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Forderung wurde abgetreten, Kostenerstattung

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Vollstreckungstitel ist eine not. Grundschuldbestellungsurkunde für eine Bank. Eine begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung wurde dem Schuldner zugestellt. Diese Bank verkauft und tritt diese Forderung später an eine Firma xy ab. Die Bank und die Firma xy bestätigen den Verkauf und die Abtretung in notariell beglaubigter Form. Die Vollstreckungsklausel wird daraufhin auf die Firma xy umgeschrieben. Es erfolgt die Zustellung der begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung an den Schuldner und seinen Rechtsanwalt.

Sind nun die Notargebühren und die GV-Kosten von dem Schuldner zu erstatten? Der Schuldner hat den Gläubigerwechsel ja nicht veranlasst.

Im Kommentar zu § 788 ZPO habe ich nichts gefunden.

In diesem Zusammenhang eine zweite Frage.

Dem neuen Gläubiger gelingt es nicht, eine korrekte Forderungsaufstellung zu übersenden. Es fehlt der Zeitraum (mehrere Jahre) zwischen Auszahlung des Darlehens und Abtretung der Forderung. Es wurde wohl der "Schuldbetrag" einfach als Hauptforderung übernommen. Die angebliche Hauptforderung liegt deutlich (im fünfstelligen Bereich) über dem Grundschuldbetrag. Wir vermuten, dass in dem "Schuldbetrag" aufgelaufene Zinsen und Kosten enthalten sind. Der Gläubiger geht davon aus, dass der Schuldner die Forderung sowieso nicht begleichen kann, sodass es auf diese Differenz nicht ankommt, wenn man sich mal auf eine Betrag X vergleichen sollte. Hat der Schuldner nicht ein Recht auf eine ordnungsgemäße Forderungsaufstellung? Wir sind hier echt am verzweifeln.

Schon mal Danke für eure Antworten.

LG Enzian

Pfanderstreckung bei Dienstbarkeiten - Teilvollzug

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Hallo Freunde der Rechtspflege,

eine Dienstbarkeit ist als Gesamtrecht zu Lasten mehrerer Kaufgrundstücke
bewilligt. Teilvollzug ist zu lässig.
Notar hat zunächst den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit
zu Lasten nur eines der Kaufgrundstücke beantragt.

Der Teilvollzug also die Eintragung der Dienstbarkeit
zunächst zur an einem Grundstück ist wohl möglich, da Teilvollzug lt. Bewilligung
zulässig ist.

Erfolgt die Erstreckung auf die weiteren Grundstücke später dann
durch Eintragung der Pfanderstreckung auf die weiteren Grundstücke
in der Spalte Veränderungen, so wie bei Grundpfandrechten???:gruebel:

Reverse-Charge-Verfahren/Ausl. Mehrwertsteuer

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Hallöchen,

folgender Fall:

Kostengrundentscheidung im Vergleich wie folgt: "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4".

Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft im Ausland (aber in der EU). Die Beklagte meldet Kosten zur Ausgleichung an, worunter sich auch die ausländische Mehrwertsteuer befindet (höherer Satz als in Deutschland). Es wird versichert, dass die Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sowohl in Deutschland aus auch in ihrem Sitzland.

Grundsätzlich habe ich mich ja auf die Erklärung bzgl. des Vorsteuerabzugs zu verlassen und steuerrechtliche Fragen Außen vor zu lassen. Da jedoch der Mwst.-Satz höher ist als in Deutschland, habe ich nach einem Blick in folgende Kommentierung: Gerold/Schmidt RVG Kommentar, 19. Auflage zu VV 7008, Rdnr. 25, der Beklagten gegenüber Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit (zumindest in Höhe des 19 % übersteigenden Satzes) geäußert.

Diese kontert nun mit dem sog. Reverse-Charge-Verfahren, das - wenn ich das als Steuer-Noob richtig verstehe - darauf abstellt, dass die auf die Rechtsanwaltsgebühren anfallende Mehrwertsteuer von der Beklagten in ihrem Sitzland (sprich: Ausland) in der Höhe des dort geltenden Steuersatzes zu entrichten ist.

Es ist also ein anders gelagerter Fall, als in der von mir zitierten Kommentierung.

Eine weitergehende Prüfung des Reverse-Charge-Verfahrens erspare ich mir an dieser Stelle ...

Ich tendiere dazu, mich - praktikablerweise - auf den Standpunkt zu stellen, dass ich steuerrechtliche Fragen in die Tiefe in der Kostenfestsetzung nicht zu prüfen haben/nicht prüfen kann und mich auf die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO stütze und den höheren Steuersatz mit festsetze ...

Eher gut oder eher nicht so gut?

Hat vielleicht Jemand Erfahrungen damit?

Liebe Grüße
und vielen dank im Voraus

Widerspruch gem. § 899 für Finanzamt

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Hallo,

das Finanzamt überfällt mich gerade mit folgender Frage: Es wurde eine Eigentümergrundschuld gepfändet, allerdings hapert es noch an der Vorlage der löschungsfähigen Quittung. Jetzt wird angefragt, ob das Finanzamt einen Widerspruch gem. § 899 BGB eintragen lassen kann.
Grundlage wäre ja dann eine einstweilige Verfügung..............wer erlässt dann diese?

Ich hatte das noch nie, muss mich erstmals überhaupt mit § 899 beschäftigen :confused:

Ausschlagung, Erbschein, Adoption: das volle Programm

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Ist bei der folgenden Konstellation noch was zu retten?


Mann stirbt und hinterlässt Ehefrau und einen Sohn. Ehefrau schlägt aus damit Sohn Alleinerbe wird. Das Erbe ist werthaltig. Der Sohn stellt einen Erbscheinsantrag über einen Notar. Urkunden liegen vor. Bis dahin kein Problem. Beim Nachlassgericht liegt jedoch ein Adoptionsvertrag vor. Der Sohn wurde von den Eheleuten Anfang der siebziger als Minderjähriger adoptiert (und war es auch 1977/1978 noch). Aus der dem Erbscheinsantrag vorgelegten Geburtsurkunde ging dies nicht hervor, der Sohn wusste es nicht und die Mutter hatte es vergessen. Das Problem: In dem Vertrag wurde das Erbrecht nach dem erstversterbenden der Eheleute für das Kind ausgeschlossen.
Wenn ich es richtig recherchiert habe, gilt diese Beschränkung gem Art 12 § 1 Absatz 5 AdoptG weiter, so dass der Sohn den Vater nicht beerbt hat.

Über eine Anfechtung der Mutter ist die Situation meiner Meinung nach nicht mehr zu retten, da der Irrtum über den dem das Erbe anfällt ein unbeachtlicher Motivirrtum sein dürfte. Hab ich vielleicht irgendwo bzgl. der Adoptionswirkungen einen Denkfehler und der Sohn erbt doch?

Ordnungseld Gewaltschutzsache, Verjährung?

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Hallo,

habe leider nichts Passendes gefunden oder falsch gesucht.

Ergangen ist am 23.05.13 ein Ordnungsgeldbeschluss, weil der Ag. gegen den Beschluss (Gewaltschutzsache) verstoßen hat.
OG wurde hier seitdem vollstreckt.
Frage 1: Muss dies durch uns oder im Parteibetrieb erfolgen?

Vollstreckungsverjährung ja grds. 2 Jahre. Ab wann beginnt die Verjährung?

Zustimmung zur Entnahme einer Speichelprobe

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Es ist ein Ergänzungspfleger bestellt für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts. Jetzt wird angeregt, diese Pflegschaft um die Entscheidung über die Entnahme einer Speichelprobe zu erweitern. Hierdurch soll festgestellt werden, ob sich DNA des Minderjährigen an dem Tatwerkzeug befindet.

Nach meiner ersten Prüfung fällt dies nicht unter § 81c StPO. Denn hierüber sollen Spuren der Tat an dem Dritten gesichert werden, was hier aber nicht ganz passt. Außerdem ist einer der Kommentare, die ich herangezogen habe der Ansicht, dass ein Dritter ohnehin nicht zur Abgabe einer Speichelprobe verpflichtet sei, die anderen äußern sich zu der Frage nicht.

Wenn ich damit richtig liege, kommt also nur die freiwillige Mitwirkung unabhängig von 81c in Betracht. Dafür greift aber der gesetzliche Vertretungsausschluss gem. § 91c Abs. 3 nicht.

Ich könnte dann also nicht einfach den Pfleger auch für diesen Bereich bestellen.

Es wäre also eine Entziehung der Vertretung gem. §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB oder ein Eingriff gem. § 1666 BGB zu prüfen.

Liege ich daneben? Und wenn nicht, welches Verfahren wäre dann Eurer Ansicht nach richtig?

Abschluss Pflegevertrag durch Betreuer

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Mein Betreuer wird aus dem Krankenhaus entlassen. Ich habe die häusliche Pflege organisiert. Darf ich den Pflegevertrag allein unterschreiben?

Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge

Gläubigerliste vollständig?

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Hallo,

ich habe eine Uralt-Akte auf dem Tisch und soll einen Inso-Antrag vorbereiten. Die Forderungen sind aus den Jahren 1998 - 2000. Es gibt eine Vielzahl von Gläubigern, die ich nicht mehr finde.

Welche Pflichten hat der Schuldner, um die Gläubiger zu finden? Muss er sich Handelsregisterauszüge holen, um zu erfahren, ob es Umfirmierungen etc. gab? Reicht es, wenn im Internet auf solchen Auskunftsplatzformen, die angeblich in die Register einsehen, steht, dass die Firma gelöscht wurde?

Danke vorab.

Liane

Gebühr für Kostenfestsetzungsantrag?

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Hallo :)

habe folgendes Problem bei einer Abrechnung gegenüber Mandant.

Wir wurden lediglich beauftragt einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und daraufhin zu vollstrecken. Mit dem Vorverfahren haben wir nichts zu tun gehabt.
Nun komme ich nicht weiter welche Gebühr ich für den KFA nehmen soll.

Formvorschriften im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren - Vordrucksatz

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Die Formvorschriften im Mahnverfahren sind ja mit der neuen Vordruckverordnung nicht eben gelockert worden. Einige Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte wissen nicht, wo sie die neuen Vordrucke her bekommen, häufig wird die Frage gestellt, warum diese nicht online für alle verfügbar gemacht werden.

Nun ist mir folgendes untergekommen:

http://rotemahnung.de/

Kennt sich jemand mit der Thematik aus? Ich bin der Meinung, dass der dort - entgeltlich - zur Verfügung gestellte Antragssatz keinesfalls den aktuellen Formvorschriften entspricht. Der Antrag wurde mit Stand Oktober 2005 vorgelegt und nicht wie auf der Seite versprochen mit Stand Mai 2015. Daneben ist Blatt 3 nicht gelb und es handelt sich auch nicht um einen Durchschreibesatz. Statt "Geschäftszeichen des Antragstellers" (unter dem Kästchen für das Datum) steht dort "Geschäftszeiten des Antragstellers"...

Bevor ich jedoch dem Antragsteller sage, dass er sich auf den falschen Anbieter verlassen hat, würde ich doch lieber mal die Meinung (und auch Erfahrungen) anderer hören.

Über Antworten würde ich mich freuen.

Riljana

Einigungsgebühr beim Streithelfer entstanden?

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Hallo,
folgender Fall:
Es wurde ein Vergleich aufgrund schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien durch übereinstimmende Schriftsätze der der Beklagten, Kläger und Streithelfer geschlossen, der auch die Kosten des Streithelfers regelt, die von der Beklagtenseite zu tragen sind.
Jetzt streiten sich Streithelfer und Beklagten um die Einigungsgebühr auf Streithelferseite.
Die Beklagtenseite behauptet, dass der Streithelfer am Abschluss des Vergleichs nicht mitgewirkt habe und die Parteien nicht verpflichtet waren, den Streithelfer in die Verhandlungen mit einzubeziehen. Durch die Übersendung des Vergleichstextes an die Streithelferseite mit der Möglichkeit zur Stellungnahme sollte diese von dem bevorstehenden Abschluss unterrichtet werden. Zudem sollte sie die Möglichkeit zur Prüfung haben, ob die Parteien die Regelung des § 101 ZPO beachtet haben oder ob eine eigene Antragstellung zum Kostenerstattungsanspruch notwendig wird. Diese Überprüfung hat mit einer Mitwirkung am Vergleichsabschluss aber nichts zu tun.
Die Streithelferseite begründet die EG damit, dass das OLG sie aufgefordert hat, zum Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen, woraufhin die Streithelferseite den Vorschlag sachlich und rechtlich geprüft habe hinsichtlich von Vor- und Nachteilen ihres Mandanten.
Ich tendiere dazu, die EG nicht zu geben, da eine Prüfung eines Vergleichsvorschlages keine EG auslöst.
Wie seht ihr das?

notarielle Abtretung Verfügungsverbot - Zustimmung Flurbereinigungsbehörde?

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Ein Eigentümer hat auf einen Teil eines Flurstücks gem. § 52 FlurbG zugunsten von A verzichtet. Verfügungsverbot steht im Grundbuch. A wollte nunmehr von dieser "erworbenen" Teilfläche wiederrum einen Teil an B abtreten. Ich habe einen Kettenlandverzichtserklärung nach § 52 FlurbG abgelehnt, weil es nicht Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist. Ich habe A zu einem Notar geschickt. Dieser hat die Abtretung des Anspruches beurkundet und bittet die Flurbereinigungsbehörde um grundbuchtaugliche Zustimmung. Nach langer Überlegung und Beratung bin ich eigentlich der Auffassung, dass die Flurbereinigungsbehörde hier nicht zustimmen muss, damit die Berichtigung des Verfügungsverbotes in Abt. II Spalten 4 und 5 eingetragen werden kann. Wie seht ihr das?

Bescheinigung P-Konto contra Antrag auf Nichtberücksichtigung

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Angenommen, ich beantrage einen Pfüb bezüglich einer Bankverbindung und stelle gleichzeitig den Antrag, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen (z. B. >966,00 EUR) verfügt.

Fiktion 1:
Der Schuldner stellt sein Konto sodann in ein P-Konto um. Bei der Ausstellung der Bescheinigung fürs P-Konto wird ja durch die ausstellenden Stellen nur auf die Gehaltsbescheinigungen des Schuldners abgestellt. Ob die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird nicht geprüft. Trotzdem müßte doch dann gem. unserem Antrag die Ehefrau unberücksichtigt bleiben?

Fiktion 2:
Das Konto wird bereits als P-Konto geführt, es liegt eine Bescheinigung vor, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausweist. Müßte das Kreditinstitut sodann eine sich ergebende Differenz abführen, sofern ein Vorranggläubiger nicht auch beantragt hat, die Ehefrau unberücksichtig zu lassen?

Wer muss zahlen?

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Hallo zusammen!
Ich mache ganz frisch die Strafsachen beim Amtsgericht und habe eine kostentechnische Frage:

Angeklagter legt Berufung ein. Danach legt auch die StA Berufung ein. Es folgen diverse Telefonate und es wird vereinbart, dass die StA die Berufung zurück nimmt, sobald der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat. So ist es dann auch geschehen.

Die Kostenentscheidung des LG lautet wie folgt:

Die Kosten der Berufung werden dem Angeklagten auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch zusätzlich entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse, nachdem auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück genommen hat (§ 473 StPO).

Nun möchte der Verteidiger des Angeklagten die Gebühren für die Berufung (Nrn. 4124, 4141) aus der Staatskasse erstattet bekommen, weil er der Meinung ist, dass die Gebühren erst durch die Einlegung der Berufung durch StA entstanden sind. (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG)

Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass nichts zu erstatten ist, da dem Angeklagten keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

Wie seht ihr das? Ich tendiere zur Ansicht des Verteidigers. Hätte die StA keine Berufung eingelegt, wären die Gebühren gar nicht erst entstanden?!

Antrag nach § 850f ZPO

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"Meine Insolvenzschuldnerin" ist Altersrentnerin mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 1.300,00. Monatlich fallen pfändbare Beträge von EUR 230,00 an. Da sie mir neulich ein Ohr abgekaut hat, dass sie aufgrund einer nachgewiesenen längerdauernden schweren Erkrankung (dies ist völlig unstreitig) erhebliche Mehrkosten hat, habe ich sie zum Rechtspfleger meines Vertrauens geschickt. Dort hat sie einen Antrag nach § 850 f ZPO, zu dem ich jetzt zum ersten Mal in meinem Leben Stellung nehmen muss, gestellt.

Es hat sich ergeben, dass die Schuldnerin in den letzten 6 Monaten tatsächlich diverse Zuzahlungen (Medikamente, Krankenhausaufenhalte etc.) von insgesamt EUR 400,00 geleistet hat. Momentan steht wohl keine Therapie an, so dass der anfallende Mehrbedarf gering ist.

Wenn ich § 850f ZPO und die Beiträge im Forum richtig verstehe, kommt eine rückwirkende Entscheidung nicht in Betracht. Oder kann ihr der unpfändbare Betrag im Hinblick auf die in der Vergangenheit angefallenen Kosten einmalig erhöht werden?

Ansonsten wäre ihr wohl zu raten, bei der nächsten Therapiephase einen neuen Antrag zu stellen. [Der Mehrbedarf könnte dann anhand der bisherigen Aufwendungen geschätzt werden.]

Benachteiligung durch Verfügung von Todes wegen angreifbar?

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Ich habe beim Betreuungsgericht einen interessanten Fall, zu dem ich gern eure Meinungen hören würde:

Es wurde durch die verheirateten Eltern der Betreuten 1986 auf dem Gebiet der DDR ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Neben der gegenseitigen Einsetzung der Eheleute wurden die Betreute und ihr Bruder zu "Nacherben zu gleichen Teilen" eingesetzt.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau 2001 ein Einzeltestament, in dem sie lediglich den Bruder der Betroffenen zum Erben einsetzte.

Zudem hat sie hinsichtlich ihres Wertpapierdepots und der Sparkonten mittels Verfügung zu Gunsten Dritter im Jahr 1995 gegenüber der Bank verfügt, dass nach ihrem Tod eine Übertragung auf ihren Sohn erfolgen soll. Dies wurde durch die Bank auch so vollzogen. Es handelt sich dabei um Vermögen von ca. 100.000,- €.

Nach dem Tod der Mutter der Betreuten (2013) wurde ein testam. Erbschein erteilt, der die Betreute und ihren Bruder als Erben zu je 1/2 ausweist.

Der Betreuer forderte den Bruder zur Erbauseinandersetzung auf. Nach dessen Ansicht umfasst der Nachlass lediglich das beim Tod noch vorhandene Girokonto mit ca. 1.000,- €. Weitere Ansprüche habe die Betreute keine.

Seht ihr eine Möglichkeit, dass der Betreuer (der um Rat fragte), für die Betreute einen Ausgleichsanspruch gegen den Bruder wegen der Schenkungen realisieren kann? :gruebel:

mehrere Berechtigunsscheine - nur eine Angelegenheit ?!?!?

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Ich gestehe, ich verstehe ich Welt nicht mehr und bin einmal mehr über die Bearbeitung von Beratungshilfesache bei "unserem" Amtsgericht sprachlos. Deshalb würde mich die Ansicht anderer Rechtspfleger zu folgendem Sachverhalt brennend interessieren:

Ein Mandant beauftragte uns -unstreitig zeitgleich- in 6 verschiedenen Abmahnsachen mit seiner Vertretung. Den jeweiligen Verfahren liegen nicht nur unterschiedliche "Tatbestände", unterschiedliche Gegner und unterschiedliche gegnerische Anwälte bzw. Inkassounternehmen zugrunde, sondern die abgemahnten Vorfälle stehen auch in keinem zeitlichen Zusammenhang.
Unser Mandant beantragte vor unserer Beauftragung Beratungshilfe und ihm wurden daraufhin im Jahr 2013 auch in allen 6 Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt, so dass uns sechs unterschiedliche Berechtigungsscheine vorliegen.

Zwischenzeitlich wurden in einem Verfahren die anwaltlichen Gebühren für die Beratungstätigkeit abgerechnet und vergütet.
Jetzt begehrten wir in einem zweiten Verfahren die Vergütung der anwaltichen Tätigkeit, hier im Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG.
Auf unseren Antrag hin teilte uns nunmehr das Amtsgericht mit, dass "die Beratungsgegenstände -Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung- in den Anträgen vom ... zu den AZ ... (alle 6 Verfahren) eine Angelegenheit im Sinne von § 44 RVG und § 2 Abs. 2 BerHG" darstellen und somit eine weitere Vergütung zu der bereits gewährten Beratungsvergütung abgelehnt wird.
Das Gericht begründet die Ansicht damit, dass selbst dann von einer Angelegenheit auszugehen ist, wenn "die Abmahnschreiben von unterschiedlichen Firmen stammen und jedes der Verfahren ein eigenes rechtliches Schicksal ereilen kann". Voraussetzung ist dabei die Gleichartigkeit des Auftrages, die Gleichartigkeit des Verfahrens und der innere zeitliche Zusammenhang. Ferner sei "nicht entscheidend, ob sich die in Rede stehenden Ansprüche gegen verschiedene Rechtsobjekte richten oder später in getrennten Verfahren weiter zu verfolgen oder abzuwehren wären".

Für uns stellt sich nun die Frage
1. Kann diese Ansicht richtig sein?
2. Kann eine einmal bewilligte Beratungshilfe -hier in sechs Verfahren- ohne Weiteres negiert werden?

Schließlich vertraut nicht nur der Mandant durch die Erteilung eines Berechtigungsscheins auf die Übernahme der anwaltlichen Kosten sondern auch der Rechtsanwalt selbst kann und darf doch wohl davon ausgehen, dass bei Vorlage eines Berechtigungsscheins die anwaltlichen Kosten im Rahmen der Beratungshilfe übernommen werden. Für Hinweise, wie derartige Verfahren vor anderen Gerichten behandelt werden, sind wir dankbar.

Zuständigkeit InterErbRvg

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wie konkurriert die Vorschrift des §343 II FamFG -örtl. zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erblassers im Inland-
mit der Vorschrift des §31 InterERbRVG, wonach zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erklärenden?

Mein deutscher Erblasser - gest. nach dem 17.08.- hatte seinen letzten Aufenthalt in Spanien ; die Witwe möchte während ihres Besuches hier an unserem Gericht( letzter Wohnsitz des ERblassers im Inland) das Erbe ausschlagen.
Vielen Dank für Eure Antworten.

Schuldner (Ausland) und Drittschulder (Miterbe) identisch

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Titel gegen Schuldnerin, die im Ausland (USA wohnt). Sie ist jetzt Miterbin eines Hauses in Deutschland geworden, also gleichzeitig Schuldnerin und Drittschuldnerin. Zuständiges Vollstreckungsgericht für den Pfüb ist m.E. das Gericht der anderen Miterbin. Was ist aber mit der Zustellung der Schuldnerin und Drittschuldnerin in den USA? Wie bekomme ich den Pfändungsvermerk ins Grundbuch? Kann mir jemand helfen?
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