Hallo, ich greife #11 ff vom 18.03.2014 auf, hier allerdings zur Vereinigung ohne Eigentumswechsel:
Kennt jemand die Begründung, weshalb die Bescheinigung für die Gebührenfreiheit (dass die Grundstücke örtlich und wirtschafltich eine Einheit bilden) nur vom Katasteramt ausgestellt werden dürfen? (Kostenschlüssel 14160 Nr. 3)
Sind demzufolge die Bescheinigungen der ÖbVIs in ihren beglaubigten Vereinigungs-anträgen nicht anzuerkennen? Ist total unverständlich, da zumindest im Land Brandenburg die ÖbVIs vor Beglaubigung die wirtschaftliche und örtliche Einheit zu prüfen haben (§ 20 Brandenburgisches Vermessungsgesetz).
Das hieße, dass die Eigentümer eine gesonderte Bescheinigung vom Katasteramt einholen müssten? Im Kommentar zum GNotKG steht nichts dazu. Wie handhabt Ihr das? Danke!
Kennt jemand die Begründung, weshalb die Bescheinigung für die Gebührenfreiheit (dass die Grundstücke örtlich und wirtschafltich eine Einheit bilden) nur vom Katasteramt ausgestellt werden dürfen? (Kostenschlüssel 14160 Nr. 3)
Sind demzufolge die Bescheinigungen der ÖbVIs in ihren beglaubigten Vereinigungs-anträgen nicht anzuerkennen? Ist total unverständlich, da zumindest im Land Brandenburg die ÖbVIs vor Beglaubigung die wirtschaftliche und örtliche Einheit zu prüfen haben (§ 20 Brandenburgisches Vermessungsgesetz).
Das hieße, dass die Eigentümer eine gesonderte Bescheinigung vom Katasteramt einholen müssten? Im Kommentar zum GNotKG steht nichts dazu. Wie handhabt Ihr das? Danke!