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Gebührenfreie Grundstücksvereinigung – Bescheinigung nur vom Katasteramt?

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Hallo, ich greife #11 ff vom 18.03.2014 auf, hier allerdings zur Vereinigung ohne Eigentumswechsel:

Kennt jemand die Begründung, weshalb die Bescheinigung für die Gebührenfreiheit (dass die Grundstücke örtlich und wirtschafltich eine Einheit bilden) nur vom Katasteramt ausgestellt werden dürfen? (Kostenschlüssel 14160 Nr. 3)

Sind demzufolge die Bescheinigungen der ÖbVI’s in ihren beglaubigten Vereinigungs-anträgen nicht anzuerkennen? Ist total unverständlich, da zumindest im Land Brandenburg die ÖbVI’s vor Beglaubigung die wirtschaftliche und örtliche Einheit zu prüfen haben (§ 20 Brandenburgisches Vermessungsgesetz).
Das hieße, dass die Eigentümer eine gesonderte Bescheinigung vom Katasteramt einholen müssten? Im Kommentar zum GNotKG steht nichts dazu. Wie handhabt Ihr das? Danke!

Eintragungsersuchen ZwaSi - Gläubigerfiktion nach § 252 AO?!?

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*hilfe* :oops:

hab über die SuFu nichts passendes gefunden ...


habe hier einen relativ umfangreichen Vollstreckungsfall:
neben eigenen städtischen Forderungen (ü750€) haben wir diverse Vollstreckungshilfeersuchen (nur einige davon ü750€) anderer Stellen (Städte/Gemeinden/Vermesser) ... alles aber keine öffentlichen Lasten am betreffenden Grundstück

war zunächst soweit, die Eintragung der ZwaSi nur für die Forderungen ü750€ jeweils zugunsten der entsprechenden Gläubiger, also einzeln, zu ersuchen.

lieber würde ich aber alle Forderungen - auch die unter 750€ - zusammenfassen und nach § 252 AO zu unseren Gunsten eine ZwaSi über den Gesamtbetrag eintragen lassen (unser Landesvollstreckungsgesetz sieht die Anwendung des § 252 AO vor)

was muss ich im entsprechenden Eintragungsersuchen beachten?

sieht irgendjemand Fallstricke, hat einer Ideen… Exec, lupo & Co.?

Kosten Mahnverfahren

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Der Antragsteller hat den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen. Wir haben daraufhin beantragt die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen. Jetzt beruht sich die Klägerseite auf die Entscheidung des BGH vom 21.07.2005. Muss die Klägerseite nicht die Kosten des Verfahrens tragen, schließlich haben die ja das Mahnverfahren eingeleitet.

Teilungsversteigerung

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Hallo zusammen,
kann mir jemand erläutern, ob eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück (ungeteilte Erbengemeinschaft) möglich ist, wenn ein Miteigentümer das beantragt, aber nicht alle Miteigentümer bzw. deren Anschriften kennt. Die Erben sind über alle Welt verstreut, einige bereits verstorben, deren Erben ebenso unbekannt bzw. auch diese möglicherweise bereits verstorben ... Muss hier ggf. ein Vertreter für die unbekannten Erben bzw. die Erben unbekannten Aufenthalts bestellt werden?
:confused:

Rechtsprechungshinweise Insolvenz (4)

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Hier kann es nun in bewährter Art und Weise weiter gehen!

Anfechtung

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Folgende Verständnisfrage:


IK Verfahren. Schuldner hat ein Dispo Kreditrahmen auf seinem Girokonto von EUR 8.000,00.
Im Zeitraum von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung und auch nach Insolvenzeröffnung weist das Konto viele Bewegungen auf. Überweisungen an Gläubiger, Lastschriften zugunsten der Gläubiger. Also grds. § 130 ff. InsO.

Das Konto war jedoch die ganze Zeit über tief im Soll. Ist das im Hinblick auf § 129 InsO hinderlich?
Ist Insolvenzgläubigerbenachteilung gegeben bei Befriedigung einzelner Gläubiger mit geliehenem Geld?


Zudem wurden Guthabenerstattungen von Versicherungen und Finanzamt aufs Konto überwiesen, die aufgrund ihrer Höhe eine Verfahrenskostenstundung unnötig gemacht hätten, wenn Sie auf ein anderes Konto gelotst worden wären.

850e ZPO - Doppelte Zusammenrechnung?

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Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss soll folgende Anordnung gemäß § 850e ZPO getroffen werden:

- Zusammenrechnung Arbeitseinkommen 1 mit Arbeitseinkommen 2
- Zusammenrechnung Geldleistung Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen 2

Ich bin mir unschlüssig ob die zweite Anordnung noch zulässig ist. Das Arbeitseinkommen 2 würde somit doppelt angerechnet, oder?

Erbscheinsantrag durch Erbteilskäufer?

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Hallo,

ich muss mich vertretungsweise im Nachlass bewähren und bin gerade über folgende Konstellation gestolpert, die mir irgendwie nicht ganz koscher vorkommt:

Es liegt ein notarieller Erbscheinsantrag vor, nach dem A (verst. 1978) von ihrem Ehemann B allein beerbt werden soll (gemäß § 366 ZGB).

B ist 1986 nachverstorben und wurde beerbt von 3 Leuten - Erbschein wurde für den Erbfall B auch bereits im Jahr 1987 erteilt.

Nun hat Anfang des Jahres eine der drei Erben von B ihren Anteil an K übertragen mit allen Rechten und Pflichten (Wortlaut im Erbanteilsübertragungsvertrag: "...überträgt hiermit den ihr zustehenden Erbanteil zu 1/6 am Nachlass von B mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an den Erwerber (K) zur alleinigen Berechtigung.").

K ist nun auch derjenige, der beim Notar war und unter Vorlage des Erbanteilsübertragungsvertrages den Erbschein nach A beantragt...sozusagen, weil er in die Fußstapfen der einen Erbeserbin getreten ist.

Darf K das überhaupt? Meines Erachtens nach tritt K doch nur in die Erbengemeinschaft nach B ein und kann da mitmischen. Aber K tritt doch nicht in dem Sinne an die Stelle der Verkäuferin, dass er auch ihre Position in anderen Erbangelegenheiten (also hinsichtlich anderer Erblasser - in diesem Fall A) einnimmt...die Erbenstellung wird doch weiterhin kraft Gesetzes durch Verwandtschaftsverhältnisse oder durch VvTw bestimmt. Oder?
Demgemäß wäre dann der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückzuweisen und mitzuteilen, dass dieser durch eine der drei Erbeserben nach B zu stellen ist. Oder?

Ich hoffe, ich konnte mein Problem und meine Gedankengänge ein wenig klar darlegen und, dass Ihr mich erleuchten könnt.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
Efeu

Rückzahlung Sicherheitsleistung Beklagter

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Hallo,

folgender Sachverhalt: Beklagter wurde mittels Vorbehaltsurteil vom LG wie folgt verurteilt: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 30.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszins seit... abzüglich am ... gezahlter 10.000,00 EUR zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

So der Beklagter hat die Sicherheitsleistung eingezahlt. Das Urteil ist mittlerweile Rechtskräftig. Der Kläger will unter Vorlage des Urteils den hinterlegten Betrag. Der Beklagte will ebenfalls den Betrag zurück. Darf ich nun an den Kläger auszahlen?

Bin etwas ratlos.

Wertfestsetzung

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Auch wenn es öde klingt, wir haben hier doch erheblich spürbaren Mehraufwand bei schwindendem Personal.

Daher möchte ich nachfragen, wie die Kollegen die Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in der Praxis nach der Eingewöhnungszeit nun handhaben:

a) wird diese Vorschrift überhaupt angewendet ( wir haben hier im Umkreis vom völligem Ignorieren bis grundsätzlich in jedem Fall alles vertreten)

b) wird vor Festsetzung grundsätzlich, also auch in nichtstreitigen Sachen, der Bezi angehört?

Weiß jemand, woraus sich die Verpflichtung der Einbeziehung des Bezis ergibt?
( Bei der Bewilligung von VKH für mittellose Ausschlagende hab ich doch auch nichts mit ihm zu tun)

c) wird der nichtstreitige Beschluss grundsätzlich dem Kostenschuldner und dem Bezi übersendet?

Danke

Genehmigung der Betreuerin?

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Eheleute verkaufen eine ETW. Der Vater ist geschäftsfähig, lässt sich jedoch vollmachtlos von seiner Tochter vertreten und wird anschließend genehmigen.
Die Mutter ist dement und die Tochter hat bei Gericht beantragt, als Betreuerin für ihre Mutter bestellt zu werden. Die Tochter tritt bei Beurkundung also auch als vollmachtlose Vertreterin für ihre Mutter auf.

Wenn die Bestallungsurkunde vorliegt, reicht es dann aus,dass diese dem Grundbuchamt eingereicht wird oder ist dann eine Genehmigungserklärung der Tochter erforderlich? In dieser würde die Tochter doch dann nur ihre eigenen Erklärungen genehmigen.

Ausfertigungen / Abschriften

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Zum 01.07.2014 gibt es wieder einige Änderungen in der ZPO.
Wir nehmen hier schon ein paar Jahre am elektronischen Rechtsverkehr teil.
Ab 01.07.2014 sollen hier keine Ausfertigungen von Entscheidungen mehr rausgeschickt werden sondern nur noch signierte Abschriften wegen dieser Änderung:

§ 317 ZPO wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Partei" die Wörter „in Abschrift" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5.


Und wie ich gerade im Zöller in der 30. Auflage gelesen habe, soll die Erteilung von Ausfertigungen generell auch ohne elektronischen Rechtsverkehr die Ausnahme sein ab 01.07.2014. Dann sollen nur noch beglaubigete Abschriften von Urteilen, Beschlüssen usw. rausgeschickt bzw. zugestellt werden und Ausfertigungen nur noch auf ausdrücklichen Antrag.

Was mich aber jetzt beschäftigt - setzt auch eine beglaubigte Abschrift eine Rechtsmittelfrist in Gang? Oder bin ich nur zu betriebsblind?

Nachlaßverwaltung und Vermerk im Grundbuch

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Hat schon mal jemand einen Nachlaßverwaltervermerk eingetragen?

Nach beck OK zu § 1983 BGB RNr. 2 kann der Vermerk auf Antrag des Nachlassverwalters eingetragen werden.

In meinem Grundbuch ist als Eigentümer C aufgrund Erbvertrag als Eigentümer eingetragen.
Voreigentümer B war aufgrund not. Testament als Erbe von A eingetragen.

Der Nachlaßverwalter legt mir jetzt seine Bestallung und entspr. Beschluss des Nachlaßgerichts über die Anordnung der Nachlaßverwaltung über den Nachlass des A (Vor - Voreigentümer) vor. Angeordnet auf Antrag des C.

Ist das noch der Nachlaß des A und muss ich da irgendeine Voreintragung des Erblassers prüfen oder einfach eintragen?

Verwaltungsrecht: KFA: Reisekosten des RA zu Besprechungen mit Mdt.?

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Hallo zusammen :bighi:

Ich hab da mal eine Frage an die lieben Menschen auf der anderen Seite :)

Ich habe hier einen KFA der Gegenseite vorliegen, worin diese auch Reisekosten des RAs zu seiner Mandantin (sehr großes Unternehmen, ich vermute mal stark, dass die auch eine Rechtsabteilung haben) geltend macht. Insgesamt für drei Besprechungen (Fertigung Klagebegründung, Besprechung Gutachten, Fertigung Schriftsatz/Vorbereitung mündliche Verhandlung). Der RA sitzt übrigens in Stuttgart, dessen Mandant in Mannheim, das Gericht war ebenfalls dort.

Wir sind hier jetzt der Meinung, dass diese Reisekosten (und Abwesenheitsgelder, für den dritten Termin sogar mehr als 8 Stunden) nicht erstattungsfähig sind. Es geht hier insgesamt um über 400,00 €, also auch nicht einen gerade kleinen Betrag. Im KFA steht auch noch, dass sie voerst von der Geltendmachung von weiteren Reisekosten absehen, aber noch mehr Besprechungen stattgefunden haben.

Ich habe schon einen Antwort-Entwurf gefertigt und eine ganze Reihe Entscheidungen, wonach das eben gerade nicht erstattungsfähig ist, weil große Firma, und überhaupt hätten die sich ja auch einen RA vor Ort nehmen können, etc.

Mein Chef meint da muss es noch mehr (oder anderes??) geben und daher möchte ich bei euch mal fragen, ob ihr hier noch weitere einschlägige Urteile (gerne aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit) kennt.

Ich habe zwar schon einige angegeben (BGH, Beschl. v. 18.12.03, I ZB 18/03; BGH, Beschl. v. 13.05.04, I ZB 3/04; BGH, Beschl. v. 20.12.11, XI ZB 12/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.07, I-10 W 145/06), aber wie gesagt, Chef scheint noch das zündende Argument zu fehlen.

Schon mal vielen Dank fürs Lesen und bis später :cup:

Zustellung an amerikanischen Soldaten in USA

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Bzgl. eines amerikanischen Beklagten, der Armeeangehörige ist, ist als zustellungsfähige Anschrift nur eine Anschrift vor bzgl. Headquarter und die Base bekannt. Kann an diese Anschrift zugestellt werden? Wenn ja nach den Vorschriften des Haager Zustellungsabkommens (mit den vorgeschriebenen Formularen und über Process Forwarding International) oder auch direkt formlos an das Headquarter?

Änderung der Testamentsauslegung nach Erteilung Erbschein

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Es wurde ein Testament eröffnet, handgeschrieben, welches die 4 Kinder zu gleichen Teilen als Erben benennt, als Ersatzerben deren Kinder. Daneben gibt es einige Vermächtnisse und folgenden Passus:
Ich gehe nicht davon aus, dass keines meiner Enkel in meinem Haus künftig wohnen möchte, daher soll das Grundstück von meiner Tochter A zu einem guten Preis verkauft werden und der Erlös unter den 4 Töchtern aufgeteilt werden.

Alle 4 Töchter erscheinen zum Erbscheinsantrag und beantragen einen ES zu gleichen Teilen ohne TV. Sie sind sich einig. Grundbuchberichtigung wird gleich vor Ort mit beantragt und mit einer weiteres Ausfertigung an das GBA im Hause gegeben.

3 Monate später kommt ein not. Antrag mit eV auf Erteilung eines TV Zeugnisses auf der Grundlage eben dieses TES von Tochter A.
Die andern 3 unterschreiben einen Text, der die Zustimmung zur Erteilung des TV Zeugnis und einen Verzicht zur Anhörung beinhaltet (nicht Bestandteil der Urkunde).

In meinem Urlaub geht ein Schreiben raus von meiner Vertretung die da sagt: Auf dem ES ist kein TV Vermerk, der ES wäre zu berichtigten, ein Antrag auf Berichtigung zu stellen und die erteilten Ausfertigungen des ES zurückzureichen um den Berichtigungsbeschluss anzusiegeln.

Der ES entspricht dem Antrag der 4 Erben. Der Passus wurde als Auftrag gesehen, für den Fall das die Enkel das Haus nicht nutzen wollen. Die Erbengemeinschaft war sich darin einig.

Müsste hier nicht der ES eingezogen und neu erteilt werden mit voller Kostenkonsequenz , halt eben mit TV, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Passus nunmehr anders sehen?

Es handelt sich ja nicht um ein Schreibversehen, sondern um eine völlig andere Auslegung des Testamentes.

Zuständigkeiten §§ 35, 36 InsO, 811, 811a ZPO

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Hallo,

ich mache noch relativ neu Inso und habe hier ein etwas komisches Problem:

Schuldnerin hat einen VW von ca. 8.000 € Wert. Der IV hat mit ihr ein Gesprächgeführt über die Ablöse dieses KfZ's (Differenz 8.000 € zu 1.500 €). Das fanddie Schuldnerin aber blöd und dachte sich, sie stellt nun mal einen Antrag beimir auf "Bestimmung eines unpfändbaren Gegenstandes nach § 811 Abs. 1 Nr.5 ZPO".

Der IV verhandelt nun mit der Schuldnerin, sieht die Austauschpfändung alsletzte Mittel an, und schreibt mir dann ganz nett, dass er der Meinung sei,dass dafür nachher das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zuständig sei.


Ich sehe das so: DieSchuldnerin arbeitet in TZ und konnte bisher ihren Sachvortrag, sie hätteArbeitsbeginn um 06.30 Uhr nicht glaubhaft machen. Für die Bewerbungen benötigtsie das Kfz meiner Meinung nach nicht. Selbst wenn ich für dieAustauschpfändung nicht zuständig wäre (wäre die 1. Frage rein interessehalber),müsste ich doch jetzt den Antrag der Schuldnerin, den ich nun mal habe,zurückweisen mit der Feststellung, dass der Gegenstand Masse nach § 35 ist undnicht als unpfändbarer Gegenstand gilt, oder?

Ich bin nur vor demHintergrund etwas verwirrt, da ich am Montag auf einer Tagung war und da dasThema am Rande gestriffen wurde und auch den Hamburger Kommentar (§ 36 Rn. 51)so verstehe, dass für die Frage „ob“ es sich um Masse handelt dasProzessgericht zuständig wäre und nur für den „Umfang“ das Insogericht.

Also - in die Runde: Wer istfür was denn zuständig?
Vielen lieben Dank und vieleGrüße

LG Heilbronn: Ende der Vollmacht in PKH Überprüfungsverfahren?

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Hallo,

bisher habe ich in PKH Überprüfungsverfahren entsprechend der bekannten BGH Rechtsprechung Zustellungen nur an den Rechtsanwalt vorgenommen, soweit dieser die Partei schon im PKH Bewilligungsverfahren vertreten hat und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt vorgetragen hat, dass das Mandat beendet sei bzw. er das Mandat niedergelegt habe.

Zustellungen habe ich nur dann wieder an die Partei vorgenommen, wenn sich entweder der RA gemäß § 48 Abs. 2 BRAO hat entpflichten lassen (BVerwG, B.v. 10.04.2006 - 5 B 87/05, zitiert nach beck-online; MünchKomm-Toussaint § 78c ZPO Rn. 9; explizit zum PKH Überprüfungsverfahren: LG Saarbrücken, B.v. 20.01.2012 - 5 T 30/12, zitiert nach beck-online) oder wenn die Partei selbst den Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt hat (§ 627 Abs. 1 BGB, § 168 BGB; hierzu Toussaint a.a.O.).

Nun ist mir der Beschluss des LG Heilbronn vom 16.04.2014 (2 T 8/14 Aß) in die Hände gefallen: Demnach ist zur Erlöschen der Bevollmächtigung auch die Mandatsniederlegung ausreichend. Ausreichend sei insoweit, dass der Mandant konkludent, z.B. durch persönliche Antragstellung zum Ausdruck bringt, dass er nicht mehr vertreten sein will (so auch Zöller-Stöber § 172 ZPO Rn. 11 m.w.N.).

Was haltet ihr von dieser Meinung?
Konsequent zu Ende gedacht heisst das ja, dass bei Eingehen von Schreiben der Mandanten (was bei mir häufig vorkommt) nur noch an diesen zuzustellen ist (auch ein eventueller Aufhebungs- oder Änderungsbeschluss!). Dadurch hätte die BGH Rechtsprechung einen Teil seines Schreckens verloren...

Bin auf eure Meinungen gespannt!

Gruß
Peter

Beschluss LG Heilbronn vom 16.04.2014.pdf
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Prüfungsumfang bzw. Prüfungskomptenz des Rechtspflegers in der Kostenfestsetzung

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Ich habe festgestellt, dass der Prüfungsumfang im Festsetzungsverfahren unterschiedlich gehandhabt wird. Vielleicht könnt ihr mir eure Meinung dazu geben:

Es gibt RPfl., die monieren jede nicht 100% klare Position (meistens geht es um Fahrt- oder Kopiekosten). Dann gibt es RPfl., die sagen sich, was nicht von der Gegenseite angegriffen wird und nicht vollkommen abgewegig ist, wird festgesetzt.
Ein ähnliches Verhalten ist mir auch bei Richtern aufgefallen bzgl. Versäumnisurteilen. Da wird nicht groß geprüft, sondern erlassen, auch wenn es vollkommen überhöhte Mahnkosten z. B. sind. Auf der anderen Seite ergeht bei manchen auch gleich richterlicher Hinweis, dass das eben so nicht erlassen werden kann.
Klar ist alles immer eine Ermessensentscheidung und man möchte seine Akte auch irgend wann mal vom Tisch bekommen, aber rechtfertigt das, Unstimmigkeiten nicht zu hinterfragen, selbst wenn der Gegner nichts dazu sagt?

Außerdem wird die Anhörung auch sehr verschieden gehandhabt. Wenn der Antrag eindeutig ist, wird einmal ohne Anhörung festgesetzt und an anderer Stelle wird immer erst angehört. Das rechtliche Gehör kann ja ohne weiteres im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.

Ich persönlich habe nichts gegen eine sofortige Festsetzung bei Eindeutigkeit, weil eine Anhörung nur Förmelei wäre. Auf der anderen Seite denke ich, dass auch nicht monierte Kosten vom RPfl. abzusetzen sind, wenn sie gerade nicht zweifelsfrei sind.

Zuweisung Sondernutzungsrecht nach Beendigung der teilenden GbR

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Hallo,
ich habe -vielleicht etwas vorschnell- im Jahr 2013 die nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an PKW-Abstellplätzen eingetragen. Die Bestimmung in der Teilungserklärung lautet: "Alle Wohnungs- und Teileigentümer werden vom Mitgebrauch der PKW-Stellplätze (die in einer Anlage und im Beschrieb genau bezeichnet sind) an einen bestimmten Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Sondernutzungsberechtigter ausgeschlossen. Der teilende Eigentümer behält sich das alleinige Zuweisungsrecht vor, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Eigentümer, Berechtigten oder Gläubiger bedarf."
Teilender Eigentümer war eine GbR, bestehend aus zwei Gesellschaftern WM und BR. 2010 ist der Gesellschafter WM ohne Neueintritt eines neuen Gesellschafter ausgeschieden und die verbleibenden Einheiten sind auf den letzten Gesellschafter BR umgeschrieben worden. In der Berichtigungsbewilligung heißt es u.a.: das Vermögen der Gesellschaft ist auf BR übergegangen. BR hat 2013 dann eine Zuordnung der Stellplätze zu in seinem Eigentum stehenden Einheiten bzw. eine Zuordnung zu eíner im Eigentum einer Dritten stehenden Einheit vorgenommen. Mehrere Wohnungseigentümer haben sich jetzt gegen die entsprechenden Eintragungen gewandt, was wohl als Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zu sehen ist. Sie argumentieren, mit der Vollbeendigung der GbR sei die Zuweisungsbefugnis erloschen und die Stellplätze stünden der WEG zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Bewilligt hat zwar nicht der teilende Eigentümer im wörtlichen Sinne, aber auch kein "fremder" Einzelrechtsnachfolger. Was tun? Ich bin leider nirgendwo so richtig fündig geworden :(
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