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Mögliche Erben bekannt

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Ich habe hier häufiger HL-Anträge von Altenheimen, deren Bewohner verstorben sind und wo noch Wertgegenstände oder Gelder vorhanden sind. Bei einigen Bewohnern waren Angehörige bekannt, die sich aber nicht um den Nachlass gekümmert haben. Die Bewohner sind vor ein paar Jahren, 2 oder mehr, verstorben.
Bisher habe ich in diesen Fällen die Hinterlegung angenommen, da für mich ein Grund des § 372 BGB vorlag. Jetzt habe ich eine Akte als Beiakte zu einer HL-Sache bekommen, in der meine Kollegin die Annahme abgelehnt hat, da Erben vorhanden seien.
Wie macht Ihr das in solchen Fällen? Solange kein Erbschein vorliegt ist die Nachfolge doch nicht gesichert, oder?
Außerdem scheinen sich die möglichen Erben ja nicht um den Nachlass gekümmert zu haben, da sie sich sonst ziemlich sicher mit dem Altenheim in Verbindung gesetzt hätten. Ein Erbschein wurde nicht beantragt, not. Testament liegt auch nicht vor.

Die erste Hinterlegung wurde seinerzeit vom Betreuer und von der Bank beantragt. Durch die HL-Abt. wurden die Bank angeschrieben und über die möglichen Erben informiert.

Jahresgebühr Nachlasspflegschaft

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Hallo zusammen.
Ich habe folgende Frage zum GNotKG (wie ich es doch liebe, vorallem bei den Notargebühren...)
Ich habe vom Nachlassgericht eine Kostenberechnung über die Jahresgebühr Nachlasspflegschaft (12311) über die Mindestgebühr von 200,00 € erhalten. Ich komme allerdings mit dem Begriff "Jahresgebühr" nicht so ganz klar.
Muss diese Gebühr jetzt ja für das Jahr 2014 bezahlen, weil dieses Jahr die Pflegschaft angeordnet wurde. Wann jährt sich die Frist?
a) ein Jahr nach Anordnung der Pflegschaft?
b) ein Jahr nach Rechnungstellung?
c) 1.1.2015?
Mit Euren Erklärungen werde ich bestimmt Klarheit bekommen :):daumenrau
LG

Erinnerungsbefugnis des Rechtsanwalts bei Zurückweisung gem. § 6 II S.2 BerHG

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Guten Morgen liebe Kollegen,

hoffe auf Hilfe bei folg.Problem:

Habe Beratungshilfeantrag gem. § 6 II S.2 BerHG wegen Verfristung zurückgewiesen. Dem Antrag war auch gleichzeitig der Vergütungsantrag des RA beigefügt. Weil laut Heidelberger Komm. mit Überschreitung der Frist der Anspruch auf Bewilligung von BerH erloschen ist, ist m.E. der Vergütungsanspruch nicht entstanden und somit der Vergütungsantrag gegenstandslos.
Deshalb habe ich diesen nicht förmlich zurückgewiesen, sondern dem RA diesbzgl. eine forml. Mitteilung erteilt nebst Ausfert. des Beschlusses. Der Ast. selbst hat eine Ausfert.des Beschl. bekommen.
Nun legt der RA Erinnerung gegen den Beschluss ein, ohne zu sagen, ob er im eigenen Namen oder für den Ast. handelt. Laut Heidelberger Komment. § 7 Rdziff. 4 hat aber der RA im eigenen Namen kein Erinnerungsrecht, sondern nur der Ast. Finde ich aber ungerecht, weil der RA schon beschwert ist.....

Wie seht Ihr das? Und weist Ihr den Vergütungsantrag in diesen Fällen gleich mit zurück? Welches RM ist dagegen möglich? Vermute, unbefristete Erinnerung - konnte ich aber im Gesetz nicht finden.

Als Grund gibt der RA an, dass der Ast. das Beratungshilfeformular nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen an ihn zurückgereicht hat und auch nicht erreichbar war.
Wahrscheinlich hat der RA das Formular dem Ast. mitgegeben und einfach schon mal angefangen zu beraten. M.E. hätte er erst prüfen müssen. ob der Ast. überhaupt beratungshilfeberechtigt ist, bevor er anfängt, d.h. das Formular hätte ihm vollständig vorgelegen haben müssen mit Belegen. Daher tendiere ich auch dazu, nicht abzuhelfen und die Sache dem Richter vorzulegen. Schließlich hat auch der Ast. selbst Schuld.

Wie würdet Ihr hier vorgehen?

Amtsvormundschaft § 1751 BGB

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Ich habe eine notarielle Einwilligungserklärung der Kindesmutter vorliegen. Obige Bescheinigung ist beantragt. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich der Kindesvater nicht. In der Erklärung ist auch nichts zur elterlichen Sorge erwähnt.

Kann die Bescheinigung trotzdem erteilt werden ? Die eS der Mutter ruht ja, aber was ist mit der vom Vater ?

vollstr. Ausfertigung erteilt - nun Zustellung unwirksam

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Hallo, ich habe folgendes Problem:

Im April 2013 wurde die Klausel für einen KFB erteilt. Im Februar 2014 gehen 2x Zustellunterlagen (1x Antrag und danach 1x KFB) wieder bei Gericht ein. Eingereicht hat sie das Zustellunternehmen mit einem Vermerk "Empfänger soll unbekannt sein verzogen sein. Sendung wurde erst jetzt vom Hauswirt zurückgegeben. Die Zustellung erfolgte an eine Sammelunterkunft.

Ja und nun? Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung zurück fordern?


Wäre dankbar für Vorschläge:confused:

Akteneinsicht Nachlassakte

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Hallo,
ich habe ein kurze Frage an Euch:
Ich habe hier drei Nachlassakten nach einem Erblasser: Eine IV-Sache, Nachlasspflegschaftssache und eine Ausschlagungsakte.
Das Testament und Eröffnungsprotokoll wurden ihm als gesetzlicher Erbe übersandt. In der Ausschlagungunsgakte habe ich den Erben informiert, dass die Testamentserben ausgeschlagen haben und er nunmehr als Erbe in Betracht käme aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Nunmehr beantragt er Akteneinsicht in die Nachlassakten nehmen zu dürfen bei seinem Wohnsitzgericht.
Kann ich die Akten zu dem Nachlassgericht senden mit der Bitte ... Akteneinsicht in die Nachlassakten zu gewähren?
Oder schreiben ich ihm, dass er sich an den Nachlasspfleger wenden soll.
Ich denke er will in die Akten gucken, da er überlegt auch auszuschlagen...oder wenn was da ist an Vermögen eben nicht:).
Die Ausschlagungsfrist läuft auf jeden Fall noch für ihn...
Wie handhabt ihr das denn so?
Liebe Grüße Hanna

Was wird von befreiten Betreuern bei Beendigung der Betreuung gefordert?

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Hallo,
Betroffene ist gestorben. Betreuer war der Sohn. Es ist Geld im sechsstelligen Bereich vorhanden. Zwei Jahr lief die Betreuung. In der Zeit wurde ein Bericht nebst einer Vermögensübersicht eingereicht. Zu was vergattere ich den jetzt in meiner Schlussverfügung? Rechnungslegung von Anfang der Betreuung bis zur Kenntnis des Todes oder alternativ Entlastungserklärung von den Miterben? Oder reicht auch nur eine Vermögensübersicht vom Zeitpunkt nach der letzten in der Akte befindlichen bis zum Todestag?

:confused:

Änderungsvollmacht für Notariatsangestellte

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So kurz vor dem Wochenende möchte ich noch ein Problem loswerden:
Es wurde ein Kaufvertrag betr. Veräußerung eines Hausgrundstücks abgeschlossen einschließlich Auflassung und Belastungsvollmacht für den Erwerber. Im Kaufvertrag heißt es wörtlich unter der Überschrift § 9 Vollzug: Die Beteiligten bevollmächtigen weiterhin die Angestellten an der Notarstelle -die die Amtsinhaberin ihrerseits zu bezeichnen bevollmächtigt wird - je einzeln und befreit von § 181 BGB, alles zur Durchführung, Ergänzung oder Änderung dieses Vertrages zu erklären, zu bewilligen und zu beantragen, auch was zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich ist. Den Beteiligten fiel nachträglich auf, dass zu dem Objekt auch noch in zwei weiteren Blättern eingetragene Miteigentumsanteile der Veräußerer an Verkehrsflächen gehören. Eine Notariatsangestellte hat aufgrund der obigen Vollmacht dann in einer Änderungsurkunde eine Ergänzung des Kaufvertrages einschließlich Auflassung sowie der Ergänzung der Belastungsvollmacht erklärt. Die Finanzierungsgrundschuld wurde durch den Erwerber auch auf den Miteigentumsanteilen aufgrund der Vollmachten bestellt Den Eintragungsantrag habe ich mit Hinweis auf OLG München in DNotZ 2013, 139 ff beanstandet und die Genehmigung des Veräußerers gefordert. Der Notar ist der Meinung, es handele sich nicht um eine Vollzugsvollmacht, sondern eine generelle Änderungsvollmacht und verweist auf eine Kommentierung in Basty, Bauträgervertrag. Ich habe jetzt noch die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt -11 Wx 13/02 - über juris gefunden und möchte bei meiner Meinung bleiben. Was meint Ihr??

Veröffentlichung Eröffnungsbeschluss im Internet nicht veranlasst

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Hallo,
Ende Dezember wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Anfang Januar habe ich verfügt, dass die Geschäftstelle die Internetveröffentlichung veranlasst und mir eine Frist zum Prüfungstermin gesetzt. Prüfungstermin war Mitte April . Mittlerweile wurde auch schon ein nachträglicher Prüfungstermin bestimmt. Ein Gläubiger meldete sich nun telefonisch bei der Geschäftsstelle und teilte mit, dass die Internetveröffentlichung nicht veranlasst worden sei (Geschäftstelle weiß nicht mehr, welcher Gläubiger angerufen hat...). Internetveröffentlichung ist tatsächlich nicht erfolgt.
Wie würdet Ihr jetzt weiter vorgehen?

Ich bin für jede Antwort dankbar,

schöne Grüße

Ergänzungspflegschaft aufheben?

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Liebe Leute,

ich (neu am Familiengericht) habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

KM wurde zuerst Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen & einem Pfleger (RAin) übertragen.

Nunmehr wurde Personen - & Vermögenssorge entzogen & einem Vormund (noch nicht ausgewählt) übertragen (Re-Akte noch nicht angelegt).

Was mach ich jetzt mit der Pflegschaft? Bescheinigung zurück-, Abschlussbericht erfordern & weglegen? Müsste die Pflegschaft förmlich aufgehoben werden oder "erlischt" sie durch die Vormundschaft?

Bzgl. der Pflegschaft hatte der Richter damals direkt die RAin ausgewählt. Bzgl. der Vormundschaft ist keine Person genannt. Würdet Ihr nun die Ex-Pflegerin als Vormund bestellen oder das JA?

Danke für eure Hilfe!

Irreführender Unternehmensgegenstand

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Hallo,

in einem aktuellen Fall beklagt ein Mandant A folgenden Sachverhalt:

Unternehmen XY betreibt eine Firmenseite, auf der ein Produkt angeboten wird, das sich mit dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht vereinbaren lässt. A möchte wissen, ob ein monetärer Vorteil einzuklagen möglich sei.

Wurde ein ähnliche Anfrage von euch beobachtet? Vorgehensweise?

Thanks.

Verzicht auf Zugwewinnausgleich = Schenkung ?

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Hallo !

Ich habe folgenden Fall:
F wird im Testament nicht erwähnt, ist also enterbt.
Alleinerbe ist T.
Als M stirbt, fordert F zugunsten von T weder den kleinen Pflichtteil, noch den Zugewinn.

Abwandlung:
F fordert teilweise den Zugewinn, verzichtet aber neben großen Teilen des Zugewinns auch auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils.

Inwiefern liegt hier eine Schenkung vor ?




Vielen Dank !

Amtsniederlegung des GF nach Insolvenzeröffnung

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Hallo ihr Lieben,

ich stehe vor folgendem Problem und hoffe, dass ihr mir helfen könnt :oops:


Fall:

GmbH - 3 Gesellschafter - 1 GF (=Mitgesellschafter)

Der einzige GF hatte bereits 2012 einen schweren Unfall und wollte seitdem sein Amt niederlegen.
Dies hat jedoch nicht funktioniert (Probleme mit der Erreichbarkeit der Gesellschafter, Wechsel der Gesellschafter und keine unverzügliche Einreichung einer neuen GL...ist aber erstmal egal, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht meine Zuständigkeit).
Der GF hat im letzten Jahr dann einen Insolvenzantrag gestellt und über das Vermögen der Gesellschaft wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet (ca. Ende 2013).
Nun wurden die Probleme mit den Gesellschaftern beseitigt und der GF hat sein Amt erneut niedergelegt. (ist aufgrund des Unfalls schwer krank, darf nicht mehr arbeiten etc.)
Nachweise über den Zugang wurden erbracht. Anmeldung war auch in Ordnung.
Soweit ich mich erinnere, ist er aber auch Mehrheitsgesellschafter.
Hier gehen die Meinungen bei uns am Gericht jedoch auch auseinander.
Einige achten penibel darauf, dass ein Mehrheitsgesellschafter generell sein Amt nicht niederlegen darf, andere sind da nur so streng sofern der Alleingesellschafter auch der einzige GF ist.
Naja ich habe die Amtsniederlegung nun eingetragen...
Die anderen Gesellschafter wurden dann aufgefordert, einen neuen GF zu bestellen.
Nun ruft mich der ehemalige GF ständig an, weil er möchte, dass die Gesellschaft einen neuen GF hat.
Da er auch Mitgesellschafter ist, hat er versucht die anderen Gesellschafter zusammenzutrommeln.
Er ist wohl daran gescheitert.
Die GmbH existiert ja auch ohne GF...ist nur handlungsunfähig...und mir wurde damals in der Hochschule beigebracht, dass das Gericht nicht mehr tun kann, als die Gesellschafter aufzufordern, einen neuen GF zu bestellen.
Auch mit Zwangsgeld darf man da wohl nicht drohen.
Ein Not-GF kommt meiner Meinung nach auch nicht in Frage...es gibt ja Gesellschafter und diese sind auch nicht verhindert.

nun zu meinen Fragen:

a) Hätte die AL überhaupt eingetragen werden dürfen? wie seht ihr das? oder muss ich hier das Ausscheiden ggf. nach § 395 FamFG löschen (falls das geht)?
b) einige sind bei uns der Auffassung, dass die AL ggü. dem Insolvenzverwalter erklärt werden muss, sofern über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (bzw. mind. Zustimmung des Insolvenzverwalters ist erforderlich)
c)gibt es Möglichkeiten, sofern die AL eingetragen werden durfte, dass man die Gesellschafter irgendwie dazu "zwingt" einen neuen GF zu bestellen?
c)bei uns am Gericht gibt es keine Personen, die das Amts eines Not-GF übernehmen würden. sofern eine Person von dem ehemaligen GF oder sonst wem vorgeschlagen werden würde...wäre die Unerreichbarkeit einiger Gesellschafter (unbekannt verzogen) ein Grund für einen Not-GF?

vorab schon einmal vielen Dank!

Auszahlung an Nachlasspfleger?

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Es wurde Geld für die Erben von Herrn X bzw. dessen Rechtsnachfolger hinterlegt.
Danach bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger.
Ist der Nachlasspfleger jetzt Empfangsberechtigt?

Vielen Dank im Voraus.

§ 261 Ziff. 3 GVGA?

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:eek: Hallo liebe Kollegen,

ich komm hier grad nicht weiter. Ich habe hier einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts. So weit so gut. Nach Bewilligung der PKH soll "gegen den Sch. für das mit Beschluss des anerkennendes Gerichts vom ... festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 nebst ... Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben und das beigetriebene Zwangsgeld gem. § 261 Ziff. 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen". :confused::confused: So stehts da drin, ist ja nicht mal richtig Deutsch. Hach...Ferner soll ohne mündliche Verhandlung entschieden werden und Sch. nicht mehr als 10 Tage Anhörungsfrist bekommen.

Was ist denn das? Ich versteh überhaupt nur Bahnhof. Bin ich dafür überhaupt zuständig??

Brauche dringend Hilfe, ich weiß nicht mal annähernd, was ich hier machen soll. PKH-Bewilligung bekomme ich ja hin, aber den Rest?

Hatte das schon mal jemand?? Ist doch bestimmt Richtersache, oder?:teufel: B

Anforderungen an eine amtsärtzliche Untersuchen

850f; Behandlungskosten

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Hallo,

ich habe hier einen Antrag gemäß § 850f ZPO vorliegen. Der Schuldner hat eine zahnärztliche Behandlung vorgenommen und möchte die Kosten (Krone etc.) aus dem pfändbaren Betrag "erstattet" haben. Die Kosten betragen ca. 700,00 €.
Ich habe mal die Suchfunktion probiert, aber komischerweise dazu noch keinen Thread gefunden.

Wie geht Ihr denn mit dem Thema um? und was verlangt Ihr für Nachweise von dem Schuldner? reicht Euch die Rechnung des (zahn-)arztes? oder muss der Schuldner Euch noch weitere Belege vorlegen? Welche?
Wie haltet Ihr das mit der Freigabe? gebt Ihr den (ganzen) pfändbaren monatlichen Teil des AE frei, dann begrenzt bis zur beantragten Summe? Oder doch anders?
würde mich mal interessieren. Danke.

Kosten der Partei

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Hallo, ich brauch mal eure Hilfe,
ich habe hier einen Anwalt, der im Wege der Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO auch die Festsetzung der Parteikosten beantragt.
Bei den Fahrkosten sehe ich keine Probleme.
Jedoch macht er noch eine Entschädigung für den Auffwand gem. § 6 JVEG i.H.v. 24,00 € und Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG 10 Stunden a' 3,00 €, also i.h.v. 30,00 € geltend.
Sind Auffwand und Zeitversäumnis nebeneinander erstattungsfähig?
:confused:
Danke schon im Vorraus!

RSB-Versagung - Schuldner war schon zwei Monate tot

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Schuldner hatte sich trotz Aufforderung seit Mitte 2012 nicht mehr gemeldet. 2013 wurde die Kostenstundung für die WVP aufgehoben. Ende 2013 habe ich den Schuldner zur Zahlung der 119 € aufgefordert. Die kamen nicht.

Im März 2014 wurde dem Schuldner auf Grund meines Antrags die RSB versagt.

Nun erfahre ich telefonisch von der hiesigen Spaßkasse, dass der Schuldner bereits im Januar 2014 verstorben war - die RSB wurde also einem Verstorbenen versagt und offensichtlich der Beschluss zugesellt. Und niemand hat´s bemerkt. Keine Ahnung, wem der Beschluss tatsächlich zugestellt wurde.

Muss ich was veranlassen? Irgendwie widerstrebt es mir, den Verstorbenen durch so einen Beschluss unwissentlich in Misskredit gebracht zu haben. Und der Beschluss ist ja nun auch nicht wirklich richtig. Aktenzeichen vom Nachlassgericht habe ich. Problem war möglicherweise beim Abgleich der Daten innerhalb des Gerichts, dass man mit Doppel-L und Doppel-P an den falschen Stellen das Zusammengehören der Daten nicht feststellen konnte. Was ändert sich denn, wenn ich die Daten der beiden Abteilungen passend zusammenbringe?

Vertretung des Vereins so möglich?

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Hallo Leute!!

Ich komme nicht weiter!!

Vertretungsregelung in der Satzung:

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vor., 2. Vor., Kassenwart und Jugendwart.
Der Verein wird vertreten durch den 1. Vors. allein oder durch zwei Mitglieder, darunter der 2. Vor. oder der Kassenwart.

Kann ich das eintragen? :gruebel:
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