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Hinweis auf eine Sache, die mir so vorher nicht aufgefallen ist:

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Ich mache Beratungshilfe nun schon seit einer Dekade.

Seit 2 Wochen sind mir vermehrt folgende Sachen aufgefallen:

a) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Wir lassen einfach mal das Datum weg, dann kann der Rpfl. nicht mehr sagen, dass die erste anwaltliche Tätigkeit vor der Unterschrift des Antragstellers war und somit der Beratungshilfe nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden kann (vgl. BVerfG, 1 BvR 2392/07, juris)."

Alternativ wird auch ein völlig verdrehtes Datum eingesetzt, welches offenkundig falsch ist.

Dafür habe ich mir das hier gebastelt:
fehlendes Unterschriftsdatum (oder falsches Unterschriftsdatum) macht den nachträglichen Beratungshilfeantrag unzulässig

„Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, soweit sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.
Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht nachgewiesen. Das Antragsformular ist nicht datiert und lässt nicht erkennen, dass sich die Antragstellerin wegen Beratungshilfe an die Erinnerungsführer gewandt hat. Ebenso wie das von dem Erinnerungsführer zu 2 angeführte Amtsgericht Konstanz in seiner Entscheidung vom 17.07.2008, UR II 90/08 = NJOZ 2008, 3987 hält das Gericht die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Glaubhaftmachung der Begründung eines Mandatsverhältnisses im Rahmen der Beratungshilfe für ausschlaggebend, weil andere Umstände einer weitergehenden Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sind.“ AG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2012, 40 UR II 40/12, Rn. 4-5, juris.

Ich teile dann unter Bekanntgabe obiger Rechtsprechung mit, dass es der Sorgfaltspflicht des Antragstellrs obliegt, dass das Antragsformular ordentlich ausgefüllt wird. Fehler im Datum werden dann dem Antragsteller zugerechnet. Die Beratungshilfeanträge werden von mir als unzulässige Beratungshilfeanträge zurückgewiesen.

(Bisher war korrektes Datum + Unterschrift bei mir immer ein Zulässigkeitsmerkmal und zählt bei mir nicht zur Begründetheit eines Beratungshilfeantrages.)


b) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Ich habe hier eine Unterschrift des Antragstellers in der Akte. Ich kopiere mal eben die Unterschrift des Antragstellers mittels Kopierer auf das Originalantragsformular und belästige mal meinen Mandanten nicht weiter. Wäre doch echt Schade um seine Freizeit."

Ich schreibe dann: Leider habe ich feststellen müssen, dass keine Originalunterschrift auf dem Beratungshilfeantragsformular enthalten ist. Damit ist nicht klar, ob tatsächlich ein Beratungshilfeantrag zwischen Antragsteller und Rechtsnawalt zustande gekommen ist. Der Beratungshilfe ist aufgrund des förmlichen Mangels als unzulässig zurückzuweisen.

(Die Originalunterschrift wird von mir als Zulässigkeitsmerkmal angesehen, weswegen ich auch diese Fälle als unzulässig zurückweise.)


Ich finds krass. Für 100 Tucken, würde ich niemals ne Unterschrift reinkopieren :daumenrun

Betreuung Pebb§y FamFG

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Hallo da draußen,
wir in unserer Abteilung sind gerade auf Spurensuche, warum wir mit unseren Betreuungszahlen nicht mehr hinkommen und jeder kurz vorm Abdrehen ist.

Generell gilt ja (zumindest in Schleswig-Holstein)

GA 210 FN 21 Betreuungssachen Bestand 110 Minuten

Dabei bin ich über folgendes gestolpert.
Im Pebb§y Endgutachten Anhang 120 (Jahr 2002) http://nrw.bdr-online.de/images/stor...20_ag_rpfl.pdf ergibt sich für Vormundschaft/Betreuung:

F28 Betreuungssachen 139 Minuten
F29 Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (=Anordnung von Vormundschaft/Pflegschaft) 41 Minuten
F30 Sonstige Verfahren des Vormundschaftsgerichts (= Adoptionsverfahren) 34 Minuten

Im Anhang 140 dann weiter: http://nrw.bdr-online.de/images/stor...40_ag-rpfl.pdf ergibt sich für Vormundschaft/Betreuung:

F 28
FN 21 F 29 124 Minuten
F 30

Das würde für mich heißen, dass für das Geschäft FN 21 der Durchschnitt mit 124 Minuten errechnet wurde (aktuell auf 110 Minuten festgesetzt) für die drei Untergeschäfte.

Wir haben nach dem FamFG aber alle unsere Vormundschaftssachen und Adoptionssachen an die F-Abteilung weggegeben, so dass wir eigentlich nur noch Betreuungssachen haben und ein paar Abwesenheitspflegschaften (hier bei uns unter X-er AZ eingetragen).

Das hieße für mich, dass die Zahl für Betreuung zu niedrig ist, weil es ja vorher ein Durchschnitt war und die Sachen, die von geringem Minutenumfang waren weggefallen sind. Daher wären die 139 Minuten (ggf. noch mit Abschlag für die Pauschale Vergütung) doch fairer.

Oder habe ich einen Denkfehler? Kenne mich mit Pebb§y nämlich auch sonst nicht aus...

Danke

Haftbefehl bis zu 6 Monaten, und dann?

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Ich bin Gläubiger und möchte wissen, was nach 6 Monaten Haft mit dem Schuldner passiert.

Der Schuldner versucht alles, um einer Zahlung und Pfändung zu entgehen und zu verweigern. Er betreibt ein selbstständiges Gewerbe, das er bei Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgemeldet hat. Er besitzt keine Konten, führt nur Bargeschäfte und viele Sachen laufen über die Ehefrau.

Es wurde vom Schuldner mehrmals die eidesstattliche Versicherung verweigert. Darauf wurde Haftbefehl erlassen. Ich traue dem Schuldner zu, dass er "seine Zeit im Gefängnis" absitzen will. Wenn er will, soll er. Das stört mich nicht.

Mich interessiert nur wie lange der Schuldner in Haft gehalten werden kann.

Im Netz lese ich was von "das dieser Haftbefehl bis zu 6 Monaten vollstreckt werden kann". Was bedeutet das? Das der Haftbefehl eine Gültigkeit von 6 Monaten hat oder der Schuldner für bis zu 6 Monate in Haft kommt?

Ist "Haft" und "Gefängnis" das Gleiche?

Wie lange kann der Schuldner in Haft gehalten werden?

Und vor allem, was passiert nach den 6 Monaten?

Kann wiederum ein Haftbefehl beantragt werden?

Wer bezahlt die Haftunterbringung des Schuldners?

Danke.

Ringtauschpartner vom OLG Celle gesucht!

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Es wird ein Tauschpartner gesucht, der vom OLG Celle zum OLG Oldenburg zum 01.10.2013 wechseln möchte.

Vorzugsweise wird jemand aus dem Großraum Hannover gesucht.

Freuen uns über jede Rückmeldung!:)

Hallo - dann bin wohl auch ich mal dran :)

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Hui - dann stelle auch ich mich mal vor :)

Junge Hamburgerin, die gerade erst der Ausbildung entwachsen ist und sich in einer etwas größeren Kanzlei behaupten darf! Die Anforderung ist natürlich enorm und ich Küken werde wohl noch Jahre benötigen, um alle Fragen meiner Chefs aus dem Stehgreif beantworten zu können.

Es wäre schön, wenn ich diese Zeit mit eurer Hilfe ein wenig verkürzen könnte :)

PfüB auf Insolvenzverwalter umschreiben?

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Hallo an Alle :)

erst mal vorab, falls es hier irgendwo schon mal was passendes zu meinem Problem geben sollte, wäre ich für Hinweise dankbar, ich hab leider nichts gefunden..

Also, ich hab folgendes Problem:
Es existiert ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahr 2009. Gepfändet wurde das Konto des Schuldners. Vor ein paar Tagen bekomm ich die Akte dann vorgelegt mit ner Erinnerung, eingelegt durch einen Schuldnervertreter. Als Sachverhalt wird aufgeführt, dass der GLÄUBIGER seit Juli 2012 in Insolvenz ist. Von der Bank wurden seitdem über 300 EUR einbehalten, aber wohl bisher noch an niemanden ausgezahlt. Schuldnervertreter beruft sich jetzt darauf, dass der Gläubiger nicht mehr aktiv legitimiert sei, die Forderung einzuziehen.

Ich persönlich saß dann erst mal recht blöd davor. Was genau der Anwalt mit seiner Erinnerung bezweckt hab ich übrigens nicht genau verstanden. Ich schätze er will die Aufhebund des PfüBs, aber en genauen Antrag darauf hab ich nicht.

Ich hab dann erst mal meine ehemalige Vollstreckungsausbilderin angerufen, die eigentlich immer auf alles eine Antwort weiß. Die meinte dann zu mir, ich sollte die Erinnerung dem Insolvenzverwalter schicken und ihm quasi einen Hinweis geben, dass er ne Umschreibung des PfüBs beantragen soll und ich auch die Erinnerung dahingehend auslegen soll. Ich hab danach nochmal Kommentare gewälzt, aber ich find nirgends was dazu, dass man einen PfüB analog § 727 ZPO tatsächlich auf den Insolvenzverwalter umschreiben kann.
Daher meine Frage an Euch: Kann man einen PfüB umschreiben?
Und falls nein: Was mach ich mit der Erinnerung? Meiner Ansicht nach kann ich doch diesen PfüB nicht aufheben. Die Forderung existiert ja noch. Im Zweifel also Nichtabhilfe und Richtervorlage, oder was denkt ihr?

Antrag 109 ZPO

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Guten Tag zusammen ;)

Ich bräuchte bitte mal eine Info wegen einer Freigabeerklärung.

Kurz zur Vorgeschichte. Es ergeht gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung. Um die ZV abzuwenden leistet unser Mandant die Sicherheit. Im Verfahren wird dann ein Vergleich geschlossen dahingehend, daß gegen Herausgabe div. Gegenstände die Freigabe durch die Antragstellerin erfolgt.

Die Herausgabe fand am 1.12.12 statt. Die Antragstellerin bzw. deren Rechtsanwälting wurde dann dreimal aufgefordert, die Freigabe der hinterlegten Sicherheit zu erklären.

Am 9.1.2013 habe ich dann gem. § 109 ZPO den Antrag gestellt, der Antragstellerin aufzugeben, die Freigabe zu erklären. Die vom Gericht gesetzte Frist für die Antragstellerin lief am 6.2.2013 ab.

Am 18.2.2013 geht bei Gericht ein Schriftsatz der Antragstellerin ein, daß die Freigabe nicht erklärt werden kann, da angeblich Sachen fehlen oder beschädigt sind.

Jetzt meine Frage: Ist der Einwand verspätet? Hätte sich die Antragstellerin nicht gleich nach Übergabe melden müssen bzw. zumindest innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist? Hätte das Gericht nicht nach Fristablauf den Beschluß über die Anordnung der Freigabe erlassen müssen?

Über Hilfe würde ich mich freuen ;)

Genehmigung 1907 - trotzdem?

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Guten Morgen,

zu meiner Frage habe ich hier noch nix gefunden, und ich weiß nicht, ob ichs mir vielleicht zu kompliziert mache:

Eine Betreute ist vor n paar Wochen ins Heim gekommen. Zeitgleich fand ein Betreuerwechsel statt, die alte Betreuerin ist ne Ehrenamtlerin, neue Betreuerin Berufsbetreuerin.

Letzte Amtshandlung der alten Betreuerin war die Kündigung der Wohnung. Sie hat nicht beantragt, die Kündigung zu genehmigen, sondern nur dem Gericht mitgeteilt, dass sie gekündigt hat, das war vor 2 Wochen; sie schickte zudem ein Schreiben des Vermieters, der sich mit der Kündigung der Wohnung zum 28.02.2013 einverstanden erklärt.

Hab die Akte seitdem aber nicht zu Gesicht bekommen, weil sie beim Richter lag.

Kann ich die Erklärung des Vermieters dahingehend "nutzen", dass eine Genehmigung durch das Gericht (entgegen 1907 und 1831) quasi überflüssig wär? Die Betroffene ist nicht anhörungsfähig, das heißt Verfahrenspfleger usw., fraglich, ob ich das alles bis zum 28.02. hinkrieg...oder wäre die Genehmigung trotzdem erforderlich,was im Zweifel zur Folge hätte, dass sich der Vermieter an seine Zusage mit dem 28.02. nicht mehr gebunden fühlt und dann auf einmal noch Mietforderungen im Raum stehen? Mit meinem Palandt hab ich mich deswegen schon gestritten, der sagt auch nix...

Antrag nach unbekannten Gläubiger, § 1170 BGB (Briefrecht)

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt liegt vor:

- Antrag durch Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- die eingetragene Gläubigerin ist 1962 verstorben
- die Erbeserbin erteilt eine Löschungsbewilligung
- der Brief liegt nicht vor

Die Antragstellerin beruft sich auf eine Grundsatzentscheidung des BGH v. 09.01.2009 (V ZB 140/08).

Danach ist der Gl. eines Briefrechtes auch dann unbekannt, wenn der erteilte Brief unaufindbar ist und der letzte bekannte Inhaber unbekannt ist. Dieser Beschluss erweiterte eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2004 (IV ZB 38/03).

Nach der Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass der dinglich gesicherte Gläubiger unbekannt ist, sondern der Gläubiger unbekannt ist, der den Brief besitzt. Grund soll sein, dass Briefrechte außerhalb des Grundbuches abgetreten werden können.

Jedoch wird seitens der Antragstellerin im Antrag selbst eine mögliche Abtretung nicht behauptet. Vielmehr hat die Enkelin der eingetragenen Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt. Scheinbar befindet sich nur der Brief nicht in ihrem Besitz. Ich bin der Meinung, dass hier ein Eingentümerrecht vorliegt und damit der Weg für ein Urkundsaufgebot offen stehen könnte.

Wie ist Eure Meinung hierzu? Danke für die Mühe!

Kirche als Käufer/Verkäufer

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Kann mir jemand sagen, welche Genehmigungen (Beschluss Presbyterium usw.) ich alles brauche, wenn die katholische oder die evangelische Kirche in NRW als Käufer oder Verkäufer auftritt?
Leider habe ich bisher noch nicht wirklich was brauchabres hierzu gefunden...

Probleme bei finanziertem Kfz

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Hallo zusammen,

ich brauche Hilfe bei folgendem Sachverhalt.

Schuldnerin hatte bei Eröffnung des InsO-Verf. ein finanziertes Kfz bei der S-Bank mit noch offenen Forderungen unterhalb des Verkehrswerts.
Die S-Bank hatte bereits den Verwerter auf Grund des offenen Betrages eingeschaltet. Es wurde mit der S-Bank vereinbart, dass bei Verwertung der Überschuss, bei geringerem Erlös jedenfalls aber die Pauschalen nach §§ 166, 171 InsO an die Insolvenzmasse gezahlt werden.

Ehemann der Schuldnerin wollte das Kfz übernehmen und hat sich daraufhin direkt an die S-Bank gewandt und die offenen Restraten des Kfz-Kredits bezahlt, worauf die S-Bank die Erledigung des Kredits erklärt hat und den Kfz-Brief an uns, mit der dementsprechenden Freigabe gegenüber der Insolvenzmasse, übersandt hat.

Der Ehemann der Schuldnerin ist der Meinung er hätte das Auto nunmehr gekauft und verlangt die Herausgabe des Kfz-Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Überschusses.

Wir sind jedoch der Meinung, dass kein Kaufvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich eine Insolvenzforderung ausgeglichen wurde. Wir möchten nunmehr den gesamten Verkehrswert des Kfz vom Ehemann der Schuldnerin haben, oder wir würden verwerten.

Wie seht ihr den Sachverhalt??? :)

Lieben Dank im Voraus

Erinnerung gegen Gebühr § 92 KostO

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Ich habe die Beiträge zu § 14 KostO bereits durchgeschaut, habe aber nach wie vor Verständnisprobleme.
Die Betreuerin hat sich gegen die Kostenrechnung ( Erhebung der Jahresgebühr ), die ich erstellt habe, gewendet.

1. Frage: Wem obliegt das gebührenpflichtige Geschäft in Betreuungssachen? Dem Richter oder dem Rechtspfleger? Wer muss über die Erinnerung entscheiden?

2. Frage: Falls der Rechtspfleger zuständig ist: Darf ich eine Nichtabhilfeentscheidung treffen? Denn im Korintenberg steht: Hat der Rechtspfleger als Kostenbeamter die angefochtene Entscheidung aufgestellt, so ist er von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen; dem steht die Nichtabhilfe nach Änderung der Rechtslage gleich.

Was bedeutet das? Muss meine Vertreterin über eine Abhilfe entscheiden und ein 3. Rechtspfleger entscheidet dann über die Erinnerung an sich?

Löschung Zwangshypothek nach Übergang

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In Abt. III wurde im Jahr 1999 eine Zwangshypothek für einen Eigenbetrieb des Landkreises Musterstadt eingetragen.

Dieser Eigenbetrieb wurde allerdings schon im Jahr zuvor samt Aktiva und Passiva zum Stichtag 31.12.1998 durch notariellen Vertrag an die X GmbH verkauft und übereignet. Die einzelnen Rechte sind in dem Vertrag nicht aufgeführt.

Nun bewilligt die X GmbH die Löschung des Rechts und beruft sich zum Nachweis des Rechtsübergangs auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1998.

Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kaufvertrag als Nachweis nicht ausreichend ist. Der der Zwangshypothek zu Grunde liegende Titel stammt zwar aus der Zeit vor dem Kaufvertrag, aber das Recht wurde eben erst später eingetragen (richtigerweise hätte wohl damals schon die X GmbH unter Vorlage einer Rechtsnachfolgeklausel eingetragen werden müssen). Von daher halte ich eine Abtretungserklärung des Landkreises für erforderlich.

Liege ich da falsch?

Reisekosten bei Arbeitsplatzwechsel des Anwalts

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Hallo,

ich bin mir bei folgendem Fall unsicher.

In einem Strafverfahren beauftragt der Angeklagte an seinem Wohnort einen Verteidiger. Der Verteidiger wechselt während des Verfahrens seinen Arbeitsplatz und arbeitet nunmehr 400 Kilometer entfernt für eine andere Kanzlei. Das Mandat aus dem Strafverfahren nimmt er mit.

Als Auslagen werden jetzt die Reisekosten für 800 Kilometer geltend gemacht.

Kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an oder auf den Terminstag ? Oder sehe ich da jetzt ein Problem, welches keins ist ?

Vergütung Verfahrenspflger

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Hallo, ich habe hier einen Antrag auf Vergütung eines Vefahrenspflegers. Dieser war bestellt für die Prüfung der Vergütung eines Abwesenheitspflegers. Die Vergütung ist ja nach § 277 Abs. 5 FamFG zunächst aus der Staatskasse zu zahlen. Wenn ich jetzt einen Rückgriff vornehmen will, weil Vermögen vorhanden ist, muss ich dann wieder einen Verfahrenspfleger für die wahrnehmung der Rechts des Abwesenden bestellen. Dann dreht man sich doch immer im Kreis.

ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

zweimal insolvent als Privatperson?

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Wir haben nicht allzuviel insolvenztechnische Dinge bei uns.

Hier ist es so dass jemandem die Restschuldbefreiung versagt wurde. Kann dieser dann tatsächlich noch einmal Insolvenz anmelden? Wenn ja, worauf kann ich mich da stützen?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus :) :confused:

Dienstbarkeit am Erbbaurecht, Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf

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Habe ein Erbbaurecht, das am 01.01.2012 durch Zeitablauf erloschen ist und soll nun das Grundbuchblatt schließen.

Neben einem Geh- und Fahrtrecht, das gleichlautend auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht eingetragen ist, ist das Erbbaurecht noch mit einem weiteren Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) belastet. Hierzu ist nichts beantragt.

Das erstere ist unproblematisch, weil es ja am Grundstück weiter besteht (gleicher Rang wie am Erbbaurecht).

Der Berechtigte aus dem nur am Erbbaurecht eingetragenen Geh- und Fahrtrecht hat wohl Pech gehabt (?); eine Zustimmung zur Löschung des Erbbaurechts kann wohl kaum verlangt werden, da es sich ja nicht um eine rechtsgeschäftliche Aufhebung handelt. Sollte ich wenigstens rechtliches Gehör gewähren?

Oder wie seht ihr die Sache?

Haftung des Rechtspflegers wegen verspäteter Rechnung der LJK an Betreuer?

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Die ETW eines Betreuten wird verkauft, der Betreute ist dadurch vermögend geworden. Die Rechtspflegerin teilt dem Betreuer im März mit, "demnächst" werde er eine Rechnung der Landesjustizkasse über 9.320 € für in Zusammenhang mit der Betreuung entstandenen Kosten erhalten. Die LJK fordert erst 16 Monate später, im August des Folgejahres, mit Rechnung und Kontoangabe den Betreuer zur Zahlung auf. In der Zwischenzeit hat der geschäftsfähige Betreute (bei Vermögenssorge ohne Einwilligungvorbehalt) das Geld ausgegeben. Haftet die Rechtspflegerin gegenüber der Landesjustizkasse? Oder der Betreuer, weil er den Betreuten nicht am Ausgeben gehindert und diesen Betrag nicht sofort "beiseite geräumt" (wohin?) hat? Oder nur der Betreute (der im Heim dauerhaft mittellos ist)?:confused:

Vorsorgebevollmächtigter

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Hallo,

weiß zufällig jemand, ob der § 165 BGB auch Anwendung auf den Vorsorgebevollmächtigten findet und könne mir dazu vielleicht eine Entscheidung oder einen Kommentar sagen?

Anmeldung nach ST wegen vorher unverschuldet unbekannter Forderung

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ST hat stattgefunden (natürliche Person, Verfahren ist noch nicht aufgehoben). Danach haben mehrere Krankenkassen noch Forderungsanmeldungen vorgenommen. Ich habe mir


Forderungsprüfung nach Schlusstermin und vor Aufhebung
Schlusstermin/nachtr. Anmeldung


zu Gemüte geführt und dann den Krankenkassen den Hinweis erteilt, dass eine Prüfung nach meiner Ansicht nicht mehr möglich ist, weil ST = letzte Gläubigerversammlung. Heute erhielt ich einen Anruf von einer der beteiligten Krankenkassen, in dem mir folgendes mitgeteilt wurde: Eine frühere Anmeldung, und sei es auch als Vorratsanmeldung eines Schätzbetrages war nicht möglich. Für die bei dieser Krankenkasse gemeldeten Arbeitnehmer gab es keine Beitragsrückstände. Die Forderungen beruhen ausnahmslos (und zwar bei allen Spätanmeldungen) auf Beitragsforderungen wegen Schwarzarbeit. Über die Ermittlungen der DRV und des Hauptzollamtes seien die Krankenkassen im Vorfeld nicht unterrichtet worden, sondern erst durch die Übermittlung des Prüfungsberichts.


Ich bekomme das alles auch noch schriftsätzlich nebst Prüfungsbericht.


Nun die Gretchenfrage: Kann es am obigen Ergebnis etwas ändern, wenn der Gläubiger unverschuldet die Anmeldung nicht eher tätigen konnte?


Da das nach Lektüre der beiden obigen Threads eine durchaus interessante Frage ist und das Problem auch problemlos besprochen werden konnte, tendiere ich nach bisherigem Überlegen dazu, dass ich versuche, die Dinge dahin zu lenken, dass eine abgesprochene Zurückweisung erfolgt, gegen die Beschwerde eingelegt wird.
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