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Zustellungsbevollmächtigung

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Hallo,

hier mal eine allg. Frage. Was wird mit den Schriftstücken gemacht, die man als ZuBV erhält und die nicht abgeholt werden?
Soll man die nach einer gewissen Zeit ( wie lange ) an das Verfahren senden oder sammeln und später archivieren? :confused:

Teilungserklärung (§ 3 WEG); Gewährung Zutritt zu einem im SE stehenden Raum

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Hallo!

Ich habe hier eine Teilungserklärung, bei der ich in folgender Frage nicht weiter komme:

2er WEG - zwei frei stehenden Häuser, nach Teilung soll jeweils einem Miteigentümer das Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten jeweils eines Hauses zugeordet werden (Vorderhaus = "1"; Hinterhaus = "2"). In der TE steht folgende Regelung:

"§ 3 Gebrauchsregelung:

Der Strom- und Telefonanschluss für beide SE befindet sich im Keller X und Y der SE 1. Der jeweilige Egt. der SE 2, die Hausverwaltung, autorisierte Handwerker und Behördenvertreter sind berechtigt, zur Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Strom- und Telefonanschlusses die SE 1 vom Hauseingang in den Keller zu durchgehen, um zu dem Strom- und Telefonanschluss zu gelangen. Die kann werktags (...) geschehen."

m.E. müsste das möglich sein. Ich finde hierzu jedoch nur § 5 Abs. 2 WEG mit der zugehörigen Kommentierung (Bärmann/Pick § 5 RdNr. 16; HRP 14. A, RdNr. 2825 am Ende). Die Gebrauchsregelung soll lt. Antrag zum Inhalt den Grundbuchs erklärt werden (im Bereich der Gemeinschaftsordnung enthalten).

Wie seht Ihr das? Ist eine solche Regelung möglich? Es handelt sich wohl um einen Raum, der technische Anlagen beinhaltet, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen? Sollte das nicht zulässig sein, müssten wohl die Technik als Ganzes umgebaut werden.

Danke und Grüße!

Vollstreckung des Zwangsgeldes

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Hallo,

Ich habe zur Einreichung einer Anmeldung Zwangsgeld ordnungsgemäß festesetzt. Habe den Pflichtigen zur Zahlung des Betrages und der Kosten aufgefordert. Nichts. Dann den Gerichtsvollzieher losgeschickt. Derjenige welcher verweigert die Zahlung. M.E. Zwangshaft. Abgabe Vermögensverzeichnis geht nicht. Aber wer unterschreibt den Haftbefehl, wenn der Weg so richtig ist?:gruebel:

Nachweis Rechtsnachfolge

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Die A GmbH & Co. KG ist Berechtigte einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit.
Dieses Recht soll gelöscht werden.

Vorgelegt wird die Löschungsbewilligung der B GmbH & Co. KG nebst begl. Ablichtung der Handelsregisteranmeldung betreffend die unten aufgeführte Auflösung der Gesellschaft.
... melden zur Eintragung an: Alle Gesellschafter einschließlich der phG haben ihre Beteiligungen an der Gesellschaft auf die B GmbH & Co. KG übertragen und sind aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Vermögen der Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva ist dadurch auf die B GmbH & Co. KG übergegangen. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst und ohne Liquidation beendet worden."


Im Handelsregister der A GmbH & Co. KG wurde eingetragen:

Ausgeschieden als phG ist A GmbH.
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Die Gesellschaft ist ohne Liquidation erloschen.
Ausgeschieden als Kommanditist sind Adam und Eva.

Kann die B GmbH & Co. KG die Löschungsbewilligung abgeben?
Form des Nachweises?

(Inhalts-)Änderung eines Nießbrauchs

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Guten Morgen Freunde des Grundbuchs! ;)

Ich habe mal wieder einen etwas seltsamen Fall, bei dem ich eure Unterstützung benötige: Eingetragen ist ein Nießbrauch für die Eltern des Eigentümers. Jetzt legen mir diese (selbst verfasst und beglaubigt vom Ortsgericht) folgendes vor: "Wir bewilligen und beantragen die Löschung und beantragen gleichzeitig die Änderung dieses Rechts im Grundbuch. Der Nießbrauch soll nur auf dem im Untergeschoss befindlichen Kosmetikstudio gem. beigefügtem Plan (rot markiert) eingetragen werden."

Was fange ich denn damit an??? Kann ich das mit diesen Formulierungen tatsächlich als Änderung des Nießbrauchs ansehen? Und geht das überhaupt? :confused:

Vielen Dank schon jetzt für eure Hilfe!

Gebühren bei Wiederaufnahmeantrag gem. § 37 Abs. 1 BtmG

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Welche Gebühren erhält der Verteidiger eigentlich bei einem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, wenn dieser nach der vorläufigen Einstellung gem. § 37 Abs. 1 BtMG gestellt wird?
Handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit? Ich werde aus den §§ 16ff RVG nicht schlau. Auch aus der Kommentierung nicht so wirklich.

Der Abteilungsrichter hat nochmal beigeordnet, aber nicht reingeschrieben für was.

Bis wann Vergütung

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Vereinfachter Sachverhalt:

Betreuerwechsel durch Beschluss. Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirskam.
Entlassener Betreuer legt Beschwerde ein. Die Beschwerde wird abgewiesen und vom Richter am LG verfügt, dass dieser Beschluss formlos an die beteiligten Personen zuzustellen ist.

Bis wann bekommt der entlassene Betreuer Vergütung?
Sind am diskutieren und verknoten unser Gehirn ....

Wiederverheiratungsklausel - Formulierung im Erbschein

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Hier herrscht Uneinigkeit wegen der Formulierungen im Erbschein zur Vor- und Nacherbschaft bei Wiederverheiratungsklauseln. Ich würde daher gerne verschiedene Fälle ansprechen:

1. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind die Kinder. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet, sollen die Kinder bereits zu diesem Zeitpunkt erben."
Rechtlich: D. Ehegatte ist auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Bedingung ist entweder die Wiederverheiratung bzw. der Tod ohne Wiederverheiratung.
Das nacherbenrecht ist nicht vererblich §§ 2108 II 2, 2074 BGB.

Formulierungsmöglichkeiten im Erbschein:
A. .... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Es ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.
B. beerbt worden von seinem Ehegatten als auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Vorerben ein. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.
2. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet oder wenn er stirbt, sollen die Kinder alles erben."
Rechtlich: D. Ehegatte ist befreiter Vorerbe hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Bedingung ist entweder die Wiederverheiratung oder der Tod des Ehegatten.
Das Nacherbenrecht ist vererblich.

Formulierung im Erbschein: .... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Es ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Zeitpunkt des Todes oder der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
3. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind die Kinder. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet oder wenn er stirbt, sollen die Kinder ihren gesetzlichen Erbanteil bekommen."
Rechtlich: Hier stellt sich für mich schon die Frage, ob die Eheleute eine unbedingte Vor- und Nacherbfolge gewollt haben oder ob es nur eine lediglich durch die Wiederverheiratung bedingte Vorerbfolge wie in Fall 1 handelt, allerdings nur bezogen auf 1/2 des Nachlasses.

Für diesen letzteren Fall würde ich formulieren:
... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.
Seht Ihr irgendetwas anders? Welche Formulierungen würdet Ihr bevorzugen?:gruebel:
Habt Ihr andere Formulierungsideen?
Oder andere ergänzende Beispiele?

Nachträgliche Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses bei § 11 RVG

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Hallo,

ich habe einen KFB gemacht für eine Bürogemeinschaft als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.
Jetzt bekomme ich ( 3 Monate später!) den KFB zurück mit der Bitte, diesen dahingehend zu berichtigen, dass die Berechtigten sind nicht die Anwälte A,B und C als Gesamtgläubiger, sondern die Anwälte A, B und C, vertreten durch die Gesellschafter A und B :confused:

Ich vermute folgenden Hintergrund: In einer Grundbuchsache habe ich einen Antrag derselben Anwälte auf Eintragung einer einheitlichen Zwangshypothek abgelehnt, weil sie 2 Titel vorlegten mit unterschiedlichen Gemeinschaftsverhältnissen: Der eine Titel war für sie als Gesamtgläubiger, der andere als GbR.

Trotzdem sehe ich für eine Berichtigung nicht wirkliche eine Grundlage, die Anwälte berufen sich auf einen "Schreibfehler" in ihrem Festsetzungsantrag . In diesem Antrag ist aber gar nichts weiter zum Verhältnis untereinander gesagt, und in ihrem Briefkopf treten Sie auch weiterhin als Bürogemeinschaft auf........kein Anzeichen von GbR.

Was meint ihr ??

Zulässigkeit Sicherungshypothek- zukünftig fällige Forderung

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Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist mir die nachfolgende Eintragung einer Sicherungshypothek ins Auge gefallen über deren Zulässigkeit ich gerade grübel.

" .......EURO Sicherungshypothek für................. Hinzu kommen die ab 01.06.2014 laufenden monatlichen Beträge, jeweils fällig am 01. eines Monats, in Höhe von 100% des Mindestunterhalt der dritten Altersstufe. Gemäß Beschluss......"

M.E. können nur bereits fällige Leistungen im Grundbuch durch Zwangshypothek eingetragen werden (vgl. Beck-online, §v 867 ZPO Rn 7).
Wie ist diese Sicherungshypothek nun zu behandeln?

mfg

Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks

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Hallo,
ich brüte über einem komplizierten Fall und bin für gedankliche Anregungen dankbar:

Laut Nacherbenvermerk ist Frau X Vorerbin, die noch lebt. Nacherben sind A, B und C.

Nun ist A verstorben und von ihren zwei Kindern ( O und P) beerbt worden (gemeinschaftlicher Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge liegt vor).

Zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts ist im Testament, aufgrund dessen X als Vorerbin im Grundbuch eingetragen wurde, nichts gesagt.

P möchte nun von mir als Grundbuchrechtspflegerin wissen, was sie tun muss, um das Grundbuch (Nacherbenvermerk) berichtigen zu lassen.

Im Firsching/Graf, 10. Auflage, hab ich gefunden, dass der Nacherbe während der Vorerbschaft kein Antragsrecht hat (weder für sich, - weil die
ihm die Erbschaft noch nicht angefallen ist - noch für den Vorerben ohne dessen Ermächtigung.

Gleiches muss für evtl. Ersatznacherben gelten.

Was rate ich P?

Kosten bei Abschreibung 100er Flst. und Mithaftentlassung

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Flst. 50/1 wird per VN zerlegt in Flst. 50/1 und Flst. 50/100.

Flst 50/100 wird an einen anderen Eigentümer aufgelassen. Bzgl. der auf Flst 50/1 lastenden Grundschuld wird vom Gläubiger für Flst. 50/100 die lastenfreie Abschreibung bewilligt und vom Eigentümer beantragt.

Ich würde den Eigentumswechsel und eine Entlassung aus der Mithaft (0,3 fache Gebühr aus der vollen Grundschuldhöhe) berechnen. Alles andere (Ab- und Zuschreibung) sehe ich als gebührenfrei an.

Wie seht Ihr das?

Gebührenfestsetzung gegen Zeugen?

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Gem. § 51 StPO werden einem Zeugen wegen Nichterscheinen im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung, die Kosten auferlegt.

Ein diesbezüglicher Kostenausspruch ist im Urteil nicht ergangen. Kann dieses noch nachträglich beantragt werden?

Der vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz...

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Hallo,
also, ich habe einen Pfänder gegen Käufer und Notar beantragt. Gegenüber Notar: Anspruch auf Auszahlung des auf dem Ander-/Konto zur treuhänderischen Abwicklung des Kaufvertrags, betreffend das Grundstück z.B. ABC Straße 3 in 12345 Musterstadt eingezahlten bzw. noch einzuzahlenden Kaufpreises.

Jetzt kommt ein Rechtspfleger mit dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz... Ich soll das Datum und die UR-Nr. angeben. Der Anspruch muss eindeutig identifizierbar sein. Was ist an meinem Anspruch unklar? Es ist das Grundstück klar bezeichnet mit Straße und Hausnummer. Ich bin lange aus dem Job raus und kämpfe mich zurück. Mit dem Rechtspfleger habe ich versucht zu sprechen, aber er konnte mir auch nicht sagen, was nun wirklich unklar ist. Er pocht aber auf das Datum des Kaufvertrages und die UR-Nr.. Zwischenzeitlich hat sich die Sache erledigt, da aufgrund des VZV Zahlung von der Schuldnerin erfolgte. Mir geht es um das Verständnis, dass ich es dann beim nächsten Mal RICHTIG machen kann.

Vielleicht kann mir jemand helfen und mir auf die Sprünge helfen, was an meinem Anspruchsgrund unklar ist.

Dankeschööööööööööööööööön

Abschreibung und Auflassung einer Teilfläche WEG

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Ein WEG, eingetragen in den Grundbüchern Blätter 101-110.

A ist in den Grundbüchern 101-105 als Alleineigentümer, B in den Grundbüchern 106-110 als Alleineigentümer eingetragen.

In einem VN wurde von dem in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Flst. eine Teilfläche von 100 qm wegvermessen.
In einer not. Urkunde bewilligen und beantragen beide die Abschreibung dieser Teilfläche aus den Blättern 101-110 und Zuschreibung zu einem Flst in einem anderem Blatt.

Das gesamte Flst. in den Wohnungsgrundbüchern, auch das wegvermessene Flst. ist neben der Aufteilung in Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an den einzelnen Einheiten verbunden.

Muss dieses Sondereigentum nicht explizit aufgehoben werden? Kann in den vorgenannten Erklärungen der Beteiligten diese Aufhebung gesehen werden?

Produkthaftung

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Geht die Produkthaftung für den Händler so weit, dass er auch für die Folgeschäden die ein mangelhaftes Gerät angerichtet hat, haftet (interessiert mich auch persönlich, soll aber eine allgemeine Frage sein)

Rechtshilfe: Wer stellt Betreuerausweis aus?

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Ich bin als Neuling derzeit allein im Bereich und es steht nun meine erste Verpflichtung in Rechtshilfe an.

Übersandt wurde mir das Ersuchen mit Kopie des Beschlusses und vorbereitetem Verpflichtungsprotokoll (letzteres finde ich ganz nett).
Nicht erhalten habe ich einen vorbereiteten Betreuerausweis. Das Betreuungsgericht liegt in einem anderen Bundesland, die dortigen Auswiese dürften also ganz anders aussehen.
Wird der Ausweis nun hier erstellt? Welche Zusätze müssten da ggfs drauf?
Oder verpflichte ich ohne Aushändigung und sende den Vorgang zurück mit dem Hinweis, dass der Betreuerin der Ausweis noch übersandt werden muss -von dort aus-?

Konto in Frankreich

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Guten Morgen,

folgender Sachverhalt:

Schuldner wohnt und arbeitet in Deutschland. Verfahren ist eröffnet. Schuldner hat sein Konto in Frankreich. In Deutschland gibt es kein Konto. Der Schuldner hat 3 unterhaltspflichtige Kinder, so dass er kein pfändbares Einkommen hat.

a) Kann/Muss der Verwalter den Schuldner "zwingen" in Deutschland ein P-Konto zu eröffnen?

b) Ist der Verwalter verpflichtet bzw. in der Lage, auf das Konto in Frankreich zuzugreifen?

Danke vorab.

Liane

Fälschlicherweise Versicherungsleistung erhalten - Freigabe?

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Ich bin ein wenig ratlos: Ein Schuldner, dem durch PfÜB das P-Konto gepfändet wurde, hat von der Hausratversicherung seines Sohnes Geld auf das Konto überwiesen bekommen.

Dieses Geld steht aber dem Sohn (Versicherungsnehmer und Grundstückseigentümer) zu. Warum, wieso die Versicherung das gemacht hat, weiß ich nicht. Vermutlich, weil der Schuldner früher mal der VN war.

Der Schuldner möchte nun natürlich, dass das Geld dahin kommt, wo es hin gehört und beantragt daher, dass der Drittschuldner diese Summe nicht an den Gläubiger auskehrt, sondern er selbst das an seinen Sohn weiterleiten kann.

Mir ist nicht ganz klar, wie ich hier verfahren muss? Ist das als Antrag nach § 850i zu sehen? Obwohl es sich ja nicht um Einkommen in dem Sinne handelt?

Stehe auf dem Schlauch. :(

Nachlassverwaltung und familiengerichtliche Genehmigung

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Guten Tag,

Nachlassverwaltungsverfahren kommen bei uns sehr selten vor. Ich habe jetzt eine auf dem Tisch, die ich auch angeordnet habe. Parallel dazu wurde der Erbschein beantragt und auch erteilt. Die Nachlassverwaltung läuft nun trotzdem weiter und soll wahrscheinlich erst dann aufgehoben werden, wenn der unbewegliche Nachlass zu Geld gemacht wurde.

Soweit so gut.

Habe ich im Nachlassverwaltungsverfahren irgendetwas hinsichtlich familiengerichtlicher Genehmigungen zu beachten? Ein Miterbe ist nämlich der minderjährige Sohn des Erblassers. Die Kindsmutter, die den minderjährigen Miterben gesetzlich vertritt ist keine Erbin (=geschiedene Ehefrau)

Grüße Döner
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