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Insolvenzverfahren über gelöschte Gesellschaft

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Moin,
wir haben am 09.02.16 das Verfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet.
Jetzt teilt mir das Registergericht mit, dass die GmbH bereits am 02.02.16 wegen Vermögenslosigkeit v.A.w. gelöscht wurde.
Was nun?
Nach h. M. tritt ja die Vollbeendigung der Gesellschaft erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist.
Einziger Vermögenswert in diesem Verfahren sind jedoch Anfechtungsansprüche gegenüber dem Finanzamt....
Kann ich das Verfahren einfach weiter durchführen?
Sicherlich bräuchte ich einen Vertreter für die Schuldnerin. (Prozesspfleger?)
Der (ehem.) GF ist ins Ausland verzogen, Anschrift unbekannt.
Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

Grüße, anne

Feuerschutzklasse Verwahrtresor

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Für unsere Behörde werden neue Tresore für die verwahrten Testamente angeschafft. Leider haben wir bislang noch keine Angabe gefunden, welche Feuerschutzklasse ein Verwahrtresor mindestens haben muss.
Hat jemand von Euch da Erfahrung bzw. eine Idee, wo das geregelt sein könnte?

Beschwer bzw. Beschwerdebefugnis bei Zusammenrechnung

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Ich habe hier eine für mich neue Konstellation: Aufgrund einer Nebentätigkeit werden die Einkünfte des Schuldners nach dessen Anhörung gem. § 850e ZPO zusammengerechnet. Mit Wirkung 2 Wochen nach Zusammenrechnung wird das Hauptarbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt. Nun legt der Bevollmächtigte des Schuldners sofortige Beschwerde ein. Argument: Das Hauptarbeitsverhältnis sei gekündigt, also sei die Zusammenrechnung aufzuheben. Das Gericht bittet jetzt um Stellungnahme. Aus meiner Sicht läuft die Zusammenrechnung schlichtweg ins Leere, so dass ich momentan Zweifel an einer Beschwer des Schuldners hätte. Wie seht Ihr das? (Den im Zusammenhang mit der Beschwerde übersendeten Unterlagen lässt sich übrigens entnehmen, dass dem Schuldner die Kündigung schon vor Anordnung der Zusammenrechnung zuging. Hätte er ja auch einfach im Rahmen der Anhörung mitteilen können, wäre vermutlich aber zu einfach gewesen...).

gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung USA

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Hallo liebe Nachlassspezies,
ich habe folgendes Problem:
Mein Erblasser war US-Staatsbürger und ist ledig und kinderlos 2009 im Staate New York (Domizil) gestorben.
Es geht um einen Erbschein für beweglichen Nachlass in Germany, der beträchtlich ist.
Die Eltern sind vorverstorben. Der Vater war 2X, die Mutter nur 1X verheiratet,
Vorhanden ist ein vollbürtiger Bruder, der noch lebt. Es gibt einen weiteren vollbürtigen Bruder, der vorverstorben ist und drei Kinder hat. Ein weiterer vollbürtiger ist kinderlos vorverstorben. Aus der vorherigen Ehe des Vaters gibt es 5 vorverstorbene Geschwister des Erblassers. Zwei von Ihnen hinterlassen je drei Abkömmlinge, einer hinterlässt 4 Abkömmlinge und einer einen Abkömmling. Das 5. Geschwisterteil hinterlässt drei Abkömmlinge, von denen 2 kinderlos und das dritte unter Hinterlassung eines Abkömmlings vorverstorben ist. Beantragt werden soll, dass der lebende Bruder 1/7 erbt und dass die restlichen 6/7 Anteile zu gleichen Teilen auf sämtliche Abkömmlinge der vorverstorbenen Geschwister verteilt werden. Das sind 14 Personen, die jeweils 3/49 erhalten würden. Herausgefunden habe ich über Firsching bereits, dass "Halbblut" Vollblut gleichsteht. Das andere begreife ich nicht wirklich, habe aber schon erfasst, dass es anders als im deutschen Recht ist. Wie kann ich das anzuwendende Recht per Erbfall sicher ermitteln? (Gutachten, Notarinstitut oder so). Ich bin in der englischen Sprache auch nicht ganz "textsicher" Ich danke vielmals für die Hilfe:confused::daumenrau Eure Mücke

WEG - Änderung des Aufteilungsplans und zwischenzeitliche Auflassungsvormerkung

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Folgender Fall liegt mir vor:

Die Grundstückseigentümer haben nach § 8 WEG Teileigentum aus zwei Teileigentumseinheiten bestehend gebildet. Teilungserklärung und Aufteilungsplan wurden Anfang Januar vom Notar mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht, einige Tage später ein Kaufvertrag mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung an einer der beiden Teileigentumseinheiten.

Neben einigen Punkten in der Gemeinschaftsordnung möchte ich beanstanden, dass im Aufteilungsplan nicht alle Räume eine Ziffer enthalten, da m.E. nicht für alle Räume klar ist, ob sie im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum stehen. Nähere Beschreibungen (wie z. Bsp. "alle Räume, grün umrandet etc.) in der Teilungserklärung finden sich insoweit nicht.

Wie gehe ich jetzt mit der einzutragenden Vormerkung um in meiner Zwischenverfügung (m.E. keine Aufklärungsverfügung) den Aufteilungsplan betreffend ? Müssen die Berechtigten der Änderung zustimmen ?
Es wird ja keine neue Urkunde folgen, sondern ein geänderter/ergänzter Aufteilungsplan. Es ändert sich m.E. doch das Vertragsobjekt selbst, so dass der Kaufvertrag auch neu zu fassen wäre.

Für Einschätzungen bin ich dankbar.

neKi gesucht...

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Mir fehlt ein Erbe…
…also ein nichteheliches Kind eines Erblassers. Die eheliche Tochter des Erblassers hat einen Erbschein unter Beteiligung dieses neKis beantragt. Das Kind selber ist unbekannt. Im Antrag steht: „Die Antragstellerin ist das älteste der ehelichen Kinder (Geboren 1957 in einer Stadt im Ruhrgebiet). Ihr ist bekannt, dass das neKi ein oder zwei Jahre vor ihr geboren wurde und der Vater 18 Jahre Unterhalt gezahlt hat.“

Der Vater (=Erblasser) ist in 1937 Stettin geboren, also darüber bekomme ich keine Informationen.

Wie mache ich weiter? § 352d FamFG? Pflegschaft für unbekannte Beteiligte? Der Nachlass besteht aus einem Anteil an einem Wegegrundstück.

Sicherung der Whg.

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Habe gerade in juris recherciert und letztlich keine befriedigende Antwort auf ein alltägliches Praxisproblem gefunden.

Bsp:.
Einziges Kind des allein lebenden Erblassers schlägt die Erbschaft aus und schickt zusammen mit der Ausschlagungserklärung gleich mal den Wohnungsschlüssel ans Nachlassgericht.
Nachlass soll überschuldet sein (stimmt auch mit den hier vorliegenden Bankauskünften / bisherigen Ermittlungsergebnissen überein).
Es sind noch Geschwister d. Erblassers da, die über die Republik verstreut wohnen. Bis alle ausgeschlagen haben, wird es erfahrungsgemäß noch ein paar Monate dauern.

Folgende Vorgehenswiese halte ich für sinnvoll und zulässig:
Ich beabsichtige dem Vermieter zu gestatten, die Wohnung zu Sicherungszwecken zu betreten (mit Hinweis dass vorerst mit Ausnahme verderblicher Lebensmittel nichts aus Whg. entfernt werden darf) und der Aufforderung bei Gericht Bericht vorzulegen über den Zustand der Whg. und Vorhandensein von sicherungsbedürftigem Nachlass.
Stelle ich dann im Ergebnis der Ermittlungen fest, dass kein sicherunsgbedürftiger Nachlass vorhanden ist, gestatte ich dem Vermieter, die Einrichtung auf eigene Kosten einzulagern und die Whg zu räumen.
Erfolgt irgendwann Fiskusfeststellung muss dieser über den eingelagerten Nachlass entscheiden.
Wenn keine Fiskusfeststellung möglich, kann der Vermieter auf diejenigen verwiesen haben, die nicht ausgeschlagen haben.
Notfalls muss eben doch noch Nachlasspfleger bestellt werden.


Wird das Gericht so seiner Sicherungspflicht nach § 1960 BGB gerecht ?

Kostenfestsetzung obwohl Kosten gegeneinander aufgehoben?

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Hallo zusammen,
folgender Fall:
RA X musste für den Termin von Berlin nach Stuttgart reisen. Hatte dann nach der Terminladung einen Flug gebucht um nach Stuttgart zu kommen. Der Termin wurde dann aufgehoben, weil RA Y an dem Tag verhindert war.
Kostenentscheidung lautete später im Vergleich, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Jetzt beantragt RA X die Kosten gem. §104 ZPO festsetzen zu lassen, weil Partei Y das zu verschulden hätte.

Meiner Meinung nach ist das doch gar nicht möglich oder? §104 setzt doch eine Kostengrundentscheidung voraus und diese besagt doch hier eben, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also jeder seine eigenen zu tragen hat oder irre ich mich da?

Anhörung Vergütungsfestsetzung § 11 RVG

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Beratungshilfebewilligung ist vor geraumer Zeit erfolgt. Die Angelegenheit wurde bezeichnet mit: Inanspruchnahme Anwaltskostenrechnung - alleinige Haftung. Es wurde u.a. versichert, dass in dieser Sache kein gerichtliches Verfahren geführt wird oder wurde.

Jetzt bekomme ich die Vergütungsabrechnung. Aus den beigefügten Schreiben (Glaubhaftmachung Entstehung Geschäftsgebühr) sehe ich, dass der beratende Anwalt an das Gericht geschrieben hat.
Ich ziehe die entsprechende Akte bei und stelle folgendes fest: Der Sache lag ein Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zugrunde - Scheidungsverfahren -, der der späteren Beratungshilfesuchenden zur Stellungnahme übersandt wurde (ob sie Einwendungen gegen die Festsetzung hat) und mit dem sie offenbar komplett überfordert war. Daher beantragte sie Beratungshilfe.

Nun hätte ja im gerichtlichen Verfahren keine BerH bewilligt werden dürfen, ich frage mich aber: Wie hätte die Dame sich sonst helfen lassen können? Um feststellen zu können, ob sie Einwendungen hat, hätte sie den Vergütungsantrag ja erstmal verstehen müssen und zudem wissen, welche Einwendungen sie dagegen haben könnte. Den Anwalt, der die Festsetzung beantragt hat, konnte sie ja schlecht fragen. Und eine PKH-Bewilligung für diese Sache scheidet wohl auch eher aus. Eine Beratung durch die Rechtsantragstelle oder die Geschäftsstelle der Familienabteilung, wenn die Rechtssuchende nicht mal weiß, ob sie was gegen die beantragte Festsetzung einwenden will, weil sie die Rechnung nicht im Ansatz versteht? Andererseits hätte man sie dort schlicht darauf hinweisen können, dass die Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen dazu führen würde, dass die Festsetzung so nicht erfolgen kann.

Ich bin mir noch unschlüssig, wie ich verfahren soll. Aufhebung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen? In DER Sache (Vergütungsfestsetzung nach 11) lief ja kein gerichtliches Verfahren.
Oder ist die Bewilligung in Ordnung, lediglich die Tätigkeiten des Beratungshilfeanwalts sind auf die Beratung beschränkt (ähnlich wie bei BerH im Mahnverfahren, wo man ja in Ausnahmefällen auch bewilligen kann, wenn Beratung bezüglich der Widerspruchseinlegung (z.B.) erfolgen soll?

Ich tendiere zu letzter Variante. Es gab wahrzunehmende Rechte der Antragstellerin, die nichts mit DEM laufenden Verfahren zu tun hatten, sondern sich lediglich um die Vergütungsfestsetzung des Anwalts drehten.

Verfahrenshindernis bei Anordnung

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Nach der Anordnung einer Teilungsversteigerung konnte der AO-Beschluss einem Miteigentümer ( in der Türkei ) nicht zugestellt werden, da er verstorben ist.
Auf Nachfrage hat sich nun herausgestellt, dass nicht nur dieser Miteigentümer verstorben ist, sondern auch einer seiner Erben.
Ich habe somit das Problem, dass für eine Fortsetzung des Verfahrens wohl mehrere Erbscheine anzufordern bezw. zu erteilen sind ( möglicherweise sogar türkische ).
Meine Frage:
Würdet Ihr gem. § 28 II ZVG einstw. einstellen mit Fristsetzung zur Behebung des Mangels oder aufheben.
Immerhin hat der Mangel bereits bei Anordnung bestanden ( das Verfahren wurde nicht gegen die richtigen A-Gegner angeordnet ), die Zustellung hat somit auch nicht geklappt.
Der A-Steller möchte natürlich lieber eine einstw. Einstellung, da er nachbessern und die Verfahrenskosten nicht in den Wind schreiben möchte.

Fristbeginn § 2306 BGB

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Guten Morgen liebe Kolleginnen/Kollegen ,

brüte gerade in einer von einem Anwalt schriftlich angekündigten Erbausschlagung seiner Mandantin über den Fristbegin im Rahmen von § 2306 BGB.

Einer der testamentarischen Erben will ausschlagen wegen einer angeordneten Testamentsvollstreckung.

Eröffnetes Testament ist hier bereits Anfang November 2015 raus.
Dem benannten TV (es ist auch Ersatz - TV benannt) wurde die Vorschrift § 2202 BGb zur Kenntnis gebracht.
Eine Annahmeerklärung liegt noch nicht bei Gericht vor.

Geht man von der Bekanntgabe der letztwilligen Vfg ( § 1944 Abs 2 Satz2 BGB aus ist die Frist abgelaufen.
Siehe jedoch § 2306 Absatz 1 2 Halbsatz.
Wenn diese Vorschrift ein Mehr zu § 1944 Abs II Satz 2 bringen soll , worin besteht das ?
Die genannten Beschränkungen des § 2206 BGb sind doch alle testamentarischer Art?

2. Frage : Ist die Beschränkung schon alleine durch die Anordnung eingetreten , oder tritt sie erst mit Annahme des Amtes durch den TV oder Ersatz - TV ein.

Vielleicht könnt ihr ja meinen Gehirnknoten lösen.

Gerichtsvollzieher - Bestimmung Amtssitz

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Hallo,

folgender Fall:

JOS als GV zieht um.
Dienstsitz = AG oder Wohnort mit Büro ??
Kannte von früher die Bestimmungen nach § 3 Abs. 1 GVO

Lieben Dank für Eure Hilfe

Ergänzungspfleger verschiedene Gerichtsbezirke

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Hallo,

ich bearbeite erst seit kurzem Familiensachen und habe in einer Sache einen Ergänzungspfleger bestellt.

Sachverhalt ganz kurz.
Opa setzt seine vier Enkel (A;B;C;D) als Erben ein. Seine beiden Söhne sind dadurch enterbt. Der eine Sohn ist der Vater der Kinder A / B und der andere Sohn der Vater der Kinder C / D. Beide Väter machen gegenüber den Erben (A;B;C;D) ihren Pflichtteil geltend, allerdings besteht der Nachlass größtenteils in Gegenständen. Darüber soll eine Art Auseinandersetzung stattfinden, so dass die Väter jeweils Gegenstände im Wert Ihres Pflichtteils erhalten.

Zwei der Kinder leben im hiesigen Gerichtsbezirk und die zwei anderen Kinder an einem weit entfernten Gerichtsbezirk.

Mein Vater hat nun Rechtsmittel eingelegt gegen die Pflegerbestellung, mit der Begründung es reicht ein Ergänzungspfleger für alle vier Kinder, da die Kosten sonst zu hoch wären.

hat jemand einen derartigen Fall schon gehabt? Gibt es vllt. schon Rechtsprechung dazu? Ich bin bisher nicht fündig geworden.+



Vielen Dank

Aufhebung Erbbaurecht und Rechte in Abteilung III

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Hallo,

im Erbbaugrundbuch ist in Abteilung III Nr. 1 ein Recht in Höhe von 108.000 DM eingetragen. Dieses Recht ist durch die Gläubigerin aufgeteilt 1a) einen rangersten Teilbetrag von 100.000 DM und 1b) einen rangzweiten Teilbetrag in Höhe von 8.000 DM. Eine entsprechende Eintragung wurde auch vorgenommen.
Im Zuge der Aufhebung des Erbbaurechts ist seitens der eingetragenen Gläubigerin betreffs 1a) die Löschung eines rangletzten Teilbetrages in Höhe von 30.000 Euro beantragt.
Der verbleibende Restgrundschuldbetrag in Höhe von 21.129,29 Euro (von 1a) und 1b in Höhe von 8.000 DM sind in die Mithaft (Stammgrundbuch) zu nehmen.
Mein Problem ist die Eintragung der Löschung. Trage ich in Spalte "8" die Ziffer 1a) ein und schreibe dann in Spalte "10" 30.000 Euro (rangletzter Teilbetrag) gelöscht? Muss ich den gelöschten Teilbetrag
dann auch noch in der Spalte "6" vortragen oder ist der Vortrag in Spalte "3" ausreichend?

Vielen Dank!

RA-Beauftragung bei Unternehmensverkauf und Verzug

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Heute mal ein anderes Problemchen als immer nur die 850er-Fälle :D
Ich habe in einer etwas größeren Sache eine Zwischenrechnungslegung geprüft. Das schuldnerische Unternehmen wurde vom Insolvenzverwalter verkauft. Es gab einen fixen Kaufpreis plus noch einen variablen Teil mit Deckelung auf 100.000,- €. Der Käufer kam nun durch Nichtzahlung in Verzug. Daraufhin beauftragte der Insolvenzverwalter einen RA mit dem Forderungseinzug. In der Folge kam es dann zu einer Einigung auf einen etwas geringeren Preis und einer vollständigen Zahlung des Käufers. Der RA rechnet nun gegen die Masse eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr ab. Grundsätzlich sind die Gebühren kein Problem. Ich frage mich allerdings, ob das so einfach delegierbar war. Der IV schreibt mir dazu, dass wegen der Einigungsgespräche mit dem Käufer umfangreiche Korrespondenz mit diesem erforderlich war und diese Tätigkeit seine Zeit als Verwalter stark eingebunden hätte, wenn er es selbst gemacht hätte :gruebel: Außerdem sei der Käufer schon erheblich in Verzug gewesen und habe auch andere Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, zum Beispiel die Ermittlung des variablen Kaufpreises. So richtig überzeugt mich das nicht. Für mich bleibt das originäre Verwaltertätigkeit. Könnt ihr mich vom Gegenteil überzeugen?

Schlusstermin und gleichzeitige Aufhebung

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Macht ihr in den Neuverfahren (Antrag nach 30.06.2014) das Protokoll für den Schlusstermin und gleichzeitig die Aufhebung, oder wartet ihr mit der Aufhebung noch etwas ab?

Einziehung eines Elektroimpulsgerätes

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Hallo,
noch ein Problemchen....
Ich habe ein Urteil vorliegen in welchem ein Elektroimpulsgerät eingezogen (§§ 52 Abs 3 Nr. 1,54 WaffG) wurde
und soll nun vollstrecken.
Das Gerät selber befindet sich schon in der Akte.
Eine Verwertung wird vorliegend ja wohl wegfallen, sodass das Gerät zu vernichten ist?!
Wird eine Vernichtung durch die Polizei durchgeführt?

Schonmal danke und ein schönes Wochenende:D

Kosten bei Verzicht auf Absonderungsrecht

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Folgender Sachverhalt in einem masselosen IN Verfahren:

Die Bank als Sicherungsgläubigerin möchte das der IV das KFZ verwertet und übergibt diesem die Fahrzeugpapiere. Der IV hingegen gibt daraufhin das KFZ an die Sicherungsgläubigerin zur Verwertung frei und schickt die Fahrzeugpapiere zurück. Zudem bitte er um Zahlung der Feststellungspauschale nach Verwertung des Kraftfahrzeuges.

In der Zwischenzeit lässt die Stadt das KFZ von der Haustür des Schuldners abschleppen, da der Schuldner aus welchem Grund auch immer die Kennzeichen abmontiert hatte.

Was ist, wenn die Bank auf ihr Absonderungsrecht verzichtet und den Wagen vom Abschleppdienst nicht abholt ( besteht zu befürchten weil nach neuen Erkenntnissen die Verwertungskosten den zu erwartenden Verkaufserlös eventuell übersteigen). Da würde sich die Frage stellen, wer die Abschleppkosten und die sonstigen Kosten (z.B. Verschrottungskosten) des Abschleppdienst bezahlt. Der IV oder die Bank ?

"Gegenseitige Bauernhilfe" Vertreter bzw. Nachfolger

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Hallo,

ich habe bei einem im Zuge der Bodenreform entstandenen Wegeflurstück in Sachsen als Miteigentümer "Gegenseitige Bauernhilfe" eingetragen. Kann mir von euch jemand Hinweise geben, wer hierfür heute vertretungsbefugt ist? :gruebel:

Danke!!

VG
Flurbereiniger

Klärung einer Sonderrechtsnachfolge gem. §56 SGBI für DRV?

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Hallo zusammen,

ich habe in einer Familiensache eine Anfrage der Deutschen Rentenversicherung vorliegen, soll eine "Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I" feststellen.
Erst dachte ich, das wäre ein Fall fürs Nachlassgericht, aber nun habe ich doch Zweifel bekommen.
Hat jemand schon mal so eine Anfrage gehabt?
Die DRV hätte gerne Angaben darüber, wer als Ehepartner/Kind des Verstorben vorhanden ist zwecks "Klärung der Rechtsnachfolge für die noch bestehenden Leistungsansprüche...."

Muss ich da als Familiengericht vielleicht doch irgendetwas tun, damit die Kinder evtl. Zahlungen erhalten??? :gruebel: Bin gerade ratlos...
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