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Anfechtung Versäumung der Erbausschlagungsfrist nochmalige Genehmigung ?

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Gesetzlicher Vertreter hat für ein minderj. Kind die Erbschaft ausgeschlagen.
Genehmigung explizit für die Urkunde, in welcher die EA erklärt wurde, wurde erteilt.
Gesetzlicher Vertreter wurde vom F-Gericht belehrt, dass d. Genehmigung an das Nachlassgericht zu schicken ist.
KM gibt jetzt an, dass sie das Schreiben nicht bis zu Ende gelesen hätte und deshalb keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht hat.
Erst durch Hinweis des F-Gerichts sei ihr bewußt geworden, dass die EA durch das Nicht-Gebrauch-machen unwirksam ist.
Nunmehr ist die Anfechtungserklärung der KM hier eingegangen.
Bedarf die Anfechtung der erneuten fam. Genehmigung?

Vorab-Freigabe ohne Geldeingang

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Hallo,

ich hatte hier vorhin jmd (sehr unfreundlichen!) sitzen, der einen Antrag stellen wollte.

SV:
Sein Haus wurde versteigert, am 30.11. muss er ausgezogen sein. Er hat ein P-Konto. Er hat nunmehr eine Firma beauftragt den Umzug durchzuführen, da er selbst dazu nicht in der Lage ist (er ist schon älter). Er hat sich hierfür online einen Privatkredit in Höhe von 1500,00 € aufgenommen. Dieses Geld will er für den Umzug einmalig freigegeben haben. Das Geld ist jedoch nicht auf dem Konto. Er will sozusagen für die Bank vorab die Freigabe bevor er es auf das Konto gehen lässt.

Ich sehe derzeit keine Freigabemöglichkeit. § 850 k passt nicht. Höchstens § 765a ZPO aber da fehlt mir a) das Rechtsschutzbedürfnis und b) keine unzumutbare Härte. Man würde dann einen Nichtgläubiger(Umzugsunternehmen) einem Gläubiger bevorzugen und das kann es ja nun auch nicht sein.

Am einfachsten wäre es, wenn er das Geld auf ein anderes Konto einzahlt, aber das will er nicht weil er sich sonst strafbar machen würde (sagt er; ich muss gestehen dass ich da nicht 100% sicher bin).

Wie bekommt man hier die Kuh vom Eis?

Pflichtteilsbst. im Testament

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Die verwitwete Erblasserin testiert handschriftlich: Mein Erbe soll mein Sohn x sein- sollte das Haus verkauft werden soll mein Sohn y den Pflichtteil erhalten, der zu verwalten ist.
Zum Zeitpunkt der Testierung stand y nicht unter Betreuung- jetzt ja , auch für den Bereich der Vermögenssorge.

Hat die Bestimmung irgendeine erbrechtlich zu gestaltende Konsequenz für den zu beantragenden ERbschein?

Titulierte Forderung für den Zangsverwalter

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Folgendes:
1. Zwangsverwalterin erwirkt VB gegen einen Mieter im Jahre 2012
2. Wechsel in der Person der Zwangsverwalterin im Jahre 2013
3. Zuschlag im Jahre 2013 - Aufhebung Zwangsverwaltung und endgültige
Schließung des Zwangsverwalterkontos im Jahre 2014. Überschüsse wurden an
den Schuldner ausgezahlt, da alle Gläubigerforderungen aus dem L-Verfahren
befriedigt.
4. Heute erschien hier der Mieter und fragte an wen er nun zahlen kann, damit
der Schufaeintrag gelöscht werden kann. Die Zwangsverwalterin würde keine
Gelder annehmen, da sie ihr Konto bereits geschlossen hätte und alles
abgewickelt wäre.

Ich bin der Meinung, dass die Zwangsverwalterin weiterhin für die während ihrer Amtszeit beschlagnahmte Forderung zuständig ist. Der Titel lautet ja auf sie bzw. ihre Amtsvorgängerin. Nur sie kann doch quittieren, die vollstreckbare Ausfertigung müsste doch in ihrem Besitz sein. In ihrem Schlussbericht wird dazu jedenfalls nichts weiter vorgetragen.
Was sollte ich jetzt veranlassen?
Vielen Dank für Eure Überlegungen.

"Bedingt unbedingter" Klageauftrag: Terminsgebühr?

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M erteilt dem RA am 1. 10. bei erstmaliger Vorsprache in der Kanzlei sofortigen Klageauftrag über 86.000,00 € mit dem Vortrag, Schuldner S habe vorherige Schreiben ignoriert. RA rät dennoch zu außergerichtlicher Korrespondenz. M ist einverstanden, verlangt aber außerdem den Entwurf einer Klageschrift, der am 31. 10. zur nächsten Mandantenbesprechung zum 17.30 Uhr fertiggestellt sein müsse. RA weist M darauf hin, dass der Klageentwurf in bestimmten Teilen Lücken haben wird, da nicht alle Infomrationen vorliegen, um auf die 86.000,00 € zu kommen, evtl. ergeben sich diese aus der Reaktion des S, wenn man diesen anschreibt. M stimmt zu. RA schreibt daraufhin S unter Fristsetzung auf den 31. Oktober an und macht parallel, so weit möglich, den Klageentwurf. An diesem 31. 10. ruft mittags gegen 15.00 Uhr S den RA an und bietet 38.500,00 € bei Kostenaufhebung an. M, in der Besprechung um 17.30 Uhr informiert, ist einverstanden, der Vergleich kommt zustande.

M soll nun eine Terminsgebühr an RA bezahlen. Er behauptet, er habe nur einen "bedingten" Klageauftrag erteilt.

Genehmigung für Verkauf durch gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreter?

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Hallo zusammen,

mir liegt der Antrag einer Notarin vor, auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Für den unbekannten Eigentümer (Verkäufer) wurde gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB durch den Landkreis ein gesetzlicher Vertreter bestellt. Muss in diesem Fall tatsächlich das Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung erteilen. Ich meine gelesen zu haben, dass die Behörde, die den Vertreter bestellt hat (vorliegend mithin der Landkreis) die Genehmigung zu erteilen hat. Finde jetzt aber irgendwie nichts mehr dazu :gruebel:

Norwegen - Vollstreckung

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Mir liegt ein Antrag eines RA auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Artikeln 54 der VO (EG) Nr. 44/2001 vor.
Grundlage ist ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 02.01.2015.
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Norwegen.

Frage: Die VO regelt das Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten. Norwegen ist kein Mitglied der EU, sodass das Lugano-Übereinkommen von 1988 angewandt werden müsste (?). Im Lugano-Übereinkommen, welches ich aus dem hiesigen (MV) Behördennetz rausgelesen habe, gibt es lediglich die Möglichkeit, den Titel in Norwegen für vollstreckbar erklären zu lassen, falls ich richtig liege.

Weiss jemand, wie es richtig geht mit Norwegen?

Kosten der Hinterlegung neu

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Hallo Zusammen,

ich hatte bisher irgendwie immer das Glück nur Geldhinterlegungen auszahlen zu müssen.

Jetzt steht mir die Herausgabe mehrerer Sparbücher bevor.
Zunächst werden 2 Bücher an die entsprechende Bank 1 übersandt (Erbengemeinschaft)
dann habe ich eins, was eine Bezugsberechtigung hat
und noch zwei weitere, die zunächst hinterlegt bleiben (da weiß ich noch gar nicht was ich damit anfange, da die betreffende Bank einfach alles ohne Sparbuch geregelt hat und das halt jetzt eigentlich eine "leere Hülle" ist... einfach übersenden???)

Werte der jetzt auszuzahlenden Sparbücher ist 49.000 € und das einzelne an die Bezugsberechtigte beträgt 17.000 €

Habe jetzt noch nichts brauchbares hinsichtlich der Kosten gefunden? Einfach pi mal Daumen?
Oder hat jemand von euch eine Tabelle (wie schon in einem anderen Thema Kosten von 2010 erstellt) für NRW?

LG

Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

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Hallo,
wir haben hier einige PfÜB-Anträge der XYZ OHG; auf dem Titel steht sie noch als XYZ GbR. Aus der Handelsregistereintragung der OHG lässt sich gerade nicht ersehen, dass es sich um die vormalige GbR handelt bzw. die geltend gemachte Forderung der OHG zusteht. Da diese vormals GbR (jetzt OHG) ja bundesweit agiert, fage ich mal nach, ob das andere auch schon hatten. Es ist keine richtige Rechtsnachfolge bzw. Umwandlung. Aber sollte auf dem Titel nicht so was wie eine Beischreibung erfolgen (Gläubigerin firmiert nun unter XYZ OHG)? Also wie kann man nun erkennen, dass die Forderung der GbR tatsächlich jetzt die der OHG ist? Oder mache ich mir da einfach zuviel einen Kopf?

Umsatzsteuer bei Notarkostenbeschwerde?

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Hallo,

ich habe hier einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, über welchen auch per Beschluss entschieden wurde.

Die KGE lautet wie folgt: "Die Antragstellerin hat die Kosten der Antragsgegnerin zu tragen."

Die Antragsgegnerin ist RA'in und Notarin. Sie reicht nun ihren KFA ein mit einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer 0,5 Gebühr für das Beschwerdeverfahren zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Weiterhin schreibt sie: "Die Antragsgegnerin ist vorsteuerabzugsberechtigt."

Mal davon abgesehen, dass sie die 1,3 Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt bekommen kann, überlege ich hier, ob sie die Umsatzsteuer aber nichtsdestotrotz erstattet bekommen darf?

Mit der Vorsteuerabzugsberechtigung stehe ich leider auf Kriegsfuß...vielen Dank schon mal für die Antworten! :)

Inhalt Grunddienstbarkeit - § 1023 BGB

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Hallo,

bei der Bestellung eines Leitungsrechts heißt es:

"Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist auch berechtigt, den Verlauf der Leitungen und ihre Tiefe im Erdreich zu verändern, soweit die Leitungen die beabsichtigte Bebauung des belasteten Grundstücks verhindern, erschweren oder verteuern. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen."

Die Ausübungsstelle (Verlauf der Leitungen) wird rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht.

Kann man das verdinglichen?

BeckOK BGB § 1023 RdNr. 7 sagt zwar, "dass abweichende Vereinbarungen verdinglicht werden können."
und
MüKoBGB/Joost BGB § 1023 Rn. 11 sagt, "Derartige Vereinbarungen sind dinglich wirksam, wenn sie gemäß §§ 873, 877 getroffen werden. Durch einen solchen Vertrag können zB die Kosten der Verlegung der Ausübungsstelle dem Berechtigten auferlegt werden. Auch kann sich der Verpflichtete ein uneingeschränktes Recht zur Verlegung der Ausübungsstelle einräumen lassen". An den Verweis Nr. 39 (Erman/Grziwotz Rn. 5) komm ich leider nicht.

Um die Verlegung aber dann wiederum dinglich zu sichern bedarf es doch trotzdem Einigung und Eintragung als Inhaltsänderung nach § 877 BGB, BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1023 Rn. 5.

Komm grad irgendwie nicht auf den Sinn des Ganzen... :gruebel: :oops:

Schwerbehinderter mit Arbeitgebermodell und Freigabe

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Hallo zusammen,

ich habe hier eine jedenfalls für mich exotische Konstellation mit tragischem Hintergrund. Ein schwerbehinderter Schuldner ist auf Vollzeitpflege angewiesen und beschäftigt sein Pflegepersonal nach dem sogenannten Arbeitebermodell gem. § 66 Abs. 4 S. 2 SGB XII, d.h. das Pflegepersonal ist bei ihm angestellt, der Schuldner muss Gehälter zahlen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Leistungen werden grundsätzlich vom Bezirk bzw. dem Sozialhilfeträger an ihn überwiesen. Aus irgendeinem Grund (näheres weiss ich noch nicht, das Verfahren ist noch ganz frisch) wurden offensichtlich seitens der Leistungsträger die Leistungen nicht oder nur teilweise an den Schuldner gezahlt, so dass erhebliche Rückstände bei Löhnen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen aufgelaufen sind. Nach IE werden die Pfleger weiterhin durch den Schuldner beschäftigt.

Der Schuldner ist somit formal Arbeitgeber. Dennoch ist das doch kein Fall des § 35 Abs. 2 InsO, oder? Oder ist hier zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten eine Freigabe zu erteilen? Stehe gerade etwas auf dem Schlauch.

Klauselerteilung durch Fremdgericht? Wandlung beglaubigte Abschrift in Ausfertigung?

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Ich bitte nochmals um Hinweise. Es wurde ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gestellt. Der Gläubiger hat als Titel eine in forumStar erstellte beglaubigte Abschrift eines Urteils des Landgerichts N vorgelegt. Es wurde gebeten, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des Titels vorzulegen. Die Rechtsanwältin rief dann an und erklärte, dass sie nur die beglaubigte Abschrift erhalten habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung trotzdem nur mit der Ausfertigung erfolgen darf, auch eine Pfändung gemäß § 720a ZPO. Daraufhin wurde die beglaubigte Abschrift wieder eingereicht. Neben dem Wort "beglaubigte Abschrift" befindet sich nun ein Stempel mit dem Vermerk "1.vollstreckbare Ausfertigung". Am Ende des Urteil befinden sich Klausel und Zustellungsvermerk, beides vom OLG R auf das Urteil gesetzt und gesiegelt. Kann das OLG das Urteil des LG mit einer Klausel versehen? (Das Verfahren scheint sich im Rechtsmittelverfahren zu befinden.) Ist es üblich, dass die beglaubigte Abschrift so "umgewandelt" wird in eine Ausfertigung? Ich habe es jedenfalls noch nicht so gesehen.

Hinterlegungsgrund Annahmeverzug/Pfändung

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Hallo Zusammen,

irgendwie habe ich gerade nur Mist auf dem Tisch:
Folgender Sachverhalt:
Person X möchte 50.000 € hinterlegen.
Person X ist Arbeitnehmer bei Y. Da Y dem X gekündigt hat, wurde ein Rechtsstreit geführt. In diesem wurde zunächst Y zur Zahlung von Annahmeverzugslöhnen verurteilt. Diese wurden zwangsvollstreckt. Allerdings der Bruttobetrag, also es wurden lediglich die Sozialabgaben und Steuern seitens des Y gezahlt, nicht aber die seitens des X.

Jetzt will X den Geldbetrag hinterlegen, da er meint, dass die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sache des Y sind und nicht des X.
Y hat keinen Beweis erbracht, dass sozialvers. gezahlt wurde (also reden ja nur vom AN Teil) und auch die Sozialträger haben mitgeteilt, dass nichts eingegangen wäre. Insofern also übereinstimmende Erklärung.

Hinterlegungsgrund? ME ist der Berechtigte sehr wohl bekannt und damit kein Hinterlegungsgrund gegeben.
Zudem fällt mir gerade aus ehemaliger M-Zeit ein, dass es mal was gab, wonach man Bruttolohn vollstrecken kann und dann selbst für die Abführung der Sozialversicherungsbeträge zuständig ist. Oder? Suche ich jetzt gleich direkt mal nach.

Ach ja und hat jemand ne MUSTER RMB für die Zurückweisung des Antrags?

Zuständigkeit Bestellung Nachtragsliquidator in NRW

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Hallo zusammen,
ich komme aus dem Grundbuchbereich und muss zugeben, dass ich in den Registerparagrafen nicht immer 100% sicher bin.
Ich habe einen Bestellungsbeschluss aus NRW für einen Nachtragsliquidator einer GmbH vorliegen. Nach §§ 17 Nr. 2 RPflG i.V.m. § 375 Nr. 6 FamFG und § 66 Abs. 5 GmbHG bin ich davon ausgegangen, dass dies Zuständigkeit des Richters ist.
Mein Beschluss wurde aber durch den Rechtspfleger erlassen. Gibt es in NRW eine Länderöffnungsklausel oder habe ich die Zuständigkeit falsch verstanden ? :gruebel:
Danke schon mal für eure Hilfe !
LG Hamburg

Europäischer Vollstreckungstitel (Es wird kein Unterhalt mehr geschuldet)

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Hallo zusammen, ich habe hier einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach Art 20 VO (EG) Nr.4/2009 vorliegen. Es wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller ab dem ... nicht mehr verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Der Antragstellervertreter möchte jetzt die vollstreckbare Ausfertigung um sie in Polen vorlegen zu können, da die Antragsgegnerin dort einen Strafantrag gestellt hat und der Antragsteller deswegen wohl in Polen verhaftet werden kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er keinen Unterhalt mehr schuldet. Meiner Meinung nach hat der Titel insoweit aber doch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt für den Antragsteller und ich kann dem Antrag nicht entsprechen. Der Antragstellervertreter trägt vor, dass von der VO auch negative Feststellungsklagen umfasst werden.
Dann würde mich auch interessieren, wie die Zuständigkeit bei euch geregelt ist. Sind für diese Sachen die Rechtspfleger zuständig, die Auslandssachen bearbeiten? Ich bin nicht für Auslandssachen zuständig.

Vormund wechselt Aufenthaltsort ins Ausland

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Habe folgenden Fall:

Der alleinsorgeberechtigte Vater ist in Schweden, wo er mit seiner Tochter lange lebte, verstorben (die Mutter ist bereits vorverstorben). Es wurde eine Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde der Bruder des Mündels bestellt.
Nachdem ich erneut vergeblich versuche den Vormund zu erreichen (Post kam zurück), teilt mit dieser nun mit, dass er mit seiner Schwester zurück nach Schweden gezogen ist.
Nun bin ich unsicher, was ich weiteres zu veranlassen habe.

Habe eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 06.05.1980 der besagt
"4. Soweit die zuständigen italienischen Stellen durch eine die Vormundschaft betreffende Regelung die Fürsorge übernehmen, ist die in der BRD angeordnete Vormundschaft aufzuheben..."
Mehr finde ich leider zu diesem Thema allerdings auch nicht.
Ich bin über den ganzen Verfahrensablauf sehr zwiegespalten und scheitere schon an der funktionellen Zuständigkeit.
Bin für jede Hilfe dankbar.

Muster Gutachtenstil

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Hallo,

da ich leider nichts zu diesem Thema gefunden habe, wollte ich auf diesem Weg fragen, ob jemand von euch Lösungsmuster im Gutachtenstil hat? Unser Prof geht dies immer nur schnell durch, ohne, dass wir ein ausformuliertes Gutachten als Beispiel bekommen haben oder hätten mitschreiben können...

Liebe Grüße

Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Schuldner stell Antrag auf IK-Verfahren, angeblich ehemals selbständig, jetzt nur noch Renteneinkommen. Verfahren wird als IK eröffnet.

Nun kommt ein Gläubiger, der behauptet, dass der Schuldner noch weiterhin selbständig tätig (was wohl stimmen mag) ist und deshalb sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss einlegt, weil als IN hättre eröffnet werden müssen.

Fragen, die sich mir stellen:

1. Ist der Gläubiger überhaupt beschwerdebefugt?
2. Bedarf es nicht einer Beschwer, wenn man eine Beschwerde einlegen möchte; wenn ja: liegt eine solche überhaupt vor, wenn die "falsche" Verfahrensweise eröffnet wurde?
3. Gibt es sonst noch Ideen hierzu?

Besten Dank schon mal für die Antworten!

Suche OLG Braunschweig, biete OLG Celle

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Hallo :)

Ich möchte aus privaten Gründen gern zurück in meine Heimat.
Wenn Interesse an einem Tausch besteht, dann meldet euch einfach :)
LG
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