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Benachrichtigung der gesetzlichen Erben bei notariellem Testament

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Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

A hat in einem notariell beurkundeten Testament B zur Alleinerbin eingesetzt.

Gesetzliche Erben der ersten und zweiten Ordnung sind nicht vorhanden.

Die geseztlichen Erben der dritten Ordnung sind bisher nicht ermittelt. Die Geburtsdaten der Großeltern der Erblasserin dürften Mitte des neunzehnten Jahrhunderts liegen. Eine Ermittlung wäre demnach relativ schwierig und zeitaufwändig. Allerdings geht es hier nicht um ein eventuelles Pflichtteilsrecht sondern um das Erbrecht der gesetzlichen Erben überhaupt. Über den Umfang des Nachlasses ist mir bislang nichts bekannt.

Sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung von dem Erbfall durch Übersendung der Eröffnungsniederschrift mit Testament in Kenntnis zu setzen?

Arbeitszeitmodelle Niedersachsen

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Hallo!
Ich arbeite zur Zeit an einer Diplomarbeit zum Thema Arbeitszeitmodelle mit dem Schwerpunkt Funktionszeit. Gibt es nach eurem Wissen, Gerichte in Niedersachsen an denen neue Arbeitszeitmodelle in Erprobung sind oder gerade(innerhalb der letzten 3 Jahre) eingeführt wurden.
Gerne würde ich mich dann mit den entsprechenden Personalvertretungen dieser Gerichte in Verbindung setzen (also wenn ihr da noch Kontaktdaten habt immer her damit). Zunächst will ich mir einen Überblick über die verschiedenen Erprobungen verschaffen um dann damit die Themen einzuschränken.

Vielen Dank.

Kostenentscheidung Nebenintervenient

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Hallo zusammen ;)

Ich habe einen Beschluß OLG, in dem es heißt, daß der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

Wir sind Nebenintervenienten. Muß in der Kostenentscheidung extra enthalten sein, daß der Berufungskläger auch diese Kosten zu tragen hat?

Im erstinstanzlichen Urteil steht es jedenfalls extra so drinnen, deshalb bin ich jetzt etwas verwirrt :oops:

Erbschein erforderlich?

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Hallo,

ein in Abt. III eingetragener Gläubiger ist verstorben, das Recht soll auf Bewilligung der (dritten) Ehefrau des Gläubigers gelöscht werden.

Es liegt vor ein eröffnetes gemeinschaftliches Testament mit der dritten Ehefrau, die er darin zur Alleinerbin eingesetzt hat.

In dem Testament wird auf Erbverträge hingewiesen, die der Erblasser mit seinen früheren Ehefrauen geschlossen hat, und dass diese durch Scheidung gem. §§ 2279, 2077 unwirksam geworden sind.

Diese Erbverträge liegen (auch in der Nachlassakte) nicht vor.

Ich habe die Vorlage einer Erbscheinsausfertigung verlangt.

Die Notarin bittet um Überprüfung und weist darauf hin, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass seine Erbverträge mit seinen früherern Ehefrauen aufgrund Scheidung unwirksam geworden seien. Daher sind keine Anhaltspunkte gegeben, die zur Annahme führen, dass der Erblasser die Erbverträge mit seinen früheren Ehefrauen für den Fall der Scheidung aufrecht erhalten wollte.

Zwar muss das Grundbuchamt Testamente auslegen, hier wären aber doch weitergehende Ermittlungen nötig, oder?

850k ZPO P-Konto Gehalt Ehegatte

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Ich wüsste gerne zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:

- Pfändung Ehemann: Arbeitgeber und Bank
- Pfändung Ehefrau: Arbeitgeber und Bank

Es handelt sich jeweils um einen anderen Arbeitgeber und um eine andere Bank.

Auf dem Pfändungsschutzkonto der Ehefrau gehen nunmehr die Gehälter von ihr und dem Ehemann ein. Entgegen der Auffassung der Ehefrau handelt es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto. Das geht aus den eingereichten Unterlagen der Bank hervor.

Das unpfändbare Arbeitseinkommen der Ehefrau ist unproblematisch, da es den Sockelfreibetrag des Pfändungsschutzkontos unterschreitet. Erst durch das Gehalt des Ehemannes wird der Sockelfreibetrag überschritten.

Ich meine den Antrag als unbegründet zurückweisen zu müssen. Der Sockelfreibetrag gilt doch nur für die Ehefrau -> "Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners", § 850k ZPO.

Namentliche Nennung gesetzlicher Vertreter ?

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Ich nehme, wenn ich eine Klage aufnehme, die den Namen des Geschäftsführers auf.

Das sieht dann so aus:

....

gegen

die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Anaschrift.

Nun sagte man mir, man müsse die Geschäftsführer namentlich erfassen:

gegen

die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Xmas.

Ist das richtig ? Gibt's da etwa Entscheidungen ?

Antragsrücknahme nach Bewilligung?

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Hallo,

so richtig etwas habe ich zu meinem Fall nicht gefunden:

Ein Rechtsanwalt vertritt vier Mandanten und beantragt für diese auch PKH. Das wird für die Kläger zu 1. bis 3. ohne und für den Kläger zu 4. mit Ratenzahlung gewährt.
Gegenüber der Landeslasse rechnet der Rechtsanwalt nach der Beendigung des Verfahrens nur für die Mandanten 1 bis 3 ab. Für den Kläger zu 4 möchte er - nachdem eine Aufforderung zur Ratenzahlung abgesandt wurde - den PKH-Antrag zurücknehmen.

Geht das noch?

Und: Der Kläger zu 4. haftet doch gegenüber der Landeskasse (anteilig) für die bezüglich seiner Streitgenossen gezahlte Vergütung, oder? Wenn die PKH-Bewilligung für den Kläger zu 4 aufgehoben werden würde, dann würde doch nur die Ratenzahlungsmöglichkeit entfallen.

Ist mein Anliegen wohl verständlich?

Gruß,
Garfield

Begl. Sterbeurkunde erforderlich?

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Ich habe bisher letztwillige Verfügungen nur eröffnet, wenn ich entweder eine begl. Sterbeurkunde oder eine begl. Sterbefallmitteilung vorliegen hatte. Im Protokoll habe ich dann vermerkt: Die Beurkundung .. (des Sterbefalls) .. ist nachgewiesen.

Vom ZTR bekommen wir jedoch keine Urkunden, sondern nur schriftliche Hinweise. Dann habe ich halt von den Erben eine begl. Sterbeurkunde angefordert.

Jetzt zeigt mir eine Kollegin unter Hinweis auf Münchener Kommentar, 2. Auflage 2013, Rd 6 zu § 348 FamFG, dass das Nachlassgericht eröffnen muss, wenn es zuverlässig Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Kenntnis erlangt das Nachlassgericht in der Regel durch die Registerbehörde, die es gem. §§ 78c S. 3 BNotO, 7 ZTRV von Amts wegen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben zu informieren hat.

Wie wird das Problem denn bei Euch gesehen? Verlangt Ihr noch eine Sterbeurkunde oder reicht Euch tatsächlich nur die ZTR Nachricht vom Tod des Testators?

Löschungsbewilligung einer Rückauflassungsvormerkung durch Betreuer

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Hallo zusammen,

ich stehe vor 2 kleinen Problem aus dem Betreuungsrecht:

1994 hat die jetzige Eigentümerin das Grundstück von ihren Eltern erworben.
Hierbei haben sich die Eltern einen Nießbrauch vorbehalten sowie eine Rückübertragungsverpflichtung vereinbart, und zwar für folgende Fälle:
- Erwerberin veräußert oder belastet das Grundstück ohne schriftliche Zustimmung
- Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung wird angeordnet
- Erwerberin verstirbt ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem überlebenden Elternteil
- Antrag auf Scheidung der Ehe wird gestellt.

Die Verpflichtung wurde durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung abgesichert.

Nun will die Tochter das Grundstück - natürlich ohne Nießbrauch und Rück-AV - verkaufen. Vom Betreuungsgericht wurde eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Verwertung des Nießbrauchs an dem Grundstück (...), Zustimmung zur Veräußerung des Hausgrundstücks (...), Verwertung der diesbezüglichen Rückauflassungsvormerkung und der diesem Recht zugrundeliegenden Ansprüche, Erteilung der Löschungsbewilligung".

Die Löschungsbewilligung der Betereuerin - nebst rechtskräftiger Genehmigung durch das Betreuungsgericht - liegt mir nunmehr vor. Da mir die Begründung des Genehmigungsbeschlusses seltsam vorkam habe ich einen Blick in die Betreuungsakte geworfen:

Hieraus ergibt sich, dass die Betreuerin den Wert des Nießbrauchs genau berechnet hat; dieser Betrag wurde mit der Eigentümerin als Gegenleistung für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart.

Für die Rückauflassungsvormerkung soll aber nun definitiv kein Geld fließen. Aus der Betreuungsakte ergibt sich glasklar, dass der Betrag alleine für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart wurde (der Aufgabenkreis der Betreuerin betraf erst nur den Nießbrauch und wurde erst später auf die Rück-AV erweitert. Die Wertberechnung hat die Betreuerin aber schon vor der Erweiterung vorgenommen.) .

Nun stehe ich vor 2 Problemen:
1. Verstößt die Löschungsbewilligung bzgl. der Rück-AV hier gegen das Schenkungsverbot des §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 S. 1 BGB?
2. Handelt es sich bei dem Rückübertragungsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch, den der Betreuer nicht geltend machen und folglich nicht auf ihn verzichten kann – was ebenso für die Vormerkung gelten würde?

Habe hierzu einen Aufsatz gefunden (Zimmer, NJW 2012, 1919, 1921), der die beiden Probleme kurz anreißt und der wohl auch davon ausgeht, dass die Löschung aufgrund einer Bewilligung durch den Betreuer schwierig ist...

Ich neige mittlerweile dazu, einzutragen, denn andererseits muss man das Geschäft ja einheitlich sehen... Denn ohne Löschung der Rück-AV gibt's auch kein Geld für den Nießbrauch. Aber so ganz sicher bin ich mir da noch nicht...

Wäre deshalb für ein paar Meinungen hier aus dem Forum wirklich sehr dankbar!

Viele Grüße, Motzkeks

Hi

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Hallo Zusammen,

ich bin Mathias, 33 Jahre alt und Rechtsfachwirt in einer Anwaltskanzlei im Bereich Banken- und Kapitalmarktrecht, Urheber- u. Medienrecht.
Ausbildungstechnisch habe ich einige Abstecher hinter mir. Ich habe die Ausbildung zum Finanzbeamten im mittleren Steuerverwaltungsdienstes hintermir und eine Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten gemacht. Danach nebenher das Studium zum Rechtsfachwirt.

Arbeitstechnisch habe ich kurzweilig im Inkasso gearbeitet, danach bei der Anwaltskammer in Stuttgart, Betrugsabteilung eines Mobilfunkunternehmens und nun zurück in der Rechtsanwaltsbranche.

Ich habe mich hier angemeldet um einiges wieder dazu zulernen und um Kontakte zu knüpfen, damit man mehr miteinander als gegeneinader arbeitet.

Grundbucheinsicht bei herrenlosen Grundstücken

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Ein Immobilienmakler bittet um Auskunft/Einsichtnahme in alle herrenlosen Grundstücke im Grundbuchbezirk. Er gründet sein berechtigtes Interesse auf einen etwaigen Aneignungswillen.

Seht ihr hier ein ausreichendes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO gegeben? Eigentlich kommt doch sein Interesse dem ganz normalen Kaufinteresse gleich und dass reicht ja bekanntlich auch nicht aus.

Da aber der Fiskus ein eventuelles Interesse daran haben könnte, dass sich dieses herrenlose Grundstück wieder jemand aneignetet, stellt sich viel. die Frage, ob dieses Auskunftsersuchen nach § 12 Abs. 3 GBO über die Justizverwaltung genehmigt werden.

Was meint ihr?

Anfechtung von ihm Rahmen eines früheren Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen

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Ich habe hier eine für mich exotische Konstellation:

Insolvenzverfahren wurde in 2009 eröffnet. Der Schuldner schloss in 2013 mit sämtlichen Gläubigern einen Vergleich und zahlte insgesamt 12.000,00 € aus seinem Vermögen, woraufhin die Gläubiger auf den Rest verzichteten und am 18.11.13 vorzeitig RSB erteilt wurde. Nunmehr liegen zwei neue Fremdanträge vor. Sämtliche Forderungen stammen aus 2013, sind also von der RSB nicht erfasst und Neuverbindlichkeiten. Auch die Gläubiger sind "neu" und waren im Altverfahren nicht beteiligt. Mein spontaner Gedanke: Kann ich gegenüber den Gläubigern des Verfahrens aus 2009 die im Rahmen des dortigen Vergleichs geleisteten Zahlungen gem. § 133 InsO anfechten? Das Geld stammte nachweisbar aus dem Vermögen des Schuldners. Die damaligen Gläubiger wurden aber durch die Zahlung nicht benachteiligt, weil sie eine Quote erhalten haben, die sie sonst wohl nicht bekommen hätten. Aber abzustellen ist doch wohl eher auf die "neuen" Gläubiger, oder?

grundbuchfähiger Nachweis für Rechtshängigkeit beim Scheidungsverfahren

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Hallo allerseits,

bin gerade hier frisch angemeldet und habe natürlich mein erstes Anliegen an alle Fachmänner und -frauen! ;)

Frau ist Grundstückseigentümerin. Ihr Mann soll ein Nießbrauchrecht aufschiebend bedingt auf ihren Tod erhalten und auflösend bedingt auf Einreichung des Scheidungsantrages nebst Zustellung an die Gegenseite.

Bevor wir so ein Recht bestellen, frage ich mich natürlich, wie man das gelöscht bekommt im Falle der Scheidung. Reicht eine Bestätigung des Familiengerichts, dass die Scheidungsangelegenheit rechtshängig ist (mit Siegel)? Oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde? Bekommt der Antragsteller die überhaupt? Fragen über Fragen... Würde mich über ein paar Anregungen freuen..:confused:

LG LunaBloom

Gläubigergemeinschaft / Eigenkapitalersatz

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Eheleute, welche Miteigentümer einer Immobilie sind, vermieten diese an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aufgrund bestehender Rückstände an Mietzins verlangen sie Befriedigung aus einem Festgeld, welches ihnen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kaution verpfändet hat. Der Insolvenzverwalter widerspricht der Befriedigung mit dem Argument der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung. Witz an der Sache ist: Der Ehemann ist Alleingesellschafter. Die Ehefrau ist weder Gesellschafterin, noch einem Gesellschafter gleichgestellte Person.

Sind hier die Eigenkapitalersatzregeln anwendbar oder nicht?

Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung trotz Abtretung

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Zur Zeit werden relativ viele Ratenzahlungsvergleiche geschlossen, in denen auch Arbeitseinkommen abgetreten werden. In meinem Fall ist nun die Pfändung bei genau dem Arbeitgeber als Drittschuldner beantragt, der ausdrücklich in der Abtretung benannt wurde.

Jetzt sagt der Gläubiger, die Abtretung sei bei dem Arbeitgeber nicht angezeigt. M.E. dürfte das doch jeder Zeit nachgeholt werden können.:confused:
Solange er das nicht probiert hat, dürfte meines Erachtens das Rechtsschutzbedürfnis fehlen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Hat jemand dazu evtl. eine Entscheidung? Laut Stöber muss im Zweifel die Pfändung erfolgen. (Rn. 488)

Was meinen die Kollegen?

Beihilfe für Ehegatten der Einkommen hat

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Welches Einkommen darf die Ehefrau (Nichtbeamtin) höchstens haben, damit sie beim Ehemann (Beamter) Beihilfe erhält und in der privaten Krankenversicherung mitversichert ist.

Anordnung der Rechnungslegung für einen zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren

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Es ist auf mein Betreiben hin ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt worden, der Ungereimtheiten in der Vermögensführung untersuchen soll. Das ist in der Beschwerdeinstanz auch so gehalten worden. Nun stellt der Ergänzungsbetreuer den Antrag, unter Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegung (Betreuerin ist Tochter) zur Rechnungslegung unter Vorlage einer lückenlosen sytematischen Darstellung der Zu- und Abflüsse aus dem Vermögen der Betreuten seit Anfang 2011 zu verpflichten.
Wie mache ich das richtig? Relativ schlank? Nach was für Paragraphen? Hat da jemand mal ein Beschlussmuster oder kann mir damit auf die Sprünge helfen?
Ich möchte mich nichts falsch, da die Gegenseite durch Anwalt vertreten ist und mit starker Gegenwehr gerechnet werden muss. Die wollen sich nicht in die Karten schauen lassen und die Niederlage in der Beschwerdeinstanz wurde auch nur mit viel Gezeter verkraftet.
Vielen Dank! :confused:

Vormerkung und Wohnungsrecht an Teilfläche

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Guten Morgen liebe Kollegen,
der Notar macht wegen der anstehenden Finanzierung Druck, deshalb meine Frage:

Der Eigentümer verkauft sein Grundstück "ohne die bereits an das Land veräußerte Straßenlandlandfläche, die Gegenstand der Verträge des Notars ... URn. ... und ... ist," an den Käufer. Er bewilligt eine Vormerkung für den Käufer. Ein in Bezug genommener Kaufvertrag befindet sich in der Grundakte, auch für das Land wurde eine Vormerkung eingetragen. Der weitere erwähnte Kaufvertrag ist hier nicht bekannt; auf Verlesung und Beifügung haben die Vertragsparteien verzichtet. M.E. fehlt es an der Bestimmtheit der verkauften Teilfläche. Ich kann zwar aufgrund des mit dem Land geschlossenen einen Kaufvertrages die Größe der dort veräußerten Teilfläche feststellen. Da mir aber der andere Kaufvertrag nicht vorliegt, kann ich ja nicht feststellen, wie groß denn die übriggebliebene nun verkaufte Teilfläche ist. Kann ich die Vorlage des weiteren Kaufvertrages mit dem Land oder wenigstens eine Größenangabe für die jetzt verkaufte Teilfläche verlangen?

An dem Kaufgegenstand (also einer Teilfläche) wird auch noch ein Wohnungsrecht für die Mutter des Käufers bestellt. Nach Schöner/Stöber Rn. 1119 kann die Ausübung auf einen realen Grundstücksteil beschränkt werden. Reicht es dann aus, wenn mir zuvor der Kaufgegenstand bestimmt genug bezeichnet wurde, dass die Ausübung in der Bewilligung auf diese Teilfläche beschränkt wird?

Vielen Dank!

3 getrennte Kostenrechnungen Gerichtsvollzieher bei Zustellung

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Hallo miteinander,
wir haben die Zustellung von 3 Grundschuldurkunden an Eheleute als Schuldner unter einer Anschrift beantragt.
Heute erhalte ich die 3 Urkunden mit 3 Kostenrechnungen vom Gerichtsvollzieher zurück.
Er rechnet bei allen 3 Rechnungen folgendes ab:

Pers. Zust. € 20,--
Schreibausl. f.Tit./VV € 7,00
Wegegeld 2. Zone € 6,50
Auslagenpauschale € 4,--

Ich verstehe nicht, wie er z.B. das Wegegeld hier 3mal abrechnen darf, da er ja die Urkunden gemeinsam zugestellt hat. Auch die Auslagenpauschale wurde 3mal berechnet.

Sollte ich gegen diese Kostenrechnung Erinnerung einlegen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung

Grüße MJ

Erbbauzinserhöhung, Zinsbeginn

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Ich habe folgende Akte vorliegen:

Erbbaurecht für E. In Abt. sind in dieser Rangfolge eingetragen (Im Jahre 1991):

1. Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentumer

2. Erbbauzins über 1.412, 52 EUR im Gleichrang mit Nr. 3.

3. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten für den Grundstückseigentümer im Gleichrang mit Nr. 2.


E erklärt im April 2014 in der Urkunde, die mir jetzt zum Vollzug vorgelegt wird, dass sich der Erbbauzins aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung wie folgt erhöht hat:
- seit dem 01.01.2014 auf jährlich 1557,36 €.

E bewilligt und beantragt, "den erhöhten Erbbauzins von jährlich 398,52 € ab 01.01.2014 - hilfsweise ab Grundbucheintragung- unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung Abt. II Nr. 3 als weitere Reallast einzutragen".

Frage:

  1. Der Erbbauzins entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch, er kann nicht rückwirkend für die Zeit davor bestellt werden. Die Erklärungen, dass der erhöhte Erbbauzins ab dem 01.01.2014 gilt, ist dann wohl als (zusätzliche) Nutzungsentgeltvereinbarung auszulegen, so dass Eintragung möglich ist (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 1801).
    .
  2. Was bedeutet dies und wie fasse ich die Eintragungen ab?
    Ist der Anfangszeitpunkt (01.01.2014) mit einzutragen, obwohl das nicht vor Grundbucheintragung entsteht? Muss ich irgendwas für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zur Grundbucheintragung ausrechnen, oder interessiert mich dies nicht und ich trage lediglich eine weitere Erbbauzinsreallast i. h. v. 398,52 EUR jährlich unter Ausnutzung der Vormerkung im Gleichrang mit Nr. 2 ein, ohne dass ich auf den Zinsbeginn eingehe?Sorry für die vielen Fragen, aber sowas hatte ich noch nicht.
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