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Betreuer verstorben, Schlussrechnung durch Ersatzbetreuer?

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Moin, haben folgenden Fall: Betreuerin stirbt, es gibt einen Ersatzbetreuer. Der bisherige Betreuer kann entsprechend keine Schlussrechnung erstellen, ist dies jetzt die Aufgabe des Ersatzbetreuers?


Wie wird dies bei euch gehandhabt, falls dies passiert?


Gruß
und Danke im Voraus

PS: Entlastungserklärung hier nicht möglich, da Betreuter zur freien Willensbildung nicht in der Lage. Betreuter ist vermögend.

die Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Pflege

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die Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Pflege,

Bedeutet ???

Unterschriftsbeglaubigung

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Guten Morgen,
bei dem Verkauf des Grundstücks handelt hier ein Verwandter des Käufers aufgrund Vollmacht. Die arabische Vollmacht nebst Übersetzung und Legalisation liegt auch vor. Der Beglaubigungsvermerk des dortigen Notars enthält aber kein genaues Geburts-datum des Vollmachtgebers, sondern nur seinen Namen, "geboren 1956, seine Mutter ist (Vorname der Mutter)..." seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnort. Dieselben Angaben enthält die Vollmacht auch bezüglich des Bevollmächtigten. Im Kaufvertrag selbst ist das genaue Geburtsdatum von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aber angegeben.

Mich stört, dass ich eigentlich keinen richtigen Nachweis dafür habe, dass Identität zwischen dem in Kaufvertrag angegebenen Käufer/Bevollmächtigten besteht. Oder ist das zu pingelig? Was meint ihr?


Beanstanden muss ich sowieso, die Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers fehlt.

Vermerk, dass Löschung Dienstbarkeit nur mit Zustimmung Freistaat

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Hallo liebe Grundbuchrechtler,

bei mir beantragt ein Notar die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts mit dem Vermerk, dass die Löschung nur mit Zustimmung des Freistaats xxx, vertreten durch das Landratsamt, zulässig ist. Dies wurde auch zum Inhalt des Rechts gemacht.

Ich habe nun schon sämtliche Kommentare gewälzt und bin leider nicht fündig geworden. Geht das?

Anfall der Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG in Bezug auf § 68 III Satz 2 FamFG

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Hallo zusammen,

wird man als Mittlerer mit den Tätigkeiten des gehobenen Dienstes betraut, hat man natürlich den Nachteil, dass ein Crashkurs zum RVG in Schwetzingen kein Rpfl-Diplom aufwiegen kann.
Jetzt habe ich deshalb ein Frage an Euch. :gruebel:
Es geht darum, ob im Beschwerdeverfahren eine Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG anfallen kann, wenn das Beschwerdegericht gem. § 68 III Satz 2 FamFG von einem Termin absieht.

Laut einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 18.12.2012, 17 WF 165/12) fällt dem Verfahrensbevollmächtigten keine Terminsgebühr an, wenn das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht. Hierfür fehle es an der Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung sei daher nicht erfüllt.

Bei Recherchen zu weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen wurde diese Auffassung mitunter bestätigt, so z.B. vom KG Berlin, andererseits wurde auch die gegenteilige Auffassung vertreten, zuletzt mit einer brandneuen Entscheidung des OLG Stuttgart, die jedoch mit Fehlern durchsetzt ist. (Ja, es geht in der Entscheidung tatsächlich um die Gebühr Nr. 3202 VV RVG und nicht um Nr. 3104 VV RVG! Da sind noch andere Fehler drin, weshalb ich
der Entscheidung zusätzlich höchst skeptisch gegenüber eingestellt bin.) :wechlach:

Hier der Link in Juris dazu:

http://www.juris.testa-de.net/jporta....psml&max=true

Nach Rückfragen bei mehreren Bezirksrevisoren wurde mitunter geäußert, es wäre eine Terminsgebühr angefallen. :confused:

Dem kann ich mich nicht anschließen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV meines Erachtens nicht gegeben sind und somit die TG Nr. 3202 VV im Beschwerdeverfahren in solchen Fällen nicht anfallen kann.

Wie seht Ihr das?
Freu' mich auf Eure Rückmeldungen!

Viele liebe Grüße & in freudiger Erwartung vorab schon mal meinen herzlichen Dank für Eure Unterstützung & Mühe.

Reiner.


"Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“

Friedrich II. von Preußen
:teufel:

§ 850 i ZPO Abfindung und Steuern sowie andere Abgaben

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Im Rahmen der Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei einer Abfindung nach § 850 i ZPO stellt sich mir die Frage,
was eigentlich im Hinblick auf zu zahlende Steuern und evtl. andere Abgaben vom Vollstreckungsgericht zu beachten ist.
Die Steuern sind erst im Rahmen einer Nachzahlung für den Schuldner fällig.
Also fallen Steuern und Abgaben in den pfändbaren Teil, da ich ja keine Zahlungen ans Finanzamt oder Sozialversicherungen
leiste.
Oder hat jemand von euch eine andere Idee?

Auslegung eines Einzeltestamentes

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Wir haben vorliegen ein handschriftliches Einzel- TES und einen notariellen ES Antrag. Zum Inhalt des Antrages möchte ich vorerst noch nichts sagen, zu gegebener Zeit ergänzen. Meine Kollg. und ich haben das TES gelesen, ohne den Antrag vorher gelesen zu haben, sind beide zu einem ähnlichen, aber vom Antrag völlig abweichendem Ergebnis der Auslegung gekommen und würden daher gern eure Hilfe in Anspruch nehmen.

Testament:
Ich der A gehe davon aus, dass unser gemeinsames Vermögen mit meiner Frau B in unserem Haus X fixiert ist.
Ich bitte, dass nach meinen Tod meine Ehefrau B die Verwaltung und Nutzung unseres gesamten Vermögens erhält.
Zur Sicherung ihrer Erbanteile werden meine beiden Kinder C und D Miteigentümer am Haus X.
Zins- und Mietansprüche erwachsen gegenüber der B aus dem MEA für C und D nicht.
Sollte B das Haus verkaufen sind die Erbanteile meiner Kinder zu berücksichtigen und auszuzahlen.

An Vermögen sind angegeben vom Notar eine Summe von 300T EUR (ohne Aufschlüsselung).

Lt. Grundbuch gibt es das Haus X und noch ein Haus Y. Die Grundstücksflächen unterscheiden sich nur geringfügig - typische Eigenheimgröße um die 500 qm. Sie liegen auf der gleichen Straße und ich habe in Maps geschaut, auch die Häuser sind ungefähr gleich groß. Nach der Dachfläche zu urteilen wäre das Haus Y sogar etwas größer.
A und B sind in beiden Häusern als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Haus Y wurde zwei Jahre nach der Errichtung des TES erworben.

Wird in Bad Münstereifel zum Schönfelder auch der ERGÄNZUNGSBAND benötigt?

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Hallo,
Ich als Neuling habe vor Kurzem einen Brief von meinem OLG bekommen mit dem Hinweis, dass ich mir den Schönfelder Deutsche Gesetze kaufen möge. Im Schreiben von Bad Münstereifel stand das auch, jedoch mit dem Hinweis, dass man direkt vor Ort den Schönfelder inklusive ErgänzungsBAND kaufen kann. Eine Einzelabgabe wäre nicht möglich. Da ich mir bereits den Hauptband des Schönfelders inklusive Ergänzungslieferungen bestellt habe, stellt sich mir nun die Frage, ob ich auch den Ergänzungsband benötige. Vielleicht kann mir da einer von euch weiterhelfen.

Vielen Dank schon einmal !

ladybee98

§155 VwGO

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Hallo,

ich befasse mich im Studium gerade mit Verwaltungsrecht.
Wenn ein Kläger die Klage zurücknimmt wird diese ja nach §92 (3) eingestellt und er trägt die Kosten nach §155 (2).
Der Beschluss ist unanfechtbar und auch der Kostenfestsetzungsbeschluss.

Er möchte jetzt gerne eine Klage einreichen und die Kosten gemäß der Beklagten auferlegen nach §155 (4), da die Beklagte ihn in das Verfahren gedrängt hat.

Gibt es da eine Frist für die Klageeinreichung. Die kann ich leider nicht finden.
Gegen die Streitwertfestsetzung können ja durch eine Beschwerde noch innerhalb 6 Monate nach Beschluss beim OVG eingereicht werden.

Ich habe aber einige Beschlusse gefunden, da wurde nicht Beschwerde eingereicht, sondern nochmals Klage beim VG und nach §155 (4) geklagt.

Danke

Aufhebung der Bewilligung?

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Hallo zusammen,

Richterin hat mir eine Akte zugeleitet "m.d.B. die Aufhebung der Bewilligung zu prüfen, § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO".

Folgender Sachverhalt:

Die Beklagte hat Mitte 2015 PKH zur Verteidigung gegen die Klage erhalten. Sie hat damals angegeben, Einnahmen in Höhe von 1100 EUR aus selbständiger Tätigkeit monatlich zu haben. PKH wurde bewilligt. Das Verfahren läuft immer noch, die Klage wurde erweitert. Zur Verteidigung gegen die neuen Klageanträge hat die Beklagte nunmehr im Mai 2017 einen weiteren PKH-Antrag gestellt. Hier gibt sie an, dass ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sich "seit kurzem" auf 1800 EUR monatlich erhöht hätten.

Richterin schließt daraus, dass die Angaben Mitte 2015 falsch gewesen sein müssen und möchte anscheinend, dass nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO aufgehoben wird.

Meine Fragen an euch (bin in den Kommentaren nicht fündig geworden):

1) Müssen Tatsachen bekannt sein, die unrichtige Angaben belegen, damit nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO verfahren werden kann? Aus meiner Sicht sind hier keine solchen Tatsachen ersichtlich, oder wie seht ihr das?

2) Damals (ich war da noch nicht an diesem Gericht) hat die Beklagte ihre Angaben aus selbständiger Tätigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Dies hat ausgereicht. Darf ich die Beklagte nun auffordern, Kontoauszüge o.ä. von Mitte 2015 vorzulegen, um das damalige Einkommen zu belegen oder bin ich an die damalige Entscheidung, dass das Einkommen hinreichend belegt sei, gebunden?


Meine Meinung: Mangels Tatsachen, die auf unrichtige Angaben aus Mitte 2015 hindeuten, kann nicht nach § 124 ZPO verfahren werden. Seht ihr das auch so?

Es wäre sehr nett, wenn euch hierzu Kommentierungen + Rechtsprechung einfielen.

Danke vielmals im Voraus :)

Biete Niedersachsen (OLG Celle), suche Brandenburg

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Hallo :)

ich habe bereits einen Versetzungsantrag an das OLG Brandenburg (LG-Bezirk Neuruppin) laufen, brauche aber noch einen Tauschpartner. Der LG-Bezirk Potsdam ginge teilweise auch. Ich arbeite in Lüneburg, das ist also auch für Interessierte nach Hamburg, SH und Mecklenburg Vorpommern eine Überlegung wert ;)

Meldet euch einfach wenn es passt, gerne auch mit Ringtausch.

Trotz Veräußerung der Gegenleistung, Titel vollstreckbar?

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Hallo, ich suche nach einem passenden Urteil, bzw. einer passenden, erfolgsversprechenden Vorgehensweise.

Der Gläubiger hat schon seit 2013 einen Titel. Der Schuldner muss ein spezielles Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Er befindet sich laut Urteil im Annahmeverzug. 2015 hat er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, angeblich kein Einkommen/Vermögen und er lebt auf Kosten seiner Frau, mit Gütertrennung.

Nun steht dieses Fahrzeug seit 2013 in einer Garage, für die laufend monatliche Kosten anfallen. Das Fahrzeug muss in einer Garage aufbewahrt werden, da es sich um kein Kfz. sondern um ein spezielles, kleines Trike handelt, dass sehr leicht gestohlen, bzw. "zerlegt" werden könnte.

Nun meine Fragen:

1. Gibt es eine Möglichkeit, bzw. ein Urteil, das den Gläubiger dazu berechtigt, dass Fahrzeug, allerdings mit mittlerweile erheblichen Verlust, beispielsweise zu verkaufen und trotzdem den Titel danach zu vollstrecken, bzw. ein Urteil, dass die "Zumutbarkeit" ständig in Vorleistung zu gehen (Garagenkosten, etc), ohne überhaupt eine Gewähr zu haben, jemals Geld vom Schuldner zu erhalten, behandelt und dem Gläubiger eine realistische Möglichkeit gibt, zumindest die laufenden Kosten zu beenden, ohne auf sein Geld verzichten zu müssen?

2. Trägt der Gläubiger immer die volle Verantwortung für das Fahrzeug, bzw. dessen Zustand (Rost, Beschädigungen), trotz des Annahmeverzugs?

Zwangssicherungshypothek Mindestbetrag?

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Hallo Ihr Lieben,

ich habe aktuell folgenden Antrag:
" beantrage... Forderung in Höhe von 695,20 € nebst.... und bisherigen Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 235 €. "
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind normal nachgewiesen. Ich frage mich nun, ob ich diese Kosten einfach zu der Hauptforderung addieren darf, um den Mindestbetrag zu erreichen ?


Vielen Dank und Liebe Grüße

Verfügung bei Übergang

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Huhu,

ich würde mal gerne wissen, was bei euch verfügt wird, wenn ein Übergang auf die StK stattgefunden hat.

Also hier verfüge ich die WE und lege die Akte dann weg.

Ich habe aber jetzt auch gesehen, dass eine Kollegin die Gerichtskasse um Mitteilung bittet, wann Zahlung erfolgt ist und sofern die Einziehung nicht möglich war um dann zu prüfen, ob der Gegner als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird.

Liebe Grüße

dinglicher Arrerst, Veräußerungsverbot

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Hallo,

ich habe ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung eines Veräußerungsverbotes vorliegen. Darin wird ersucht in Vollziehung des dinglichen Arrestes des AG XY zu Az: abc in das Vermögen der AZ das durch die Arrestvollziehung gem. § 111 h Abs.1 S 1 STPO entstehende Veräußerungsverbot ( § 136 BGB) einzutragen. Es wird weiter gebeten, dem Eigentümer keine Nachricht zu übersenden, da die Bekanntmachung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

Ich stehe ehrlich gesagt völlig auf dem Schlauch, weil ich absolut nichts finde.
Hat jemand eine Idee?

Auslagen für Heizungsmonteur erstattungsfähig

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Problem:

Es erging ein Beweisbeschluss u.a. mit folgendem Inhalt:

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, das in der streitgegenständlichen Wohnung ein Wummen zu hören ist, das insbesondere zum Abend hin, in der Regel ab ca. 17 Uhr zunimmt und in der Regel zwischen 2 und 3 Uhr nachts etwas abklingt... Einholung eines Sachverständigengutachtens...!

Es wurde durch das Gericht eine SV beauftragt.
Dieser hat ein Schreiben aufgesetzt, welches an das Gericht und an die Parteien ging mit folgendem Inhalt: Zum Ortstermin muss eine berechtigte und fachkundige Person (z.B. Mitarbeiter der zuständigen Heizungsfirma) vor Ort sein, die die Heizungstherme bedienen kann.

Es erging Urteil. Kläger hat die Kosten zu tragen.

Beklagtenvertreter macht nun seine Kosten nach § 104 ZPO geltend u.a. auch die Kosten des Heizungsmonteurs in Höhe von 350,00 EUR.

Erstattungsfähig?

Einstellung nach § 30 d ZVG und Auflage nach § 30 e ZVG

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Hallo,
ich werde auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligen. Jetzt habe ich zu den Auflagen nach § 30 e ZVG einige Fragen. Laut Kommentar laufen die Zinsen erst ab Einstellung, nicht schon ab Berichtstermin rückwirkend. Zinsen werden aus der betriebenen Forderung berechnet - oder? Die Zwangsversteigerung wird aus 67.000,--EUR nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung betrieben. Wie hoch wären dann die Zinsen? 15 % aus 67.000,--EUR ab Einstellung? Was ist mit den Nebenleistungen?
Die Gläubigerbank möchte außerdem eine Ausgleichszahlung nach § 30 e II ZVG, da es sich um eine Pizzeria handelt und hier durch die Benutzung eine Wertminderung eintritt. Ist sowas wertmindernd? Wenn ja, wie hoch sollten die Zahlungen für den Wertverlust sein?

Danke für Eure Antworten!

hermine

Langzeitkonto/Wertguthaben

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Schuldner (IK Verfahren) hat ein Langzeitkonto, auf welchem durch Umwandlung von Entgelt- und Zeitelementen Wertguthaben gebildet werden, aus denen die Verügtung während einer Freistellung von der Arbeitsleistung finanziert wird.Ist dieses Wertguhaben pfändbar?

PS: Das Wertguthaben wird übrigens formal vom Arbeitgeber in Fonds bei einem Depotanbieter angelegt.

Beantragung Zwangsversteigerung

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Hallo zusammen,

ich habe in einem Grundbuch (bestehend aus 3 Grundstücken) die bestehenden Steuerrückstände durch Sicherungshypotheken auf alle Grundstücke verteilt.
Im Laufe der Zeit sind weitere Steuerrückstände hinzugekommen,für die dann erneut Sicherungshypotheken mit entsprechender Verteilung auf die Grundstücke beantragt wurden.

Es bestehen noch weitere bestehenbleibende Rechte vorangiger Gläubiger, die jedoch wohl niedriger sind als der Wert des Gru ndstücks.

Das Grundbuch sieht in etwa so aus (die Beträge und Daten sind nur beispielhaft):

1.Grundstücke 1 - 3 Grundschuld 100.000 EUR
2. Grundstück 1 Sicherungshypothek von mir 10.000 EUR (eingetragen am 15.06.2016)
3.Grundstück 2 Sicherungshypothek von mir 5.000,00 EUR (eingetragen am 15.06.2016)
4. Grundstück 3 Sicherungshypothek von mir 2.000.00 EUR (eingetragen am 15.06.2016)
5. Grundstück 1 Sicherungshypothek von mir 20.000,00 EUR (eingetragen am 06.04.2017)
6. Grundstück 2 Sicherungshypothek von mir 10.000,00 EUR (eingetragen am 06.04.2017)
7. Grundstück 3 Sicherungshypothek von mir 1.000,00 Eur (eingetragen am 06.04.2017)

Mir ist nicht ganz klar, wie jetzt die Zwangsversteigerung für das gesamte Grundstück von mir beantragt werden kann.
Damit auch einige meiner Sicherungshypotheken in das geringste Gebot fallen, müsste ich wohl aus einem meiner hinteren Ränge beantragen. Oder müsste aus allen Sicherungshypotheken heraus beantragt werden?

Nchweis Erbfolge (Ersatzerbfolge)

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Mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

1.
Es liegt vor ein Erbvertrag zwischen Ehegatten
Ehemann setzt Sohn zu alleinigem Erben ein. Ersatzerbin ist die Ehefrau des Erblassers. Ehefrau setzt Ehemann zu alleinigem Erben ein, ersatzweie den Sohn.
Alle Verfügungen sind laut Urkunde vertragsmäßig . Abänderungsvorbehalte wurden nicht vereinbart. Weitere Ersatzerben wurden nicht bestellt.

2. Nach Tod der Ehefrau schließt der Erblasser mit dem eingesetzten Sohn einen Ehevertrag, in dem dieser als Alleinerbe eingesetzt wird, jedoch nur als Vorerbe. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge. Ersatzweise die Schwester des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.

Dann stirbt zunächst der eingesetzte Sohn und dann der Vater. Die Schwester beantragt nun Grundbuchberichtigung.
Der Sohn war laut Akteninhalt der Nachlassakten zeitlebens ledig und kinderlos. Dies entspricht auch den Erklärungen des Sohnes im Erbvertrag (war damals 62 Jahre alt).

Wenn ich das richtig sehe, ist ja umstritten, ob der Erblasser mit dem vertragsmäßig oder wechselbezüglich eingesetzten Bedachten diese Einsetzung abändern kann (Staudinger, Rz. 31, 38 zu § 2271). Die Vorerbeneinsetzung ist ja eine Verschlechterung.
Aber da der Sohn ja weggefallen ist, kommt allenfalls eine Ersatzerbeneinsetzung im ersten Ehevertrag in Frage. Da ich keine Anhaltspunkte habe, kommt allenfalls die Zweifelsregelung des § 2069 BGB in Betracht. Zumindest nach Aktenlage sind jedoch keine Abkömmlinge vorhanden. Im übrigen ließe sich dann bezüglich dieser Ersatzerbeneinsetzung durch individuelle Auslegung keine Vertragsmäßigkeit feststellen. Und nach BGH darf man ja auch nicht 2 gesetzliche Auslegungsregeln miteinander kombinieren. Ich gehe daher davon aus, dass allein der zweite Erbvertrag maßgeblich ist.

Nach dem zweiten Erbvertrag sind ebenfalls zunächst die Abkömmlinge -allerdings nur die ehelichen- als Ersatzerben eingesetzt. Die Angabe des Familienstands in der Sterbeurkunde wird wohl als Nachweis der Nichtheirat (und somit auch keine ehelichen Abkömmlinge) nicht in Frage kommen. Jedoch müsste die eidesstattliche Versicherung der Schwester genügen, dass ihr nichts von einer Heirat und somit von ehelichen Abkömmlingen bekannt ist.

Vielen Dank für eure Meinungen!
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