der Erbbauzins ist im geringsten Gebot zu berücksichtigen. Der Erbbauzins ändert sich "im Verhältnis zum Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte für Deutschland (Basis 1995 = 100)", was dinglich gesichert ist. Der jetzt angemeldete Betrag ist 29,88 % höher als der im Jahr 2000 in das Grundbuch eingetragene Erbbauzins.

Kann jemand helfen bei der Berechnung und Nachprüfung des angemeldeten Betrages?

Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts vom 13.3.2019

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Der erste Entwurf zur Reform des Abstammungsrechts ist da. Ziemlich kompliziert das Ganze, findet Ihr nicht auch?

Löschung Vormerkung aufgrund Vergleich

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Hallo,

ich habe eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen. Vorgelegt wurde mir nun der formlose Löschungsantrag des Eigentümers und die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs mit folgendem Inhalt: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die auf Grund der Einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts X vom XXX, Az. X, eingetragene Vormerkung bis zur vollständigen Zahlung des in Ziff. 1 genannten Betrages im Grundbuch verbleibt; im Fall der vollständigen Zahlung des oben genannten Betrages erteilt die Klägerin hiermit die Löschungsbewilligung." Die vollstreckbare Ausfertigung wurde entwertet, sodass ich davon ausgehe, dass der Vergleichsbetrag gezahlt wurde.

Kann ich dies als Unrichtigkeitsnachweis ansehen und löschen?

§ 850d ZPO - Bestimmung des Mehrbetrags

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Hallo zusammen,

zu einer 850d-Pfändung (UVK macht Rückstände geltend) muss ich den Mehrbetrag festsetzen. Der Gläubiger schreibt mir dazu:

"Da die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistungen derzeit nicht konkret nachweisbar ist, sind bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen den Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen."

Der Schuldner hat laut Auskunft des Gläubigers zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Nähere Angaben habe ich nicht.

Und nun?

Verfahrensbeendigung nach erteilter RSB ohne kostendeckende Masse?

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Ein Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2010 eröffnet. Kosten wurde gestundet. Da die Abtretungsfrist vor Beendigung des Verfahrens verstrichen ist, wurde im eröffneten Verfahren die RSB im Jahr 2016 erteilt. Jetzt reicht der IV den Schlussbericht ein. Es stellt sich heraus, dass keine ausreichende kostendeckende Masse vorhanden ist.

Mich würde mal interessieren, wie ihr in solchen Fällen das weitere Verfahren zu Ende bringt. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob die ursprünglich angeordnete Stundung bis zur Verfahrensbeendigung wirkt oder nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung:

1. Stundung wirkt nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung: Verfahren müsste nach § 207 eingestellt werden. Masse müsste quotal auf offene Gerichtskosten und offene Vergütung (wobei der Insolvenzverwalter bezüglich der Mindestvergütung noch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund der ehemals angeordneten Stundung haben dürfte) verteilt werden.

2. Stundung wirkt bis zur Verfahrensbeendigung: Verfahren wird nach § 200 InsO aufgehoben. Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung der Mindestvergütung aus der Staatskasse.

Ich würde grundsätzlich zu 1.) tendieren. Allerdings hätte das dann wohl die Folge, dass der Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens die offenen Kosten zahlen muss (Eine Verlängerung der Stundung ist ja nicht möglich, weil diese ja keinen Bestand mehr hat). Auch der Insolvenzverwalter könnte theoretisch wegen seiner offenen Vergütung gegen den Schuldner vollstrecken.
Bei 2.) könnte hingegen nach Aufhebung des Verfahrens eine Verlängerung der Kostenstundung ausgesprochen werden.
Oder stellt ihr einfach nach § 207 InsO ein und sprecht hinterher einfach die Verlängerung der Kostenstundung aus? Und wenn ja mit welcher Begründung?

Vielen Dank schon mal!

Lärmende Betreute

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Die Betreute wohnt in Miete in einer Eigentumswohnanlage. Die Betreute schreit oft am Tag und Nachts in ihrer Wohnung und auf den Gängen lautstark umher. Die anderen Wohnungseigentümer fühlen dadurch erheblich gestört.
Der Verwalter verlangt jetzt vom Betreuungsgericht Maßnahmen, dass die Betreute aus ihrer Wohnung entfernt wird.

Welche Möglichkeiten bestehen ?

Zwangsversteigerung aus abgetretener Teilgrundschuld

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Ich hatte ja schon so einiges, aber sowas auch noch nicht. Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen?!

Bank A hat für sich auf dem Grundstück des S eine Grundschuld (brieflos) iHv sagen wir mal 200.000,00 € eingetragen.

Ein paar Jahre später tritt Bank A sodann einen Teilbetrag iHv 50.000,00 an Firma B ab. Wiederum ein paar Jahre später fusioniert Firma B sodann mit Firma C zu Firma D.

Firma D will nun noch hinsichtlich offener Restforderungen aus der teilabgetretenen Grundschuld im Wege der ZV gegen S vorgehen.

Meine fragen:

Geht das überhaupt?
Ist dazu vorab ein "Eintrag" im GB erforderlich?
Muss die Teilabtretungsurkunde (ausgestellt von der Bank) vollstreckbar sein? Notariell?
Müsste die Teilabtretungsurkunde dann nicht erst noch auf Firma D umgeschrieben werden?

Hoffe, jemand kann mir Tipps geben :oops:

Räumung nach §885,885a ZPO - keine Mietsache

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Ich bräuchte mal Hilfe für den Kollegen OGV:

Sachverhalt:

Schuldner ist verurteilt, dass seinerzeit gekaufte, aber nicht bezahlte Grundstück an den Gläubiger rückaufzulassen ( was geschehen ist) und zugleich das Grundstück geräumt an den Gläubiger herauszugeben.

Nach gesetztem Fristablauf betreibt der Gläubiger nunmehr die Räumungsvollstreckung.

Der anwaltlich vertretene Schuldner teilt mit, dass er das Grundstück geräumt hat und dort nicht mehr aufenthältlich ist.

Zugleich teilt der derbselbe Prozessbevollmächtigte mit, dass er nunmehr die Lebensgefährtin des Schuldners vertritt. Diese befindet sich weiter in dem zu räumenden Objekt.

M.E. greift die vom BGH im Jahre 2008 getroffene Entscheidung - diese hier:BGH, Beschluss vom 14. 8. 2008 - I ZB 39/08 (LG Lübeck) ( Titel gehen neuen Besitzer=Untermieter/Mieter) nicht, weil es sich vorliegend um kein Räumung wegen einer ehemaligen Mietsache handelt.

Frage:

Kann der OGV ohne weitere Verlassung die Frau räumen?

Feuer im Versteigerungsobjekt vor Gutachtenerstellung

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Hallo zusammen,

seit 10 Jahren habe ich nun das erste mal K-Sachen "ergattert" :eek:

Nun habe ich ein Schätzchen übernommen, das mich vor ...leichte... Schwierigkeiten stellt, die ihr Profis sicher gar nicht so dramatisch empfindet.

Zum Sachverhalt:

November 2016 - Anordnung der Zwangsversteigerung
Dezember 2016 - Bestellung das Sachverständigen
Januar 2017 - Feuer im Haus

(Februar 2017 - Anordnung der Zwangsverwaltung)

Februar 2017 - Erstellung des Gutachtens

Sodann erfolgte die Anhörung zur Wertfestsetzung und seit dem ist Schweigen im Walde.

Aus der L-Akte ergibt sich, dass die Versicherung wohl 200.000 € leisten sollte/müsste/könnte. Die Kommunikation mit der Versicherung gestaltete sich wohl schwierig für den Zwangsverwalter. Ausweislich der L-Akte sind einmal 50.000€ und einmal 11.000 € geflossen.

Unter Bezugnahme auf einen Aufsatz aus dem Rechtspfleger 2005 S. 341 ff. ("Schadenfälle in der Grundstücksversteigerung") sah mein wirklich absolut kompetenter Vorgänger das Problem, dass hier geklärt werden muss, ob es sich um ein gestörtes oder ungestörtes Versicherungsverhältnis handelt (also gab es eine Brandstiftung, die eine Leistung der Versicherung ausschließt). Da bereits geleistet wurde, finde ich im Nachhinein, dass es sich ja nicht um ein gestörtes Verhältnis handeln kann, weil sie dann noch gar nichts gezahlt hätten?!

Ich stehe nur vor dem Problem, ob mich die Frage wirklich interessiert.

Ich muss nun als nächstes den Wert festsetzen. Das Gutachten berücksichtigt bereits den ausgebrannten Zustand. Ist es nicht so, dass, sollte noch Geld von der Versicherung fließen, die Gläubigerin gem. § 1127 Abs. 1 BGB unmittelbaren Anspruch auf die Summe hat? Dazu habe ich die BGH Entscheidung vom 09.11.2005 IV ZR 224/03 entdeckt.

Leider leider wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, sodass ich den Zwangsverwalter auch nicht mehr auf die Versicherung ansetzen kann.

Also konkret meine Frage : Kann ich den Wert wie im Gutachten angegeben festsetzen (das ist eigentlich mein Favorit) oder muss ich irgendwas wegen dieser ganzen Versicherungsgeschichte beachten.

Ich danke euch sehr für eure Gedanken!

Löschung einer abgetretenen Briefgrundschuld

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Im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld für die X-Bank eingetragen.

Der Eigentümer beantragt die Löschung der Grundschuld und legt neben dem Brief eine formgültige Abtretungserklärung der Grundschuld von der X-Bank an die Y-Bank vor. In der vorgelegten Löschungsbewilligung bewilligt die noch eingetragene X-Bank die Löschung der Grundschuld.

Muss bei dieser Konstellation nicht der Zessionar aus der Abtretungserklärung die Löschung bewilligen, da die Briefgrundschuld außerhalb des Grundbuchs wirksam abgetreten wurde?

Oder muss das Grundbuchamt weiter auf die Grundbuchlage abstellen? Dann wäre die Löschungsbewilligung der noch eingetragenen X-Bank ausreichend.

Eltern möchten familiengerichtliche Genehmigung nicht

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Hallöchen,

ich habe folgendes Problem:
Die Erbengemeinschaft besteht aus 4 Personen. Darunter ist ein minderjähriges Kind. Das Grundstück aus der Erbmasse soll veräußert werden.
Die Erbengemeinschaft wird durch einen Nachlassabwickler vertreten. Dieser hat den notariellen Kaufvertrag geschlossen und auch die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.

Dies wurde den Eltern und dem minderjährigen Kind (über 14 J.) so mitgeteilt. Nun werden Einwendungen erhoben, dass der Kaufpreis nicht angemessen sei und das vorgelegte Gutachten unstimmig sei.
Das ganze ging mit diversen Stellungnahmen nun hin und her. Nun ist es soweit, dass der Nachlassabwickler die Vertretung nicht mehr machen möchte und die Vollmachten zurückgeschickt hat.

Nun meine Frage:
Was mache ich nun? :confused:
Ich kann doch eigentlich keinen Vertrag genehmigen, die die Eltern des Kindes nicht möchten. Aber wenn die Eltern des Kindes den Vertrag nicht möchten, können diese den doch einfach widerrufen? Wenn sie ihn nicht widerrufen, erteile ich dann die Genehmigung? (sofern das RG dem Kindeswohl entspricht)

Anderkonto und Sch* am Schuh für Insolvenzgerichte

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HI,
Queen hat heute auf eine Entscheidung hingewiesen, die für uns alle von erheblicher Tragweite sein könnte

https://www.rechtspflegerforum.de/sh...=1#post1165765

Habe mich mal an einer "Kommentierung" versucht. Wer das Prob schon immer auf dem Schirm hatte, mag drüber grinsen....
Zur Diskussio ist aufgerufen
greez Def

Auflassungsvormerkung ohne Genehmigung des vertretenen Erwerbers

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Im Grundbuch soll eine Auflassungsvormerkung zugunsten des X eingetragen werden. X wird im Vertrag von Y vertreten, der versichert, eine ordnungsgemäße Genehmigung nachzureichen. Die Genehmigung ist in den dem Grundbuchamt eingereichten Unterlagen nicht enthalten.

Da der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vom Notar nach § 15 GBO gestellt wird und dieser ausdrücklich bestimmt hat, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen, ist die Genehmigung wegen der Antragsberechtigung nicht erforderlich.

Ist die Genehmigung des Erwerbers aus einem sonstigen Grund (Kosten?) erforderlich oder kann die Auflassungsvormerkung eingetragen werden?

Kontenpfändung eigene Versorgungsansprüche + Versorgungsansprüche als Witwe

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Guten Morgen,

es gehen eigene Pensionsansprüche als Beamter undVersorgungsansprüche als Beamtenwitwe als Überweisung von einem LBV auf einP-Konto ein.


Aus den vorgelegten Versorgungsbescheiden ergibt sich diePfändung der eigenen Versorgungsansprüche, aber nicht die Pfändung derWitwenversorgung. Zudem ist lediglich der Nettobetrag der Witwenversorgungausgewiesen.

Das LBV rechnet beide Versorgungsleistungen zusammen undermittelt so den pfändbaren Betrag. Ich habe Zweifel, ob das korrekt ist,solange kein Gläubigerantrag gemäß § 850e ZPO vorliegt. Kurios erscheint mirauch, dass das LBV trotzdem noch die Witwenrente zusätzlich auszahlt.


Meiner Meinung handelt es sich um zwei unabhängig voneinanderbestehende Zahlungen aus unterschiedlichem Rechtsgrund, sodass die pfändbarenBeträge aus den einzelnen Versorgungen zu berechnen wären.



In Bezug auf § 850k ZPO kann ich beim derzeitigen Stand derDinge den Sockelbetrag nur in Höhe der unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO bzgl. der eigenen Versorgungsansprüche freigeben, da nur insoweit eine Doppelpfändung nachgewiesen ist.



Zustimmung/Bedenken?



Danke!

Gruß

Alfons




FH-Verfahren: Vollstreckbare Ausfertigung für Unterhaltsvorschusskasse

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Guten Morgen :)

wir haben in unserer Familienabteilung neuerdings folgendes Problem:
In letzter Zeit wurden vermehrt Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt als Rechtsnachfolger der Kinder gestellt. Wir arbeiten in Niedersachsen mit Eureka Text, der die Beschlüsse in "Mindestunterhalt (Ast. Kind)" und "Unterhaltsvorschusskasse" unterteilt. Ich habe also den Beschluss Unterhaltsvorschusskasse gefertigt und verfügt "Nach Rechtskraft vollstreckbare Ausfertigung an Ast.". Wenn die Geschäftsstelle nun die vollstreckbare Ausfertigung erteilen will, lautet die Klausel "... für den festgesetzten RÜCKSTÄNDIGEN Unterhalt". Die Vollstreckbarkeit beschränkt sich also auf den rückständigen Unterhalt, obwohl im Beschluss auch der laufende festgesetzt wird. Das Programm spuckt das automatisch mit aus. Das hat es vorher nicht getan. Wir haben nun die ersten Ausfertigungen von dem Jugendamt m.d.B. um Änderung zurückerhalten.


Diese Beschränkung auf den rückständigen Unterhalt erschließt sich uns nicht so ganz. Klar ist eine Vollstreckung als Rechtsnachfolger nur insoweit möglich, als das Unterhaltsvorschuss bereits geleistet wurde.. Diese Einschränkung war aber in den vorherigen Ausfertigungen nicht zu finden und meine Kollegin (die in Schleswig-Holstein arbeitet) meinte, dass deren Programm eine unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigung rauswirft.

Wie ist es bei euch? Die schlauen Leute, die diesen Zusatz dort eingepflegt haben, werden sich jawohl was dabei gedacht haben..

Vielen Dank im Voraus!

Rangvermerk eintragen?

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Im Grundbuch sind im Bestandsverzeichnis Flst. X und Flst. Y eingetragen. Flst. X ist mit einer Grundschuld belastet.

Jetzt gehen folgende Anträge gleichzeitig ein:

- Neue Grundschuldbestellung zu Lasten Flst. X und Flst. Y
- Pfanderstreckung der bereits auf Flst. X lastenden Grundschuld bezgl. Flst. Y

Besteht jetzt zwischen der neuen Grundschuld und der Pfanderstreckung bzgl. Flst. Y gleichrang? Wenn ja wie lautet der Eintragungstext?

AV, Verpfändung - Inhaltsänderung

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Im Grundbuch eingetragen sind 10 AVs an Teilflächen und Miteigentumsanteilen an Teilflächen, teilweise sind Verpfändungen vermerkt.
Jetzt ändern sich die Teilflächen, außerdem kommt ein Anteil an einer Teilfläche an einem weiteren Grundstück, das in einem anderem GB-Blatt vorgetragen ist, dazu.
Dazu brauche ich wohl - außer dem jeweiligen Vertragsnachtrag zwischen Eigentümer und Käufer (3 liegen vor...) - die Zustimmung/Bewilligung der Verpfändungsgläubiger.
1) Ist die Zustimmung/Bewilligung der Vormerkungsberechtigten zur Änderung der anderen Vormerkungen auch unumgänglich oder wäre
eine Eintragung der Anspruchserweiterung + entspr. Verpfändung im Rang nach den eingetragenen Vormerkungen denkbar (Veränderungsspalte)?
2) Auf dem anderen Blatt würde einer Neueintragung der Vormerkungen erfolgen. Muss bei der diesbezüglichen Eintragung der Verpfändungen ein Hinweis auf die bereits eingetragene Verpfändung auf dem "Hauptblatt" vermerkt werden?

Gegenstandswert bedingte Dienstbarkeit

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Hallo zusammen.

Eingetragen werden soll hier zunächst eine bpD (Wohnrecht nach § 1090 BGB) und im Gleichrang dazu eine bedingte bpd (Wohnungsrecht nach § 1093 BGB). Das Wohnungsrecht soll aufschiebend bedingt sein für den Fall, dass der Grundbesitz an jemand anderen als die Berechtigte veräußert wird. Für diesen Fall soll das Wohnrecht zu einem Wohnungsrecht erstarken. Die Notarin gibt nun die Jahreswerte mit 4.500,00 € (Wohnrecht) und 9.000,00 € (Wohnungsrecht) an. Das allein erscheint mir schon seltsam. Jetzt habe ich mich aber auch noch gefragt, ob ich für die Bedingung einen Abschlag vornehmen muss? Bin aus dem Gesetz bzw. meinem Kommentar dazu leider nicht schlau geworden. :confused: Vielen Dank schon mal.
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