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Streitwert VV 2300 RVG bei mehreren Forderungen

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Hallo zusammen,

ich habe hier in einem Mahnverfahren den Fall, dass der Rechtsanwalt 2 Rechnungen geltend macht. Soweit nix Ungewöhnliches. Jetzt teilt er aber mit, dass er mit der Geltendmachung separat beauftragt wurde. Das heisst, er sollte erst die eine Rechnung geltend machen. Diese wurde nicht bezahlt. Auftrag für Mahnverfahren wurde nicht erteilt. Dann sollte er die 2. Rechnung geltend machen. Nachdem diese auch nicht bezahlt wurde, soll nun über beide Rechnungen der MB erlassen werden. Hier hat der RA nun 2 separate VV 2300 RVG angemeldet.

Ich meine, dass das nicht geht. Müssten hier nicht wegen § 91 ZPO für den Streitwert beide Rechnungen zusammengerechnet werden und daraus dann eine VV 2300 RVG angesetzt werden? Bei der Gebühr VV 3305 RVG rechnet man ja auch beide Rechnungen zusammen....

Sollte das doch möglich sein, frage ich mich jedoch, wie dann die Anrechnung auf die VV 3305 RVG zu erfolgen hat...

Kann mir da jemand helfen, bitte? Hab schon bei Beck alles mögliche versucht, aber nix gefunden...:oops:

Aufgebot durch TV

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Ich hab da mal eine Frage zu der Antragsberechtigung des Testamentsvollstreckers.
Ich habe einen Antrag auf Erlass des Aufgebots zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefes.
Antragssteller in dem Verfahren ist der Testamentsvollstrecker.
Gemäß § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker grds. nur die letzwillige Verfügng des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers laut der letztwilligen Verfügung ist lediglich die ordnungsgemäße Auseinandersetzung zwischen den Erben.
Da das Aufgebot grds. keine Bestandteil der Auseinandersetzung ist, bin ich der Meinung, dass der TV kein Antragsrecht hat.
Kann mir da jemand helfen?

Beischreibung Geburtenbuch ?

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Hallo zusammen,

ich habe hier im Forum gelesen (uschi, 22.8.2012), daß die Beschreibung des Vaters im Geburtenbuch (DDR) nicht erforderlich war, weil kein Erbrecht des nichtehelichen Kindes bestand.

Meine Frage ist, ob eine Beischreibung erforderlich war, wenn Kind 1957 in der DDR unehelich geboren wurde und die Eltern dann 1958 heirateten. Im Geburtenbuch ist nämlich keine Beischreibung erfolgt, demnach hatte das Kind den Namen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Ins Buch der Familie wurde dann aber das Kind als geborene Müller (Name des Vaters) eingetragen.

Das Standesamt meint nun, daß die Beischreibung evtuell aus gutem Grund nicht erfolgte (wer weiß, ob er wirklich der Vater war?), und daß Vater die Vaterschaft hätte anerkennen müssen, damit Beischreibung hätte erfolgen können. Die meinen also, daß Vaterschaftsanerkennung nicht vorlag und deshalb Beischreibung nicht erfolgen konnte.

Wenn aber Beischreibung gar nicht nötig war (bei den Geschwistern war sie erfolgt), dann kann man aus der fehlenden Beischreibung ev. gar nichts schließen.
Und müßte der Erbschein nicht anhand der Geburtsurkunde, in der der Vater als Solcher ja drin steht, nicht erteilt werden?

In welchen Fällen war denn die Beischreibung erforderlich und wo kann ich das nachlesen?

Vielen Dank
Lumpilein

Sprungeintragung

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FALL:
A verkauft an B ein Grundstück. Für B wird eine AV eingetragen.
Dann erfolgt ein zweiter Kaufvertrag indem B an C verkauft und seine "AV" an ihn abtritt.
Jetzt soll eine Eigentumsumschreibung erfolgen auf C im Wege der Sprungeintragung. (A hat beim zweiten KV nicht mitgewirkt)

Ich bin jetzt verwirrt. Wenn man zB davon ausgeht, dassin Gedanken erst mal B Eigentümer wird, dürfte das ja gar nicht vollzogenwerden, da ja C als AV-Berechtigter eingetragen wurde. Dann könnte ja B nichtauf C umschreiben lassen, sondern nur A auf C oder???

Des Weitern wird natürlich auch gleichzeitig eineGrundschuld bestellt und B ermächtigt C eine eintragen zu lassen, abereigentlich geht das ja nicht, weil A Eigentümer ist… ???

Und eigentlich lässt §40 GBO auch kein Raum für eineSprungeintragung oder???

§ 1045 BGB Haftpflichtversicherung

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Hallo zusammen,

eingetragen werden soll ein Nießbrauch. Dinglicher Inhalt soll die Verpflichtung des Berechtigten sein, "auch die Versicherungspflicht zu erfüllen und eine dafür bestehende Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten".

In § 1045 BGB wird eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich genannt bzw. werden lediglich andere Versicherungspflichten festgelegt. Auch die Kommentierung sagt, dass eine Verpflichtung des Nießbrauchers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht begründet wird.

Mein Verständnis der Abdingbarkeit geht dahin, dass man entscheiden kann, ob etwaige Regelungen Inhalt des Rechts werden sollen oder nicht, nicht jedoch soweit, dass ich Verpflichtungen nach freiem Ermessen regeln kann.

Kann ich deas Recht nun so eintragen oder nicht? Das, was Notare so alles schreiben, hört sich ja häufig ganz nett an, aber irgendwie bin ich nicht überzeugt.:gruebel:

Anrechnung nach Nr. 3305 VV RVG

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folgendes problem mit der bitte um kurze bzw. gern auch längere mitteilung der jeweiligen rechtsauffassung:

ein unternehmen beantragt über ein inkassounternehmen (dem sie die beitreibung notleidender, gekündigter anspruchsverhältnisse überlässt), das nach rvg wie ein rechtsanwalt abrechnen kann, einen mahnbescheid. dieser wird erlassen und hierzu binnen der regulären frist von der gegenseite widerspruch eingelegt. die sache kommt aufgrund des streitwertes ans landgericht.
da das inkassounternehmen ja nicht am landgericht auftreten kann, meldet sich nunmehr ein rechtsanwalt (bisher am verfahren nicht beteiligt) zur akte und begründet den anspruch. vor verhandlung über den widerspruch zieht der antragsgegner diesen zurück, sodass nunmehr ich über den vb zu entscheiden habe.

dabei wird folgendes angemeldet:
1,0 nach nr. 3305 abzgl. 0,65 gg, sprich rest i. h. v. 0,35
7002
7008
diese kosten stehen natürlich bereits im mahnbescheid und (müssen) ungefragt so im vb übernommen werden. was die weiteren kosten (also für das gerichtliche verfahren) betrifft, werden neben den weiteren gerichtskosten noch für die tätigkeit des rechtsanwalts angemeldet:
1,3 nach nr. 3100
7002
7008
und für das inkassounternehmen eine 0,5 nach nr. 3308.

die frage, die ich euch jetzt stelle: würdet ihr hier die restliche 0,35 verfahrensgebühr nach nr. 3305 auf die 1,3 verfahrensgebühr nach nr. 3100 anrechnen oder den vb ungekürzt erlassen?

ich finde es insofern "unverschämt", als ja von vorne herein klar war, dass das inkassounternehmen nicht am landgericht vertreten kann. insofern sind eindeutig mehrkosten entstanden, die nun die gegenseite tragen soll. andererseits gibt es ja die rechtsprechung zum outsourcing bzw. zum hausanwalt, wonach von der gegenseite die interne organisation grds. so hinzunehmen ist.....
einzig die entscheidung des bgh vom 20.10.2005, az. vii zb 53/05 sieht wohl eine kürzung vor. damals hatte aber eine privatperson das verfahren geführt und eben nicht ein unternehmen.

familienger. Genehm.-Erbanteilsübertragung

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Habe den Fall, dass eine Erbanteilsübertragung familiengerichtlich zu genehmigen ist.

Und zwar ist der Kindsvater eines 5 jährigen Kindes verstorben und das Kind ist zu 1/8 Erbe am Nachlass geworden.
Der Nachlass setzt sich nach Angaben der Beteiligten hauptsächlich aus einem bebauten Grundstück zusammen.
Hier läuft ein Versteigerungsverfahren wg. Aufhebung der Gemeinschaft. Nach einem Sachverständigengutachten soll der Verkehrswert 150.000 € betragen.
Die Haupterbin bietet 17.000 € dem mj. Kind an, wenn es aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und den Teilungsversteigerungsantrag zurücknimmt. Nach Abzug der RA.-Kosten/ Versteig.-Kosten beträgt die Ausgleichszahlung tatsächlich 15.000 €.

Hatte so einen Sachverhalt leider noch nie. Die Kindsmutter hat mir schon eine kurze Feststellung über die Höhe des Nachlasses vorgelegt. (ein richtiges Nachlassverzeichnis von der Haupterbin soll nicht vorliegen).

Der Nachlasswert soll 148.000 € betragen (Aktiva-Passiva). Es kommt daher ein Erbteil von 18.500 € raus.

Der beteiligte Rechtsanwalt schreibt, dass die 17.000 € für das Kind als Vertreter der Kindsmutter auch aktzeptiert werden, um weitere Kosten im Rahmen der Zwangsversteigerung etc. zu vermeiden u. da das Risiko besteht, dass der Verkehrswert im Rahmen des Versteig.-Verf. nicht erzielt werden kann etc. Eine Angabe, ob die Haupterbin für den Fall, dass im Teilungsversteigerungsverf. ein Versteigerungserlös unter dem Verkehrswert erzielt wird, im übrigen vermögenslos ist und der restl. Erbteilsanspruch nicht anderweitig realisiert werden kann, wurde bisher nicht gemacht.

Könnt ihr mir hier vlt. helfen, wie vorzugehen ist.

Die Beteiligten drängen auf eine Entscheidung, da der Termin im Zwangsversteigerungsverf. schon bald bestimmt ist.

Danke

Apotheke - Firmenfortführung

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Ich habe ab und an Anmeldungen auf Eintragung eines Inhaberwechsels und einer Firmenfortführung bei einer Apotheke vorliegen. Üblicherweise lautet die Firma Herzchen Apotheke Emma Müllerchen e.K. und soll wie folgt fortgeführt werden: Herzchen Apotheke Fritz Schmidtchen e.K.

Nach einer Meinung ist bei einer Firmenfortführung die Firma vollständig unverändert (mit oder ohne Nachfolgezusatz) fortzuführen. Demnach wäre eine solche Firmenfortführung nicht zulässig. Nach einer anderen Meinung ist nur der Firmenkern fortzuführen, wobei sich die Frage stellt, was der Firmenkern ist. Einerseits würde ich sagen, dass der Normalbürger als Firma nur die Bezeichnung Herzchen Apotheke wahrnimmt. Andererseits könnte man dann den persönlichen Namen des inhabers auch gleich ganz weglassen. Auch könnte man in einem solchen Fall das Erlöschen der alten Firma anmelden und die Firma des neuen Inhabers als neue Firma anmelden, insbesondere da auch immer ein Haftungsausschluss zur Eintragung angemeldet wird.

Wie seht ihr das?

Vielen Dank für die Antworten.

Sehr hohe Vergütung vom Ergänzungspfleger

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Guten Abend!
Ich habe einen Antrag einer Ergänzungspflegerin vor mir, wo sie einen Stundensatz iHv 90 € für 53 Std. ansetzt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsanwältin, wo aber nicht die Berufsmäßigkeit festgestellt wurde. Neben dem Stundensatz möchte sie noch ihre entstandenen Auslagen (Kopien, Fahrtkosten, usw.) vergütet haben.

Die Vergütung soll aus dem Mündelvermögen festgesetzt werden (Mündet hat 130.000 €), bzw. sie möchte ermächtigt werden sich daraus zu befriedigen.
Den hohen Stundensatz rechtfertigt sie mit einem hohen Arbeitsaufwand und schwierigen Aufgaben (Erbauseinandersetzung mit mehreren Immobilien). Geht ein so hoher Stundensatz? Und dann daneben noch die Auslagenentschädigung?

Biete Sachsen, suche Saarland

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Hallo,

ich suche ab sofort einen Tauschpartner aus dem Saarland, der nach Sachsen wechseln möchte.

Erbrecht - behindertes Kind

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Mich würde die rechtliche Situation interessieren bei folgenden Fall. Kind 1 ist geistig behindert und lebt und arbeitet in einer Einrichtung. Kind 2 soll das Elternhaus erben. Wie kann man Kind 2 davor schützen, dass es Kind 1 nicht ausbezahlen muss?

Reisekosten der Partei zu auswärtigem Beweistermin

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Moin, moin.

Folgendes Problem: Im Rechtsstreit, in dem sich der Kläger selbst vertritt, wird die Abhaltung eines Beweistermins an einem auswärtigen Gericht veranlasst um einen Sachverständigen zu hören.
Ein persönliches Erscheinen der Parteien wurde nicht angeordnet.
Dennoch reist der Kläger zu betreffendem Gerichtstermin (Hin- und Rückfahrt immerhin ca. 200km).

Im späteren Verlauf wird ausgeurteilt, dass der Beklagte (teilweise) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Der Kläger meldet nun seine Reisekosten zum Beweistermin an.

Der Anwalt des Beklagten spricht sich gegen die Festsetzung dieser Reisekosten aus, da kein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre. Es sei nicht prozessökonomisch, wenn der Kläger zum Termin reisen würde, da dies das Institut des ersuchten Richters ad absurdum führen würde, immerhin hätte man dann auch den Zeugen hier zum Gericht laden können und es wäre nicht streitig verhandelt worden.

Liegt der Anwalt mit seinen Einwänden richtig?

Ich hätte dazu tendiert diese Reisekosten des Klägers (im Rahmen des JVEG allerdings nur) als erstattungsfähig anzusehen. Auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde muss er ja die Möglichkeit haben, Fragen an den Zeugen stellen zu können.

Vielen Dank schonmal!

Endlich angemeldet

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Hallo liebe Forengemeinde,

seit geraumer Zeit besuche ich schon dieses Forum als stiller Leser.
Ich arbeite in der Liegenschaftsverwaltung und habe u. a. das etwas exotische, aber nie langweilig werdende Erbbaurecht unter meinen Fittichen.
Da ich keine Juristin bin und erst seit 2009 mit dem Thema beglückt, stehe ich immer wieder vor unvollendeten Tatsachen und bin so manches Mal schier am Verzweifeln :gruebel:

Ich hoffe, dass hier einige "Gleichgesinnte" anzutreffen sind und vor allem, dass mir bei Zweifelsfragen geholfen wird :)

LG
Pu

Kostenfestsetzung Unterbevollmächtigte

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Hallo ihr Lieben! Für mein Problem gibt es wahrscheinlich eine ganz simple Lösung, auf die ich nur leider nicht komme.

Ein in Norddeutschland beauftragter RA verklagt für seinen Mandanten/seine Mandantin (Sitz in Süddeutschland) in Süddeutschland die Gegenseite (Gerichtsstandsvereinbarung)

Termin wurde anberaumt: RA schickt einen Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung.

Sache wird durch Urteil entschieden (Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers/der Klägerin - nach § 104 ZPO)


Nun meine Frage:

Sind Terminsvertreterkosten festsetzbar?
Wenn nicht: Dann lässt der RA doch die fiktiv entstanden Kosten festsetzen? (Also VG, TG, etc.?)

Und wie läuft das hintenrum? Denn uns steht ja im Endeffekt die Terminsgebühr gar nicht zu. Dann muss ich doch später darauf achten, dass die uns erstattete Terminsgebühr an den Terminsvertreter nebst Umsatzssteuer weitergeleitet wird, ist doch richtig oder?

Ich weiß nicht warum, aber ich komme nicht auf des Rätsels Lösung. Über schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Mal was Neues für die RAST

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Aktuell hat man ja häufig das Problem, dass viele Antragsteller deswegen Beratungshilfe beantragen, weil man mit dem Jobcenter nicht reden könne.

Mal ein Beitrag aus der Website: www.beratung-kann-helfen.de

"Jobcenter muss Telefonliste offenlegen 15.01.2013 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat das Jobcenter der Stadt dazu verurteilt, die Durchwahlnummern der Sachbearbeiter herauszugeben. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Aber es spricht vieles dafür, dass die Zeiten, in der sich die Jobcenter abschotten konnten, bald vorbei sind.

Anspruch auf umfassende Information
"Jeder hat gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen". So will es das Informationsfreiheitsgesetz. Gehört die Telefonliste mit den Durchwahlen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt auch dazu? Ja, meint das Verwaltungsgericht Leipzig.
Begründung in der Pressemitteilung des Gerichts: "Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann."
Die Praxis sieht allerdings auch in Berlin anders aus. Wer seinen Sachbearbeiter im Jobcenter anrufen will, etwa wegen einer Frage zum Leistungsbescheid, erreicht ihn nicht direkt. Der Anrufende muss das Nadelöhr der zentralen Servicenummer passieren. Der Sachbearbeiter bekommt nach dem Anruf vom Servicecenter ein "Ticket", eine behördeninterne E-Mail, und soll zurückrufen. Leider klappt das häufig nicht.
Weil auch er zum Sachbearbeiter nicht durchdrang, platzte Anwalt Dirk Feiertag schließlich der Kragen. Er klagte auf Herausgabe der amtlichen Telefonliste. "In unserer täglichen Arbeit sehen wir, wie Hilfebedürftige durch Fehler des Jobcenters in existenzielle Notsituationen geraten. Eine dann notwendige schnelle Hilfe wird durch die derzeitige Abfertigung der Betroffenen in einem Callcenter systematisch verhindert", moniert der Anwalt.
Behörden dürfen sich nicht abschotten
Das Informationsfreiheitsgesetz gilt für alle Bundesbehörden und damit auch für die Jobcenter. Ausgenommen sind nur die allein von der Kommune getragenen Hartz-IV-Behörden. Für sie gelten aber die Informationsfreiheitsgesetze der Länder. In Berlin unterliegen die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundeagentur für Arbeit und der Bezirke dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Laut Sabine Schudoma, der Präsidentin des Berliner Sozialgerichts, erledigt das Sozialgericht der Hauptstadt vier von fünf Hartz IV-Verfahren ohne Urteil. Die Einschaltung der Justiz hätte in diesen Fällen vermieden werden können, wenn die Parteien vorher miteinander geredet hätten, so Schudoma.
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 5 K 981/11"

Ggf. kann man Antragsteller für die Zukunft auf die vorstehende Entscheidung verweisen?

Fiskuserbrecht feststellen oder Veräußern?

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Hallo, ich kann mich gerade nicht entscheiden.<br />
<br />
Folgender Fall:<br />
Die Erben haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, sie hatten eine &Uuml;berschuldung vermutet. Weitere Erben sind nicht bekannt. Die Erbschaft ist nicht &uuml;berschuldet.<br />
<br />
Der Erblasser hinterl&auml;sst eine Eigentumswohnung von ca. 55.000,00 &euro;. Dem stehen Verbindlichkeiten von ca. 30-40.000 &euro; gegen&uuml;ber. Es wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Was soll ich machen?:confused:<br />
<br />
a) sofort Fiskuserbrecht feststellen<br />
<br />
oder<br />
<br />
b) erst im Rahmen der Nachlasspflegschaft Eigentumswohnung ver&auml;u&szlig;ern, Schulden begleichen und dann Fiskuserbrecht feststellen.

Zuständigkeit für weiteres Verfahren

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Ich habe von einem anderen Amtsgericht Eröffnungsunterlagen gemäß § 350 FamFG übersandt erhalten. Laut Sterbeurkunde ist der Erblasser im November 2012 mit letztem Wohnsitz in X (gehört zum Bezirk des anderen Amtsgerichts) verstorben. Die Tochter hat angegeben, dass ihr Vater seit Juli 2012 in einem Pflegeheim in Y (gehört zum hiesigen Bezirk) gewohnt habe.

Auch wenn § 418 ZPO nicht unmittelbar gilt, gehe ich zunächst einmal von der Richtigkeit der ausgestellten Sterbeurkunde aus. Da der übersandte Vorgang keinerlei Hinweise auf weitere Ermittlungen enthält, insbesondere zur Frage, ob ein anderer Wohnsitz als der in X begründet werden konnte (hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., Rn 39-41 zu § 343), neige ich dazu, die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzugeben. Eine Ummeldung ist nicht erfolgt, wie eine von hier aus gestellte Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergeben hat.

Für weitere Denkanstöße wäre ich dankbar.

Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts

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Hallo zusammen,

ich befinde mich gegenüber den meisten Usern hier auf der anderen Seite und bin gerade am Hadern mit der Erteilung einer Belastungsgenehmigung.

Kurze Fallschilderung:
Mir liegt die begl. Ablichtung einer Grundschuldbestellungsurkunde vor. Der Notar bittet den Eigentümer des Erbbaugrundstücks um Zustimmung. Soweit so klar.
Das Erbbaugrundstück, auf welchem ein Seerestaurant betrieben wird, hat einen Wert von ca. 26.000 €. Der neue Besitzer, also Erbbaurechtsnehmer, möchte das Gebäude komplett sanieren und für die Gläubigerin eine Grundschuld auf das Erbbaurecht in Höhe von 380.000 € eintragen lassen.
Normal ist die Beleihungsgrenze bei 60 - 70 % vom Wert des Erbbaurechts. Aber in manchen Fällen kann man höher beleihen (gem. § 7 Abs. 2 ErbbVO ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Belastung des Erbbaurechts zuzustimmen, wenn es mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist). Das ist ja immer relativ.

Meine Frage:

Wie kann der Erbbaurechtsgeber einer überhöhten Belastung zustimmen, ohne Gefahr zu laufen, dass die eingetragene Grundschuld im Erbbaugrundbuch bei einer Insolvenz letztendlich an ihm hängen bleibt? Sollte der Gläubiger (die Bank) in dem Fall keine Zwangsvollstreckung beantragen, würde es unweigerlich zum sog. Heimfall kommen. Und somit hätte der Eigentümer die Grundschuld an der Backe :gruebel:

Die Grundschuld wird im übrigen nachrangig nach den Rechten in Abt. II eingetragen.

Gibt es spezielle Formulierungen mit Bedingungen? Vielleicht hatte hier der eine oder andere auch schon mal diesen speziellen Fall?

Es fehlt mir die Rechtsgrundlage. Wie begründe ich meine Zustimmung?

LG
Pu

Anwendung von § 308 ZPO, wenn verrechnet?

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Hallihallo,

ich hab hier einen Rechtsanwalt, der zunächst ganz korrekt die ihm zustehenden Gebühren in der richtigen Höhe aufgelistet hat. Beim Zusammenrechnen ist ihm aber ein Fehler unterlaufen und nun würde er dadurch weniger bekommen, als ihm zusteht.

Was mich zögern lässt, ist der Punkt, dass erst alles richtig aufgeführt ist, dann aber leider falsch zusammengerechnet.

Was würdet ihr tun?

Vielen Dank.

Vorstellung in neuer Funktion

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Sehr geehrte Forumsmitglieder, neben meiner Sachverständigentätigkeit für Liegenschaftswerte bin ich nunmehr auch zum ö.b.u.v. Auktionator für Immobilien berufen worden. Ich bin dabei spezialisiert auf die freiwillige Einlieferung von Immobilien und die Vorort-Versteigerung. Gerne beantworte ich Ihnen Fragen zum Thema.

Beste Grüße aus der documenta-stadt
Dietmar Bremer
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