Ich mache Beratungshilfe nun schon seit einer Dekade.
Seit 2 Wochen sind mir vermehrt folgende Sachen aufgefallen:
a) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Wir lassen einfach mal das Datum weg, dann kann der Rpfl. nicht mehr sagen, dass die erste anwaltliche Tätigkeit vor der Unterschrift des Antragstellers war und somit der Beratungshilfe nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden kann (vgl. BVerfG, 1 BvR 2392/07, juris)."
Alternativ wird auch ein völlig verdrehtes Datum eingesetzt, welches offenkundig falsch ist.
Dafür habe ich mir das hier gebastelt:
fehlendes Unterschriftsdatum (oder falsches Unterschriftsdatum) macht den nachträglichen Beratungshilfeantrag unzulässig
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, soweit sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.
Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht nachgewiesen. Das Antragsformular ist nicht datiert und lässt nicht erkennen, dass sich die Antragstellerin wegen Beratungshilfe an die Erinnerungsführer gewandt hat. Ebenso wie das von dem Erinnerungsführer zu 2 angeführte Amtsgericht Konstanz in seiner Entscheidung vom 17.07.2008, UR II 90/08 = NJOZ 2008, 3987 hält das Gericht die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Glaubhaftmachung der Begründung eines Mandatsverhältnisses im Rahmen der Beratungshilfe für ausschlaggebend, weil andere Umstände einer weitergehenden Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sind. AG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2012, 40 UR II 40/12, Rn. 4-5, juris.
Ich teile dann unter Bekanntgabe obiger Rechtsprechung mit, dass es der Sorgfaltspflicht des Antragstellrs obliegt, dass das Antragsformular ordentlich ausgefüllt wird. Fehler im Datum werden dann dem Antragsteller zugerechnet. Die Beratungshilfeanträge werden von mir als unzulässige Beratungshilfeanträge zurückgewiesen.
(Bisher war korrektes Datum + Unterschrift bei mir immer ein Zulässigkeitsmerkmal und zählt bei mir nicht zur Begründetheit eines Beratungshilfeantrages.)
b) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Ich habe hier eine Unterschrift des Antragstellers in der Akte. Ich kopiere mal eben die Unterschrift des Antragstellers mittels Kopierer auf das Originalantragsformular und belästige mal meinen Mandanten nicht weiter. Wäre doch echt Schade um seine Freizeit."
Ich schreibe dann: Leider habe ich feststellen müssen, dass keine Originalunterschrift auf dem Beratungshilfeantragsformular enthalten ist. Damit ist nicht klar, ob tatsächlich ein Beratungshilfeantrag zwischen Antragsteller und Rechtsnawalt zustande gekommen ist. Der Beratungshilfe ist aufgrund des förmlichen Mangels als unzulässig zurückzuweisen.
(Die Originalunterschrift wird von mir als Zulässigkeitsmerkmal angesehen, weswegen ich auch diese Fälle als unzulässig zurückweise.)
Ich finds krass. Für 100 Tucken, würde ich niemals ne Unterschrift reinkopieren :daumenrun
Seit 2 Wochen sind mir vermehrt folgende Sachen aufgefallen:
a) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Wir lassen einfach mal das Datum weg, dann kann der Rpfl. nicht mehr sagen, dass die erste anwaltliche Tätigkeit vor der Unterschrift des Antragstellers war und somit der Beratungshilfe nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden kann (vgl. BVerfG, 1 BvR 2392/07, juris)."
Alternativ wird auch ein völlig verdrehtes Datum eingesetzt, welches offenkundig falsch ist.
Dafür habe ich mir das hier gebastelt:
fehlendes Unterschriftsdatum (oder falsches Unterschriftsdatum) macht den nachträglichen Beratungshilfeantrag unzulässig
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, soweit sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.
Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht nachgewiesen. Das Antragsformular ist nicht datiert und lässt nicht erkennen, dass sich die Antragstellerin wegen Beratungshilfe an die Erinnerungsführer gewandt hat. Ebenso wie das von dem Erinnerungsführer zu 2 angeführte Amtsgericht Konstanz in seiner Entscheidung vom 17.07.2008, UR II 90/08 = NJOZ 2008, 3987 hält das Gericht die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Glaubhaftmachung der Begründung eines Mandatsverhältnisses im Rahmen der Beratungshilfe für ausschlaggebend, weil andere Umstände einer weitergehenden Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sind. AG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2012, 40 UR II 40/12, Rn. 4-5, juris.
Ich teile dann unter Bekanntgabe obiger Rechtsprechung mit, dass es der Sorgfaltspflicht des Antragstellrs obliegt, dass das Antragsformular ordentlich ausgefüllt wird. Fehler im Datum werden dann dem Antragsteller zugerechnet. Die Beratungshilfeanträge werden von mir als unzulässige Beratungshilfeanträge zurückgewiesen.
(Bisher war korrektes Datum + Unterschrift bei mir immer ein Zulässigkeitsmerkmal und zählt bei mir nicht zur Begründetheit eines Beratungshilfeantrages.)
b) Vermutlicher Gedankengang des Antragsteller-Vertreters?: "Ich habe hier eine Unterschrift des Antragstellers in der Akte. Ich kopiere mal eben die Unterschrift des Antragstellers mittels Kopierer auf das Originalantragsformular und belästige mal meinen Mandanten nicht weiter. Wäre doch echt Schade um seine Freizeit."
Ich schreibe dann: Leider habe ich feststellen müssen, dass keine Originalunterschrift auf dem Beratungshilfeantragsformular enthalten ist. Damit ist nicht klar, ob tatsächlich ein Beratungshilfeantrag zwischen Antragsteller und Rechtsnawalt zustande gekommen ist. Der Beratungshilfe ist aufgrund des förmlichen Mangels als unzulässig zurückzuweisen.
(Die Originalunterschrift wird von mir als Zulässigkeitsmerkmal angesehen, weswegen ich auch diese Fälle als unzulässig zurückweise.)
Ich finds krass. Für 100 Tucken, würde ich niemals ne Unterschrift reinkopieren :daumenrun