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Text auf Grundschuldbrief bei nachträglicher Brieferteilung

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Im Grundbuch ist seit 2005 eine Grundschuld ohne Brief eingetragen.

Im Jahr 2006 wurde für die Grundschuld ein Vorrang vor einem Recht in Abteilung II eingetragen.

Im Jahr 2010 wurde die Grundschuld abgetreten. Dies wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.

Mir liegt nun ein eintragungsfähiger Briefausschluss vor.

M.E. sind auf dem Brief sämtliche Texte aus dem Grundbuch vorzutragen. Ich würde also erst den ursprünglichen Text mit dem alten Gläubiger vermerken und den Gläubiger röten. Es folgt der Rangvermerk, die Abtretung und die jetzige Eintragung des Briefausschlusses. Alles jeweils mit den ursprüngliche Eintragungsdaten.

Wie macht Ihr das?

Familiengerichtliche Genehmigung Gewerbeschein Affiliate Marketing

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Hallo zusammen,
ich bin noch recht neu im Beruf und habe direkt eine tolle Genehmigungs-Akte vor mir liegen. Der Minderjährige möchte einen Gewerbeschein für einen Nebenjob im Bereich "Affiliate Marketing". Dabei handelt es sich um eine neue Werbeform, bei der der Affiliate (Partner) auf seiner Website Werbung und Angebote des Werbetreibenden veröffentlicht und für jeden Klick auf einen dieser Hyperlinks einen geringen Betrag erhält. Allerdings stellt sich mir die Frage der Haftung. Leider habe ich hierzu nicht wirklich was gefunden. Hattet ihr schon so einen Fall und wie habt ihr euch entschieden? Ich bin absolut überfragt und hoffe, ihr könnt mir helfen- natürlich nach dem Wochenende :)

Nachtr. § 800 Unterwerfung / GB - Nachlassverwalter

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Hallo,

Nachlassverwalter erklärt nachträgl. § 800 Unterwerfung und bewilligt und beantragt die Eintragung.

Vorlage der Bestallungsurkunde in Urschrift bzw. Ausfertigung - wie bei TV-Zeugnis, Demharter, § 137 RdNr. 5 - in Papierform sollte hier auch passieren, oder?

Daneben wird Antrag auf GB nebst Vorlage des Erbscheins durch ihn beantragt.

Ist die Nachlassverwaltung in etwa analog § 52 GBO dabei miteinzutragen oder muss der Antrag hierzu explizit gestellt werden? :gruebel:

Hinterlegung beschlagnahmter Erlös - Pfändungen / 111g StPO

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Hallo,

ich brauche dringend Hilfe von euch Hinterlegungsspezialisten und bin als Frischling für jeden Hinweis dankbar!!!

Also folgender Sachverhalt:

Im Dezember ging eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt bei uns ein. Ein hinterlegter Betrag war noch nicht gegeben. Ungünstigerweise ist mir das durchgerutscht und ich habe keine DS-Erklärung abgegeben.


Erst 3 Wochen später wurde durch den Gerichtsvollzieher ein Hinterlegungsantrag gestellt und ein Betrag eingezahlt. Der Betrag stammt aus der Beschlagnahme diverser KFZ, die nach § 111 l StPO Notveräußert wurden. Der Erlös aus der Veräußerung tritt an die Stelle der zu veräußernden Sache. Der Nettoerlös ist nach der Verfügung der StA zu hinterlegen und das Land und der Arrestschuldner als Begünstigte anzugeben.

- Es stellt sich hier schon die erste Frage, was ist mir der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt? Als diese einging war noch kein Hinterlegungsverfahren vorhanden. Hätte ich die Akte rechtzeitig gehabt, hätte ich mitgeteilt, dass die Pfändung mangels Hinterlegung ins Leere geht.

Die Stadt ist der Ansicht, dass die Pfändung dennoch besteht, ähnlich einer Kontopfändung... wenn da erst später Geld drauf kommt, sei dieses schließlich auch gepfändet.


Die Sache geht jetzt aber noch weiter.

Zwischenzeitlich liegt mir ein formloser Antrag eines Gläubigers auf Auszahlung vor. Der Gläubiger legt einen Vollstreckungstitel und einen Beschluss des LG vor, wonach die Vollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO in die beschlagnahmten Gegenstände, und damit mE in den hinterlegten Betrag, zugelassen wird.

- Ich bin der Ansicht, auch nach durchlesen der Kommentierung im Meyer-Goßner, dass die Vollstrecken und einen Pfüb beantragen müssten. Allein auf Grund Antrag, Titel und Beschluss nach § 111g Abs. 2 StPO kann ich doch nicht auszahlen oder doch?! Bzw. dann stellt sich immernoch die Frage, dass/ob ich nach § 22 HintG den Nachweis der Berechtigten brauche.

Zu guter Letzt ging jetzt noch ein Pfändungsbeschluss eines weiteren Gläubigers ein. Hier fehlt aber der Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO.
Was mach ich jetzt mit dem? DS-Erklärung ist ja nicht abzugeben. Also teile ich einfach mal mit, dass der Pfändungsbeschluss eingegangen ist...?

Ablieferungspflicht bei Testament im Ehevertrag

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Ich brauche mal bei folgenden Sachverhalt eure Meinung:

A und B errichten einen notariellen Ehevertrag. Darin ist unter anderem auch der Passus enthalten: "Vorsorglich widerrufen wir alle Verfügungen von Todes wegen."
A ist nunmehr verstorben. Der Notar hat die Urkunde bislang nur als auszugsweise beglaubigte Abschrift eingereicht und beruft sich dabei auf § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG.
Ich bin aber der Meinung, dass hier das Original zwecks Eröffnung vorzulegen ist (§§ 2254, 2259 BGB).

Wie ist eure Meinung dazu?

Gegenstandswert Widerspruchsverfahren § 882d ZPO

Steuergeheimnis hinsichtlich Forderungsanmeldung

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Hallo Liebe Forengemeinde, ich brauche heute mal euer Schwarmwissen. Bin noch neu in der Insolvenz unterwegs und habe eine Frage hinsichtlich der Darlegungspflichten bei Forderungsanmeldungen.

Sachverhalt: Gläubiger meldet beim Insolvenzverwalter Forderung zum Verfahren an. (Soweit noch alles Plan und kein Problem. )

Jedoch mit folgendem Zusatz:

Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden.

Jetzt meine Fragen aus der gerichtlichen Praxis.
Kann ich trotz Verweis auf Steuergeheimnis auf Vorlage der Unterlagen bestehen?
Brauche ich die Unterlagen überhaupt, wenn die Forderung von dem Insolvenzverwalter festgestellt wird? (Bislang hab ich immer auf Schlüssigkeit geprüft)

Denke es geht eher um die Sache, dass der Band b) ja auch zur Einsicht auf der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird .. und dann wäre er ja offen einsehbar oder?:gruebel:

Nachweis der Prokura

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Im Grundbuch ist eine GmbH & Co KG als Eigentümerin eingetragen. Diese wird vertreten durch eine GmbH: Der Einzelprokurist der GmbH bewilligt nun die Eintragung einer Dienstbarkeit. Eine Erweiterung nach § 49 II HGB ist nicht im Register eingetragen.
Daher wurde Genehmigung des vertretungsberechtigten Organs verlangt.
Nun wird die Genehmigung eines neuen Einzelprokuristen vorgelegt. Dieser soll zu Belastungen ermächtigt sein. Die Ermächtigung ist noch nicht im Register eingetragen.
Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung und Ermächtigung zur Belastung, wird die Anmeldung zum Handelsregister.
Fraglich ist ob dies ausreicht. Die Erteilung der Prokura erfolgte laut Anmeldung durch einen Gesellschafterbeschluss.
Muss dieser mir auch in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden, damit der Nachweis vollständig ist oder reicht die Anmeldung aus?

Depotwechsel

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Die Betreute unterhält ein Depot bei der A-Bank. Die A-Bank kündigt den Depotvertrag. Der Betreuer möchte nun die Wertpapiere in ein bestehendes Depot bei der B-Bank ausliefern lassen und beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots bei der A-Bank und Übertragung der Wertpapiere in das bestehende Depot bei der B-Bank. Da kein Verkauf erfolgen soll, sondern der gesamte Bestand "verschoben" werden soll, sehe ich kein Genehmigungserfordernis, denn eine Verfügung über die Wertpapiere liegt ja nicht vor.
Bin ich auf dem Holzweg oder bekomme ich Rückendeckung von Euch?

Mithaftentlassung nach vollzogener Abtretung

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Eine Gesamtgrundschuld ist in zwei Grundbüchern (Blatt 100 und 200) eingetragen.

Am 01.02.2016 wurde die Abtretung der Gesamtgrundschuld mit der neuen Gläubigerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Antragseingang vom 14.02.2016 wird das in Blatt 100 eingetragene Flst. 50 von der alten Gläubigerin aus der Mithaft entlassen, und dies von dieser zur Eintragung bewilligt und beantragt.

M.E. ist der Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung sofort zurückzuweisen, da der Mangel von der alten Gläubigerin nicht geheilt werden kann. Die neue Gläubigerin hat mit diesem Antrag mithin zunächst nichts zu tun und wird von der erfolgten Zurückweisung auch nicht benachrichtigt.

Was meint Ihr?

Wassergesetz und Unbedenklichkeitsbescheinigung

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Es liegt hier ein Ersuchen auf Berichtigung des Grundbuches nach dem Wassergesetz vor.
Ich hatte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert, weil ich die sonst auch immer bei den Grenzregelungsverfahren gefordert habe.
Lt. ersuchender Behörde soll aber keine UB erforderlich sein, weil der Graben ja schon (kraft Gesetzes und außerhalb des Grundbuches) zum anliegenden Grundstück gehört. Ist das richtig?:confused:

Grundschuldbestellung nach Erwerb durch Zuschlag

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Für das Flst. 500 wird eine Grundschuld bestellt, zur Eintragung bewilligt und beantragt.

Bewilligung und Antrag werden nicht von der eingetragenen Eigentümerin abgegeben. In der Urkunde findet sich lediglich ein Hinweis, dass die Grundschuldbestellerin das Flst. 500 in der Zwangsversteigerung erworben hat.

Diese Konstellation ist mir durchaus vertraut, da sie dem Ersteher durch Auszahlung des Grundschuldbetrags die Möglichkeit geben soll das Meistgebot zu begleichen, was Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist.

Ich würde beim antragstellenden Notar mit Zwischenverfügung die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk verlangen und die Grundschuld bei Vorliegen dieser Ausfertigung dann eintragen.

Wie seht Ihr das?

a.V. - anerkannter Verein - Vertretungsnachweis im Grundbuchverfahren

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Hallo !

Ich habe Forum und Kommentare abgesucht und nichts passendes gefunden:

Mir liegt folgender Fall vor: Ein anerkannter Verein - a.V. - , laut Info seitens desselben wurde ihm die Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung vor dem Jahr 1900 übertragen, tritt als Veräußerer eines Grundstücks auf.

Falls die Frage des Vertretungsnachweises hier schon irgendwo erörtert worden ist, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar !

Widerrufsrecht bei Dienstbarkeiten

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Am Schluss einer unterschriftsbeglaubigten Bewilligung für eine Stromleitungsdienstbarkeit steht:
Widerrufsbelehrung:
Ich bin darüber belehrt worden, dass ichmeine auf den Abschluss dieses
Nutzungsvertrages gerichteteWillenserklärung innerhalb von zwei Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.Brief, Fax, E-Mail) widerrufen
kann. Die Frist beginnt nach Erhalt dieserBelehrung in Textform. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt dierechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
X AG in Y


Nach welcher Vorschrift besteht dieses Widerrufsrecht und ist es vom Grundbuchamt zu beachten ?

Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Erbschein

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Hallo,
habe hier meinen ersten Antrag auf Erteilung des Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und eines Erbscheines (für Sonder- und Vorbehaltsgut).

Habe viel gelesen, beide Zeugnisse können(m.E.) jetzt erteilt werden. Meine Frage:

Packe ich beide Zeugnisse in ein Dokument oder mache ich besser 2 Dokumente? Vom Lw-Gericht kenne ich die kombinierten Hoffolgezeugnisse mit Erbschein und dachte, dass das hier vielleicht auch sinnvoll sein könnte? Oder spricht etwas dagegen?
Eine letztwillige Vfg. gibt es nicht, die Gütergemeinschaft wird mit den gem. Abkömmlingen fortgesetzt, nichtgemeinschaftliche Abkömmlinge gibt es nicht. In beiden Zeugnissen werden also die gleichen Beteiligten benannt.
Wie wird das bei Euch gehandhabt?

Teilaufhebung Erbbaurecht und Vorkaufsrecht

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Erbbaurecht für Sohn eingetragen. Eltern überlassen Teilfläche, auf der es ausgeübt wird an Sohn.
An Teilfäche eingetragene Belastungen werden übernommen. Es ist am gesamten Grundstück ein Vorkaufsrecht für das ganze Grundstück für den jew. Erbbauberechtigten eingetragen.

Bei der Messungsanerkennung/Auflassung wird die Teilaufhebung des Erbbaurechts am Restgrundstück vereinbart. Vorkaufsrecht wird nicht erwähnt.

Am Restgrundstück stehen lassen und auf das neue Erbbaurechtsgrundstück mit übernehmen?

EU-weite vorläufige Kontenpfändung, Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 655/2014

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Die Europäische Union hat am 15. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreiten-den Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59, EUKoPfVO) erlassen. Die Verordnung findet ab dem 18. Januar 2017 in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung. Sie zielt darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vereinfachen.
Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/7560) vorgelegt, der die Voraussetzungen für die künftige europaweite Kontenpfändung schaffen soll. Zur Durchführung der EUKoPfVO sind aber nach Angaben der Bundesregierung einige Anpassungen in der Zivilprozessordnung sowie anderen Gesetzen und Verordnungen erforderlich. Das Gesetz soll insbesondere regeln, welche Gerichte, Behörden und Personen für die Durchführung der Kostenpfändungsverordnung zuständig sind. Die Verordnung soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erleichtern und die Vollstreckung vereinfachen.

Der Bundesrat hat einzelne Änderungen angeregt. Nun befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Darin soll auch eine Rechtspflegerzuständigkeit vorgesehen sein, nämlich für die Vollziehung des Beschlusses, nicht aber für Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die vom Vollstreckungsgericht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 EuKoPfVO zu treffen sind - insoweit soll wegen des weitgehenden Gleichlaufs mit § 766 ZPO ein Richtervorbehalt ins RpflG.


Quellen:
"hib - heute im Bundestag Nr. 103/2016 vom 22.02.2016"
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf, Drs. 18/7560.

Wer 2014 in Bad Boll dabei war, hat schon im Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Strasser von dieser EU-Verordnung gehört.

Erfahrungsstufen Bundeswehr - Landesbeamte ?

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Huhu, wie sieht das eigentlich aus mit den Erfahrungsstufen aus der Bundeswehr und Übertragung danach ? Kennt sich wer aus und hat vielleicht auch paar Rechtsquellen?

Diktatsoftware Dragon

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Hallo,
bei uns ist seit einiger Zeit die Diktatsoftware Dragon (nunmehr grad neuLegial 13) im Einsatz.
Weiß jemand vlt. ob es sich um reine Lizenzen für das Büro handelt, oder ob die Lizenzen auch den heimischen Arbeitsplatz umfassen ? Oder ist das wieder nach Patriziern und Plebejern unterteilt ?
Bin in NRW ! (glücklicherweise endlich juris und beck-online auch zu Hause für plebejer nutzbar :D )

Terminsgebühr Erledigterklärung

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Fällt hier eine Terminsgebühr an?: Ein Kläger geht gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor. Bevor ein Gerichtstermin angesetzt werden kann, hebt die Eigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss auf. Der Klägervertreter erhält Kenntnis von der Aufhebung und telefoniert mit dem Beklagtenvertreter dahin gehend, dass nach Rechtskraft der Aufhebungsbeschlüsse eine Erledigterklärung abgegeben werde. Der Beklagtenvertreter teilt mit, dass die Beklagten sich der Erledigterklärung dann anschließen und eine Kostenübernahmeerklärung abgeben werden.

Streitig zwischen den Anwälten ist, ob das Telefonat auf Erledigung des Rechtsstreites gerichtet war. Der Klägervertreter sagt ja, die Beklagtenvertretung meint, dass das Telefonat nicht auf Erledigung des Rechtsstreites gerichtet war, da der Kläger ja aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse eine Erledigterklärung abgeben musste, um das Verfahren nicht zu verlieren, es also hinsichtlich der Erledigungserklärung nichts zu besprechen gab.

Wie seht ihr das?
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