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Auflassung während der Liquidation einer Stiftung

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Hallo Zusammen,

ein Kollege hat mich gebeten für ihn ein Thema einzustellen, da es sich nach seinen eigenen Angaben für ihn nicht mehr lohnt sich hier anzumelden.


Folgender Sachverhalt:

Es existieren zwei Stiftungen. Eine Stiftung befindet sich nach Aufhebung (Veröffentlichung im Amtsblatt ist erfolgt) in Liquidation. Der Liquidator (die Stadt) beantragt - unter Beachtung der Fristen nach §§ 88, 51 BGB - die Übertragung des Grundstücks auf eine andere Stiftung.
Alle Stiftungsvorstände haben ihr Einverständnis erklärt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorgelegt worden.

Ist hier eine Auflassung erforderlich?

Biete Berlin, suche Thüringen

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Hallo,

ich bin Rechtspflegerin in Berlin und habe eine A9er-Stelle.

Ich würde gern nach Thüringen (bevorzugt nach Erfurt, Weimar oder Jena) wechseln. Ist jemand interessiert an Berlin?

Grüße,


feline

Löst E-Mail-Verkehr eine Termingsgebühr aus?

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Hallo,
ich bin auf der Suche nach Rechtsprechung zu der Frage, ob eine E-Mail - ähnlich wie eine telefonische Besprechung - eine TG auslöst. Ich bin der Meinung, dass sie es nicht tut (so auch FG Köln und Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Rn 178 zu Vorb. 3 VV), da eine E-Mail wie auch eine SMS Schriftsätze darstellen. Der BV hat gegen meine Absetzung Beschwerde eingelegt und argumentiert mit dem Sinn und Zweck der 'Vorb. 3 II 3 Nr. 2 VV-RVG. Demnach sollten u.a. Besprechungen Gerichtstermine verhindern. Dies würde auch durch E-Mails erreicht, wie vorliegend der Fall. Eine E-Mailkorrespondenz sei daher auch als "Besprechung" zu werten.
Gibt es dazu obergerichtliche Rechtsprechungen? Habe keine gefunden.

Ist Ausfertigung Erbschein so OK?

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Berichtigung des GB aufgrund Erbschein. Ausfertigung des Erbscheins ist wie folgt unterschrieben: Unterschrift und Stempel mit Name und Bezeichnung Justizfachwirt.

Eine Ausfertigung können Angestellte doch nur erteilen, wenn sie zum UdG ernannt sind. Muss dies bei der Unterzeichnung der Ausfertigung zum Ausdruck gebracht werden? Oder kann ich davon ausgehen, dass der Unterzeichner als UdG handelt. :confused:

Angehörigenbesuch im Krankenhaus während der Dauer der Erkrankung

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Darf eine Geschäftsstellenmitarbeiterin (Tarifbeschäftigte, Teilzeit, Halbtags) während ihrer Erkrankung (Krankmeldung liegt vor, Grund der Erkrankung: Herzrasen) Angehörigenbesuche im Krankenhaus machen? Während ihrer regelmäßigen Freizeit? Während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit? Was ist ggf. zu unternehmen?

Bekanntmachung Testament an Ersatznacherben

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Hallo,

da ich über die Suchfunktion nicht das passende gefunden habe, wende ich mich vertrauensvoll an Euch.

Im Testament sind Ersatznacherben bestimmt. Diese sollen ggf. die Kinder der Nacherben sein.
Nacherben (Tochter und Sohn) sind zwar volljährig, allerdings ohne Kinder.

Reicht es aus den Nacherben das Testament zur Kenntnis zu geben oder muss eine Regelung hinsichtlich der vielleicht in den nächsten Jahrzehnten folgenden Ersatznacherben getroffen werden? (Pflegerbestellung?).

In der Literatur habe ich nichts gefunden.


Vielen Dank für fundierte Meinungen!

Stempelchen

805g ZPO oder Erinnerung unberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen

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Hallo,
ich habe hier einen Gläubiger-Antrag nach § 850g ZPO vorliegen.
Gepfändet wurde AEK nach § 850c ZPO. Schuldnerin ist die Ehefrau. ZV-Titel gilt auch gegenüber dem Ehemann. Der Drittschuldner berücksichtigte eine unterhaltsberechtigte Person (Ehemann) . Nunmehr stellte der DS fest, dass dies nicht in Ordnung wäre, es wären 2 Personen (volljähriges Kind) zu berücksichtigen gewesen.
Ds behält streitige Beträge zur Zeit ein.

Meine Frage wäre, ob man dies überhautp als Antrag nach § 850g ZPO durchgehen lassen könnte oder ob Auslegung n. § 766 ZPO in Frage kommt, denn die unterhaltsberechtigten Personen waren von Anfang an vorhanden.

Antragsberechtigung Gläubiger - § 1179 a BGB?

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Ich habe grad ein ziemliches Brett vorm Kopf :oops::

Im Grundbuch steht III/1 brieflose Grundschuld von 2012 und III/2 brieflose Grundschuld von 2015. Recht III/2 wurde als Finanzierungsgrundschuld im Rahmen eines Kaufvertrages 2015 eingetragen. Eigentumswechsel ist noch nicht erfolgt, AV steht noch im Grundbuch.

Nun kommt ein Antrag von Gläubiger III/2 auf Löschung des Rechtes III/1 unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Gl. III/1. Die Zustimmung des aktuellen Eigentümers befindet sich im Kaufvertrag nach § 27 GBO in Form eines "der Verkäufer beantragt...".

§ 1179 a BGB gewährt ja III/2 nur einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Löschung von III/1.

Frage:
a)Hat III/2 damit auch ein eigenes Antragsrecht?
b) Muss ich prüfen, auf was gezahlt wurde, also ob tatsächlich eine Eigentümergrundschuld entstanden ist??? :confused:
c) Gilt auch der Antrag des Eigentümers im Kaufvertrag und ich kann vollziehen? Eigentlich ist es ja üblich erst bei Eigentumsumschreibung die "Altrechte" gemäß den Anträgen im Kaufvertrag zu löschen bzw. der Notar stellt Antrag nach § 15 GBO.

Hinterlegungsstelle verweigert Annahme, da Adresse des Gläubigers bekannt.

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Hallo,

der IV möchte bei der Hinterlegungsstelle Geld hinterlegen, da der Gläubiger sich nicht rührt.

Entweder sind die Briefe an ihn unzustellbar oder sie wurden zugestellt, er reagiert jedoch nicht.

Der IV benötigt ja die Bankverbindung.



Nun weigert sich die Hinterlegungsstelle das Geld anzunehmen. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, das Geld per Banküberweisung auszuzahlen. Man könne ja einen

a) Verrechnungsscheck versenden

--> IV wendet m. E. zu Recht ein, der Gläubiger würde vermutlich den VS nicht einlösen, wenn er jetzt schon nicht reagiert. Z
udem kann man nicht überblicken, wann der VS eingelöst wird. Das Sonderkonto müsste daher aufrechterhalten werden.
Und schlussendlich könne der VS betraglich nicht ausgefüllt werden, da durch Kontoführungsgebühren das Guthaben des Kontos immer weiter reduziert würde.

ODER

b) das Geld bar auszahlen.

haha... Das mag ja noch gehen, sollte man die Adresse haben und der Gläubiger tatsächlich in der Nähe wohnen. Wobei dann immer noch fraglich ist, wer die Personal- und Fahrtkosten (in welcher Höhe) hierfür trägt. Des Weiteren hat man dann noch das Beweisproblem. Und weiterhin: Was wäre mit Gläubigern, die nicht In der Nähe wohnen?



Also, verweigert sich die Hinterlegungsstelle zu Recht?

Festsetzung gegen toten Angeklagten (zivilrechtl. Vergleich im HV-Termin)

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Moin!

Ich habe hier einen Sonderfall, zu dem Kommentare, Beck, Juris und das Forum hier nicht allzu viel oder brauchbares ausspucken (oder ich suche falsch?!). Zum SV:

Im Strafverfahren gegen A und B (A hat B verletzt und umgedreht; es gab jedoch nur ein Verfahren gegen beide gleichzeitig...) wird Pflichtverteidiger für A bestellt. B hat einen Wahlverteidiger. Im Protokoll zum Hauptverhandlungstermin taucht folgender (zivilrechtlicher) Vergleich auf:

1. A zahlt an B Geld.
2. A darf in Raten zahlen.
3. A trägt Kosten des Vergleichs.

Es gibt keine Widerrufsklausel und der Vergleich ist auch rechtskräftig. Es gab im Vorfeld keinerlei Adhäsionsantrag o. ä..

Das Verfahren gegen A wird unter Auflage (Ableistung von Arbeitsstunden) gem. 153a StPO vorläufig eingestellt. Das Verfahren gegen B wird gegen Zahlung einer Geldauflage gem. 153a StPO vorläufig eingestellt. B zahlt Geldauflage, Verfahren gegen B wird endgültig eingestellt. Verteidiger des B reicht Kostenrechnung nach dem dritten Teil RVG ein. Ich gebe es nur dem Pflichtverteidiger des A zur Stellungnahme raus. Nach ein paar Wochen bekomme ich die Akte wieder auf den Tisch. Keine Stellungnahme des Pflichtverteidigers, jedoch Todesanzeige des A in der Akte. Nach der Todesanzeige die logische Konsequenz: Endgültige Einstellung bzgl. A gem. 206a StPO. A konnte seine Arbeitsauflage natürlich nicht mehr erfüllen.

Kann ich unter diesen VSS noch gg. A festsetzen?? :gruebel: Ich frage so dumm, weil...

... lt. 239 ZPO ruht das Verfahren, jedoch nur dann, wenn der Verstorbene keinen RA hatte, 246 ZPO. Zöller sagt nun jedoch, dass eine Unterbrechung des Verfahrens erst gehindert wird, wenn dem im PKH Verfahren beigeordneten RA (selbst wenn von der Partei vorgeschlagen) Prozessvollmacht erteilt ist. Weiter steht da, dass 246 ZPO keine Anwendung bei nicht auf einer Prozessvollmacht beruhenden Vertretung findet, da es hier an einer Fortwirkung nach 86 ZPO fehlt.

Kann ich den Pflichtverteidiger als einen beigeordneten PKH Anwalt ansehen? Können diese Vorschriften gem. 464b StPO überhaupt Anwendung finden?

Sollten noch Rückfragen sein, einfach posten... Danke an alle für ihre Hilfe!

VG

Sitz der erwerbenden GmbH & Co. KG fehlt

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Aus einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassung wird die Eintragung der Eigentumsänderung auf eine GmbH & Co. KG bewilligt und beantragt.

Der Notar bescheinigt nach Einsicht in das Handelsregister gem. § 21 BNOTO die Vertretungsberechtigung und gibt zudem die HRA- und HRB-Nummer an.

Allerdings vergisst er in der gesamten Urkunde und auch in der folgenden Grundschuldbestellungsurkunde den Sitz der GmbH & Co. KG zu nennen.

Kann man im Wege der Auslegung sich den Sitz selbst aus dem Handelsregister suchen und im Grundbuch eintragen oder geht das zu weit und der Notar muss eine Schreibfehlerberichtigung vorlegen?

Rechtsnachfolge

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Hallo zusammen!
Ich habe hier eine "alte" Grundschuld für das Beamtenheimstättenwerk Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst Gesellschaft mbH, eingetragen 1978. Das Recht soll nun gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung wurde von der BHW Bausparkasse AG abgegeben. Hinsichtlich der Gläubigerrechtsnachfolge wurde auf die hiesigen Generalakten Bezug genommen. Dort konnte ich jedoch nichts finden. Meine älteren Kollegen meinen "dem sei schon so" und ich könne eintragen. Der Grundpfandrechtsbrief liegt auch vor.

Nach Einsicht ins Handelsregister habe ich festgestellt, dass Rechtsnachfolgerin meiner Gläubigerin wohl die BHW Holding AG mit Sitz in Hameln und nicht die BHW Bausparkasse AG sein dürfte. Eine Ausgliederung etc. auf die Bausparkasse ist auch in den historischen Blättern nicht ersichtlich. Ich würde daher nun eine Zwischenverfügung erstellen oder weiß jemand auf die schnelle woraus sich die Rechtsnachfolge ergibt bzw. hatte den Fall schon mal?

Rechtskraftvermerk auf dem Zuschlagsbeschluss fehlt

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Ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümer, die UB wird ebenfalls vorgelegt.

Die beigefügte Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses enthält keinen Rechtskraftvermerk.

Nach meiner Meinung ist dies unerheblich und die Eintragung kann vorgenommen werden, da das Vollstreckungsgericht bei Erstellung des Ersuchens die Rechtskraft prüfen muss, das Grundbuchamt kann sich hierauf verlassen.

Liege ich hier richtig?

Schulnder "wechselt" ins Altenheim, 850 f ZPO??

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Mein Fall ist folgender:

Der Schuldner bezieht eine Rente, es ergeben sich pfändbare Beträge, die auch vom IV gepfändet werden.
Seit kurzem steht der Schuldner unter Betreuung, der Betreuer hat ihn in ein Altenheim gepackt, wegen Altersdemenz. Die komplettem Einnahmen des Schuldners müssen nun für das Heim aufgewendet werden, den Rest übernimmt das Sozialamt.
Der Betreuer sagte mir nun, dass der IV das Konto nicht freigeben wolle, sondern auf einen Beschluss vom Amtsgericht besteht.

Ich bin nun unsicher welcher da der richtige wäre und ob überhaupt einer notwendig ist.
850 f?

Danke für eure Hilfe

Wohnsitz vs. gewöhnlicher Aufenthalt

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Gibt es eigentlich eine gesetzliche Vermutung, wonach der in der Sterbeurkunde angegebene Wohnsitz mit dem gewöhnlichen Aufenthalt übereinstimmt?
Oder stellt Ihr jeweils Nachforschungen dazu an?
Wie ist es, wenn das auseinander fällt? Bekommt dann das Wohnsitzgericht Nachricht?

halbspaltige Vormerkung für Dienstbarkeit

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Guten Morgen,
ich hab folgenden Fall: A+B sind Eigentümer zu je 1/2 ihres Grundstücks. Das Grundstück soll in 5 Teilflächen aufgeteilt werden, wovon Teilfläche 5 das Wegegrundstück wird. Teilfläche 1 ist bereits verkauft und ich soll eine Vormerkung für den Käufer und die Verkäufer als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB zur Sicherung ihres Anspruchs auf Erwerb der nachfolgenden Grunddienstbarkeit eintragen: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht am (zukünftigen) dienenden Grundstück 5 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke 1-4 (jetzt noch 1 Gesamtgrundstück) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.

Ich hab Probleme mit der Eintragungsfassung:
"Vorgemerkt gemäß § 883 BGB für A, B und Käufer als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB : Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) für die jeweiligen Eigentümer von Blatt ... als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB"?

Vollstreckbare Ausfertigung ohne Aktenzeichen

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Hallo,
ich habe kurz vor dem Wochenden noch eine kleine Frage. Vorgelegt wurde mir eine vollstreckbare Ausfertigung eines vom Gerichts protokollierten Vergleiches in einer Strafsache. Ort, Tag und auch der Angeklagte gehen aus der vollstreckbaren Ausfertigung hervor. Nicht vorhanden ist jedoch ein gerichtliches Aktenzeichen. Besteht ihr auf ein Aktenzeichen, oder verzichtet ihr auf ein solches, wenn insbesondere die oben genannten Daten vorhanden sind.

MfG

Beratungshilfeantrag nach Versagung Kostendeckung durch Rechtsschutzversicherung

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Ich habe einen Antrag auf nachträglich BerH auf dem Tisch wo ich nicht weiter komme:gruebel:
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller prinzipiell zum Kreise der Berechtigten gehört.
Aus den Unterlagen ebenfalls entnehmen konnte ich die Mitteilung der Rechtsschutzversicherung, dass sie im vorliegenden Fall nicht eintritt und die Rechnung der in Anspruch genommenen RA´in, die wegen dem Nichteintritt der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG abrechnet. Handschriftlich ist vom Antragsteller vermerkt, dass er die Vergütung (i. H. v. 226,10 €) bereits überwiesen hat.

Da mir das irgendwie komisch vorkam, schrieb ich die RA´in an und fragte warum sie den offensichtlich mittellosen Mandanten nicht gem. § 16 BORA belehrt hat. Bzw. das Mandat nicht als Beratungshilfemandat geführt hat.

Diese schreibt nun, der Antragsteller habe angegeben seine Rechtsschutzversicherung trage die Kosten und er habe im Übrigen auch nicht erkennen lassen, dass er selbst nicht in der Lage wäre die Kosten der Beratungshilfe zu übernehmen. Nach § 16 BORA gab es keinen begründeten Anlass auf die Möglichkeit der BerH hinzuweisen.
Einen Auftrag zur Einholung der Deckungszusage vor der Beratung wurde nicht erteilt.
Folglich hat sie nach Ablehnung der Übernahme der Kosten der Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Gebühr für die Erstberatung berechnet, die der Antragsteller auch sofort überwies.

Nun weiß ich nicht weiter.

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass da was faul ist, kanns aber nicht mit den entsprechenden §§ untermauern.

Wenn ich ihm BerH gewähre, wird die RA´in trotzdem auf dem Standpunkt bleiben, ihr steht die bereits abgerechnete Vergütung zu:(
Wenn ich BerH ablehne, weiß ich nicht, wie ich´s fundiert begründen soll:oops:

Jemand eine Idee?

Umfang der Berichtspflicht

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Ich habe folgende Problematik: Ein Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis reicht den Jahresbericht auf dem unter www.justiz.nrw.de abrufbaren Vordruck BS 25 ein. Angaben macht er jedoch nur zu den finanziellen Dingen (Einkommen, Kontostand etc.), unter Ziff. 4 (Behandelnde Ärzte und Veränderungen im Gesundheitszustand) und unter Ziff. 14 (Lebensgestaltung, Gesundheitszustand, besondere Vorkommnisse oder Schwierigkeiten) machte er keine Angaben. Ich bat ihn daraufhin, diesbezüglich noch zu berichten. Er antwortete, er wolle zur Lebensgestaltung keine Angaben machen, da dies nichts mit der rechtlichen Betreuung zu tun habe, und dies auch nicht Angelegenheit des Gerichts sei. Gleiches gelte für den Gesundheitszustand. Ich habe ihn dann auf die §§ 1839, 1840 BGB hingewiesen, und dass sich aus der Kommentierung (Juris Praxiskommentar) ergibt, dass die in § 1839 BGB genannte Pflicht zur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse auch den Gesundheitszustand und die Freizeitgestaltung umfasst. Ebenso ergibt sich aus der Kommentierung zu § 1840 BGB, dass der Bericht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse möglichst konkret abzufassen ist, sodass das Gericht in der Lage ist, sich ein genaues Bild von der Situation des Betroffenen zu machen. In seiner Antwort verweist er nun auf § 1837 Abs. 2 BGB. Aus der Tatsache, dass das Gericht gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten kann, sei zu schließen, dass das Gericht auch nur die Informationen benötigt, die dazu dienen, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers festzustellen. Eventuell genehmigungspflichtige Tatsachen seien ja auch in dem Berichtsvordruck schon unter Ziff. 11 anzugeben. Ihm erschließe sich deswegen nicht, inwieweit Gesundheitszustand und Freizeitgestaltung zu Tatbeständen führen könnten, die ein Einschreiten des Gerichts zum Wohle des Betreuten notwendig machen würden.
Ich bin weiterhin der Meinung, dass ich diese Angaben brauche, um mir ein umfassendes Bild zur Situation des Betreuten zu machen. Außerdem lässt sich aus solchen Angaben meines Erachtens auch darauf schließen, wie gut der Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem wirklich ist. Kann er Einzelheiten berichten, hat er vermutlich regelmäßigen und guten Kontakt und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut.

Wie sind eure Erfahrungen bzw. wie ausführlich erwartet ihr Informationen im Jahresbericht? Die meisten Berufsbetreuer hier berichten stets freiwillig über diese Punkte, und spätestens auf Nachfrage erfolgen ausreichende Erläuterungen.

Aufhebung Ratenrückstand - Hinweis auf Verschlechterung in Beschwerde

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VKH wurde wegen Ratenrückstand aufgehoben. Zuvor war die Aufhebung angedroht worden. In der Androhung wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte die Nichtzahlung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sein, dies mitgeteilt werden kann. ZP1a wurde schon mitgeschickt.
Es kam natürlich nichts. Erst jetzt, im Rechtsmittel, teilt die Partei mit, sie habe wegen eines finanziellen Engpasses nicht zahlen können. Es werden aber immer noch keinerlei Angaben zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, von Belegen nicht zu reden.

Für mich ist die Frage: muss ich der Partei jetzt wieder hinterher laufen, oder kann ich schon einen Nichtabhilfebeschluss machen?
Die Frage stellt sich ja auch, wenn wegen fehlender Mitwirkung im Überprüfungsverfahren aufgehoben wird. Was ist, wenn mit der Beschwerde ein lückenhaft ausgefüllter Vordruck ZP1a ohne Belege eingereicht wird? Alles nochmal auf Anfang? Vervollständigung anfordern, Belege anfordern?

In den Beratungshilfesachen habe ich mit meiner Richterin geklärt, dass wir harte Linie fahren: werden nicht mit Einlegung des Rechtsmittels die fehlenden Angaben /Unterlagen beigebracht, hake ich nicht nach, sondern helfe nicht ab.
In den VKH-Sachen ist das mit dem Abklären ja nicht so einfach :)

Wie handhabt ihr das? Gibt es evtl. Rechtsprechung dazu (ich habe nichts gefunden, aber irgendwie fehlt mir heute auch die Kreativität für die richtigen Suchbegriffe, glaube ich)?
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