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Nachweis Erbfolge (Ersatzerbfolge)

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Mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

1.
Es liegt vor ein Erbvertrag zwischen Ehegatten
Ehemann setzt Sohn zu alleinigem Erben ein. Ersatzerbin ist die Ehefrau des Erblassers. Ehefrau setzt Ehemann zu alleinigem Erben ein, ersatzweie den Sohn.
Alle Verfügungen sind laut Urkunde vertragsmäßig . Abänderungsvorbehalte wurden nicht vereinbart. Weitere Ersatzerben wurden nicht bestellt.

2. Nach Tod der Ehefrau schließt der Erblasser mit dem eingesetzten Sohn einen Ehevertrag, in dem dieser als Alleinerbe eingesetzt wird, jedoch nur als Vorerbe. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge. Ersatzweise die Schwester des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.

Dann stirbt zunächst der eingesetzte Sohn und dann der Vater. Die Schwester beantragt nun Grundbuchberichtigung.
Der Sohn war laut Akteninhalt der Nachlassakten zeitlebens ledig und kinderlos. Dies entspricht auch den Erklärungen des Sohnes im Erbvertrag (war damals 62 Jahre alt).

Wenn ich das richtig sehe, ist ja umstritten, ob der Erblasser mit dem vertragsmäßig oder wechselbezüglich eingesetzten Bedachten diese Einsetzung abändern kann (Staudinger, Rz. 31, 38 zu § 2271). Die Vorerbeneinsetzung ist ja eine Verschlechterung.
Aber da der Sohn ja weggefallen ist, kommt allenfalls eine Ersatzerbeneinsetzung im ersten Ehevertrag in Frage. Da ich keine Anhaltspunkte habe, kommt allenfalls die Zweifelsregelung des § 2069 BGB in Betracht. Zumindest nach Aktenlage sind jedoch keine Abkömmlinge vorhanden. Im übrigen ließe sich dann bezüglich dieser Ersatzerbeneinsetzung durch individuelle Auslegung keine Vertragsmäßigkeit feststellen. Und nach BGH darf man ja auch nicht 2 gesetzliche Auslegungsregeln miteinander kombinieren. Ich gehe daher davon aus, dass allein der zweite Erbvertrag maßgeblich ist.

Nach dem zweiten Erbvertrag sind ebenfalls zunächst die Abkömmlinge -allerdings nur die ehelichen- als Ersatzerben eingesetzt. Die Angabe des Familienstands in der Sterbeurkunde wird wohl als Nachweis der Nichtheirat (und somit auch keine ehelichen Abkömmlinge) nicht in Frage kommen. Jedoch müsste die eidesstattliche Versicherung der Schwester genügen, dass ihr nichts von einer Heirat und somit von ehelichen Abkömmlingen bekannt ist.

Vielen Dank für eure Meinungen!

Vollstreckungsschuldner ?

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Der Vollstreckungsbescheid richtet sich gegen Herrn A als Vater von Antragsgegner B. Laut Melderegister ist B längst volljährig; eine Vertretung (z.B. Betreuer) ist dort ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation habe ich bislang nicht gesehen.

Der Gläubiger möchte nun offensichtlich Forderungen des Vaters pfänden. Ist dies überhaupt möglich ? Nach meiner Auffassung ist B - unabhängig von einer Vertretung - alleiniger Antragsgegner.

funktionelle Zuständigkeit für Antragsaufnahme Beratungshilfe

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Guten Morgen,
ich wollte mal hören, wer bei Euch die Anträge für Beratungshilfe aufnimmt. Bei uns ist es so, dass die Antragsteller sofort zum Rechtspfleger kommen, dieser gibt die Daten im System ein und erteilt sofort den Schein. Mittlerweile hat sich die Beratungshilfe aber derart multipliziert, dass man morgens dann schon nichts anderes mehr machen kann. Bei einem Nachbargericht ist die Antragsaufnahme auf den unterstützenden Bereich übertragen worden, die Scheine werden schriftlich erteilt. M. E. ist nicht geregelt, dass der Rpfl. den Antrag aufnehmen muss, das RpflG gibt dies jedenfalls nicht her.

Teilungsmasse-pagatorische Buchführung

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Ich habe folgende Frage zur Teilungsmasse an die Vergütungsprofis ;):

Gemäß LG Aachen vom 18.12.2012 - 6 T 98/12 werden nur die tatsächlich erfolgten Einzahlungen und Ausgaben bei der Berechnungsmasse erfasst.
Nun hat in meinem Verfahren der Forderungseinzug auf der Ebene des Rechtsanwalts stattgefunden. Der Rechtsanwalt hat Hauptforderung, Anwaltsleistungen und Gerichtskosten eingezogen, auf das Insolvenzanderkonto sodann aber nur die Hauptforderung überwiesen. Die Anwaltskosten und Gerichtskosten wurden also nie auf dem Insolvenzanderkonto eingezahlt und sind direkt auf dem Anwaltskonto verblieben.

Meines Erachtens ist jetzt auch nur die Hauptforderung als Masse zu berücksichtigen.
Laut Auffassung des IV`s sind auch die (nie auf dem Anderkonto) angekommenen Anwaltskosten und Gerichtskosten als Teilungsmasse zu berücksichtigen, da Masseverbindlichkeit.
Es geht um ca. 30.000,00 € Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Wie seht Ihr das?

Wissenzurechnung bei Landesjustizkasse

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Der Insolvenzschuldner "fängt sich" im Vorfeld des eigentlichen Insolvenzantrags schon einmal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der durch den Gläubiger später für erledigt erklärt wird. Aufgrund der Tatsache, dass in dem erledigten Verfahren ein Gutachter bestellt wurde, beläuft sich die Kostenforderung auf einen für die Insolvenzanfechtung lohnenden Betrag, der über die sonstige Schamgebühr deutlich hinausgeht.

Ich meine, die im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der mit dem Einzug beauftragten Landesjustizkasse ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einzuziehende Kostenforderung aus einem erledigten Insolvenzverfahren stammt.

Was ist aber mit einer Geldstrafe / Kostenforderung, die der Insolvenzschuldner zur gleichen Zeit auf Betreiben der Staatsanwaltschaft an die Justizkasse zahlt.
Kann ich mich hier auf das Wissen aus dem "Parallelverfahren" berufen?
Ist hier die Justizkasse oder die Staatsanwaltschaft der "richtige" Anfechtungsgegner?

Beratungshilfe anlässlich Zustellung eines ausländischen gerichtlichen Schriftstücks?

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Hallo, folgender Sachverhalt:

ASt.‘in wurde vor einigen Jahren hier durch rechtskräftiges deutsches Urteil geschieden. Der Ex-Ehemann ist offenbar türkischer Staatsangehöriger und hat bei einem Gericht in der Türkei nun den Antrag gestellt, dass dort das deutsche Scheidungsurteil anerkannt und vollstreckt wird. Diese „Klage“ wurde über die hiesige Verwaltung der Antragstellerin per ZU zugestellt. In den zugestellten Unterlagen heißt es, dass die ASt.‘in 2 Wochen ab Zustellung (die war leider schon am 06.07.2017) Zeit hat, sich zu äußern. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird davon ausgegangen, dass sie allen Anträgen widerspricht.

M. E. könnte BerH in Erwägung gezogen werden für die Frage, ob sich die ASt.‘in äußern soll oder nicht. Wie wird dieser Sachverhalt gesehen? Bewilligung möglich? Oder steht hier nicht § 2 Abs. 3 BerhG entgegen?

Wäre dankbar für Meinungen, hier hat noch keiner so etwas gehabt.

Die Sache eilt etwas aufgrund Ablaufs der Äußerungsfrist am 20.07.

Gruß
Alissa

§ 850d ZPO und Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle

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Hallo,

wie handhabt Ihr das, wenn § 850d ZPO und der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle zusammenfallen? Das JA möchte gerne einen PfÜB nach § 850d beantragen, jedoch fallen hier aber ZPO und DüDo Tabelle auseinander. Wir haben am AG einen Sockelbetrag, gem. § 850d ZPO, von 937,00 EUR und das JA geht von einem Mindestselbstbehalt i. H. v. 880,00 EUR, gem. DüDo Tabelle, aus. Der Schuldner bezieht Leistungen i. H. v. 900,00 EUR. Der Zöller sagt, dass die Unterhaltsrichtlinien der OLGe nicht herangezogen werden können. Das bedeutet, dass der Schuldner aus Sicht der Zwangsvollstreckung schon unterhalb der Grenze der Tieferpfändung liegt, aber aus Sicht des JAs diese den Mehrbetrag über dem Selbstbehalt verlangen könnte, dieses aber nicht im Wege der ZV pfänden kann. Hier ist mein Dilemma. Ich würde dem JA gerne helfen, aber dazu müsste ich ja den Sockelbetrag soweit senken, dass dieser unter den 880,00 EUR liegt. Gleichzeitig bin ich ja auch in der Verpflichtung, dem Schuldner das bisschen was er hat, zu lassen. Immerhin liegt er ja schon unter dem Sockelbetrag und wir wissen fast alle, dass 900,00 EUR im Monat nicht wirklich viel sind.

Für Tipps und Meinungen wäre ich sehr dankbar.

LG Janssonius

Leibgeding mit Wertsicherungsklausel

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Hallo :)

ich habe mal wieder eine Frage.

Ich habe einen Übergabevertrag, in welchem auch ein Leibgeding für die Eltern, als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB bestellt wird.

Unter anderem soll eine Reallast nur für einen Elternteil durch das Leibgeding gesichert werden. Geht das, auch wenn das Leibgeding in Berechtigung nach § 428 BGB sein soll?
Zusätzlich soll diese Reallast auch wertgesichert sein. Also wenn die Reallast so möglich ist, muss ich dann eine Wertsicherungsklausel hinsichtlich dieser Reallast direkt eintragen oder ist dies dann über die Bezugnahme abgedeckt?:gruebel:

Über Hilfe würde ich mich freuen!

Hinterlegung restliches Meistgebot - Pfändung Auszahlungsanspruch

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Guten Morgen,

folgender Fall:

Hinterlegt ist ein Betrag in Höhe von 35.000,00 €, Hinterlegungsgrund: hinterlegt ist das restliche Meistgebot, da keine Einigung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Auszahlung erfolgen konnte

Empfangsberechtigt: A, B, C

Auf das Recht zur Rücknahme wurde verzichtet.

Nun sind hinsichtlich des Empfangsberechtigten B der Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden:

1) Gläubiger A pfändet wegen Summe 45.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung/Hinterlegung der zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle xy, unter dem Az. xy hinterlegten Geldbeträge, auch bezüglich der Beträge, die erst in Zukunft hinterlegt werden

2) Gläubiger B pfändet wegen Summe 50.000,00 €, gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zugunsten des Erbanteils des bei dem Amtsgericht xy hinterlegten Betrages von rund 36.000,00 € bis 37.000,0 € ( Az. xy)

3) Gläubiger C pfändet wegen Summe 8.254,52 €, gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung des Erbenanspruches aus Versteigerung des -auch- zu Gunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht xy, Az. xy hinterlegten Geldbetrages ( 37.000,00 €)

Erblasser: xy

Nunmehr liegt vor ein Antrag auf Auszahlung von 1197,60 € der Stadt vor, die anbei ihre Pfändungs- und Überweisungsverfügung schicken, welche jedoch zuvor nie zugestellt worden ist, mithin nicht wirksam gepfändet wurde. ( Kann die Stadt eigentlich selbst zustellen oder muss die Stadt ebenfalls den GV beauftragen?)

Dann gibt Empfangsberechtigte A den hinterlegten Betrag zur Auszahlung gemäß der Erbanteile freigeben und bittet auf Überweisung ihres Anteils ( angegeben mit 1/2) auf ein Konto.

Ein Erbschein liegt dem HintG nicht vor und die Erbquoten sind auch sonst nicht bekannt.

Ich würde nun so vorgehen:

- Auszahlungsbewilligung von Gläubiger A hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern, der an die Stelle des Empfangsberechtigten B tritt. Da durch diese Pfändung der dem Empfangsberechtigten B zustehende Teil definitiv erschöpft wird, würde ich von den übrigen Gläubiger nicht mehr die Bewilligung verlangen.

- Auszahlungsbewilligung von Empfansgberechtigten C hinsichtlich 1/2 des hinterlegten Betrages an Empfangsberechtigte A anfordern

Sodann könnte ich 1/2 des hinterlegten Betrages an die Empfangsberechtigte A auszahlen, sehe ich das richtig?

P.S.: Ich bin ganz neu in Hinterlegungssachen ;)

Liebe Grüße und Danke schonmal

Eigentumszuweisung Mehrhausanlage

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Guten Morgen an alle Mitdenkenden...
Meine Suche hier im Forum war bisher leider erfolglos, sodass ich mich gezwungen sah, doch nochmal neu zu fragen:

Anno 95 wurde ein Grundstück, das mit 6 Häusern bebaut ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. In jedem der 6 Häuser existieren 4 Wohnungen, sodass insgesamt 24 Wohnungsgrundbücher angelegt wurden.
Nunmehr fand irgendjemand, dass das doof ist und hat das Grundstück in der Weise vermessen lassen, dass jetzt 6 Flurstücke bestehen, wobei auf jedem Flurstück eines dieser Häuser steht.
Jetzt soll daher folgendes geschehen:
Die Wohnungseigentümer ändern die damalige Teilungserklärung dahingehend, dass jetzt jeder WE`ler plötzlich 1/4 Anteil an dem Flurstück erhält auf dem das Haus mit seiner Wohneinheit steht, sodass sich 6/1 ergeben würden?
Ich nehme also an, dass ich daher die auch die Teilung der Flurstücke vornehmen soll...
Das Problem ist, dass hier natürlich ein Verzicht auf die Anteile an den übrigen Flurstücken erfolgt, aber an dem einen (im Verhältnis zu den übrigen) ein Anteil anwächst.
Ist das einfach so durch Änderung der Teilungserklärung möglich oder ist das nicht eher Aufhebung und Neubegründung einzelner WE-Einheiten am jeweiligen Flurstück.

Hatte sowas schonmal jemand? Hier auf dem Dorf existiert sowas ja (eigentilich) nicht...

Gruß und schönen Dank schonmal :)

Vierte Altersstufe fehlt im 850 d Vordruck

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Hallo, ich stehe schon wieder fest auf dem Schlauch :oops:

Fall: 1992 geborener Unterhaltsgläubiger / Dauerstudent beantragt 850 d PfüB.

Titel: Vergleich aus dem Jahr 2009, wonach sich der Beklagte / Kindesvater verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindesunterhalts der dritten Alterstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Aus der dritten Alterstufe ist der mittlerweile volljährige Gl ja nu raus. Er macht rückständigen und laufenden Unterhalt geltend.

Frage: Wie soll das auf Seite 4 des Vordrucks eingetragen werden?? Hier kann man nur dynamischen Unterhalt bis einschließlich der dritten Alterstufe eintragen?


Oder muss man anhand des Vergleichs zu dem Schluss kommen, dass ab Erreichen der vierten Altersstufe Schluss mit Unterhalt ist? Im Titel steht nicht 'der jeweiligen' sondern ausdrücklich 'der dritten'... :gruebel:

Falls jemand eine Idee hat schonmal tausend Dank!

Erbvertrag und nachfolgendes Testament

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Folgender Fall (ist nicht aus einer Klausur - könnte man aber dafür hernehmen...):

Eheleute A und B setzen sich mit Erbvertrag zu gegenseitigen Erben und das Kind K zum Schlusserben ein. Keine Abänderungsbefugnis, kein vorbehaltener Rücktritt. A stirbt und B schlägt aus. Dann errichtet er ein handschriftliches Testament, in dem er K zum Alleinerben einsetzt, TV anordnet und ein Vermächtnis bestimmt.
Bevor ich die Beteiligten anhöre, würde ich mich gerne rückversichern, dass ich hier keinen Denkfehler habe (bin mir langsam nicht mehr sicher, da ich derzeit nur Sch...testamente etc. eröffne...).

Bei den Verfügungen - auch der Schlusserbeneinsetzung - handelt es sich um vertragsmäßige Verfügungen; ein entgegenstehender Erblasserwille ist nicht ersichtlich, es wurde auch im Erbvertrag nicht ausdrücklich einseitig verfügt. Damit wären die Anordnungen im Testament unwirksam gem. § 2289 BGB.
Daran dürfte doch auch die Ausschlagung nichts ändern, oder? § 2298 II 3 gilt doch nur für Erbverträge, bei denen der Rücktritt vorbehalten wurde. Insofern komme ich aus einem Erbvertrag nicht so leicht durch Ausschlagung raus wie aus einem Testament.
Was übersehen?

Verfahrensgebühr für Entgegennahme der Information

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Ein Inkassodienstleister macht gleichzeitig im Antrag auf Erlass des PfÜB's eine Verfahrensgebühr geltend, für die keine Belege eingereicht wurden.

Auf meine Zwischenverfügung hin trägt er vor, dass es keine Nachweise gäbe, die Gebühr aber für die Entgegennahme der Information angesetzt wurde. Für das Entstehen der Gebühr würde es nicht darauf ankommen, ob daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden, oder nicht.

Dass die Verfahrensgebühr bereits mit Entgegennahme der Information entsteht, ist mir klar.

Aber inwieweit würdet ihr diese als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO betrachten?

Weitere Zwangsvollstreckungskosten werden im Übrigen nicht geltend gemacht.

Genehmigung zur Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht

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Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe im Forum nichts passendes dafür gefunden...

Eine ehrenamtliche, nicht befreite Betreuerin, beantragt die Genehmigung zur Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht. Der Bruder der Betroffenen ist verstorben. Die Betroffene ist neben ihren übrigen Geschwistern Miterbin geworden. Laut Aussagen der Betreuerin ist die Vollmacht erforderlich, damit eine Geldanlage des Bruders bei der Bank gekündigt werden kann bzw. die Anteile verkauft werden können und somit der Wert der Erbmasse zugeführt werden kann. Die Bank verlangt dafür eine Erbschaftsvollmacht. Da die Betroffene keine Unterschrift leisten kann, soll die Betreuerin die Unterschrift leisten. Bevollmächtigter laut Erbschaftsvollmacht soll eine Schwester und Miterbin des Erblassers sein.

Welcher Genehmigungstatbestand liegt denn hier vor? Liegt hier überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit vor?

Beschluss Auszahlungsreihenfolge

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Hallo! :)

Ich möchte wissen, ob ich einen Beschluss fassen kann, der die Auszahlungsreihenfolge festlegt (=also quasi einen Teilungsplan). Wenn dieser Rechtskraft erlangt hat, wird die Herausgabe an die einzelnen Gläubiger angeordnet.

Im HintG habe ich nur den § 5 gefunden, der mir hier nicht wirklich weiterhilft.

Bitte sagt mir, ob das möglich ist. Falls das möglich ist und wenn jemand sowas schon mal gemacht hat, wäre ich sehr dankbar für ein Muster für die Rechtsmittelbelehrung. :confused:

Viele Grüße,

Levie

Pfändung und Überweisung eines Herausgabeanspruchs

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Ein Gläubiger beantragt einen PfÜB wegen einer Geldforderung. Gepändet werden soll der Herausgabeanspruch eines Prototyps eines Tragschraubers, der bei der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde.

Dass die Pfändung möglich ist, weiß ich, aber die Überweisung zur Einziehung???

Bestrittene Forderungen in Vergleichen/Insolvenzplänen

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Angenommen Fall X:

Ein Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase mit fünf festgestellten und zwei bestittenen Forderungen.

-Nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt durch Pfändung pfändbarer Beträge jährlich nach Abzahlung der Verfahrenskosten eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger (nur jene, deren Forderungen festgestellt wurden, oder muss auch für bestrittene Forderungen hinterlegt werden?).

-Durch ein Darlehensangebot seiner Oma erhält der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit, den Gläubigern einen Vergleich anzubieten. Entgegen § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO erlaubt das BGH-Urteil vom 29.09.11, Az. IX ZB 219/10 das Verfassen von Insolvenzplänen/das Eingehen von Vergleichen auch nach dem Schlusstermin. https://openjur.de/u/227356.html Er kann folglich einen Insolvenzplan einreichen.

Genügt es, wenn er Vergleiche/einen Insolvenzplan und Quoten nur mit den Gläubigern, deren Forderungen anerkannt wurden, vereinbart? Oder muss er die Quote auch für die Gläubiger, deren Forderungen wirksam bestritten wurden, oder für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, anbieten und im Plan hinterlegen?

Meine Logik sagt mir, dass ein Insolvenzplan nach dem Schlusstermin nur die festgestellten, unbestrittenen Forderungen aus der Tabelle umfassen müsste.

Werden bestrittene Forderungen im Insolvenzplan nicht berücksichtigt, ist dies eine Gläubigerbenachteiligung? Oder setzt ein Insolvenzplan nach Schlusstermin/zu Beginn der Wohlverhaltensphase auch die Restschuldbefreiung außer Kraft - da Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, nicht benachteiligt werden dürfen?- so dass bei einem Insolvenzplan in der WVP auch wieder die Gläubiger bestrittener Forderungen und jene, die keine Forderungen angemeldet haben, kommen können? (OLG Celle, Urteil 13 U 26/11 vom 14.07.2011 vs. LAG Sachsen, Urteil vom 22.11.2007 - 1 Sa 364/03) Leben damit auch wieder Forderungen auf, die bis zum Schlusstermin nicht angemeldet wurden, so dass sie auch nach dem Schlusstermin / der Schlussverteilung wieder geltend gemacht werden können? https://www.rechtslupe.de/zivilrecht...tnote_2_103798 Immerhin dürfen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen ja auch Versagensanträge stellen, sie müssen angehört werden.

Aber: An sich sollten ja bestrittene und nicht angemeldete Forderungen mit dem Schlusstermin „verfallen“. Wer bis dato nicht angemeldet hat, ist an sich als Gläubiger mit Forderung ja raus. Bzw. wie lange haben Gläubiger bestrittener (oder nicht angemeldeter) Forderungen nach dem Schlusstermin die Möglichkeit auf Feststellungsklage, wenn ein Insolvenzplan eingereicht wird?

Worauf begründet Ihr Eure Rechtsauffassung (InsO, Höchstrichterliche Rechtsprechung)?

Bedingte Erbeinsetzung

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Klärt mal einen Grundbuch-Rechtspfleger auf, der von Nachlaß nichts versteht:

Erblasserin E errichtet 2010 ein privatschriftliches Testament: "Mein gesamtes Vermögen bekommt mein Bruder A unter der Bedingung, dass B nichts bekommt und sie auch dann nichts bekommt, wenn A stirbt."

Das Nachlaßgericht erteilt einen Erbschein, der A als Alleinerben ausweist. Aus der Akte/Protokoll ergibt sich sonst nichts. (Außerhalb des Verfahrens ist mir bekannt, dass B die frühere Ehefrau des A ist. Scheidung war irgendwann nach Testamentserrichtung)

Muss man da gar keinen Gedanken an Vor- und Nacherbschaft usw. verschwenden?

Frist Berichterstattung - Frist Rechnungslegung - Frist Vermögensübersicht

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Jahresbericht: §§ 1908i, 1840 Absatz 1 BGB: einmal jährlich
Rechnungslegung Betreuer: §§ 1908i, 1840 Absatz 3 BGB: im Normalfall jährlich (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 3 Jahre)
Vermögensübersicht befreiter Betreuer: §§ 1908i, 1854 Absatz 2 BGB: alle zwei Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre)
Vermögensübersicht Vereinsbetreuer/Vereinsbetreuung: §§ 1908i, 1854 Absatz 2 BGB: alle zwei Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre).

Frage:
Macht Ihr in der Regel von diesen Vorgaben "Gebrauch"?

Hier war es bisher üblich, dass man von allen Betreuern einmal jährlich Bericht und Rechnungslegung bzw. Bericht und Vermögensübersicht verlangt hat, obwohl befreite Betreuer/Vereinsbetreuer/Betreuungsverein eigentlich nur jährlich den Bericht und alle zwei Jahre die Vermögensübersicht hätten einreichen müssen.

Grund für das jährliche Verlangen der Vermögensübersicht war die Jahresgebühr.

Von der Verlängerung der Fristen zur Rechnungslegung/zur Einreichung der Vermögensübersicht hat bisher nie jemand Gebrauch gemacht.

Gibt es Gerichte, die es bei der zweijährigen Vermögensübersicht belassen?

Gibt es Gerichte, bei denen die Fristen zur Rechnungslegung auf bis zu 3 Jahren verlängert werden?
Gibt es Gerichte, bei denen die Fristen für die Vermögensübersichten auf bis zu 5 Jahren verlängert werden?

Für die Juristen:
Ist es überhaupt rechtlich möglich, die Zweijahresfrist zur Vorlage der Vermögensübersicht zu verkürzen (wenn nicht über §§ 1908i, 1837 BGB eine gerichtliches Einschreiten, d.h. eine Fristverkürzung -sofern überhaupt zulässig-, geboten erscheint).

Was macht die Praxis?

Meine Frage zielt darauf, evtl. 2018 (wenn auch hier die Betreuungsverfahren bei den Amtsgerichten sind und die Fallzahlen pro Bezirksnotar/Notarvertreter/Rechtspfleger massiv ansteigen) über gesetzlich zulässige Handhabungen, die jährlichen Aktenvorlagen -etwas- zu verlängern.

Zustell- und Übersetzungskosten KFB

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Hallo,

ich habe folgendes Problemchen:

Ich muss einen KFA- später auch den KFB- übersetzen und dann erst den KFA und später den KFB
nach Amerika zustellen lassen. Jetzt meine Frage: Gehören die Übersetzungs- und Zustellkosten noch in den KFB und wie mache ich das?
Denn ich muss den KFB ja auch übersetzen lassen und weiß nicht wie die Übersetzungskosten dann noch da rein können. Ich habe jetzt erst mal einen Vorschuss für beides angefordert.
Bei den Zustellkosten des KFB dürfte eigentlich § 788 ZPO gelten, d.h. später Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht möglich, oder?
Im Zöller unter § 91 steht, dass die Zustellkosten für das Urteil ( also wohl auch für den KFB ) noch zu den Kosten des Rechtsstreits gehören.
Gleichzeitig steht aber unter § 788 genau das Gegenteilige...:(
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