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europ. Vollstreckungstitel - Prüfung Bedingungseintritt? Beachtung Aufrechnung?

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Habe hier einen Beschluss nach §278 Abs. 6 ZPO welcher als europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden soll. Hierfür würde ich das Formblatt Anhang 1 „Entscheidung“ auswählen.
Es stellen sich mir jedoch folgende Fragen:

  • Müssen die Bedingungseintritte vor der Erteilung eines europ. Vollstreckungstitels geprüft werden?

„Die Klägerin wird aus diesem Vergleich solange die Zwangsvollstreckung nicht betreiben, als die Beklagte den Auftrag „XYZ“ (Anl. 1 b zur Klageschrift vom BBB, Gericht – Aktenzeichen), und zwar in Bezug auf die Ziffern III und V der Anlage 2 zu diesem Vertrag und die ggfs. erteilten Zusatzaufträge in Bezug auf die Ziffern 1,2 und 3 der Anlage 2 zu diesem Vertrag zu Ende führt.“
„Sollte die Beklagte trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung die vorstehend genannten Arbeiten aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, abbrechen oder nicht spätestens bis zum Tag, Monat 2012 zu Ende führen oder die Schlussrechnung nicht stellen, ist die Klägerin zur Vollstreckung aus diesem Vergleich berechtigt.Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Arbeiten spätestens ab dem Tag, Monat,2011 beginnen können und werden; ansonsten verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.“


  • Die Höhe der Forderung muss ja im Formblatt in Punkt 5.1 beziffert werden. Was ist aber wenn im Titel die Möglichkeit der Aufrechnung eingeräumt wurde? Ich weiß ja nicht, ob diese von der Gegenseite bislang geltend gemacht wurde. Hier die entsprechende Formulierung:

„….Geschieht dies bis zum Tag, Monat, 2012 nicht in ausreichendem Maße, um Aufrechnungsansprüche gegenüber der restlichen Forderung der Klägerin aus den Ziffern 1. a) bis 1.c) zu erreichen, ist der dann offenstehende Betrag bis zum Tag, Monat 2012 an die Klägerin zu zahlen.
Um der Klägerin die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung einzuräumen, verpflichtet sich hiermit die Beklagte an die Klägerin EUR XY zu zahlen und unterwirft sich in dieser Höhe der Zwangsvollstreckung.“

Einziehung Geschäftsanteil - nominelle Aufstockung

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Der Gesellschaftsvertrag sieht den Ausschluss eines Gesellschafters u.a. dann vor, wenn er Anlass gibt, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. U.a. können bestehende Anteile aufgestockt werden. Die Einziehungist per Gesellschafterbeschluss zu erklären.

Das ist geschehen. Der Beschluss ist gefasst und dem Gesellschafter zugegangen.

Wortlaut: „Beschlussfassung über die Verwendung des durch die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A freiwerdenden Stammkapitals in Höhe von …. als nominelle Aufstockung des verbleibenden Stammkapitals in Höhe von ……. des Gesellschafters B auf ……..“
Unterzeichnet vom Geschäftsführer und dem Gesellschafter B

Der Beschluss bedarf nicht der notariellen Beurkundung, das ist soweit klar.
Wie ist es mit der Übernahme des Aufstockungsbetrages? Muss das nicht notariell erklärt und auch zum Handelsregister angemeldet werden?

Oder wird einfach nur die – dann in diesem Fall von dem Geschäftsführer – zu unterzeichnende geänderte Gesellschafterliste dem Handelsregister eingereicht?

auf Lebenszeit beschränkt = nicht vererblich?

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Hallo,

der Erwerber ist verpflichtet, zu Lebzeiten des Überlassers das Grundstück nicht zu veräußern. Keine weiteren Vereinbarungen.

Unbefristete Rück-AV ist für den Überlasser eingetragen und soll unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

Bedeutet die Beschränkung des Anspruchs auf die Lebenszeit des Überlassers, dass der Anspruch nicht vererblich ist?

Löschung Zwangssicherungshypothek

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im GB ist eine Zwangssicherungshypothekfür eine GbR eingetragen. A und B sind Gesellschafter. Jetzt schreibt A "ich bin einzelvertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und erkläre Löschungsbewilligung" Ort, den ......Unterschriftbeglaubigung folgt.
Ich hatte noch nie sowas gelesen (ich erkläre Löschungsbewilligung) und reicht es aus wenn er behauptet er sei der Geschäftsführer (§710 BGB)? oder hätte er eine beglaubigte Abschrift von Vertrag vorlegen müssen?

Vergleich im Rechtspflegerverfahren

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In einem recht streitigen Verfahren um eine familiengerichtliche Genehmigung zeichnet sich möglicherweise eine Einigung ab, wonach alle Beteiligten irgendwo nachgeben und
- das minderjährige Kind ein Grundstück erhält
- der Großvater den Nießbrauch daran mit üBernahme der außerordentlichen Lasten
- Mutter und Kind ein Wohnungsrecht
- und evtl. noch etwas mehr.

Grundsätzlich sind Vergleiche vor dem Rechtspfleger nach meinen Recherchen möglich. Das dürfte auch die Erklärung einer Auflassung beinhalten, wenn ich das richtig verstehe. Allerdings sind noch ein paar Fragen offen geblieben bzw. bin ich mir nicht überall ganz sicher:

- Ist ein solcher Vergleich auch in einem Verfahren um eine fam.ger. Genehmigung möglich? (m. E. ja)

- Kann in einem solchen Vergleich vor dem Rechtspfleger eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO wirksam erklärt werden?

- Der Vergleich bedarf vorliegend der familiengerichtlichen Genehmigung. Die könnte ich im Termin eigentlich sogleich mit aussprechen? Zumindest in den Richterverfahren sehe ich so etwas öfter.

- Verfahrensbeteiligte sind bislang Kind, dessen Mutter und dessen Großvater, letzterer, weil nach dem ursprünglichen Vertrag das Kind ein Grundstück an den Großvater auflassen sollte (was ich hätte genehmigen sollen). Aus diversen Gründen erscheint es zweckmäßig bis notwendig (das ist streitig), auch die Großmutter zum Vergleich dabeizuhaben (wenn sie denn mitspielt). Vom Zivilprozess her kenne ich das, dass jemand dem Verfahren zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beitritt. Geht das im FamFG-Verfahren auch? Bzw. spielt das eine Rolle, nachdem sie momentan evtl. Eigentümerin des Grundstücks ist, um das es geht (die Eigentümerstellung ist streitig)?

Umwandlung nicht rechtsfähiger Verein

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Hallo liebe Kolleg(inn)en,

kurze Meinungsumfrage zur Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins.
Ein nicht eingetragener Verein beschließt, sich eintragen zu lassen und ändert die bereits bestehende Satzung entsprechend ab. Was tragt ihr in Sp. 4 a ein. Ich tendiere dazu, den vorgegebenen Text "Satzung errichtet am..." zu verwenden, passt aber meiner Ansicht nach nicht 100%.
Wie tragt ihr ein ?

Auflassung vor ZV-Zuschlag

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Guten Morgen an alle nicht-urlaubenden GB-Rechtspfleger,

bin gerade leicht panisch :oops::

Im Aktendeckel liegt schon der Beschluss des ZV-Gerichts vom 18.07.2014, dass Meistbietender im Termin am 10.07.2014 Herr M.K. war und ihm der Zuschlag erteilt wurde. Ersuchen und UB sind noch nicht da.

Am 10.07.2014 ist um 11:25 Uhr ein Antrag auf Eigentumsumschreibung eingegangen.
Die eingetragene ZV-Schuldnerin hatte bereits am 16.02.2012 an ihren Sohn aufgelassen.
UB liegt vor - Antrag ist vollzugsfähig.

Was nun? (ich "glaube", das könnte klappen - ach du Schreck: Was ist mit dem "Ersteher"?)

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Kosten Rücknahme Antrag auf fam.ger. Genehmigung?

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Hallo,

fällt für die Rücknahme eines Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung (Eingang vor 1.8.2013) eine Gebühr an?

MfG

Wiederöffnung gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

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Ich hab leider mit der Suchwortfunktion mal wieder nichts gefunden. Deshalb kurz meine Frage:

Gemeinschaftliches Testament, auf den Tod des Erstversterbenden eröffnet.

Auf den Tod des Überlebenden sind keine "aktiven" Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Anordnung TV u.a.) enthalten, aber der Satz: Frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit."

Das Nachlassgericht (Verwahrgericht) schreibt nunmehr mir als zuständigem Nachlassgericht (auf den Tod des Überlebenden):
"Das Testament der Eheleute X vom xx.xx.xxxx enthält keine Anordnungen nach dem Letztversterbenden. Eine nochmalige Eröffnung kommt aus diesem Grund nicht in Betracht."

Ich ging bisher davon aus, dass auch ein Testamentswiderruf eine Verfügung von Todes wegen ist, die zu eröffnen ist.

Liege ich damit so falsch?

Anrechnung Gebühr 2503 RVG im Kostenausgleichsverfahren

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Wir haben für die außergerichtliche Tätigkeit BerH erhalten und die 2503 wurde erstattet.

Daraufhin folgte ein gerichtliches Verfahren. Mandant war Beklagter. KGE: Kosten Kläger 1/3, Mandant 2/3.

Im KAA habe ich die Anrechnung der hälftigen GeschG 2503 auf Grund 15a RVG nicht vorgenommen. KfB ist ergangen - Anrechnung erfolgt.

Hieraufhin habe ich Erinnerung eingelegt und auf 15a hingewiesen.

Nunmehr erhalte ich Schreiben des Gerichtes mit Hinweis darauf, daß keine Änderung des KfB in Betracht käme, da gem. 2503 Abs. 2 S. 1 die Gebühr hälftig auf eine VG des nachfolgenen Verfahrens anzurechnen ist. Habe hieraufhin mit der Rechtspflegerin telefoniert. Diese ist der Meinung, daß 15a hier nicht greifen würde. Die Anrechnung wäre vorzunehmen, da wir die 2503 von der Staatskasse erhalten hätten. Auf meinen Einwand hin, daß die 2300 auch nicht anzurechnen ist, wenn diese weder tituliert noch vom Gegner bisher gezahlt wurde, teilte sie mit, daß das etwas ganz anderes sei, da die Gebühr 2503 von der Staatskasse erstattet wurde und daher immer anzurechnen ist.

So, jetzt sitze ich hier und frage mich, ob ich wirklich mit meiner Meinung so danebenliege. :gruebel:

Forderung versehentlich doppelt tituliert

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Hallo an alle,

wir haben hier einen etwas ungewöhnlichen Fall...

Eine Forderung ist vor etwa zehn Jahren durch eine Anwaltskanzlei per Vollstreckungsbescheid tituliert worden, wurde aber nicht bezahlt.
Nun wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben und von dort an eine andere Anwaltskanzlei weitergegeben, die dann die Forderung erfolgreich eingeklagt hat. Der Schuldner hat die Hauptforderung inzwischen bezahlt. Nebenforderungen sind noch offen.

Beim Inkassounternehmen wurde schlicht übersehen, dass hier schon ein VB existiert.

Was nun? Die zweite Klage war ja unzulässig, aber da das niemand bemerkt hat, auch der Schuldner nicht, gibt es jetzt ein rechtskräftiges Urteil. Kann man die Situation nachträglich irgendwie bereinigen?

Herrschvermerk nicht übernommen

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Bei der Umschreibung von Grundstücken in ein anderes Grundbuch wurde ein Herrschvermerk zu einem Wegerecht nicht übernommen. Kann dies nachgeholt werden oder ist ein Amtswiderspruch einzutragen?

Rechnungslegung über Kindesunterhalt und Halbwaisenrente erforderlich ?

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hallo,

Mündel lebt im Haushalt des Vormundes. Der Kindesvater zahlt monatlich 350,-- EUR Unterhalt. Zudem erhält das
Mündel Halbwaisenrente.

Muss der Vormund über dieses Einkommen Rechnung legen oder kann er es ohne nähere Angaben zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Kindes verwenden ?

Beschwerde gegen Zwischenverfügung

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Am 02.06.2014 ging ein Antrag auf Eintragung der Auflassung ein. Die UB wurde nicht mit vorgelegt. Dies wurde mit Zwischenverfügung vom 03.06.2014 moniert. Da die gesetzte Frist ohne Einreichung der UB verstrichen ist, wurde der Antrag am 14.07.2014 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde dem Antragssteller am 16.07.2014 zugestellt.

Nun legt der Anragssteller am 25.07.2014 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein. Die UB (ausgestellt am 16.07.2014) wird mit vorgelegt.

Der Beschwerde kann ich doch nicht abhelfen, da der Antrag doch durch den Zurückweisungsbeschluss erledigt ist?

Zwangsvollstreckung gem. § 148 Abs. 2 InsO

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Obwohl ein insolvenzrechtlicher Hintergrund besteht habe ich das mal hier in den ZV Bereich gestellt, weil die zwangsvollstreckungsrechtlichen Bezüge überwiegen. Folgende Konstellation:

Eröffnetes Insolvenzverfahren, Schuldner übte zunächst bei und nach Verfahrenseröffnung eine (freigegebene) selbständige Tätigkeit mit einer Druckerei (Einzelunternehmen) aus. Aufgrund rechtskräftiger Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt wegen neuer Schulden unterliegt die Ausstattung aus meiner Sicht nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO. Laut Taxtationsgutachten beträgt der Wert der Maschinen ca. 25.000,00 €. Der Schuldner lehnt die Herausgabe der Gegenstände an den Insolvenzverwalter ab und hat dem beauftragten Verwerter den Zugang zum Anwesen verwehrt. Vollstreckbare Ausfertigung des IE gem. § 148 Abs. 2 InsO liegt vor. Da bei der ZV durch den Gerichtsvollzieher wohl ein erheblicher Vorschuss zu leisten sein wird, aber nur eine sehr geringe Insolvenzmasse vorhanden ist, habe ich folgende Überlegung:

Ist es möglich, den GV lediglich damit zu beauftragen, hoheitlich den Zugang zum Anwesen zu verschaffen und den Schuldner zur Duldung der Verwertung zu verpflichtenn, während die Abholung dann zeitgleich durch den Verwerter erfolgt? Ich habe schon mit dem zuständigen GV telefoniert, der wusste das spontan aber nicht.

Falls nicht: Würdet Ihr für den Insolvenzverwalter zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, konkret wegen des Vorschusses, PKH bewilligen, sofern keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist?

Nachlasspflegschaft trotz Testamentsvollstreckung?

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Vielleicht kann mir jemand bei folgender Frage helfen:
Es gibt ein notarielles Testament, wonach ein Erblasser seine zwei Neffen als Erben eingesetzt hat. Darüber hinaus hat er seine Erben mit zwei Vermächtnissen beschwert und TV angeordnet, wobei zum TV einer der Vermächtnisnehmer berufen ist. In einem weiteren handschriftlichen Testament hat der Erblasser noch ein kleines Waldflurstück dem VM = TV vermacht. Einer der eingesetzten Erben hat fristgemäß ausgeschlagen, bei dem zweiten eingesetzten Erben ist auf den ersten Blick die Ausschlagungsfrist bei Eingang seiner Ausschlagungserklärung bereits abgelaufen gewesen. Geprüft wird das aber erst im Erbscheinsverfahren - nun habe ich aber keine Erben. Ist es möglich bzw. ratsam bei dieser Konstellation einen Nachlasspfleger, der die Interessen der unbekannten Erben vertritt? Mir ist noch nicht bekannt, ob der Nachlass überhaupt neben den Vermächtnissen noch Werte enthält. Wie würden Sie vorgehen?

rückwirkende PKH

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Habe für einen Adhäsionskläger März 2012 PKH-Bewilligung unter Beiordnung RA mit Wirkung zum Mai 2009. :gruebel:

Habe die Akte jetzt erstmals auf den Tisch da "WV 2 Jahre PKH-Überprüfung" verfügt war.
Auf welches Datum stelle ich denn jetzt ab? Auf das Bewilligungsdatum (2012) oder auf das Datum ab dem die PKH Wirkung eingetreten ist (2009)?

Ergänzend sei noch erwähnt, das Verfahren wurde Nov. 2009 eingestellt. Der PKH Antrag wurde zwar April 2009 eingereicht, aber "vergessen" zu bescheiden, so dass dies erst nach Erinnerung im März 2012 erfolgt ist.
§ 120a I ZPO stellt ja auf die rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens ab. Damit wäre eine Überprüfung gar nicht mehr notwendig oder?

Anfängerfrage BerH - 2501 und/oder 2503

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Hi Leute,

Entschuldigung, das wurde sicher schon etliche Male beantwortet, aber ich habs jetzt bei der Suche nicht gefunden:
(aber ihr wisst das ... :))

Kann ich bei BerH jemals die Nrn. 2501 und (!) die 2503 in Rechnung stellen?
Oder gibt es kategorisch immer nur entweder das eine oder das andere und wenn ich zuerst ewig beraten habe und dann ein Schreiben an den Gegner verfasse, dann ist der Landesjustizkasse meine Beratungsleistung schlicht schnuppe.

Ich frage lieber euch, weil ich an diesem WE gedenke die BerH-Scheine der letzten 3 Jahre abzurechnen und mir die RPflin hier am Ort die Rübe runterreißt, wenn ich es 100 mal falsch mache.

Danke für eure Hinweise und eure Hilfe.

VG,
c.

Zeugenentschädigung - Zeuge hat in mehreren Verfahren an einem Tag ausgesagt

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Hallo,
ich hatte noch nie so einen Fall.
Ein Zeuge hat am gleichen Tag in mehreren Zivilprozessen ausgesagt.
Wie mache ich das mit der Erstattung des Verdienstausfalls / Fahrtkosten über forumSTAR.

Hoffe jemand von euch kann mir helfen - bin echt völlig ratlos wie ich das machen soll :gruebel:

Danke schon mal

Bestimmung Kindergeldberechtigter

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Kann auch der Stiefvater gemäß § 64 EStG zum Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt werden ? Die Betroffene hat keinen Kontakt zu den leiblichen Eltern und wohnt im eigenen Haushalt.
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